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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1987
Aktenzeichen: 199/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 71/305 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE LÄSST IN EINIGEN FÄLLEN, DARUNTER DIE IN DEN BUCHSTABEN B UND D VORGESEHENEN FÄLLE, AUSNAHMEN VON DEN GEMEINSAMEN VORSCHRIFTEN ZU. DIESE AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN, DIE DIE WIRKSAMKEIT DER DURCH DEN EWG-VERTRAG IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE EINGERÄUMTEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN, SIND ENG AUSZULEGEN, UND DIE BEWEISLAST DAFÜR, DASS DIE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE, DIE DIE AUSNAHME RECHTFERTIGEN, TATSÄCHLICH VORLIEGEN, OBLIEGT DEMJENIGEN, DER SICH AUF SIE BERUFEN WILL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAERZ 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - UNTERLASSENE BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG EINES OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAGS. - RECHTSSACHE 199/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 28. JUNI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK UND INSBESONDERE DIE STADT MAILAND ALS GEBIETSKÖRPERSCHAFT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE ( ABL.*L*185, S.*5 ) VERSTOSSEN HAT, DASS SIE BESCHLOSSEN HAT, DEN AUFTRAG FÜR DIE ERRICHTUNG EINER VERWERTUNGSANLAGE FÜR FESTE STÄDTISCHE ABFÄLLE FREIHÄNDIG ZU VERGEBEN, UND DIE ENTSPRECHENDE BEKANNTMACHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNTERLASSEN HAT.
2 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
I - ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG. SIE MACHT GELTEND, SIE SEI DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION VOLLSTÄNDIG NACHGEKOMMEN, SO DASS DIE KOMMISSION NICHT MEHR BEFUGT SEI, BEIM GERICHTSHOF EINE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ZU ERHEBEN.
4 IN DER IM VORVERFAHREN ABGEGEBENEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FORDERTE DIE KOMMISSION DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AUF, "DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DIESER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME INNERHALB VON 30 TAGEN NACH IHRER ZUSTELLUNG NACHZUKOMMEN"; IM LETZTEN ABSATZ FÜHRTE SIE AUS : "ALS ERFORDERLICHE MASSNAHME IST INSBESONDERE EINE SCHRIFTLICHE ZUSAGE DER STADT MAILAND ANZUSEHEN, IN ZUKUNFT ALLE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 71/305/EWG EINZUHALTEN."
5 AUF DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME HIN ÜBERMITTELTEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DER KOMMISSION EIN SCHREIBEN, DURCH DAS DER INNENMINISTER DEN PRÄFEKTEN VON MAILAND BEAUFTRAGTE, DIE STADT MAILAND AUFZUFORDERN, DIE RICHTLINIE KÜNFTIG STRIKT EINZUHALTEN, SOWIE EINE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG DES MAILÄNDER BÜRGERMEISTERS VOM 19. APRIL 1984, IN DER DIESER,
"... WENN AUCH ÜBERZEUGT DAVON, DASS DIE STADTVERWALTUNG, WIE BEI JEDER ANDEREN GELEGENHEIT, RECHTMÄSSIG GEHANDELT HAT, ALS SIE DER FREIHÄNDIGEN VERGABE DES AUFTRAGS FÜR DIE ERRICHTUNG DER STREITIGEN VERWERTUNGSANLAGE FÜR FESTE STÄDTISCHE ABFÄLLE ZUSTIMMTE",
ERKLÄRT
" - WIE IN DER GENANNTEN STELLUNGNAHME GEFORDERT -, DASS DIE STADT MAILAND IHR VERWALTUNGSHANDELN AUCH IN ZUKUNFT MIT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN, EINSCHLIESSLICH ALLER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 71/305/EWG, IN EINKLANG BRINGEN UND SIE FORMELL WIE MATERIELL STRIKT EINHALTEN WIRD ".
6 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, VERZÖGERTE SICH DANN DIE VERWIRKLICHUNG DES ANLAGENPROJEKTS, UM DESSEN AUSSCHREIBUNG ES IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION GING, ERHEBLICH; AUSSERDEM WURDEN WESENTLICHE ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN. GLEICHWOHL WURDEN KEINE SCHRITTE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER NEUEN, DEN ANFORDERUNGEN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ENTSPRECHENDEN AUSSCHREIBUNG UNTERNOMMEN.
7 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS DURCH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERRICHTETE SYSTEM UNTER ANDEREM VERHINDERN SOLL, DASS DAS VERHALTEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGENSTAND EINER KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF IST, WENN DIESER STAAT NACH DER EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 169 DURCH DIE KOMMISSION DIE IHM VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG EINRÄUMT UND SIE INNERHALB DER IHM VON DER KOMMISSION GESETZTEN FRIST BEENDET.
8 IM VORLIEGENDEN FALL IST ZUM EINEN FESTZUSTELLEN, DASS IN DER ERKLÄRUNG DES MAILÄNDER BÜRGERMEISTERS DIE VON DER KOMMISSION IN DER BEGRÜNDETEN STELLUNGNAHME VERTRETENE AUFFASSUNG ZUM VORLIEGEN EINER VERTRAGSVERLETZUNG BESTRITTEN WIRD, UND ZUM ANDEREN, DASS DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN KEINE PRAKTISCHE MASSNAHME GETROFFEN HABEN, AUS DER SICH ERGÄBE, DASS SIE SICH DIESER AUFFASSUNG ANGESCHLOSSEN HÄTTEN.
9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH NICHT DIE ANSICHT VERTRETEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION NACHGEKOMMEN UND DIE NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBENE KLAGE DER KOMMISSION DAHER UNZULÄSSIG IST. SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE ZULÄSSIG IST.
II - ZUR BEGRÜNDETHEIT
10 DIE BEKLAGTE BERUFT SICH UNTER BEZUGNAHME AUF DIE AUSFÜHRUNGEN DER STADT MAILAND, DIE DER KOMMISSION IM VORVERFAHREN ÜBERMITTELT WURDEN, AUF ARTIKEL 9 BUCHSTABEN B UND D DER RICHTLINIE 71/305, UM DIE FREIHÄNDIGE VERGABE DES BETREFFENDEN AUFTRAGS ZU RECHTFERTIGEN.
11 DENN ZUM EINEN ERFORDERE DIE ERRICHTUNG DES VORGESEHENEN ANLAGENTYPS DIE NUTZUNG VON AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTEN, DIE DEN AUFTRAGNEHMERINNEN ZUSTÜNDEN, UND ZUM ANDEREN SEI DER BAU DER GEPLANTEN ANLAGE AUFGRUND BESTIMMTER EREIGNISSE, INSBESONDERE DES SEVESO-UNGLÜCKS, AUSSERORDENTLICH DRINGLICH GEWORDEN.
12 ES IST ZU BEMERKEN, DASS DIE RICHTLINIE 71/305 DIE TATSÄCHLICHE VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE ERLEICHTERN SOLL. HIERZU STELLT SIE GEMEINSAME VORSCHRIFTEN, UNTER ANDEREM FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG UND DIE TEILNAHME, AUF, DAMIT DIE ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ALLE UNTERNEHMER DER GEMEINSCHAFT ZUGÄNGLICH SIND.
13 NACH ARTIKEL 9 DIESER RICHTLINIE KÖNNEN DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IN EINIGEN FÄLLEN, OHNE DIE GEMEINSAMEN VORSCHRIFTEN - AUSGENOMMEN ARTIKEL 10 - ANZUWENDEN, BAUAUFTRAEGE VERGEBEN, SO ZUM BEISPIEL, GEMÄSS DEN BUCHSTABEN B UND D,
"WENN DIE ARBEITEN AUS TECHNISCHEN ODER KÜNSTLERISCHEN GRÜNDEN ODER AUFGRUND DES SCHUTZES DES AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTS NUR VON EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMER AUSGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN" ( BUCHSTABE B )
UND
"SOWEIT DIES UNBEDINGT ERFORDERLICH IST, WENN DRINGLICHE, ZWINGENDE GRÜNDE IM ZUSAMMENHANG MIT EREIGNISSEN, DIE DER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER NICHT VORAUSSEHEN KONNTE, ES NICHT ZULASSEN, DIE IN ANDEREN VERFAHREN VORGESCHRIEBENEN FRISTEN EINZUHALTEN" ( BUCHSTABE D ).
14 DIESE BESTIMMUNGEN, DIE AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN ZULASSEN, DIE DIE WIRKSAMKEIT DER DURCH DEN EWG-VERTRAG IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE EINGERÄUMTEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN, SIND ENG AUSZULEGEN, UND DIE BEWEISLAST DAFÜR, DASS DIE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE, DIE DIE AUSNAHME RECHTFERTIGEN, TATSÄCHLICH VORLIEGEN, OBLIEGT DEMJENIGEN, DER SICH AUF SIE BERUFEN WILL.
15 IM VORLIEGENDEN FALL IST KEINE TATSACHE VORGEBRACHT WORDEN, DIE BEWEISEN KÖNNTE, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN, DIE DIE IN DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN AUSNAHMEN RECHTFERTIGEN, ERFÜLLT WÄREN. DER KLAGE DER KOMMISSION IST DAHER STATTZUGEBEN, OHNE DASS EINE GRÜNDLICHERE PRÜFUNG DES SACHVERHALTS ERFORDERLICH WÄRE.
16 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE VERSTOSSEN HAT, DASS DIE STADT MAILAND BESCHLOSSEN HAT, DEN AUFTRAG FÜR DIE ERRICHTUNG EINER VERWERTUNGSANLAGE FÜR FESTE STÄDTISCHE ABFÄLLE FREIHÄNDIG ZU VERGEBEN, UND SOMIT DIE BEKANNTMACHUNG EINER AUSSCHREIBUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNTERLASSEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
17 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN; DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE VERSTOSSEN, DASS DIE STADT MAILAND BESCHLOSSEN HAT, DEN AUFTRAG FÜR DIE ERRICHTUNG EINER VERWERTUNGSANLAGE FÜR FESTE STÄDTISCHE ABFÄLLE FREIHÄNDIG ZU VERGEBEN, UND SOMIT DIE BEKANNTMACHUNG EINER AUSSCHREIBUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNTERLASSEN HAT.
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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