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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.1974
Aktenzeichen: 190-73
Rechtsgebiete: Verordnung 234/68/EWG
Vorschriften:
Verordnung 234/68/EWG Art. 10 |
1. EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG, WELCHE DIE KONTINGENTIERUNG DER PRODUKTION ZUM GEGENSTAND HAT, BEEINTRÄCHTIGT ZUMINDEST POTENTIELL DEN FREIEN WARENAUSTAUSCH IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT UND IST INFOLGEDESSEN ALS MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ZU WERTEN.
2. ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 234/68, AUSGELEGT NACH SEINER STELLUNG IM SYSTEM DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, SCHLIESST DAS BESTEHEN JEDER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG AUS, DIE DEN ANBAU EINES UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSES DER MENGE NACH BESCHRÄNKEN SOLL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. OKTOBER 1974. - STRAFVERFAHREN GEGEN J.W.J. HAASTER. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM). - RECHTSSACHE 190-73.
Entscheidungsgründe:
1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM HAT MIT URTEIL VOM 10. DEZEMBER 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 17. DEZEMBER 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 234/68 DES RATES VOM 27. FEBRUAR 1968 " ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS " IM HINBLICK AUF BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DER NIEDERLÄNDISCHEN HYACINTENTEELTVERORDENING ( HYAZINTHENANBAUVERORDNUNG ) VORGELEGT, WELCHE DIE PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN ( SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFT FÜR ZIERPFLANZEN ) AM 28. JUNI 1971 ERLASSEN UND DER MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT DURCH VERFÜGUNG VOM 28. JULI 1971 GENEHMIGT HAT.
2 DIESE NATIONALE REGELUNG UNTERSAGT JEDERMANN DEN ANBAU VON HYAZINTHENZWIEBELN VORBEHALTLICH EINER ANBAUERLAUBNIS, WELCHE DIE PRODUKSCHAP JÄHRLICH FÜR EINE BESTIMMTE FLÄCHE ERTEILT.
3/4 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE VORLAGE IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN ZUECHTER ERFOLGT IST, DER BESCHULDIGT WIRD, OHNE EINE SOLCHE ANBAUERLAUBNIS HYAZINTHENZWIEBELN ANGEBAUT ZU HABEN. DIE VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN, OB EINE PRODUKTIONSBESCHRÄNKENDE REGELUNG, WIE SIE DIE VERORDNUNG DER PRODUKTSCHAP IN DEN NIEDERLANDEN EINGEFÜHRT HAT, MIT ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 234/68 VEREINBAR IST, DER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNTER ANDEREM " MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG " VERBIETET.
5/6 DIE STRITTIGE NATIONALE REGELUNG UND DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFT, UM DEREN AUSLEGUNG ERSUCHT WIRD, BETREFFEN VERSCHIEDENE STUFEN DES WIRTSCHAFTSABLAUFS, NÄMLICH PRODUKTION UND VERMARKTUNG. ARTIKEL 10, DER SICH IN ERSTER LINIE AUF DIE VERMARKTUNG BEZIEHT, MUSS DAHER IM HINBLICK AUF DAS GESAMTE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 234/68 ERRICHTETE MARKTORGANISATIONSSYSTEM AUSGELEGT WERDEN.
7 ANGESICHTS DES FEHLENS AUSDRÜCKLICHER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VEREINBARKEIT NATIONALER PRODUKTIONSBESCHRÄNKENDER REGELUNGEN MIT DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 234/68 GESCHAFFENEN MARKTORGANISATION IST DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IM RAHMEN DER VOM VERTRAG SELBST AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE ANHAND DER ZIELSETZUNGEN DER VERORDNUNG ZU SUCHEN.
8/12 DIE VERORDNUNG NR. 234/68 HAT IM SEKTOR DER LEBENDEN PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS EINE MARKTORGANISATION ERRICHTET, FÜR DIE LAUT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG EIN " SYSTEM VON QUALITÄTSNORMEN UND EINE HANDELSREGELUNG " KENNZEICHNEND IST. FÜR DEN HANDEL SOLL ARTIKEL 10, NAMENTLICH DURCH DAS VERBOT VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG SOWIE VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG, ALLE HINDERNISSE FÜR DIE FREIHEIT DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS BESEITIGEN. DARÜBER HINAUS ERKLÄRT ARTIKEL 11 DIE ARTIKEL 92 UND 93 DES VERTRAGES AUF DEN HANDEL MIT DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN GRUNDSÄTZLICH FÜR ANWENDBAR, UM ZU VERHINDERN, DASS DER WETTBEWERB DURCH ÖFFENTLICHE BEIHILFEN VERFÄLSCHT WIRD. AUSSER DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE ENTHÄLT DIE MARKTORGANISATION AUCH EINIGE FÜR DIE PRODUKTIONSSTUFE GELTENDE BESTIMMUNGEN. HIERUNTER SIND DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN QUALITÄTSNORMEN VON WESENTLICHER BEDEUTUNG, DURCH DEREN ANWENDUNG LAUT DER PRÄAMBEL " WAREN VON UNZUREICHENDER QUALITÄT VOM MARKT FERNGEHALTEN UND DIE HANDELSBEZIEHUNGEN AUF DER GRUNDLAGE EINES LAUTEREN WETTBEWERBS ERLEICHTERT WERDEN ( SOLLEN ) ".
13/17 UNTER DIESEM BLICKWINKEL SEHEN DIE ARTIKEL 1, 2 UND 3 EINE GESAMTHEIT GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER MASSNAHMEN ZUR EINFÜHRUNG VON GEMEINSAMEN QUALITÄTSNORMEN VOR, WELCHE DIE INITIATIVE DER BETEILIGTEN BERUFSSTÄNDE ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER ERZEUGNISSE SOWIE DER ORGANISATION IHRER ERZEUGUNG FÖRDERN SOLLEN. SELBST WENN DIE QUALITÄTSNORMEN NUR FÜR DIE VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE GÄLTEN, HÄTTEN SIE DOCH EINE RESTRIKTIVE AUSWIRKUNG AUF DIE PRODUKTION. SOMIT ERGIBT SICH AUS DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DER VERORDNUNG, DASS DIE MARKTORGANISATION DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE, SOWEIT DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE HANDEL BETROFFEN IST, AUF DER FREIHEIT DES HANDELSVERKEHRS UNTER BEDINGUNGEN BERUHT, DIE DANK DER VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER ERZEUGUNG SOLCHE DES LAUTEREN WETTBEWERBS SIND. EIN SOLCHES SYSTEM SCHLIESST JEDE EINZELSTAATLICHE REGELUNG AUS, DIE GEEIGNET IST, DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MITTELBAR ODER UNMITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN. EINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG, WELCHE DIE KONTINGENTIERUNG DER PRODUKTION ZUM GEGENSTAND HAT, BEEINTRÄCHTIGT ZUMINDEST POTENTIELL DEN SO UMSCHRIEBENEN HANDELSVERKEHR UND IST INFOLGEDESSEN ALS MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DER VERORDNUNG ZU WERTEN.
18 SONACH IST DIE GESTELLTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 234/68, AUSGELEGT NACH SEINER STELLUNG IM SYSTEM DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, DAS BESTEHEN JEDER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG AUSSCHLIESST, DIE DEN ANBAU EINES UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSES DER MENGE NACH BESCHRÄNKEN SOLL.
Kostenentscheidung:
19/20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 10. DEZEMBER 1973 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 234/68, AUSGELEGT NACH SEINER STELLUNG IM SYSTEM DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, SCHLIESST DAS BESTEHEN JEDER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG AUS, DIE DEN ANBAU EINES UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSES DER MENGE NACH BESCHRÄNKEN SOLL.
Ende der Entscheidung
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