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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.12.1954
Aktenzeichen: 2-54
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 4 | |
EWG-Vertrag Art. 60 | |
EWG-Vertrag Art. 95 |
1. SIEHE URTEIL 1/54, NR. 1.
MEHRERE ENTSCHEIDUNGEN, DIE MITEINANDER IN ZUSAMMENHANG STEHEN, KÖNNEN MIT EINER EINZIGEN KLAGE ANGEGRIFFEN WERDEN.
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2. SIEHE URTEIL 1/54, NR. 2.
A ) EIN VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE STELLT NICHT NOTWENDIG ZUGLEICH EINE NACH ARTIKEL 60 NR. 1 VERBOTENE PRAKTIK DAR.
B ) DER BEGRIFF DER DISKRIMINIERUNG WIRD NICHT DADURCH SEINES INHALTS BERAUBT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEN BEGRIFF DER GESCHÄFTE BESONDEREN CHARAKTERS UND DER VERGLEICHBAREN GESCHÄFTE NICHT NÄHER BESTIMMT. DIE VERGLEICHBARKEIT - EBENSO WIE DER BESONDERE CHARAKTER - EINES GESCHÄFTES KÖNNEN NUR NACH MASSGABE DER MARKTLAGE BEURTEILT WERDEN.
C ) DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN LÄSST KEINE AUSNAHME ZU. DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN HAT JEDEM AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GETÄTIGTEN VERKAUF VORAUSZUGEHEN. DER VERTRAG VERLANGT DIE VERÖFFENTLICHUNG DER GENAUEN PREISE. ES GENÜGT NICHT, WENN EIN MITTLERER ODER EIN ANNÄHERNDER PREIS VERÖFFENTLICHT WIRD.
D ) MIT DEN IN ARTIKEL 60 NR. 2 ENTHALTENEN WORTEN " IN DEM UMFANG UND IN DER FORM, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE VORSCHREIBT " WIRD DER HOHEN BEHÖRDE DIE BEFUGNIS ERTEILT, DEN UMFANG, D. H. DAS AUSMASS DER VERÖFFENTLICHUNGEN ZU BESTIMMEN, SOWEIT ES SICH DARUM HANDELT, DEREN MODALITÄTEN ZU REGELN. HINGEGEN UMFASST DIESE BEFUGNIS NICHT DAS RECHT, EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, DIE MITTLERE ABWEICHUNGEN VON DEN VERÖFFENTLICHTEN PREISEN GESTATTET, DA DIES DAZU FÜHREN WÜRDE, DIE NICHTBEACHTUNG DER VERÖFFENTLICHTEN PREISLISTEN FÜR STATTHAFT ZU ERKLÄREN.
E ) DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN IST NICHT HINREICHEND GESICHERT, WENN DIESE NUR DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERMITTELT WERDEN; DIE HOHE BEHÖRDE HAT DARAUF ZU ACHTEN, DASS DIE PREISLISTEN JEDEM INTERESSENTEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN.
F ) DAS IN ARTIKEL 47 DES VERTRAGES VORGESEHENE RECHT, AUSKÜNFTE EINZUHOLEN, KANN UNTER ANDEREM AUCH ZU DEM ZWECK AUSGEUEBT WERDEN, DIE BEACHTUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES UND DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN ZU ÜBERWACHEN.
G ) TRIFFT DIE HOHE BEHÖRDE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 60 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, SO IST SIE NICHT NUR BERECHTIGT, SONDERN VERPFLICHTET, ALLE IN ARTIKEL 2, 3 UND 4 GENANNTEN ZIELE ZU BEACHTEN, ALSO AUCH DIE FESTSETZUNG MÖGLICHST NIEDRIGER PREISE UND DIE BEKÄMPFUNG DER VERBOTENEN ABSPRACHEN. UM DIESE BEIDEN ZIELE ZU ERREICHEN, BRAUCHT SICH DIE HOHE BEHÖRDE DAHER NICHT AUSSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 61 UND 65 VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZU BEDIENEN.
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3. SIEHE URTEIL 1/54, NR. 3.
VERFOLGT EINE ENTSCHEIDUNG MEHRER ZIELE UND KOMMT ZU DEN RECHTMÄSSIGEN BEWEGGRÜNDEN EIN AN SICH ZU BEANSTANDENDER GRUND HINZU, SO IST DIE ENTSCHEIDUNG DESWEGEN NOCH NICHT MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET, SOFERN SIE NUR NICHT DAS WESENTLICHE ZIEL PREISGIBT.
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4. DER ZWECK DER VORSCHRIFT DES PARAGRAPHEN 30 NR. 2 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IST, DIE NICHTITALIENISCHEN UNTERNEHMEN DARAN ZU HINDERN, DEN ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN AUF DEM ITALIENISCHEN STAHLMARKT DADURCH KONKURRENZ ZU MACHEN, DASS SIE IHRE EIGENEN LISTENPREISE UNTERSCHREITEN. DAHER STEHT EINE OHNE ZUSTIMMUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERGEHENDE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE, DIE FÜR DEN ITALIENISCHEN MARKT DEN NICHTITALIENISCHEN UNTERNEHMEN ABWEICHUNGEN VON IHREN PREISLISTEN ERLAUBT, IN WIDERSPRUCH ZU PARAGRAPH 30.
5. WIRD EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ANGEGRIFFEN, SO HAT DIESE DEM GERICHTSHOF IHRE SITZUNGSPROTOKOLLE, SOWEIT SIE SICH AUF DIE ENTSCHEIDUNG BEZIEHEN, VORZULEGEN; DER GERICHTSHOF KANN IHR GESTATTEN, DIE NAMEN DER BETEILIGTEN ZU ENTFERNEN. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH AUF DIE VORLAGE VERZICHTEN, WENN ER DER ANSICHT IST, DASS JENE UNTERLAGEN NICHT ERFORDERLICH SIND, UM IHM ÜBER DIE STREITIGE FRAGE KLARHEIT ZU VERSCHAFFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. DEZEMBER 1954. - REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 2-54.
Entscheidungsgründe:
S. 94
DER GERICHTSHOF STÜTZT SEINE ENTSCHEIDUNG IN DIESER RECHTSSACHE AUF FOLGENDE RECHTLICHE ERWAEGUNGEN :
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE PARTEIEN ERHEBEN KEINERLEI UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN. DER GERICHTSHOF IST IM VORLIEGENDEN FALLE DER AUFFASSUNG, DASS DIESE FRAGE NICHT VON AMTS WEGEN AUFGEWORFEN ZU WERDEN BRAUCHT.
DER GERICHTSHOF SIEHT ES IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GENERALANWALT FÜR ZULÄSSIG AN, SÄMTLICHE DREI ENTSCHEIDUNGEN MIT EINER EINZIGEN KLAGE ANZUGREIFEN; DIE AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN WERDEN NACHSTEHEND IM ZUSAMMENHANG MIT DENJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN GEWÜRDIGT, AUF DIE SIE SICH NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES JEWEILS BEZIEHEN.
2. ZUR HAUPTSACHE
DIE KLAEGERIN FICHT DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 1/54, 2/54 UND 3/54 WEGEN VERLETZUNG DES VERTRAGES UND ERMESSENSMISSBRAUCHS AN.
A. - ZUM VORWURF EINER VERLETZUNG DES VERTRAGES
I ) ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 1/54
1. DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 FÜHRT EINE KLARE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VERÖFFENTLICHUNG UND DER DISKRIMINIERUNG EIN UND SCHAFFT AUF DIESE WEISE ZWEI ARTEN VON DELIKTEN, NÄMLICH EINERSEITS DIE DISKRIMINIERUNG, ANDERERSEITS DIE ÜBERTRETUNG DER VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN. DER GERICHTSHOF VERKENNT NICHT, DASS DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 60 NR. 2 A ZU DENEN DES ARTIKELS 60 NR. 1 IM VERHÄLTNIS DES MITTELS ZUM ZWECK STEHEN; ER SIEHT JEDOCH IN JENER UNTERSCHEIDUNG KEINE VERLETZUNG DES VERTRAGES. DENN DER VERTRAG SIEHT NIRGENDS VOR, DASS EIN VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE GLEICHZEITIG EINE NACH ARTIKEL 60 NR. 1 VERBOTENE PRAKTIK DARSTELLE. WAS INSBESONDERE DAS VERBOT DER DISKRIMINIERENDEN PRAKTIKEN BETRIFFT, SO KANN NICHT BESTRITTEN WERDEN, DASS DIE VORNAHME EINER ABWEICHUNG, GLEICHGÜLTIG WELCHEN UMFANGES, VON DEN IN DER PREISLISTE EINES UNTERNEHMENS AUFGEFÜHRTEN PREISEN ODER VERKAUFSBEDINGUNGEN DANN KEINE DISKRIMINIERUNG DARSTELLT, WENN ES SICH UM EIN GESCHÄFT BESONDEREN CHARAKTERS HANDELT ODER WENN DIE GLEICHE ABWEICHUNG BEI ALLEN VERGLEICHBAREN GESCHÄFTEN VORGENOMMEN WIRD. DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 STEHT ALSO IN DIESEM PUNKT NICHT IN WIDERSPRUCH ZUM VERTRAG. MAN KÖNNTE VIELMEHR GELTEND MACHEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG 30/53 ZU BEANSTANDEN WAR, DA SIE, OHNE AUSDRÜCKLICH DEN GEGENBEWEIS ZUZULASSEN, GESCHÄFTE FÜR DISKRIMINIEREND ERKLÄRTE, DIE MIT DIESEM MANGEL NICHT BEHAFTET WAREN.
S. 95
DER VORWURF, DASS DER MANGEL EINER GENAUEN BEGRIFFSBESTIMMUNG DER GESCHÄFTE BESONDEREN CHARAKTERS UND DER VERGLEICHBAREN GESCHÄFTE DISKRIMINIERUNGEN TÜR UND TOR ÖFFNE, SIE ERLEICHTERE, ANSTATT SIE ZU BEKÄMPFEN, UND DEN BEGRIFF DER DISKRIMINIERENDEN PRAKTIKEN SEINES INHALTES BERAUBE, IST EBENFALLS NICHT BEGRÜNDET. ES TRIFFT ZU, DASS DIE FRÜHERE REGELUNG, WONACH DIE VERÖFFENTLICHTEN PREISE GENAU EINZUHALTEN WAREN, OFFENBAR DEN TATBESTAND DER DISKRIMINIERUNG AUF DEN FALL ZU BESCHRÄNKEN BEABSICHTIGTE, DASS EIN UNTERNEHMEN BEWUSST SEINE VERPFLICHTUNGEN VERLETZTE. DAGEGEN IST ES NACH DEN NEUEN BESTIMMUNGEN THEORETISCH MÖGLICH, DASS EIN UNTERNEHMEN IN GUTEM GLAUBEN EINE DISKRIMINIERUNG BEGEHT, INDEM ES IRRTÜMLICH ANNIMMT, DASS ES SICH UM EIN NICHT VERGLEICHBARES ODER EIN GESCHÄFT BESONDEREN CHARAKTERS HANDELE; TATSÄCHLICH ÜBERLÄSST DIE NEUREGELUNG DIE BEURTEILUNG DES BESONDEREN ODER NICHT VERGLEICHBAREN CHARAKTERS DER GESCHÄFTE DEM UNTERNEHMEN SELBST. DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 BÜRDET ABER DIE BEWEISLAST DEN UNTERNEHMEN AUF; WENN DIESE NICHT IN DER LAGE SIND, DEN BESONDEREN ODER NICHT VERGLEICHBAREN CHARAKTER DES GESCHÄFTES ZU BEWEISEN, SIND SIE FÜR IHREN IRRTUM VERANTWORTLICH UND UNTERLIEGEN DEN STRAFBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 64. SCHLIESSLICH IST ANZUERKENNEN, DASS DER BEGRIFF DES GESCHÄFTS BESONDEREN CHARAKTERS UND DES NICHT VERGLEICHBAREN GESCHÄFTS IN EINER ABSTRAKTEN DEFINITION KAUM ZU ERFASSEN IST. DENN ES IST MÖGLICH, DASS GESCHÄFTE, DIE IM ABSTAND VON NUR EINEM TAG ABGESCHLOSSEN WURDEN, NICHT VERGLEICHBAR SIND, WENN SICH NÄMLICH DER MARKT INZWISCHEN VOLLSTÄNDIG GEÄNDERT HAT; ANDERERSEITS KÖNNEN ZWEI GESCHÄFTE VERGLEICHBAR SEIN, OBWOHL SIE IM ABSTAND VON MEHREREN WOCHEN ABGESCHLOSSEN WURDEN, WENN NÄMLICH DIE MARKTLAGE IN DER ZWISCHENZEIT UNVERÄNDERT GEBLIEBEN IST. DIE VERGLEICHBARKEIT KANN ALSO NUR NACH MASSGABE DER MARKTLAGE BEURTEILT WERDEN; EBENSO KANN DER BESONDERE CHARAKTER EINES GESCHÄFTES NUR AUF GRUND DER UMSTÄNDE FESTGESTELLT WERDEN, DIE IHN BEGRÜNDEN. BEIDE MERKMALE - VERGLEICHBARKEIT UND BESONDERER CHARAKTER - KÖNNEN SOWOHL VON DEN UNTERNEHMEN ALS AUCH VON DER HOHEN BEHÖRDE OBJEKTIV FESTGESTELLT WERDEN, SO DASS DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG DEN BEGRIFF DER DISKRIMINIERUNG KEINESWEGS SEINES INHALTES BERAUBT; SIE GESTATTET VIELMEHR, JEDE DISKRIMINIERENDE PRAKTIK ZU BEKÄMPFEN. AUS DEN VORHERGEHENDEN ÜBERLEGUNGEN FOLGT EBENFALLS, DASS DAS ARGUMENT DER KLAEGERIN, WONACH NUR NOCH GLEICHZEITIG VORGENOMMENE GESCHÄFTE DER VERPFLICHTUNG ZUR ANWENDUNG GLEICHER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN UNTERLAEGEN, DER BEGRÜNDUNG ENTBEHRT.
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2. DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 BESEITIGT KEINESWEGS DIE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT; SIE ERHÄLT SIE VIELMEHR AUSDRÜCKLICH AUFRECHT. DER EINWAND, DASS DIE ENTSCHEIDUNG DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE VERLETZE UND DEN GRUNDSATZ PREISGEBE, WONACH DIESE VERÖFFENTLICHUNG DER VERHÜTUNG VERBOTENER PRAKTIKEN ZU DIENEN HAT, IST ALSO UNBEGRÜNDET. DER GERICHTSHOF WIRD IM RAHMEN DER PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG 2/54 ZU UNTERSUCHEN HABEN, OB DER UMSTAND, DASS DIE ENTSCHEIDUNG 2/54 ABWEICHUNGEN ZULÄSST UND DIE UNTERNEHMEN INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN VON DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG NEUER PREISLISTEN BEFREIT, MIT DEM VERTRAG ÜBEREINSTIMMT; JEDENFALLS KANN DIESER UMSTAND NICHT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DEN GRUNDSATZ DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT NICHT ANTASTET.
3. DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 SCHLIESST DIE VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN WEGEN DISKRIMINIERUNG KEINESWEGS AUS. WERDEN VERGLEICHBARE GESCHÄFTE ZU VERSCHIEDENEN PREISEN UND BEDINGUNGEN ABGESCHLOSSEN, SO SIND DIE STRAFBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 64 IMMER ANWENDBAR.
4. SCHLIESSLICH IST DAS ARGUMENT DER KLAEGERIN UNBEGRÜNDET, WONACH DIE ENTSCHEIDUNG 1/54, ANSTATT DIE VERBOTENEN PRAKTIKEN NÄHER ZU BEZEICHNEN, IN WAHRHEIT EINIGE VON IHNEN FÜR RECHTMÄSSIG ERKLÄRE, DIE NACH DER FRÜHEREN REGELUNG UNGESETZLICH WAREN. ES WURDE OBEN AUSGEFÜHRT, DASS DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 EINE NEUE DEFINITION DER VERBOTENEN PRAKTIKEN AUFSTELLT, INDEM SIE DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NICHTDISKRIMINIERUNG VON DENEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT UNTERSCHEIDET. WENN NACH DER NEUEN DEFINITION PRAKTIKEN, DIE VORHER VERBOTEN WAREN, NÄMLICH ABWEICHUNGEN VON DEN VERÖFFENTLICHTEN PREISEN, NUNMEHR ZUGELASSEN SIND, SO WIRD ANDERERSEITS VORGESCHRIEBEN, DASS DIESE ABWEICHUNGEN GLEICHMÄSSIG AUF ALLE VERGLEICHBAREN GESCHÄFTE ANZUWENDEN SIND, MIT AUSNAHME DER GESCHÄFTE BESONDEREN CHARAKTERS, BEI DENEN KEINE DISKRIMINIERUNG MÖGLICH IST. DER GRUNDSATZ DES VERBOTES JEDER DISKRIMINIERENDEN PRAKTIK WIRD ALSO STRENG BEACHTET; DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 LÄSST ZWAR DIE FRÜHERE " AUTOMATISCHE " REGELUNG FALLEN, HÄLT SICH JEDOCH IM RAHMEN EINER DEFINITION DER VERBOTENEN PRAKTIKEN.
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AUS DIESEN GRÜNDEN VERLETZT DIE ENTSCHEIDUNG 1/54 DEN VERTRAG NICHT; SOWEIT SICH DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG AUF DEN VORWURF EINER VERLETZUNG DES VERTRAGES STÜTZT, KANN IHM DAHER NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
II ) ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 2/54
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES IST ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 INSOWEIT UNVEREINBAR MIT DEM VERTRAG, ALS ER DEN UNTERNEHMEN GESTATTET, PREISE ANZUWENDEN, DIE SICH IM RAHMEN EINER MITTLEREN ABWEICHUNG NACH OBEN ODER NACH UNTEN VON DEN VERÖFFENTLICHTEN PREISEN ENTFERNEN, OHNE DASS EINE ENTSPRECHENDE BERICHTIGUNG DER PREISLISTEN VORAUSGEGANGEN WÄRE. DIESE VERLETZUNG DES VERTRAGES ERGIBT SICH AUS FOLGENDEN ERWAEGUNGEN :
1. VOR EINER INS EINZELNE GEHENDEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 60 NR. 2 DES VERTRAGES IST ES ANGEBRACHT, DIE ZIELE ZU PRÜFEN, VON DENEN SICH DIE HOHE BEHÖRDE LEITEN LASSEN MUSS, WENN SIE DIE VERBOTENEN PRAKTIKEN NÄHER BEZEICHNET UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN REGELT.
A ) DIE AM ANFANG VON ARTIKEL 60 NR. 1 ERWÄHNTEN ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES VERTRAGES STELLEN GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN DAR, DIE DEN BEGRIFF DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DIE ZIELE DER GEMEINSCHAFT FESTLEGEN. IHRE BEDEUTUNG GEHT AUS ARTIKEL 95 KLAR HERVOR. INDEM DER VERTRAG DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGT, DIE VERBOTENEN PRAKTIKEN NÄHER ZU BEZEICHNEN, VERPFLICHTET ER SIE, ALLE IN ARTIKEL 2, 3 UND 4 GENANNTEN ZIELE ZU BEACHTEN. DIES FOLGT AUS DER AUSDRÜCKLICHEN VERWEISUNG AUF DIESE NORMEN ZU ANFANG DES ARTIKELS 60. DIE HOHE BEHÖRDE IST ALSO NICHT NUR BERECHTIGT, SONDERN VERPFLICHTET, BEI DER DEFINIERUNG DER VERBOTENEN PRAKTIKEN DIE BEKÄMPFUNG DER PREISABREDEN ZWISCHEN PRODUZENTEN UND DEN GESICHTSPUNKT DER FÖRDERUNG MÖGLICHST NIEDRIGER PREISE NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 DES VERTRAGES IN GLEICHER WEISE IM AUGE ZU BEHALTEN WIE DEN KAMPF GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND DIE DISKRIMINIERENDEN PRAKTIKEN. AUS DIESEN GRÜNDEN VERMAG SICH DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG DER KLAEGERIN NICHT ANZUSCHLIESSEN, NACH WELCHER ARTIKEL 60 NUR DEN KAMPF GEGEN DIE DISKRIMINIERUNGEN BEZWECKE, WÄHREND DIE BEKÄMPFUNG DER PREISABREDEN AUSSCHLIESSLICH IN ARTIKEL 65 UND DIE MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG NIEDRIGSTER PREISE IN ARTIKEL 61 GEREGELT SEIEN. ES TRIFFT ZU, DASS ARTIKEL 65 UND 61 DES VERTRAGES DER HOHEN BEHÖRDE UNMITTELBARE EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN GEGEN PREISABREDEN UND PREISSTEIGERUNGEN EINRÄUMEN; AUS DEM VERTRAG ( UNTER ANDEREM AUS ARTIKEL 57, DER SICH AUF DIE ERZEUGUNG BEZIEHT ) GEHT JEDOCH HERVOR, DASS SICH DIE HOHE BEHÖRDE VOR DER ANWENDUNG DIREKTER MITTEL VORZUGSWEISE " DER IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MÖGLICHKEITEN INDIREKTER MASSNAHMEN " ZU BEDIENEN HAT. DIE HOHE BEHÖRDE KANN DAHER JEDENFALLS IHRE BEFUGNIS, DIE VERBOTENEN PRAKTIKEN AUF DEM GEBIET DER PREISE NÄHER ZU BEZEICHNEN, EBENFALLS ZU DEM ZWECK AUSÜBEN, PRAKTIKEN ZU VERHÜTEN, DIE MIT EINEM DER IN ARTIKEL 60 GENANNTEN ZIELE UNVEREINBAR SIND.
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ANDERERSEITS GEHT AUS DEM WORT " INSBESONDERE " IN ARTIKEL 60 NR. 1 ABS. 1 HERVOR, DASS SICH DIESER ARTIKEL HAUPTSÄCHLICH AUF DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND DIE DISKRIMINIERENDEN PRAKTIKEN BEZIEHT.
B ) WAS INSBESONDERE DIE FUNKTION BETRIFFT, DIE NACH DEM VERTRAG DER VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN ZUKOMMT, SO STELLT DER GERICHTSHOF - INSOWEIT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GENERALANWALT - FEST, DASS DER VERTRAG DIE OBLIGATORISCHE VERÖFFENTLICHUNG IM HINBLICK AUF FOLGENDE DREI ZIELE VORSIEHT :
1. DIE VERBOTENEN PRAKTIKEN MÖGLICHST ZU UNTERBINDEN;
2. DEN KÄUFERN ZU GESTATTEN, SICH GENAU ÜBER DIE PREISE ZU UNTERRICHTEN UND IHRERSEITS AN DER KONTROLLE DER DISKRIMINIERUNGEN MITZUWIRKEN;
3. DEN UNTERNEHMEN DIE GENAUE KENNTNIS VON DEN PREISEN IHRER MITBEWERBER ZU ERMÖGLICHEN, UM IHNEN DIE ANGLEICHUNG ZU GESTATTEN.
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DIE VERÖFFENTLICHUNG IST ZWAR IM HINBLICK AUF DIESE ZIELE VORGESCHRIEBEN, DOCH BETRACHTET SIE DER VERTRAG NICHT ALS AUSREICHENDE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE ZIELE AUCH TATSÄCHLICH ERREICHT WERDEN. DIE VERÖFFENTLICHUNG IST DAHER NUR EINES DER VOM VERTRAG VORGESCHRIEBENEN MITTEL.
DIE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER LISTEN IST ÖFFENTLICH-RECHTLICHER NATUR, IHRE PRIVATRECHTLICHEN WIRKUNGEN WERDEN DURCH DEN VERTRAG NICHT GEREGELT. DIESER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE CHARAKTER, DEN DER GENERALANWALT ZU RECHT HERVORGEHOBEN HAT, STEHT JEDOCH NICHT IN WIDERSPRUCH ZUR AUFFASSUNG DER KLAGENDEN REGIERUNG, NACH WELCHER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN RECHTLICH AUCH ZUGUNSTEN DRITTER WIRKT, VOR ALLEM ZUGUNSTEN DER UNTERNEHMEN, DIE SICH AN DIE PREISE IHRER MITBEWERBER ANGLEICHEN WOLLEN. DURCH DIESE IHR INNEWOHNENDE WIRKUNG UNTERSCHEIDET SICH DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN TATSÄCHLICH VON DEN EINFACHEN AUSKÜNFTEN, DIE DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 47 EINHOLEN KANN, SOWIE VON DER VERÖFFENTLICHUNG DER VON DER HOHEN BEHÖRDE NACH ARTIKEL 46 GESAMMELTEN STATISTISCHEN UNTERLAGEN. WENN DIE VERÖFFENTLICHUNG NICHT ZUR UNTERRICHTUNG DER ALLGEMEINHEIT BESTIMMT WÄRE, BLIEBE ES UNERKLÄRLICH, WARUM DER VERTRAG NICHT EINFACH SAGTE : " DIE PREISLISTEN SIND DER HOHEN BEHÖRDE ZU ÜBERMITTELN. "
2. ARTIKEL 60 NR. 1 VERBIETET UNMITTELBAR UND ZWINGEND BESTIMMTE PRAKTIKEN; DIE HOHE BEHÖRDE IST ERMÄCHTIGT, SIE NÄHER ZU BEZEICHNEN, DARF JEDOCH DAS VERBOT NICHT IN SEINEM WESENSGEHALT ANTASTEN.
ARTIKEL 60 NR. 2 SIEHT DIE OBLIGATORISCHE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN " IM HINBLICK AUF DIE VORERWÄHNTEN ZIELE " VOR. DIESE WORTE ZEIGEN DEUTLICH, DASS DIE SICH AN SIE ANSCHLIESSENDEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE EIN BLOSSES MITTEL SIND. DIESE VERÖFFENTLICHUNG IST JEDOCH ZWINGEND VORGESCHRIEBEN; SIE WIRD ALS EIN GEEIGNETES HILFSMITTEL ZUR ERREICHUNG DER IN ARTIKEL 60 NR. 1 GENANNTEN ZIELE ANGESEHEN. ES HANDELT SICH ALSO NUR UM EIN MITTEL, DAS JEDOCH VOM VERTRAG ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST UND NICHT DURCH EIN ANDERES MITTEL ERSETZT WERDEN DARF, MIT DEM MÖGLICHERWEISE DIESELBEN ERGEBNISSE ERREICHT WERDEN KÖNNTEN.
S. 100
DIESER ZWINGENDE CHARAKTER DER VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN GEHT AUCH AUS DEN WORTEN " MÜSSEN VERÖFFENTLICHT WERDEN " HERVOR. DER GERICHTSHOF IST DAHER GENÖTIGT, DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN ALS ZWINGENDE RECHTSNORM ANZUSEHEN, DIE KEINE AUSNAHME GESTATTET; DIE VERPFLICHTUNG GILT UNEINGESCHRÄNKT UND MUSS IN VOLLEM UMFANG BEACHTET WERDEN.
DER GERICHTSHOF VERMAG SICH NICHT DER ANSICHT DER BEKLAGTEN ANZUSCHLIESSEN, WONACH DER AUSDRUCK " ETRE RENDUS PUBLICS " SCHWÄCHER SEI ALS WENN DER VERTRAG DIE WENDUNG " ETRE PUBLIES " GEBRAUCHTE. TATSÄCHLICH VERWENDET DER VERTRAG IN DEN BEIDEN LETZTEN ABSÄTZEN DES ARTIKELS 46 BEIDE BEGRIFFE IM GLEICHEN SINNE. JEDENFALLS HAT DIE VERÖFFENTLICHUNG DERGESTALT ZU ERFOLGEN, DASS DIE PREISE ZUR KENNTNIS ALLER DERJENIGEN GELANGEN, DIE AM MARKT TEILNEHMEN ( MITBEWERBER UND MÖGLICHE KÜNFTIGE KÄUFER ); NUR EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ENTSPRICHT DEN ZIELEN, FÜR DIE SIE VORGESCHRIEBEN WURDE.
3. ARTIKEL 60 NR. 2 A SAGT NICHT AUSDRÜCKLICH, ZU WELCHEM ZEITPUNKT DIE LISTEN DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN. AUS ARTIKEL 60 NR. 2 B, DER VON DEN ARTEN DER PREISSTELLUNG HANDELT, ERGIBT SICH JEDOCH, DASS DIE PREISLISTEN VOR JEDEM AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAG ZU VERÖFFENTLICHEN SIND.
SO BESTIMMT ARTIKEL 60 NR. 2 B, DASS DIE ANGEWANDTEN ARTEN DER PREISSTELLUNG NICHT DAZU FÜHREN DÜRFEN, DASS DIE ANGEWANDTEN PREISE DIE PREISE ÜBERSCHREITEN, DIE " IN DIESER PREISTAFEL VORGESEHEN SIND " - WAS WIEDERUM BESTÄTIGT, DASS DIE IN DER PREISLISTE ANGEGEBENEN PREISE EIN ANGEBOT DARSTELLEN, WELCHES DIE GENAUE BERECHNUNG JEDES ZULÄSSIGEN GESCHÄFTES GESTATTET, UND DASS DIE PREISLISTEN VOR IHRER ANWENDUNG ZU VERÖFFENTLICHEN SIND.
ÜBERDIES SAGT PARAGRAPH 30 NR. 2 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DASS DIE VON DEN UNTERNEHMEN BEI STAHLVERKÄUFEN AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT ANGEWANDTEN PREISE NICHT UNTER DEM VON DIESER PREISLISTE FÜR VERGLEICHBARE GESCHÄFTE VORGESEHENEN PREISE LIEGEN DÜRFEN. DIESE BESTIMMUNG BESTÄTIGT, DASS DIE " PREISTAFEL " NICHTS ANDERES ALS EINE LISTE DER PREISANGEBOTE DARSTELLT, WELCHE JEDEM KAUFVERTRAG ZEITLICH VORAUSGEHEN MUSS.
S. 101
DER VERTRAG IST ÜBRIGENS IN SEINER AUSDRUCKSWEISE INSOFERN SEHR KLAR, ALS ER VON " DEN PREISTAFELN " UND NICHT VON " PREISTAFELN " SPRICHT. DIE IN FRAGE STEHENDEN PREISLISTEN SIND ALSO NICHT ETWA NUR DEM VERTRAG EIGEN UND SPEZIELL IM HINBLICK AUF DESSEN ZIELE GESCHAFFEN WORDEN; ES HANDELT SICH BEI IHNEN VIELMEHR UM DOKUMENTE, DIE DER HANDELSBRAUCH HERAUSGEBILDET HAT UND DIE NACH DIESEM BRAUCH IMMER DEN CHARAKTER EINES - WENN AUCH UNTER UMSTÄNDEN NUR ALLGEMEINEN ODER VORLÄUFIGEN - ANGEBOTES FÜR DEN ABSCHLUSS VON GESCHÄFTEN AUF DER GRUNDLAGE DER IN IHNEN ANGEFÜHRTEN PREISE BESITZEN.
DIE PREISLISTEN HABEN DIESEN CHARAKTER AUCH NICHT DADURCH EINGEBÜSST, DASS DER VERTRAG SIE IN DEN DIENST DER VON IHM ANERKANNTEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN STELLT. ES IST ALSO KEINESWEGS ZWEIFELHAFT, DASS DER AUSDRUCK " PREISTAFEL " IM VERTRAG SEINEN ÜBLICHEN SINN BEHÄLT UND DIEJENIGEN PREISE MEINT, AUF DEREN GRUNDLAGE DIE UNTERNEHMEN SICH ZUM VERKAUF IHRER ERZEUGNISSE BEREIT ERKLÄREN.
DIESE AUSLEGUNG WIRD ÜBERDIES - UND IN DIESEM PUNKTE STIMMT DER GERICHTSHOF MIT DEM GENERALANWALT ÜBEREIN - DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT, DASS DER WORTLAUT DES ARTIKELS 60 NR. 2 ZWISCHEN " PRIX APPLIQUES " UND " PRIX PRATIQUES " UNTERSCHEIDET, WOBEI DIESER LETZTERE AUSDRUCK, DER IN ARTIKEL 60 NR. 2 B VERWENDET WIRD, DIE PREISE BEZEICHNET, ZU DENEN DIE GESCHÄFTE TATSÄCHLICH ABGESCHLOSSEN WERDEN. ES ZEIGT SICH ALSO, DASS DER AUSDRUCK " PRIX APPLIQUES " DAS PREISANGEBOT DES VERKÄUFERS BEZEICHNET, OBWOHL ES KLARER GEWESEN WÄRE, WENN DER VERTRAG HIERFÜR DIE WENDUNG " PRIX A APPLIQUER " GEBRAUCHT HÄTTE.
ÜBRIGENS HAT DIE HOHE BEHÖRDE OFFENSICHTLICH, SOWOHL IN IHREN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ALS AUCH IN DER ENTSCHEIDUNG 2/54, DEN VERTRAG IMMER IN DIESEM SINNE AUSGELEGT, DENN IN ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG 31/53 WIE IN ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 HEISST ES, DASS DIE PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN " FRÜHESTENS FÜNF TAGE " ( EINEN TAG GEMÄSS ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 ), " NACHDEM SIE GEDRUCKT UND IN DIESER FORM AN DIE HOHE BEHÖRDE VERSANDT WORDEN SIND ", ANGEWANDT WERDEN DÜRFEN.
AUS DER BEGRÜNDUNG, DIE DER ENTSCHEIDUNG 2/54 VORAUSGESCHICKT WURDE, ERGIBT SICH EBENFALLS, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SELBST VOM GEDANKEN EINER VORHERGEHENDEN VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN AUSGEHT; NACHDEM IN ABSATZ 3 DER BEGRÜNDUNG AUSGEFÜHRT WIRD, DASS DIE PREISLISTEN DAS PREISNIVEAU DES MARKTES WIDERSPIEGELN MÜSSEN, IST IN ABSATZ 4 VON ERLEICHTERUNGEN DIE REDE, DIE DEN UNTERNEHMEN GEWÄHRT WERDEN SOLLEN; DIESEN ERLEICHTERUNGEN FÜGT ABSATZ 5 EINE WEITERE HINZU, DIE DARIN BESTEHT, DASS DIE FRISTEN FÜR DIE ANWENDBARKEIT NEUER PREISLISTEN AUF EIN MINDESTMASS HERABGESETZT WERDEN. HIERIN LIESSE SICH NUN ABER SCHWERLICH EINE ERLEICHTERUNG ERBLICKEN, WENN DIE PREISLISTEN DIE ENTWICKLUNG DES MARKTES NUR NACHTRAEGLICH WIDERZUSPIEGELN HÄTTEN. VON ERLEICHTERUNG KANN IN DIESEM ZUSAMMENHANG NUR DANN GESPROCHEN WERDEN, WENN MAN VOM GRUNDSATZ DER VORHERIGEN VERÖFFENTLICHUNG AUSGEHT, DENN NUR DANN HABEN DIE UNTERNEHMEN EIN INTERESSE DARAN, NICHT MEHRERE TAGE WARTEN ZU MÜSSEN, UM ZU DEN NEUEN PREISEN VERKAUFEN ZU KÖNNEN.
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ES STEHT SOMIT FEST, DASS JEDER ANWENDUNG NEUER PREISE DURCH DIE UNTERNEHMEN EINE ENTSPRECHENDE VERÖFFENTLICHUNG NEUER PREISLISTEN VORAUSZUGEHEN HAT.
AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEN VORHERGEHENDEN ERWAEGUNGEN, DASS UNTER " PREISTAFEL " STETS DIE VERÖFFENTLICHTEN PREISLISTEN ZU VERSTEHEN SIND. AUCH IN DIESEM PUNKTE TEILT DER GERICHTSHOF DIE MEINUNG DES GENERALANWALTS. DER AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN, WONACH SICH DEM GENANNTEN BEGRIFF IN DIESER HINSICHT NICHTS ENTNEHMEN LASSE, VERMAG DER GERICHTSHOF NICHT ZU FOLGEN.
4. NACHDEM SOMIT FESTSTEHT, DASS DIE LISTEN DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VOR IHRER ANWENDUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN, BLEIBT NOCH ZU ENTSCHEIDEN, OB DER VERTRAG DIE GENAUE VERÖFFENTLICHUNG DER ANZUWENDENDEN PREISE VERLANGT ODER OB ES GENÜGT, WENN EIN MITTLERER ODER EIN ANNÄHERNDER WERT VERÖFFENTLICHT WIRD. ES BESTEHT JEDOCH KEIN ZWEIFEL, DASS DER VERTRAG DIE VERÖFFENTLICHUNG DER GENAUEN PREISE IN FORM VON PREISLISTEN VORSCHREIBT. DIES ERGIBT SICH AUS DEN ZIELEN, DIE MIT DEM VERÖFFENTLICHUNGSPRINZIP ANGESTREBT WERDEN : FÜR DIE KÄUFER HAT NUR DIE UNTERRICHTUNG ÜBER DIE GENAUEN PREISE, ZU DENEN SIE KAUFEN KÖNNEN, EINEN WERT. EBENSO MUSS DIE VERÖFFENTLICHUNG DIE ANGLEICHUNG GESTATTEN; DIESE WIEDERUM MUSS AN DIE GENAUEN PREISE DES KONKURRENTEN ERFOLGEN. DIE ANGLEICHUNG IST EIN DEN UNTERNEHMEN DURCH DEN VERTRAG GEWÄHRTES RECHT, NICHT EINE BLOSSE MÖGLICHKEIT, VON DER NUR DANN GEBRAUCH GEMACHT WERDEN KÖNNTE, WENN ES DEN UNTERNEHMEN DURCH ANDERE MEHR ODER WENIGER ZUFÄLLIGE MITTEL GELÄNGE, DIE VON IHREN MITBEWERBERN ANGEWANDTEN PREISE ZU ERFAHREN.
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WENN DER VERTRAG SOMIT AUS DEN OBEN ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN DIE VORHERIGE VERÖFFENTLICHUNG DER GENAUEN PREISE ZWINGEND VORSCHREIBT, SO ERGIBT SICH DARAUS, DASS DIE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE ZUR REGELUNG VON UMFANG UND FORM DER VERÖFFENTLICHUNG IHR NICHT ERLAUBT, DEN GRUNDSATZ DER OBLIGATORISCHEN VERÖFFENTLICHUNG DER GENAUEN PREISE ANZUTASTEN.
IM HINBLICK AUF DEN RECHTLICH ZWINGENDEN CHARAKTER VON ARTIKEL 60 NR. 2 A UND MANGELS EINER ABWEICHENDEN VORSCHRIFT KANN DIE BEFUGNIS, DIE SICH AUS DEN WORTEN " IN DEM UMFANG UND IN DER FORM, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE VORSCHREIBT " ABLEITET, NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE HIERNACH ERMÄCHTIGT WÄRE, AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN ZU VERZICHTEN. DIESE WORTE SIND VIELMEHR SO ZU VERSTEHEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BERECHTIGT IST, DEN INHALT DER PREISLISTEN FESTZUSETZEN. DOCH MUSS DIESER INHALT DEM ÖFFENTLICHEN INTERESSE ENTSPRECHEN, SO DASS DIE HOHE BEHÖRDE LEDIGLICH BEFUGT IST, DEN MINDESTINHALT DER PREISLISTEN FESTZUSETZEN.
DER SATZTEIL " IN DEM UMFANG UND IN DER FORM, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE VORSCHREIBT " VERLEIHT MIT ANDERN WORTEN DIE BEFUGNIS ZUR BESTIMMUNG DES UMFANGS, D.H. DES AUSMASSES DER VERÖFFENTLICHUNGEN, SOWEIT ES SICH DARUM HANDELT, DEREN MODALITÄTEN ZU REGELN. EBENSO DARF DIE HOHE BEHÖRDE, WIE SIE ES GETAN HAT, Z.B. DEN ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS NEUER PREISLISTEN FESTSETZEN, DIE AUFNAHME BESTIMMTER RABATTE - WIE DER RABATTE FÜR ZWEITE WAHL USW. - IN DIE PREISLISTEN ANORDNEN, ENTSCHEIDEN, OB DIE VERLADUNGSKOSTEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN. HINGEGEN MÜSSEN NACH DEM VERTRAG ALLE ELEMENTE, DIE FÜR DIE KENNTNIS DES GENAUEN PREISES UNENTBEHRLICH SIND, IN DER PREISLISTE ENTHALTEN SEIN. DER UMSTAND, DASS DIE REGELUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DEN ZWECKEN RECHNUNG TRAGEN MUSS, DENEN DIESE NACH DEM VERTRAG ZU DIENEN HAT, BEWEIST NOCH NICHT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT IHRER AUFFASSUNG RECHT HAT, WONACH SIE DIE BEFUGNIS BESITZE, NACH FREIEM ERMESSEN VORZUSCHREIBEN, WAS VERÖFFENTLICHT UND WAS NICHT VERÖFFENTLICHT WERDEN MUSS. NACH DIESER ANSICHT, DIE DER GERICHTSHOF ABLEHNT, WÄRE DIE HOHE BEHÖRDE BEI DER BEFREIUNG VON DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT AN KEINE GRENZEN GEBUNDEN. SIE KÖNNTE HIERNACH BEDEUTEND GRÖSSERE SPANNEN VORSEHEN, OHNE DASS HIERFÜR EINE GRENZE ERKENNBAR WÄRE; SIE KÖNNTE EINE VERÖFFENTLICHUNG BLOSSER PREISSTUFEN GESTATTEN ( Z.B. PREIS 80 BIS 120 ) ODER SOGAR AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE FÜR GANZE GRUPPEN VON PRODUKTEN VERZICHTEN. MIT EINEM WORT, SIE KÖNNTE DEN GRUNDSATZ DER OBLIGATORISCHEN VERÖFFENTLICHUNG BESEITIGEN, DER IM VERTRAG VORGESEHEN IST.
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WENN ES SCHLIESSLICH RICHTIG IST, DASS DIE IN FRAGE STEHENDE VERORDNUNGSGEWALT DER HOHEN BEHÖRDE DIE REGELUNG DER AN DIE PREISLISTEN ZU STELLENDEN MINDESTANFORDERUNGEN BETRIFFT, SO HAT SIE NICHT MINDER DIE NORMIERUNG DES UMFANGS DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT ÜBERHAUPT ZUM GEGENSTAND. ES GENÜGT ALSO NICHT, DASS DIE ÜBERMITTLUNG DER PREISLISTEN AN DIE HOHE BEHÖRDE GESICHERT IST, DENN WENN DIES DER FALL WÄRE, SO HÄTTE SICH DER VERTRAG DAMIT BEGNÜGT, LEDIGLICH DIESE VERPFLICHTUNG AUSZUSPRECHEN. DIE PREISLISTEN MÜSSEN VERÖFFENTLICHT WERDEN, UND DIE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE, " DEN UMFANG UND DIE FORM " DIESER PUBLIZITÄTSPFLICHT VORZUSCHREIBEN, VERPFLICHTET SIE, DAFÜR ZU SORGEN, DASS DAS AUSMASS SOWIE DIE ART UND WEISE, IN DER DIE PREISLISTEN VERÖFFENTLICHT UND DER ALLGEMEINHEIT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, DEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN IN HINREICHENDEM MASSE ENTSPRECHEN.
DIE ENTSCHEIDUNG 31/53 WAR MIT ÄUSSERSTER SORGFALT ABGEFASST; IHR ERSTER ARTIKEL BESTIMMT, DASS DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE IHRE PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN SOWIE JEDE SPÄTERE ÄNDERUNG DERSELBEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESER ENTSCHEIDUNG ZU VERÖFFENTLICHEN HABEN; ARTIKEL 2 ZÄHLT SODANN SEHR GENAU DIE ANGABEN AUF, DIE DIE PREISLISTEN ENTHALTEN MÜSSEN, UND ZWAR IN ZUTREFFENDER AUSLEGUNG DER VOM VERTRAG VERWENDETEN BEGRIFFE " UMFANG " UND " FORM "; ARTIKEL 4 BESAGT, DASS DIE PREISLISTEN FRÜHESTENS FÜNF TAGE NACH IHRER ABSENDUNG AN DIE HOHE BEHÖRDE ANGEWANDT WERDEN DÜRFEN UND VOM VERKÄUFER JEDEM INTERESSENTEN AUF VERLANGEN ZU ÜBERMITTELN SIND.
HINGEGEN SETZT ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 NICHT DEN UMFANG FEST, IN WELCHEM DIE PREISLISTEN VON DEN UNTERNEHMEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN, SONDERN BESTIMMT, IN WELCHEM UMFANG DIE NICHTBEACHTUNG DER VERÖFFENTLICHTEN PREISLISTEN ALS ERLAUBT ANZUSEHEN IST. DIES STEHT IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 60 NR. 2 DES VERTRAGES.
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DIESE VOM GERICHTSHOF ALS ZUTREFFEND ERKANNTE AUSLEGUNG WIRD DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT, DASS FÜR DIE FESTSETZUNG DES UMFANGES DER VERÖFFENTLICHUNGEN LEDIGLICH DIE ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES VORGESCHRIEBEN IST, WÄHREND VOR DER NÄHEREN BEZEICHNUNG DER VERBOTENEN PRAKTIKEN AUSSERDEM NOCH DER MINISTERRAT GEHÖRT WERDEN MUSS. DIES WIRD DADURCH VERSTÄNDLICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEI DER FESTSETZUNG DES UMFANGS DER PUBLIZITÄT NICHT DEN GRUNDSATZ DER GENAUEN UND UNABDINGBAREN VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN ANTASTEN DARF. HÄTTE DER VERTRAG IHR GRÖSSERE FREIHEIT GEBEN UND DAS RECHT EINRÄUMEN WOLLEN, VON DIESEM GRUNDSATZ ABZUWEICHEN, SO WÄRE DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS LOGISCHERWEISE EBENFALLS AN DIE ANHÖRUNG DES RATES GEKNÜPFT WORDEN.
5. ES BLEIBT ZU PRÜFEN, OB DIESES AUS DEM WORTLAUT DES GESETZES SOWIE AUS DER RATIO LEGIS GEWONNENE ERGEBNIS NICHT ZU ANDERN ZIELEN DES VERTRAGES IN WIDERSPRUCH STEHT ODER OB ES NICHT DURCH ANDERE ERWAEGUNGEN ENTKRÄFTET WERDEN KANN. DIES IST INDESSEN NICHT DER FALL. ES MUSS ZUNÄCHST WIEDERHOLT WERDEN, DASS DER GRUNDSATZ DER VORHERIGEN VERÖFFENTLICHUNG DER GENAUEN PREISE IN ARTIKEL 60 NR. 2 ZWINGEND VORGESCHRIEBEN WIRD. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DIESER GRUNDSATZ AUCH NICHT ZUGUNSTEN EINER DEN VERFOLGTEN ZWECKEN BESSER ANGEPASSTEN REGELUNG UMGANGEN WERDEN KANN. ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES, SICH ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DER VOM VERTRAG AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE ZU ÄUSSERN ODER EINE REVISION DES VERTRAGES ANZUREGEN; DER GERICHTSHOF IST VIELMEHR GEMÄSS ARTIKEL 31 GEHALTEN, DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER AUSLEGUNG UND DER ANWENDUNG DES VERTRAGES IN SEINER VORLIEGENDEN FASSUNG ZU SICHERN.
A ) DER EINWAND, DASS DIE KONTROLLE DURCH DIE KÄUFER SICH BEI SINKENDER PREISTENDENZ NICHT AUSWIRKE, IST NICHT STICHHALTIG, DA DIE VERÖFFENTLICHUNG NICHT AUSSCHLIESSLICH ZU DEM ZWECKE VORGESEHEN IST, DIESE KONTROLLE ZU ERMÖGLICHEN, SONDERN AUCH, UM DEN KÄUFERN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN, SICH ÜBER DIE GENAUEN PREISE ZU UNTERRICHTEN, UND UM DIE ANGLEICHUNG ZU GESTATTEN. DIESER EINWAND REICHT ALSO NICHT AUS, UM DIE PREISGABE DES GRUNDSATZES DER VERÖFFENTLICHUNG ZU RECHTFERTIGEN, WIE ER IM VERTRAGE VORGESEHEN IST.
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B ) DIE BEKLAGTE PARTEI HAT AUF DIE GEFAHR DER ENTSTEHUNG VON PREISABREDEN DER ERZEUGER HINGEWIESEN, DIE DIE FRÜHERE REGELUNG MIT SICH GEBRACHT HABE. ES IST ABER NICHT ERWIESEN, DASS DIESE GEFAHR DURCH DIE EINFÜHRUNG DER MITTLEREN ABWEICHUNG BESEITIGT WIRD. AUCH WENN DIE NEUREGELUNG IN GEWISSEM UMFANG ZUR VERRINGERUNG DIESER GEFAHR BEITRAGEN SOLLTE, WÜRDE DIES NICHT DIE VERNACHLÄSSIGUNG DER ANDEREN ZWECKE RECHTFERTIGEN, DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ZU DIENEN HAT. ÜBRIGENS ERLAUBT DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE, MIT ANDEREN MITTELN EINZUGREIFEN, SOBALD SIE VON DER BILDUNG VON PREISABREDEN KENNTNIS ERHÄLT.
C ) DIE MARKTLAGE, VOR ALLEM DIE FESTSTELLUNG EINER NEIGUNG DER PREISE ZUM ABSINKEN, KANN EBENFALLS NICHT DIE BESEITIGUNG DES VERÖFFENTLICHUNGSPRINZIPS RECHTFERTIGEN, DA DIE VERÖFFENTLICHUNG NUN EINMAL DURCH DEN VERTRAG VORGESCHRIEBEN IST. BEI KRISEN ODER STÖRUNGEN DES MARKTES ERTEILT DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE VERSCHIEDENE VOLLMACHTEN, INSBESONDERE IN DEN ARTIKELN 60 NR. 2 AM ENDE, 61, 63, 58 UND 59 - DOCH IST NIRGENDS DIE BESEITIGUNG DER OBLIGATORISCHEN VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN VORGESEHEN. ÜBRIGENS HAT DER IM VERTRAG VERANKERTE GRUNDSATZ DER OBLIGATORISCHEN VERÖFFENTLICHUNG EINEN ALLGEMEINEN CHARAKTER UND HÄNGT KEINESWEGS VON DER KONJUNKTUR AB.
D ) DER GEDANKE AN DIE FREIE BILDUNG DER PREISE DURCH DEN MARKT HAT DEN GERICHTSHOF BESONDERS BESCHÄFTIGT. DIESER GESICHTSPUNKT KANN JEDOCH KEINE ANDERE LÖSUNG RECHTFERTIGEN. DER VERTRAG GEHT DAVON AUS, DASS DIE FREIE PREISBILDUNG DURCH DAS RECHT DER EINZELNEN UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET IST, IHRE PREISE SELBST FESTZUSETZEN UND, WENN SIE DIESELBEN ABÄNDERN WOLLEN, NEUE PREISLISTEN ZU VERÖFFENTLICHEN. WENN SICH DIE MARKTLAGE ÄNDERT, SIND DIE ERZEUGER GEZWUNGEN, IHRE PREISLISTEN DEM ANZUPASSEN; AUF DIESE WEISE " BILDET DER MARKT DEN PREIS ". AUCH WENN MAN VON DER IDEE EINER FREIEN PREISBILDUNG AUSGEHT, DARF MAN NICHT VERGESSEN, DASS DER VERTRAG JEDE DISKRIMINIERUNG VERBIETET UND DAS RECHT AUF ANGLEICHUNG VORSIEHT. AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DER VERTRAG DEN UNABDINGBAREN GRUNDSATZ DER VORHERIGEN VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN AUFGESTELLT. ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES, SICH ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DIESES PRINZIPS AUSZUSPRECHEN; ER KANN NUR FESTSTELLEN, DASS ES IM VERTRAG VERANKERT IST, DER - ZU RECHT ODER ZU UNRECHT - KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT, DIE EINE ELASTISCHERE HANDHABUNG DER LISTEN BEI GERINGEN ODER VORÜBERGEHENDEN MARKTSCHWANKUNGEN GESTATTEN WÜRDE.
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6. DIE KLAEGERIN ERHEBT ERSTMALIG IN IHRER ERWIDERUNG DEN VORWURF, DASS DIE NEUE REGELUNG DEN UNTERNEHMEN GESTATTE, DIE DISKRIMINIERENDEN GESCHÄFTE SECHZIG TAGE LANG GEHEIMZUHALTEN. DIE BEKLAGTE ERBLICKT HIERIN EINEN NEUEN KLAGEGRUND, DESSEN UNZULÄSSIGKEIT SIE GEMÄSS ARTIKEL 29 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES GELTEND MACHT.
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES HANDELT ES SICH HIERBEI LEDIGLICH UM AUSFÜHRUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER IN DER KLAGESCHRIFT VORGEBRACHTEN RÜGE EINER VERLETZUNG DES VERTRAGES. DIESE AUSFÜHRUNGEN KÖNNEN NICHT FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN. DAGEGEN SIND SIE NICHT BEGRÜNDET, WIE SICH AUS DER VERPFLICHTUNG ZUR VIERZEHNTAEGLICHEN BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG 3/54 ERGIBT.
IM ÜBRIGEN MACHT DIE KLAEGERIN FOLGENDE KLAGEGRÜNDE GELTEND :
7. DER BERATENDE AUSSCHUSS SEI NICHT VORSCHRIFTSMÄSSIG GEHÖRT WORDEN.
DIE BEKLAGTE BEANTRAGT, DER GERICHTSHOF MÖGE DIESEN KLAGEGRUND FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄREN, DA ER NICHT IN DER KLAGESCHRIFT VORGEBRACHT WORDEN SEI. NACH ÜBERZEUGUNG DES GERICHTSHOFES IST DIESE RÜGE VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN. DENN WENN SIE BEGRÜNDET WÄRE, LAEGE EINE VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN VOR, DIE EINE NICHTIGERKLÄRUNG RECHTFERTIGEN WÜRDE.
DIE SITZUNGSPROTOKOLLE DES BERATENDEN AUSSCHUSSES, DIE DEM GERICHTSHOF AUF GRUND SEINES BESCHLUSSES VOM 6. NOVEMBER 1954 VORGELEGT WURDEN, BEWEISEN, DASS DER BERATENDE AUSSCHUSS ORDNUNGSMÄSSIG GEHÖRT WURDE, DASS ER EINE STELLUNGNAHME ZU BESTIMMTEN ABÄNDERUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN 30/53 UND 31/53 ABGEGEBEN HAT, DASS LEDIGLICH DIE KONSULTATION ÜBER DIE FRAGE DER DEFINITION UND DER EVENTÜLLEN HERAUSNAHME LANGFRISTIGER KAUFVERTRAEGE UND STAATLICHER AUFTRAEGE NICHT ABGESCHLOSSEN WORDEN IST, DASS JEDOCH DIESE PUNKTE VON KEINER BEDEUTUNG FÜR DIE FRAGE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN SIND.
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DAS SITZUNGSPROTOKOLL GIBT EINE GESAMTHEIT VON MEINUNGSÄUSSERUNGEN WIEDER, DIE DIE HOHE BEHÖRDE IM EINVERNEHMEN MIT DEM BERATENDEN AUSSCHUSS MIT RECHT ALS ANHÖRUNG BETRACHTEN KONNTE.
INSOWEIT FOLGT DER GERICHTSHOF DEN SCHLUSSANTRAEGEN DES GENERALANWALTS.
8. DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN UNZUREICHEND BEGRÜNDET, DA SIE DIE GEGENTEILIGEN MEINUNGSÄUSSERUNGEN NICHT ERWÄHNTEN.
DIESE RÜGE, MIT DER EINE VERLETZUNG VON FORMVORSCHRIFTEN GELTEND GEMACHT WIRD, IST ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WORDEN. AUS DIESEM GRUNDE, UND DA ES SICH NICHT UM EINE VON AMTS WEGEN ZU BEACHTENDE EINWENDUNG HANDELT, ERKLÄRT DER GERICHTSHOF IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GENERALANWALT DIESEN KLAGEGRUND GEMÄSS ARTIKEL 29 PARAGRAPH 3 FÜR UNZULÄSSIG.
9. DER GERICHTSHOF HAT IM ÜBRIGEN VON AMTS WEGEN DIE FRAGE GEPRÜFT, OB ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN VERLETZT. NACH SEINEM WORTLAUT REGELT DIESER ARTIKEL NUR DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN NUNMEHR NEUE LISTEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN. MAN KANN SICH JEDOCH FRAGEN, OB DIESER ARTIKEL, WENN ER IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTSCHEIDUNG 1/54 GELESEN WIRD, NICHT IN WIRKLICHKEIT IN VERSCHLEIERTER FORM EINE ERGÄNZUNG DER DEFINITION DER VERBOTENEN PRAKTIKEN ENTHÄLT. WENN DIES DER FALL WÄRE, HÄTTE GEMÄSS ARTIKEL 60 NR. 1 DER RAT BEFRAGT WERDEN MÜSSEN. EINE SOLCHE FÖRMLICHE ANHÖRUNG HAT JEDOCH NICHT STATTGEFUNDEN UND KONNTE AUCH NICHT DURCH DIE INOFFIZIELLE UNTERRICHTUNG DES RATES SEITENS DER HOHEN BEHÖRDE ERSETZT WERDEN. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH DER MEINUNG, DASS ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 KEINE DEFINITION DER VERBOTENEN PRAKTIKEN ENTHÄLT, SONDERN NUR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER LISTEN REGELT.
10. DIE IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 ENTHALTENE VERWEISUNG AUF ARTIKEL 1 DIESER ENTSCHEIDUNG RECHTFERTIGT NICHT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 2, DA DIESE VERWEISUNG DURCH DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 1 GEGENSTANDSLOS WIRD.
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DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54. AUS DEN OBEN ERWÄHNTEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF JEDOCH DER MEINUNG, DASS DIESER ARTIKEL DEM VERTRAG ENTSPRICHT.
DIE ÜBRIGEN ARTIKEL DER ENTSCHEIDUNG 2/54 WURDEN VON DER KLAEGERIN NICHT ANGEFOCHTEN; ES BESTEHT DAHER KEIN ANLASS, HIERÜBER ZU ENTSCHEIDEN.
11. DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ARTIKEL 1, 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 WEGEN VERLETZUNG VON PARAGRAPH 30 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. HINSICHTLICH DER ARTIKEL 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 MUSS DIE KLAGE AUS DEN BEREITS ERWÄHNTEN GRÜNDEN ABGEWIESEN WERDEN. WENN ARTIKEL 3, DER DIE FRIST FÜR DIE ANWENDBARKEIT NEUER PREISLISTEN HERABSETZT, DIE ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN ZWINGT, SICH AUF EVENTÜLLE ÄNDERUNGEN DER PREISLISTEN IHRER MITBEWERBER RASCHER EINZUSTELLEN, SO TASTET ER DOCH DEN DIESEN UNTERNEHMEN GEWÄHRTEN BESONDEREN SCHUTZ NICHT SEINEM WESEN NACH AN.
HINSICHTLICH DES ARTIKELS 1 DIESER ENTSCHEIDUNG IST DAGEGEN DIE KLAGE BEGRÜNDET. DIES FOLGT AUS NACHSTEHENDEN ERWAEGUNGEN.
AUCH WENN MAN DER MEINUNG IST, DASS PARAGRAPH 30 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VOR ALLEM DIE ANGLEICHUNG AN DIE PREISE DER ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN UNTERBINDEN WILL, SO ERGIBT SICH DARAUS NICHT NOTWENDIGERWEISE, DASS DIESE VORSCHRIFT NICHT AUCH IN ANDERER BEZIEHUNG EINEN SCHUTZ GEWÄHREN SOLL. DAS GEGENTEIL ZU BEHAUPTEN, WÄRE NICHTS ANDERES ALS EINE " PETITIO PRINCIPII ". DENN IN ERMANGELUNG EINES KLAREN UND GENAUEN WORTLAUTES KANN MIT DEM GLEICHEN RECHT ANGENOMMEN WERDEN, DASS DAS ABKOMMEN DEN ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN - VORÜBERGEHEND UND AUSNAHMSWEISE - DEN UNEINGESCHRÄNKTEN VORTEIL DES SCHUTZES ZUWENDEN WOLLTE, DEN ES ZUGUNSTEN DIESER UNTERNEHMEN VORSIEHT. DER WIRKLICHE ZWECK DIESER VORSCHRIFT IST DAHER, DIE NICHTITALIENISCHEN UNTERNEHMEN DARAN ZU HINDERN, DEN ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT DADURCH KONKURRENZ ZU MACHEN, DASS SIE IHRE EIGENEN LISTENPREISE UNTERBIETEN.
DER GERICHTSHOF SIEHT IN PARAGRAPH 30 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN EIN VERBOT JEGLICHER UNTERSCHREITUNG DER EIGENEN LISTENPREISE BEI VERKÄUFEN IN ITALIEN. DIESES VERBOT KANN NUR DANN SINNVOLL SEIN, WENN IN ANDEREN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT VERKÄUFE UNTERHALB DER LISTENPREISE AUSNAHMSWEISE AUF GRUND BESONDERER BESTIMMUNGEN GESTATTET SIND. DIES IST HINSICHTLICH DES VON ARTIKEL 60 NR. 2 B VORGESEHENEN ANGLEICHUNGSRECHTS DER FALL. DARÜBER HINAUS FÜHREN DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN FÜR DEN GESAMTEN GEMEINSAMEN MARKT EINE REGELUNG EIN, NACH WELCHER VERKÄUFE UNTER LISTENPREIS ZULÄSSIG SIND. DANN MUSS ABER ANGENOMMEN WERDEN, DASS DIESE NEUREGELUNG DEM VERBOT DES PARAGRAPHEN 30 UNTERLIEGT; DIES UM SO MEHR, ALS DIESE VORSCHRIFT DIE ANGLEICHUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT, SONDERN SEHR ALLGEMEIN GEHALTEN IST. PARAGRAPH 30 IST ALSO WIE FOLGT AUSZULEGEN : SELBST WENN EIN VERKAUF UNTER LISTENPREIS AUSNAHMSWEISE ZULÄSSIG SEIN SOLLTE, SO GILT DIES NICHT AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT. IM VORLIEGENDEN FALL VERBIETET PARAGRAPH 30 ALSO, DIE ANWENDBARKEIT DER ABWEICHUNGEN VON DEN PREISLISTEN AUF DEN ITALIENISCHEN MARKT ZU ERSTRECKEN. DA DIE ENTSCHEIDUNG 2/54 DIESES VERBOT AUSSER ACHT LÄSST, VERLETZT SIE EINE BEI DER DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ANZUWENDENDE RECHTSNORM.
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III ) ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 3/54
DIE ENTSCHEIDUNG 3/54, DURCH DIE EIN MELDE - UND KONTROLLSYSTEM EINGEFÜHRT WERDEN SOLL, STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 47 DES VERTRAGES. DIESER GESTATTET ES DER HOHEN BEHÖRDE, DIE FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN NOTWENDIGEN AUSKÜNFTE EINZUHOLEN. DIE ENTSCHEIDUNG 3/54 IST ALSO MIT DEM VERTRAG VEREINBAR. DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIESES MELDESYSTEM MIT DER KONTROLLE DER IN ARTIKEL 60 VORGESEHENEN VERÖFFENTLICHUNGEN VERBUNDEN HAT, IST NICHT ZU BEANSTANDEN.
DIE ENTSCHEIDUNG 3/54 ERGÄNZT ZWAR OFFENSICHTLICH DAS SYSTEM DER ABWEICHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54, DAS ALS VERTRAGSWIDRIG FESTGESTELLT WORDEN IST; SIE IST JEDOCH NICHT IN SICH SELBST VERTRAGSWIDRIG. DAHER BESTEHT KEIN ANLASS, SIE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, OBWOHL SIE OHNE ZWEIFEL DURCH DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 WIRKUNGSLOS UND GEGENSTANDSLOS WIRD.
B. - ZUM VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN SCHLUSSANTRAEGEN DES GENERALANWALTS IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG, DASS DER VORWURF, DIE ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN STELLTEN EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR, UNBEGRÜNDET IST.
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ES WURDE OBEN AUSGEFÜHRT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEI DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN NACH ARTIKEL 60, NÄMLICH IN ERSTER LINIE UNLAUTEREN WETTBEWERB UND DISKRIMINIERENDE PRAKTIKEN ZU BEKÄMPFEN, DAS RECHT UND DIE PFLICHT HAT, AUCH DIE VERBOTE DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 ZU BERÜCKSICHTIGEN; DASS SIE DIES GETAN HAT, KANN IHR DAHER NICHT ZUM VORWURF GEMACHT WERDEN.
AUCH WENN DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN TEILWEISE VON DEM GEDANKEN GETRAGEN SEIN MÖGEN, EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, DIE VON DEN UNTERNEHMEN EHER EINGEHALTEN WERDEN KANN ALS DIE VORHERGEHENDE, LÄSST SICH DARAUS NICHT SCHLIESSEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN FRÜHER BEGANGENE VERSTÖSSE LEGITIMIEREN SOLLTEN. ES IST JEDENFALLS OFFENSICHTLICH, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN VOR ALLEM DIE ERREICHUNG VOM VERTRAG VORGESCHRIEBENER ZIELE ANSTREBTEN. SELBST WENN EIN AN SICH ZU BEANSTANDENDER BEWEGGRUND, NÄMLICH DAS BESTREBEN, DER VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN GEGEN SCHULDHAFT HANDELNDE UNTERNEHMEN AUS DEM WEGE ZU GEHEN, ZU DEN RECHTMÄSSIGEN GRÜNDEN HINZUKÄME, DIE DIE MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE TRAGEN, SO WÄREN DIE ENTSCHEIDUNGEN DADURCH ALLEIN NOCH NICHT MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET, INSOWEIT ALS SIE NICHT DAS WESENTLICHE ZIEL - DIE VERHINDERUNG DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS UND DER DISKRIMINIERUNGEN - PREISGEBEN. DER GERICHTSHOF IST AUS DEN UNTER I ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN DER AUFFASSUNG, DASS DIES NICHT DER FALL IST.
C. - BEIBRINGUNG VON UNTERLAGEN GEMÄSS ARTIKEL 23 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES
DIE KLAEGERIN HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOM 3. NOVEMBER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE AUFZUFORDERN, ALLE VORGÄNGE, DIE SICH AUF DIESEN RECHTSSTREIT BEZIEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 23 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORZULEGEN. DURCH BESCHLUSS VOM 6. NOVEMBER 1954 HAT DER GERICHTSHOF DIE HOHE BEHÖRDE AUFGEFORDERT, IHM DIE SITZUNGSPROTOKOLLE UND DIE STELLUNGNAHMEN DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ZU DEN FRAGLICHEN PUNKTEN VORZULEGEN, UND SICH DAS RECHT VORBEHALTEN, SPÄTERHIN DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE SITZUNGSPROTOKOLLE DES MINISTERRATES UND DER HOHEN BEHÖRDE VORZULEGEN SIND. DIE VORLAGE DER SITZUNGSPROTOKOLLE WURDE ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH BEANTRAGT, SIE IST JEDOCH IM ANTRAG AUF VORLAGE ALLER UNTERLAGEN, DIE SICH AUF DIESEN RECHTSSTREIT BEZIEHEN, ENTHALTEN. DER GERICHTSHOF HÄLT DIESEN ANTRAG FÜR ZULÄSSIG. DENN DIE KLAEGERIN DURFTE ANNEHMEN, DASS DIE ERFÜLLUNG DER PFLICHTEN, DIE ARTIKEL 23 DER SATZUNG DER HOHEN BEHÖRDE AUFERLEGT, SICHERGESTELLT WAR. SIE KONNTE IM ÜBRIGEN ERST ZU BEGINN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG FESTSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEM GERICHTSHOF NICHT ALLE UNTERLAGEN VORGELEGT HATTE.
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DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS DIE BEKLAGTE GEHALTEN WAR, IHM IHRE SITZUNGSPROTOKOLLE GEMÄSS ARTIKEL 23 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORZULEGEN. DER GERICHTSHOF HÄTTE IHR AUF IHREN ANTRAG GESTATTET, DIE NAMEN SÄMTLICHER BETEILIGTEN ZU ENTFERNEN, UND HÄTTE GEGEBENENFALLS BEI DER VERHANDLUNG ÜBER DIESE UNTERLAGEN DIE ÖFFENTLICHKEIT AUSGESCHLOSSEN. DER GERICHTSHOF SIEHT JEDOCH KEINE NOTWENDIGKEIT, DIE VORLAGE DIESER SITZUNGSPROTOKOLLE SOWIE DERJENIGEN DES MINISTERRATES ZU VERLANGEN, DENN DIE VON DER BEKLAGTEN BEIGEBRACHTEN UNTERLAGEN GENÜGEN IM VORLIEGENDEN FALLE, UM DEN GERICHTSHOF ÜBER DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE VERFOLGTEN ZIELE ZU UNTERRICHTEN.
Kostenentscheidung:
ZURÜCKVERWEISUNG DER SACHE AN DIE HOHE BEHÖRDE
1. GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST IM STREITIGEN VERFAHREN DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH NACH PARAGRAPH 2 DIESES ARTIKELS DIE PROZESSKOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN DIE PARTEIEN IN EINEM ODER MEHREREN PUNKTEN UNTERLIEGEN.
IM VORLIEGENDEN FALLE HAT DIE KLAEGERIN TEILWEISE, UND ZWAR IN EINEM WICHTIGEN PUNKT, OBGESIEGT, NÄMLICH HINSICHTLICH DER NICHTIGERKLÄRUNG VON ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54, DURCH DEN DIE MITTLERE ABWEICHUNG VON DEN VERÖFFENTLICHTEN LISTEN EINGEFÜHRT WURDE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERACHTET ES DER GERICHTSHOF FÜR BILLIG, DER KLAEGERIN DAS RECHT AUF ERSTATTUNG DER HÄLFTE IHRER KOSTEN DURCH DIE BEKLAGTE ZUZUERKENNEN.
2. GEMÄSS ARTIKEL 34 DES VERTRAGES IST DIE SACHE IM FALLE DER NICHTIGERKLÄRUNG AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKZUVERWEISEN.
DIESE HAT DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SICH AUS DEM NICHTIGKEITSURTEIL ERGEBEN.
INSOWEIT DIE KLAGE BEGRÜNDET IST, BLEIBT DIESE BESTIMMUNG MIT RÜCKSICHT AUF DAS INTERESSE ANWENDBAR, DAS EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDE FÜR DIE KLAEGERIN DARSTELLT, UNGEACHTET DER TATSACHE, DASS DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 NICHT FORMELL AUSGESPROCHEN WERDEN KANN, DA DIESER ARTIKEL VOR VERKÜNDUNG DIESES URTEILS, WENN AUCH AM SELBEN TAGE, FÜR NICHTIG ERKLÄRT WURDE.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF,
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ARTIKELS 1 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 WIRD INSOWEIT FÜR BEGRÜNDET ERKLÄRT, ALS SIE VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN GELTEND MACHT; DIE SACHE WIRD ZUR ENTSPRECHENDEN BEACHTUNG AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKVERWIESEN.
DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN, SOWEIT MIT IHR DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNGEN 1/54 UND 3/54 SOWIE DER ARTIKEL 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG 2/54 BEANTRAGT WIRD.
DIE KLAEGERIN HAT ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER HÄLFTE IHRER KOSTEN DURCH DIE BEKLAGTE. DIESE HAT IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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