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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1987
Aktenzeichen: 197/85
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 574/72, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:
Verordnung Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 |
1. WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE NUR NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEZIEHT, VERBIETEN ES DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT, DASS NUR DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOLLSTÄNDIG, EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN, AUF IHN ANGEWANDT WERDEN. DIESE FESTSTELLUNG GILT AUCH FÜR DIE HINTERBLIEBENEN DES ARBEITNEHMERS, DIE EINE HINTERBLIEBENENRENTE BEANSPRUCHEN. IST JEDOCH DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DES ARTIKELS 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR DEN ARBEITNEHMER GÜNSTIGER ALS DIE ALLEINIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, SO IST DIESER ARTIKEL ANZUWENDEN.
2. LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT SIND ALS LEISTUNGEN GLEICHER ART IM SINNE VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BETRACHTEN, WENN IHR SINN UND ZWECK SOWIE IHRE BERECHNUNGSGRUNDLAGE UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG IDENTISCH SIND. DIESES ERFORDERNIS IST NICHT ERFÜLLT, WENN DIE LEISTUNGEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN BERUFLICHEN LAUFBAHNEN UND DESHALB UNTERSCHIEDLICHEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENHÄNGEN; DIES IST DER FALL BEI EINER PERSÖNLICHEN INVALIDITÄTSRENTE AUFGRUND DER BERUFLICHEN LAUFBAHN, DIE DER BERECHTIGTE SELBST IN EINEM MITGLIEDSTAAT ABSOLVIERT HAT, AUF DER EINEN UND EINER HINTERBLIEBENENRENTE AUFGRUND DER BERUFLICHEN LAUFBAHN, DIE DER VERSTORBENE EHEGATTE DES BERECHTIGTEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABSOLVIERT HAT, AUF DER ANDEREN SEITE. DA ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ANWENDBAR IST, KÖNNEN DIE INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DESHALB GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 1 EINEM EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GEGENÜBER AUCH IM RAHMEN DER REGELUNG DES ARTIKELS 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANGEWANDT WERDEN.
3. DIE QUALIFIZIERUNG EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN INVALIDITÄTSRENTE IM HINBLICK AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS, DER EINE HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT, RICHTET SICH NICHT NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT, SONDERN NUR NACH INNERSTAATLICHEM RECHT.
4. ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN HINTERBLIEBENENRENTE MIT EINER ANDERSARTIGEN INVALIDITÄTS - ODER ALTERSRENTE, DIE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN IST, ANWENDBAR, WENN DIE ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN SICH LETZTLICH ALS WENIGER GÜNSTIG FÜR DEN EMPFÄNGER ERWEIST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1987. - OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIES (O. N. P. T. S.) GEGEN DOMENICA STEFANUTTI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE TRAVAIL MONS. - SOZIALE SICHERHEIT - ANWENDUNG DER ANTI-KUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN - QUALIFIZIERUNG EINER INVALIDITAETSRENTE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS. - RECHTSSACHE 197/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 21. JUNI 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. JUNI 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 48 UND 51 EWG-VERTRAG SOWIE DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN ( ABL. L*149, S.*2 ), UND DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 DER KOMMISSION VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L*74, S.*1 ) ZUM ZWECK DER QUALIFIZIERUNG EINER ITALIENISCHEN INVALIDITÄTSRENTE IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG BELGISCHER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN FRAU STEFANUTTI, EINER IN ITALIEN WOHNENDEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, DIE EINE PERSÖNLICHE ITALIENISCHE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT, UND DEM BELGISCHEN VERSICHERUNGSTRAEGER, DEM OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIES ( ONPTS ), DAS IHREN ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE NACH DEM TOD IHRES MANNES, DER FAST 18 JAHRE IN BELGIEN UND 15 JAHRE IN ITALIEN GEARBEITET HATTE, IM FEBRUAR 1977 ABGELEHNT HABE.
3 DIESE ABLEHNUNG, DIE AUF EINE BELGISCHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT GESTÜTZT WAR, WONACH EINE HINTERBLIEBENENRENTE NICHT AN PERSONEN GEZAHLT WIRD, DIE EINE BELGISCHE ODER AUSLÄNDISCHE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHEN, WAR AUF DEN ZEITRAUM VOM 1.*FEBRUAR 1977 BIS 1.*APRIL 1979 BESCHRÄNKT, FÜR DEN FRAU STEFANUTTI IM ÜBRIGEN EINE SOGENANNTE ANPASSUNGBEIHILFE ERHIELT. MIT WIRKUNG VOM 1.*APRIL 1979 WURDE FRAU STEFANUTTI, NACHDEM SIE DAS 60. LEBENSJAHR VOLLENDET HATTE, DIE BEANTRAGTE HINTERBLIEBENENRENTE GEWÄHRT, DA DIE INVALIDITÄTSRENTE IN BELGIEN BEI FRAUEN, DIE DAS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT AUF 60 JAHRE FESTGESETZTE RENTENALTER ERREICHT HABEN, EINER ALTERSRENTE GLEICHGESTELLT WIRD UND EINE SOLCHE ALTERSRENTE GRUNDSÄTZLICH MIT EINER HINTERBLIEBENENRENTE KUMULIERT WERDEN KANN. ALLERDINGS WANDTE DAS ONPTS EINE ANDERE BELGISCHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT AN, DIE DIESE KUMULIERUNG NUR BIS ZU EINEM BETRAG ERLAUBT, DER 110 % DES BETRAGES DER GEWÄHRTEN HINBLIEBENENRENTE ENTSPRICHT.
4 DARAUFHIN ERHOB FRAU STEFANUTTI BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI EINE KLAGE, ZU DEREN BEGRÜNDUNG SIE GELTEND MACHTE, SIE HABE AB FEBRUAR 1977 ANSPRUCH AUF EINE BELGISCHE HINTERBLIEBENENRENTE, WEIL IHRE ITALIENISCHE INVALIDITÄTSRENTE, DIE NICHT IN EINE ALTERSRENTE UMGEWANDELT WERDEN KÖNNE, ALS VON GLEICHER ART WIE EINE ALTERSRENTE ZU GELTEN HABE, SO DASS DIE ERSTGENANNTE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT NICHT ANGEWANDT WERDEN KÖNNE. DAS TRIBUNAL GAB DER KLAGE IN DIESEM PUNKT STATT, FÜHRTE JEDOCH AUS, DASS DIE ( BELGISCHE ) HINTERBLIEBENENRENTE UND DIE ( ITALIENISCHE ) INVALIDITÄTSRENTE, DIE EINER ALTERSRENTE GLEICHGESTELLT SEI, UNTERSCHIEDLICHER ART SEIEN, MIT DER FOLGE, DASS SIE GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NUR BIS ZU DER IN DER LETZTGENANNTEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT FESTGESETZTEN HÖCHSTGRENZE ZUSAMMENTREFFEN DÜRFTEN.
5 SOWOHL DAS ONPTS ALS AUCH FRAU STEFANUTTI LEGTEN GEGEN DIESES URTEIL BERUFUNG BEI DER COUR DU TRAVAIL MONS EIN. DAS ONPTS MACHT GELTEND, DIE INVALIDITÄTSRENTE KÖNNE EINER ALTERSRENTE NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN, BEVOR FRAU STEFANUTTI DAS ALTER VON 60 JAHREN ERREICHT HABE; FRAU STEFANUTTI VERTRITT DIE ANSICHT, IHRE ITALIENISCHE RENTE DÜRFE BEI DER BERECHNUNG NACH GEMEINSCHAFTSRECHT GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 FÜR DIE KUMULIERUNG MIT DER HINTERBLIEBENENRENTE NUR ENTSPRECHEND DER VON IHREM VERSTORBENEN EHEMANN IN BELGIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN, SO DASS SIE ANSPRUCH AUF DIE GÜNSTIGERE, SEI DIES DIE NACH NATIONALEM RECHT ODER ABER DIE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT BERECHNETE, HINTERBLIEBENENRENTE HABE.
6 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE COUR DU TRAVAIL MONS FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
"1 ) WENN DIE WITWE EINES WANDERARBEITNEHMERS IN EINEM MITGLIEDSTAAT OHNE ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN EINEN ANSPRUCH AUF EINE PERSÖNLICHE INVALIDITÄTSRENTE ERWORBEN HAT UND WENN SIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT OHNE ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ANSPRÜCHE AUF EINE LEISTUNG FÜR HINTERBLIEBENE AUFGRUND DER BERUFSTÄTIGKEIT IHRES EHEMANNES GELTEND MACHT, IST ES DANN MIT ARTIKEL 48 UND 51 EWG-VERTRAG VEREINBAR, DASS DER TRAEGER DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS, DER DIE HINTERBLIEBENENRENTE GEWÄHRT, DIE VON DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTE INVALIDITÄTSRENTE BEI DER ANWENDUNG SEINER INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN IN GLEICHER WEISE BERÜCKSICHTIGT WIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, DIE NACH SEINEM RECHT GEWÄHRT WERDEN?
2 ) FALLS DIESE FRAGE BEJAHT WIRD : WIE IST EINE NICHT IN EINE ALTERSRENTE UMWANDELBARE INVALIDITÄTSRENTE, DIE VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WIRD, ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DAS RECHT EINES MITGLIEDSTAATS DAS ZUSAMMENTREFFEN DER VON IHM GEWÄHRTEN HINTERBLIEBENENRENTE MIT EINER
LEISTUNG BEI INVALIDITÄT UND EINER LEISTUNG BEI ALTER UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT : IST SIE WIE EINE LEISTUNG BEI INVALIDITÄT ODER WIE EINE LEISTUNG BEI ALTER ZU BERÜCKSICHTIGEN? IST MÖGLICHERWEISE DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB DER EMPFÄNGER DAS RENTENALTER ERREICHT HAT ODER NICHT, ODER OB ER EINE LEISTUNG BEI ALTER BEZIEHT?
3 ) HANDELT ES SICH BEI DIESEM RENTENALTER UM DASJENIGE, DAS NACH DEM RECHT VORGESEHEN IST, ZU DEM DIE KUMULIERUNGSVORSCHRIFT GEHÖRT, ODER UM DASJENIGE NACH DEM RECHT, AUFGRUND DESSEN DIE NICHT UMWANDELBARE LEISTUNG GEWÄHRT WIRD, DEREN KUMULIERUNG MIT EINER ANDEREN LEISTUNG GEREGELT IST?
4 ) IST ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER MITTELBAREN RENTE ( HINTERBLIEBENENRENTE ) MIT EINER UNMITTELBAREN RENTE ANDERER ART ( INVALIDITÄTS - ODER ALTERSRENTE ) ANWENDBAR?"
7 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES RECHTLICHEN RAHMENS UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
ZUR ERSTEN FRAGE
8 VOR DER PRÜFUNG DIESER FRAGE IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT DIE ARTIKEL 48 BIS 61 EWG-VERTRAG GRUNDLAGE UND RAHMEN DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNGEN SIND, ZU DENEN DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEHÖRT.
9 MIT DER ERSTEN FRAGE BEGEHRT DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN AUSKUNFT DARÜBER, OB DANN, WENN DIE WITWE EINES WANDERARBEITNEHMERS ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINE INVALIDITÄTSRENTE ERWORBEN HAT UND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE NUR AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS ERWORBENE HINTERBLIEBENENRENTE BEANSPRUCHT, DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE ANWENDUNG DER EXTERNEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DES LETZTEREN MITGLIEDSTAATS FÜR DAS ZUSAMMENTREFFEN SOLCHER RENTEN HINDERT.
10 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS ES DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DANN, WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE NUR NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEZIEHT, NICHT VERBIETEN, DASS NUR DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOLLSTÄNDIG, EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN, AUF IHN ANGEWANDT WERDEN ( URTEIL VOM 5. MAI 1983 IN DER RECHTSSACHE 238/81, VAN DER BUNT-CRAIG, SLG. 1983, 1385 ). DIESE FESTSTELLUNG GILT AUCH FÜR DIE HINTERBLIEBENEN DES ARBEITNEHMERS, DIE EINE HINTERBLIEBENENRENTE BEANSPRUCHEN.
11 EBENFALLS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST ABER DAS SYSTEM DES ARTIKELS*46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUWENDEN, WENN SEINE ANWENDUNG FÜR DEN ARBEITNEHMER GÜNSTIGER IST ALS DIE ALLEINIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN
RECHTSVORSCHRIFTEN ( URTEIL VOM 2.*JULI 1981 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 116, 117, 119 BIS 121/80, CELESTRE, SLG. 1981, 1737 ).
12 WAS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 ANGEHT, IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS AUS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HERVORGEHT, DASS KLAUSELN ÜBER DIE KÜRZUNG, DAS RUHEN ODER DEN ENTZUG VON LEISTUNGEN, DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS EINER LEISTUNG MIT ANDEREN LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT VORGESEHEN SIND, NICHT ANWENDBAR SIND, WENN DER BERECHTIGTE LEISTUNGEN GLEICHER ART BEI INVALIDITÄT, ALTER ODER TOD ERHÄLT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG SIND LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEIL VOM 5.*JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 171/82, VALENTINI, SLG. 1983, 2157 ) ALS LEISTUNGEN GLEICHER ART ZU BETRACHTEN, WENN IHR SINN UND ZWECK SOWIE IHRE BERECHNUNGSGRUNDLAGE UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG IDENTISCH SIND.
13 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIESES ERFORDERNIS JEDENFALLS DANN NICHT ERFÜLLT SEIN KANN, WENN DIE LEISTUNGEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN BERUFLICHEN LAUFBAHNEN UND DESHALB UNTERSCHIEDLICHEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENHÄNGEN; DIES IST DER FALL BEI EINER PERSÖNLICHEN INVALIDITÄTSRENTE AUFGRUND DER BERUFLICHEN LAUFBAHN, DIE DER BERECHTIGTE SELBST IN EINEM MITGLIEDSTAAT ABSOLVIERT HAT, AUF DER EINEN UND EINER HINTERBLIEBENENRENTE AUFGRUND DER BEUFLICHEN LAUFBAHN, DIE DER
VERSTORBENE EHEGATTE DES BERECHTIGTEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABSOLVIERT HAT, AUF DER ANDEREN SEITE. DA ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ANWENDBAR IST, KÖNNEN DIE INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DESHALB GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 1 EINEM EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GEGENÜBER AUCH IM RAHMEN DER REGELUNG DES ARTIKELS 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANGEWANDT WERDEN.
14 DESHALB IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS DANN, WENN DIE WITWE EINES WANDERARBEITNEHMERS IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF EINE PERSÖNLICHE INVALIDITÄTSRENTE ERWORBEN HAT UND WENN SIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS GELTEND MACHT, DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DER ANWENDUNG DER EXTERNEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DIESES LETZTEREN MITGLIEDSTAATS NICHT ENTGEGENSTEHT.
ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
15 DIESE BEIDEN FRAGEN BETREFFEN AUSSCHLIESSLICH PROBLEME DER QUALIFIZIERUNG EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN INVALIDITÄTSRENTE IM HINBLICK AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS, DER EINE HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT.
16 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS SICH SOLCHE
FRAGEN DER QUALIFIKATION ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT RICHTEN. ES IST DESHALB SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, DEN INHALT UND DIE AUSLEGUNG SEINER EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS ZUSAMMENTREFFEN VON LEISTUNGEN ZU BEURTEILEN.
17 DESHALB IST AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS SICH DIE QUALIFIZIERUNG EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN INVALIDITÄTSRENTE IM HINBLICK AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS, DER EINE HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT, NICHT NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT RICHTET.
ZUR VIERTEN FRAGE
18 WIE AUS DEN GRÜNDEN DES VORLAGEURTEILS HERVORGEHT, BEGEHRT DAS NATIONALE GERICHT MIT SEINER VIERTEN FRAGE IM WESENTLICHEN AUSKUNFT DARÜBER, OB ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER NUR AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN HINTERBLIEBENENRENTE MIT EINER INVALIDITÄTS - ODER ALTERSRENTE ANDERER ART, DIE NUR AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WURDE, ANWENDBAR IST.
19 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS, DA DAS ZUSAMMENTREFFEN VON LEISTUNGEN UNTERSCHIEDLICHER ART BEREITS IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FALLEN KANN, FÜR
ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B, DER ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 12 DER GRUNDVERORDNUNG ERLASSEN WORDEN IST, NICHTS ANDERES GELTEN KANN. ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B BETRIFFT JEDOCH NUR LEISTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT WORDEN SIND. WIE ZUR ERSTEN FRAGE AUSGEFÜHRT WORDEN IST, IST DER BETRAG EINER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN RENTE ABER GRUNDSÄTZLICH NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTZUSETZEN, OHNE DASS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN BRAUCHEN.
20 ALLERDINGS MUSS, WIE EBENFALLS ZUR ERSTEN FRAGE AUSGEFÜHRT WORDEN IST, ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANGEWANDT WERDEN, WENN DIE ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN SICH ALS WENIGER GÜNSTIG FÜR DEN EMPFÄNGER EINER RENTE ERWEIST. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST KLARZUSTELLEN, DASS DER GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DURCHZUFÜHRENDE VERGLEICH VORZUNEHMEN IST ZWISCHEN DER NUR NACH INNERSTAATLICHEM RECHT BERECHNETEN LEISTUNG, AUF DIE DIE NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN, EINERSEITS UND DER NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG IN ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BERECHNETEN LEISTUNG, AUF DIE DIE IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUFGESTELLTE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT UND DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS ERLASSENE VORSCHRIFT, NÄMLICH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 574/72 ANGEWANDT WERDEN, ANDERSEITS. ERWEIST SICH
LETZTERE BERECHNUNG ALS VORTEILHAFTER FÜR DEN BERECHTIGTEN, SO GILT SIE MIT DER FOLGE, DASS DIE BETREFFENDE LEISTUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT WIRD.
21 DESHALB IST AUF DIE VIERTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN HINTERBLIEBENENRENTE MIT EINER ANDERSARTIGEN INVALIDITÄTS - ODER ALTERSRENTE, DIE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN IST, ANWENDBAR IST, WENN DIE ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN SICH LETZTLICH ALS WENIGER GÜNSTIG FÜR DEN EMPFÄNGER ERWEIST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEM GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 21. JUNI 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) HAT DIE WITWE EINES WANDERARBEITNEHMERS IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF EINE PERSÖNLICHE INVALIDITÄTSRENTE ERWORBEN UND MACHT SIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS GELTEND, SO STEHT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DER ANWENDUNG DER EXTERNEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DIESES LETZTEREN MITGLIEDSTAAATS NICHT ENTGEGEN.
2 ) DIE QUALIFIZIERUNG EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN INVALIDITÄTSRENTE IM HINBLICK AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS, DER EINE HINTERBLIEBENENRENTE ALLEIN NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT, RICHTET SICH NICHT NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT.
3 ) ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST AUF DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN HINTERBLIEBENENRENTE MIT EINER ANDERSARTIGEN INVALIDITÄTS - ODER ALTERSRENTE, DIE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN IST, ANWENDBAR, WENN DIE
ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN SICH LETZTLICH ALS WENIGER GÜNSTIG FÜR DEN EMPFÄNGER ERWEIST.
Ende der Entscheidung
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