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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.05.1982
Aktenzeichen: 196/81
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1076/72, VO 2637/70
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 1076/72 Art. 3 Abs. 2 | |
VO 2637/70 ARt. 1 |
DER AUSDRUCK ' ' WERDEN SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER... ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÄLLIG ' ' IN ARTIKEL 3 AB- SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1076/72 DER KOMMISSION ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER IST NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER ZU EINER VERWIRKUNG FÜHRT , SONDERN ER GEWINNT BEDEU TUNG IN DEM FALL , DASS DER ZEITPUNKT DER FESTSETZUNG UND FOLGLICH DER FÄLLIGKEIT DER FORDERUNG VOR DEM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN LIEGT. DAHER KÖNNEN DIE FESTSTELLUNG UND DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG IM EIGENTLICHEN SINNE , D. H. IHRE ZAHLUNG , ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ERFOLGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 27. MAI 1982. - PROVVEDITORIE MARITTIME S. GIACOMO S.P.A. GEGEN STAATLICHE FINANZVERWALTUNG - ZOLLAMT GENUA. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE GENUA). - ABSCHOEPFUNG BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER - FAELLIGKEITSDATUM. - RECHTSSACHE 196/81.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNALE GENUA HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. JULI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1076/72 DER KOMMISSION VOM 25. MAI 1972 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2637/70 ( ABL. L 121 , S. 22 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DAS AUSGANGSVERFAHREN BETRIFFT DIE NACHERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSABSCHÖPFUNG AUF DIE VON DER FIRMA PROVVEDITORIE MARITTIME SAN GIACOMO , BORDLIEFERANTIN DER LINIEN-PASSAGIERSCHIFFE DER SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT ' ' ITALIA ' ' , ZWISCHEN AUGUST UND DEZEMBER 1974 VORGENOMMENE AUSFUHR VON RAFFINADE IN DIE SCHWEIZ. DIE WARE WAR URSPRÜNGLICH FÜR DIE VERSORGUNG DER PASSAGIERSCHIFFE BESTIMMT GEWESEN UND HATTE SICH IN DEM PRIVATEN FREILAGER DER KLAEGERIN IN GENUA-RIVAROLO BEFUNDEN.
3 AUF DIESE AUSFUHR WAR ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM SIE DURCHGEFÜHRT WURDE , D. H. BEI DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN , KEINE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN WORDEN. SPÄTER JEDOCH , IM JANUAR 1975 , FORDERTEN DIE ZOLLBEHÖRDEN VON GENUA DIE KLAEGERIN AUF , DIE ABSCHÖPFUNG ZU BEZAHLEN , UND ERKLÄRTEN , ES SEI VERSEHENTLICH KEINE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN WORDEN.
4 ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. NR. 308 , S. 1 ) BESTIMMTE IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 607/72 DES RATES VOM 23. MÄRZ 1972 ( ABL. L 75 , S. 4 ) GEÄNDERTEN FASSUNG :
' ' LIEGT DER CIF-PREIS FÜR WEISSZUCKER ODER FÜR ROHZUCKER ÜBER DEM SCHWELLENPREIS , SO WIRD BEI DER AUSFUHR DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES EINE DEM PREISUNTERSCHIED ENTSPRECHENDE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN.
BESTEHT DIE GEFAHR , DASS DIE VERSORGUNG DER GESAMTHEIT ODER EINER DER REGIONEN DER GEMEINSCHAFT MIT ZUCKER NICHT MEHR AUF EINEM PREISNIVEAU ERFOLGT , DAS DURCH DIE HÖHE DES SCHWELLENPREISES BEGRENZT WIRD , SO KANN DIE ERHEBUNG EINER BESONDEREN ABSCHÖPFUNG BEI DER AUSFUHR DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES VORGESEHEN WERDEN. DIE ANWENDUNG DIESES UNTERABSATZES SCHLIESST DIE DES VORHERGEHENDEN AUS. ' ' ( DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ABSCHÖPFUNG UND BESONDERER ABSCHÖPFUNG WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3330/74 AUFGEHOBEN.)
' ' SOWEIT DER RAT NICHTS ANDERES NACH DEM IN ABSATZ 3 VORGESEHENEN VERFAHREN BESTIMMT , IST DIE GEGEBENENFALLS ZU ERHEBENDE ABSCHÖPFUNG BZW. BESONDERE ABSCHÖPFUNG DIE , DIE AM TAG DER AUSFUHR GILT. ' '
ZWECK DIESER ABSCHÖPFUNG WAR , EINE AUSREICHENDE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT ZUCKER DADURCH SICHERZUSTELLEN , DASS DER IN ZEITEN ERHÖHTER WELTMARKTPREISE BESTEHENDE ANREIZ FÜR AUSFUHREN BESEITIGT WURDE.
5 FERNER ENTHIELT DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 1076/72 DER KOMMISSION DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN. ARTIKEL 3 LAUTET :
' ' ( 1 ) VORBEHALTLICH DER FÄLLE , IN DENEN DIE BESONDERE AUSFUHRABSCHÖPFUNG IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG BESTIMMT WIRD , IST FÜR DIE HÖHE DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ABSCHÖPFUNGEN DER TAG MASSGEBEND , AN DEM DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN.
( 2)DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN WERDEN DURCH DEN MITGLIEDSTAAT ERHOBEN , AUF DESSEN GEBIET DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN. SIE WERDEN SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÄLLIG. ' '
6 DIE FIRMA SAN GIACOMO ERHOB GEGEN DIE ABGABENMAHNBESCHEIDE DER ZOLLVERWALTUNG KLAGE BEIM TRIBUNALE GENUA. DIESES HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' WELCHES IST DIE GENAUE BEDEUTUNG DES WORTES , SPÄTESTENS ' ? BEZIEHT ES SICH INSBESONDERE AUF DEN ZEITPUNKT DER BESTIMMUNG DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS ODER AUF DEN ANFANGS- UND ENDZEITPUNKT DER FÄLLIGKEIT IM EIGENTLICHEN SINNE ( EINZIEHBARKEIT)?
' '
7 DIE IN DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN BEZEICHNETEN ABSCHÖPFUNGEN SIND DIE , DIE AM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN GALTEN. DIES IST NACH AR- TIKEL 15 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1970 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , DIE EINEM SYSTEM GEMEINSAMER PREISE UNTERLIEGEN , ( ABL. L 158 , S. 1 ) DER TAG ,
' ' AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE WILLENSERKLÄRUNG DES BETEILIGTEN ANNIMMT , DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUSZUFÜHREN... ODER DIE ERZEUGNISSE... UNTER ZOLLKONTROLLE ZU STELLEN ' '.
8 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN LEITET AUS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1076/72 , WONACH DIE ABSCHÖPFUNGEN ' ' SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER GENANNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÄLLIG ( WERDEN ) ' ' , UND AUS ARTIKEL 15 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 HER , DASS DIE IN REDE STEHENDE ABSCHÖPFUNG ZUM ZEITPUNKT DER EINREICHUNG DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ HÄTTE ERHOBEN WERDEN MÜSSEN. DER UMSTAND , DASS DIE ZOLLBEHÖRDEN IHR RECHT AUF DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG NICHT AUSGEUEBT HÄTTEN , FÜHRE NACH DEN GENANNTEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZUR VERWIRKUNG DIESES RECHTS.
9 DIE STAATLICHE FINANZVERWALTUNG IST DER AUFFASSUNG , DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE ODER ABSCHÖPFUNGEN STELLE EINE DER ANNAHME DER EINFUHR- ODER AUSFUHRERKLÄRUNG DURCH DIE ZOLLSTELLE NACHFOLGENDEN PHASE DAR. ES SEI AUSGESCHLOSSEN , DASS DURCH DIE GENANNTE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT EINE VERWIRKUNG EINTRETE MIT DER FOLGE , DASS ES DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS UNTERSAGT SEI , DEN BETRAG DER ZUM ZEITPUNKT DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN VERSEHENTLICH NICHT ERHOBENEN ABSCHÖPFUNG NACHZUERHEBEN.
10 NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , KANN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1076/72 NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DAS RECHT ZUR ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG VERWIRKT UND EINE NACHERHEBUNG AUSGESCHLOSSEN SEI , WENN DIESES RECHT BEI DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN NICHT AUSGEUEBT WORDEN SEI.
11 DIESE AUSLEGUNG IST ZUTREFFEND. ZUNÄCHST ERLAUBT SCHON DER WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DAS DARIN ENTHALTENE WORT ' ' SPÄTESTENS ' ' EINE VERWIRKUNG DER ABGABENFORDERUNG ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT BEDEUTET. EINE DERARTIGE SCHLUSSFOLGERUNG TRÄFE NUR DANN ZU , WENN DAS WORT ' ' VERWIRKUNG ' ' IN DEM FRAGLICHEN TEXT VORKÄME UND DIESER EINE KLARE UND AUSDRÜCKLICHE VORSCHRIFT IN DIESEM SINNE ENTHIELTE.
12 FERNER BEZIEHT SICH DAS WORT ' ' SPÄTESTENS ' ' EINDEUTIG NICHT AUF DIE EINZIEHUNG DER FORDERUNG , SONDERN AUF IHRE FÄLLIGKEIT , DIE DER ZUM VERSTÄNDNIS DER STREITIGEN VORSCHRIFT ENTSCHEIDENDE BEGRIFF IST. DER ZEITPUNKT DER FESTSETZUNG UND DAMIT DER FÄLLIGKEIT DER FORDERUNG KANN NÄMLICH AUCH VOR DEM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN LIEGEN. DIES IST IM ÜBRIGEN , WIE DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BEMERKEN , DIE REGEL.
13 DER AUSDRUCK ' ' WERDEN SPÄTESTENS... FÄLLIG ' ' IN DER STREITIGEN VORSCHRIFT IST SOMIT NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER ZU EINER VERWIRKUNG FÜHRT , SONDERN ER GEWINNT BEDEUTUNG IN DEM FALL , DASS DER ZEITPUNKT DER FESTSETZUNG UND FOLGLICH DER FÄLLIGKEIT DER FORDERUNG VOR DEM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN LIEGT. DAHER KÖNNEN DIE FESTSTELLUNG UND DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG IM EIGENTLICHEN SINN , D. H. IHRE ZAHLUNG , ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ERFOLGEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE GENUA MIT BESCHLUSS VOM 25. MAI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER AUSDRUCK ' ' WERDEN SPÄTESTENS... FÄLLIG ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1076/72 DER KOMMISSION VOM 25. MAI 1972 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2637/70 ( ABL. L 121 , S. 22 ) IST NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER ZU EINER VERWIRKUNG FÜHRT , SONDERN ER GEWINNT BEDEUTUNG IN DEM FALL , DASS DER ZEIT PUNKT DER FESTSETZUNG UND FOLGLICH DER FÄLLIGKEIT DER FORDERUNG VOR DEM TAGE DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN LIEGT. DAHER KÖNNEN DIE FESTSTELLUNG UND DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG IM EIGENTLICHEN SINNE , D. H. IHRE ZAHLUNG , ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ERFOLGEN.
Ende der Entscheidung
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