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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1989
Aktenzeichen: 19/88
Rechtsgebiete: Gemeinsamer Zolltarif


Vorschriften:

Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 90.28 A II a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst im Rahmen der Geräte zum Messen elektrischer Grössen keine Geräte, die derartige Messungen nur vornehmen, um die Fehlerlosigkeit elektronischer Bauelemente zu kontrollieren.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - INTERNATIONAL CONTAINER ET TRANSPORT (I. C. T.) B. F. I. ELECTRONIQUE SA GEGEN DIRECTION GENERALE DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE D'AULNAY-SOUS-BOIS. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - PRUEFGERAETE FUER ELEKTRONISCHE BAUELEMENTE. - RECHTSSACHE 19/88.

Tenor:

Die Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst im Rahmen der Geräte zum Messen elektrischer Grössen keine Geräte, die derartige Messungen nur vornehmen, um die Fehlerlosigkeit elektronischer Bauelemente zu kontrollieren.

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