Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.1987
Aktenzeichen: 194/84
Rechtsgebiete: AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN


Vorschriften:

AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ART. 52
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK WAR VERPFLICHTET, INNERHALB DER IN ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMTEN FRISTEN SÄMTLICHE SPERRGUTHABEN, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, FREIZUGEBEN, UND ZWAR EINSCHLIESSLICH DER GUTHABEN, DIE AUS TRANSAKTIONEN OHNE PERSÖNLICHEN CHARAKTER STAMMEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. DEZEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - FREIER KAPITALVERKEHR - AKTE UEBER DEN BEITRITT GRIECHENLAND. - RECHTSSACHE 194/84.

Entscheidungsgründe:

1 MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 24. JULI 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE GRIECHISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 52 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : DIE BEITRITTSAKTE ) VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DIE SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN DER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, NICHT GEMÄSS DEM IN DIESEM ARTIKEL AUFGESTELLTEN ZEITPLAN SCHRITTWEISE FREIGEGEBEN HAT.

2 ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMT : "SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, WERDEN VOM BEITRITT AN BIS ZUM 31.*DEZEMBER 1985 ZU GLEICHEN JAHRESRATEN IN SECHS ABSCHNITTEN, DEREN ERSTER AM 1.*JANUAR 1981 BEGINNT, FREIGEGEBEN... AM 1.*JANUAR 1986 WERDEN DIE SPERRKONTEN VON DEVISENINLÄNDERN DER DERZEITIGEN MITGLIEDSTAATEN AUFGEHOBEN."

3 MIT IHRER KLAGE WIRFT DIE KOMMISSION DER GRIECHISCHEN REPUBLIK IM WESENTLICHEN VOR, DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN, INDEM SIE ÜBER DEN 1.*JANUAR 1981, DEN TAG IHRES BEITRITTS ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, HINAUS ARTIKEL 13 DES DRINGLICHKEITSGESETZES NR. 1704 VON 1939 ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES DRINGLICHKEITSGESETZES NR. 33 VON 1936 UND DER ÜBRIGEN GESETZE BETREFFEND DEN SCHUTZ DER LANDESWÄHRUNG ( GRIECHISCHES AMTSBLATT, HEFT*I, S.*149 ) BEIBEHALTEN HABE. DIE BEANSTANDETE NATIONALE BESTIMMUNG SIEHT IM WESENTLICHEN VOR, DASS SÄMTLICHE FORDERUNGEN VON PERSONEN MIT STÄNDIGEM AUFENTHALT IM AUSLAND, DIE IN GRIECHENLAND ZU ERFÜLLEN SIND UND NICHT AUS EINEM FREIEN UMTAUSCH STAMMEN, ALS GESPERRT ANZUSEHEN SIND UND DASS DIE BEZAHLUNG DER DIESER FORDERUNG ENTSPRECHENDEN SCHULD NUR DURCH HINTERLEGUNG DES FORDERUNGSBETRAGS AUF EINEM SPERRKONTO ERFOLGEN KANN. DIE FREIGABE UND DIE VERWENDUNG DER GESPERRTEN FORDERUNGEN UNTERLIEGEN DER GENEHMIGUNG DURCH DIE BANK VON GRIECHENLAND.

4 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DER ANWENDBAREN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN, DER EINSCHLAEGIGEN GRIECHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DES VORBRINGENS DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

5 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE KLAGE DARAUF, DASS ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE DIE PFLICHT BEGRÜNDE, SÄMTLICHE SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖRTEN, INNERHALB DER IN IHM FESTGESETZTEN FRISTEN IN DER WEISE FREIZUGEBEN, DASS DIE GUTHABEN KONVERTIBEL GEMACHT WÜRDEN UND FREI ZURÜCKGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN. DIESE AUSLEGUNG ERGEBE SICH AUS DEM BEGRIFF "SPERRGUTHABEN" SELBST, DESSEN BEDEUTUNG AUFGRUND SEINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN NATUR IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN WESENTLICHEN MERKMALEN DERARTIGER GUTHABEN IM BEREICH DES INTERNATIONALEN GELDWESENS, INSBESONDERE IN DEM DER DEVISENKONTROLLE, ZU BESTIMMEN SEI. NACH DER ALLGEMEIN ANERKANNTEN DEFINITION HANDELE ES SICH BEI SPERRGUTHABEN UM BAREINLAGEN, DIE DEVISENAUSLÄNDERN GEHÖRTEN UND NAMENTLICH NICHT FREI INS AUSLAND TRANSFERIERT WERDEN DÜRFTEN.

6 DIE GRIECHISCHE REGIERUNG HÄLT DEM ENTGEGEN, DASS ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE DIE FREIGABE DER SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖRTEN, LEDIGLICH ZUR VERWENDUNG IN GRIECHENLAND, NICHT ABER ZU TRANSFER INS AUSLAND VORSCHREIBE. DIESE BESTIMMUNG SEI NÄMLICH AUSSCHLIESSLICH AUF DIE SCHRITTWEISE AUFLÖSUNG DER SPERRGUTHABEN GEMÄSS DEM DRINGLICHKEITSGESETZ NR. 1704 VON 1939 GERICHTET. DIESES GESETZ WERDE ABER SCHON JETZT IN DER WEISE ANGEWANDT, DASS DIE FRAGLICHEN, AUF DRACHMEN LAUTENDEN GUTHABEN, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖRTEN, ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 52 FESTGELEGTEN ZEITPLAN IN GRIECHENLAND FREI VERWENDET WERDEN KÖNNTEN. DIE GRIECHISCHE RECHTSORDNUNG ENTSPRECHE DAHER DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS.

7 DIESEM VORBRINGEN DER GRIECHISCHEN REGIERUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ARTIKEL 52 STEHT NÄMLICH IN EINEM ABSCHNITT DER BEITRITTSAKTE, DESSEN ÜBERSCHRIFT "DER KAPITALVERKEHR" LAUTET. DIESER ARTIKEL IST DAHER DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER AUF DIE FREIGABE DER FRAGLICHEN GUTHABEN NICHT NUR ZUR VERWENDUNG IN GRIECHENLAND, SONDERN AUCH ZUM TRANSFER INS AUSLAND ABZIELT, DA DIE BLOSSE BEFUGNIS, ÜBER DIE GUTHABEN INNERHALB DES LANDES FREI ZU VERFÜGEN, KEINERLEI KAPITALVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IMPLIZIERT.

8 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH EINE UNTERSUCHUNG DER ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 52 DER BEITRITTSAKTE BESTÄTIGT. NACH ARTIKEL 49 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE SOLLEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 50 BIS 53 ES DER GRIECHISCHEN REPUBLIK ERMÖGLICHEN, DIE LIBERALISIERUNG DES KAPITALVERKEHRS, DIE IN DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11. MAI 1960 ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 DES VERTRAGES ( ABL. 1960, S.*921 ) IN DER FASSUNG DER ZWEITEN RICHTLINIE 63/21 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1962 ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER ERSTEN RICHTLINIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 DES VERTRAGES ( ABL. 1962, S.*63 ) ( IM FOLGENDEN : DIE RICHTLINIE ) VORGESEHEN IST, IM RAHMEN DER IN DEN ARTIKELN 50 BIS 53 DER BEITRITTSAKTE GENANNTEN BEDINGUNGEN UND FRISTEN AUFZUSCHIEBEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG BETRACHTET SOLL ARTIKEL 52 HINSICHTLICH DER SPERRGUTHABEN DIE EINZELHEITEN DER SCHRITTWEISEN ANPASSUNG DER GRIECHISCHEN RECHTSORDNUNG AN DIE REGELUNG DER RICHTLINIE FESTLEGEN.

9 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE ERFORDERLICHEN DEVISENGENEHMIGUNGEN ZUM ABSCHLUSS ODER ZUR ERFÜLLUNG VON GESCHÄFTEN SOWIE FÜR TRANSFERZAHLUNGEN ZWISCHEN DEVISENINLÄNDERN IN DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN IN DER ANLAGE I LISTE A DIESER RICHTLINIE GENANNTEN KAPITALVERKEHR BETREFFEN, BEWILLIGT. ZUM KAPITALVERKEHR, DEM EINE SOLCHE UNBEDINGTE LIBERALISIERUNG ZUGUTE KOMMT, ZÄHLEN NACH DIESER LISTE "JÄHRLICHE TRANSFERZAHLUNGEN AUS SPERRGUTHABEN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DURCH KONTENINHABER, DIE DEVISENAUSLÄNDER SIND" ( POSITION XL DER NOMENKLATUR ).

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT DIE GRIECHISCHE REGIERUNG DARAUF AUFMERKSAM, DASS DIESE JÄHRLICHEN TRANSFERZAHLUNGEN AUS SPERRGUTHABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN VORGENANNTEN RICHTLINIEN GENEHMIGEN MÜSSEN, AUSDRÜCKLICH AUF EINEN BETRAG ODER EINEN HUNDERTSATZ DES GESAMTGUTHABENS BEGRENZT SEIEN, DEN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT EINSEITIG FESTSETZEN KÖNNE. DEMGEGENÜBER SCHREIBE ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE DER GRIECHISCHEN REPUBLIK EINE ÜBER FÜNF JAHRE GESTAFFELTE LIBERALISIERUNG VOR, FÜR DIE DIE JAHRESRATEN DURCH DIESE BESTIMMUNG SELBST VERBINDLICH FESTGESETZT SEIEN. DARAUS RESULTIERE EINE DISKRIMINIERUNG DER BEKLAGTEN GEGENÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN DER EHEMALIGEN NEUNERGEMEINSCHAFT; DENN DIE GRIECHISCHE REPUBLIK SEI VERPFLICHTET, DIE SPERRKONTEN AM 1.*JANUAR 1986 AUFZUHEBEN, WÄHREND DIE MITGLIEDSTAATEN DER EHEMALIGEN NEUNERGEMEINSCHAFT SIE BIS ZU DEM BETRAG ODER DEM HUNDERTSATZ DER GUTHABEN, DER NOCH NICHT FREIGEGEBEN SEI, SELBST ÜBER DIESEN ZEITPUNKT HINAUS BEIBEHALTEN KÖNNTEN.

11 INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE BEKLAGTE SICH NICHT AUF DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FREIGABEMODALITÄTEN BERUFEN KANN, DIE IN ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE UND IN DER RICHTLINIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 67 DES VERTRAGES VORGESEHEN SIND. KEIN MITGLIEDSTAAT DER EHEMALIGEN NEUNERGEMEINSCHAFT BEHIELT NÄMLICH - WIE DIE KOMMISSION IN DER SITZUNG HERVORGEHOBEN HAT, OHNE DASS IHR IN DIESEM PUNKT VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG WIDERSPROCHEN WURDE - ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS DER GRIECHISCHEN REPUBLIK ZU DEN GEMEINSCHAFTEN MEHR SPERRKONTEN BEI. DA AUCH DIESE MITGLIEDSTAATEN IN ANBETRACHT DES GEGENSTANDS UND DES WESENS DER FRAGLICHEN RICHTLINIENBESTIMMUNGEN, DIE DIE SCHRITTWEISE AUFHEBUNG DER SPERRKONTEN BEZWECKEN, KEINE NEUEN SPERRKONTEN MEHR EINRICHTEN DÜRFEN, SOLL ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE GERADE DIE GRIECHISCHE REPUBLIK STUFENWEISE DER ALLGEMEINEN REGELUNG DER RICHTLINIE UNTERWERFEN UND BRINGT DIESES LAND NICHT IN EINE LAGE, DIE UNGÜNSTIGER IST ALS DIE DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN.

12 DIE GRIECHISCHE REGIERUNG MACHT WEITERHIN GELTEND, ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE BEZIEHE SICH NUR AUF KAPITAL MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER, DAS HEISST AUF KAPITAL, DAS AUS TRANSAKTIONEN WIE SCHENKUNGEN, STIFTUNGEN, MITGIFTEN UND ERBSCHAFTEN STAMME. DIES ERGEBE SICH DARAUS, DASS DIE SPERRGUTHABEN, FÜR DIE ARTIKEL 52 EINE ÜBERGANGSREGELUNG ENTHALTE, IN DER ANLAGE DER RICHTLINIE UNTER DER RUBRIK "KAPITALVERKEHR MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER" EINGEORDNET SEIEN.

13 ZWAR GEHT AUS DIESER RICHTLINIE TATSÄCHLICH HERVOR, DASS DIE JÄHRLICHEN TRANSFERZAHLUNGEN AUS SPERRGUTHABEN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DURCH KONTENINHABER, DIE DEVISENAUSLÄNDER SIND, FÜR DIE ZWECKE DER RICHTLINIE ALS KAPITALVERKEHR MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER ANGESEHEN WERDEN. DARAUS FOLGT JEDOCH NICHT, DASS NUR DERARTIGE AUS TRANSAKTIONEN MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER STAMMENDE GUTHABEN GEGENSTAND DER BEABSICHTIGTEN LIBERALISIERUNG SIND. VIELMEHR STEHT DIE ALLGEMEINHEIT DES BEGRIFFS "SPERRGUTHABEN" IM SINNE SOWOHL DES ARTIKELS 52 DER BEITRITTSAKTE ALS AUCH DER RICHTLINIE JEDWEDER EINSCHRÄNKENDEN AUSLEGUNG ENTGEGEN. IM ÜBRIGEN IST HIERZU FESTZUSTELLEN, DASS SCHENKUNGEN, STIFTUNGEN, MITGIFTEN UND ERBSCHAFTEN IN DER RICHTLINIE UNTER ANDEREN POSITIONEN DER NOMENKLATUR AUFGEFÜHRT SIND ALS DIE DER SPERRGUTHABEN.

14 AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT, DASS DIE GRIECHISCHE REPUBLIK VERPFLICHTET WAR, INNERHALB DER IN ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMTEN FRISTEN SÄMTLICHE SPERRGUTHABEN, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, FREIZUGEBEN, UND ZWAR EINSCHLIESSLICH DER GUTHABEN, DIE AUS TRANSAKTIONEN OHNE PERSÖNLICHEN CHARAKTER STAMMEN.

15 DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE GRIECHISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DIE SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, NICHT GEMÄSS DEM IN DIESEM ARTIKEL AUFGESTELLTEN ZEITPLAN SCHRITTWEISE FREIGEGEBEN HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE GRIECHISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE GRIECHISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 52 DER BEITRITTSAKTE VERSTOSSEN, INDEM SIE DIE SPERRGUTHABEN IN GRIECHENLAND, DIE DEVISENINLÄNDERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEHÖREN, NICHT GEMÄSS DEM IN DIESEM ARTIKEL AUFGESTELLTEN ZEITPLAN SCHRITTWEISE FREIGEGEBEN HAT.

2 ) DIE GRIECHISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

Zurück