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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1963
Aktenzeichen: 2-63
Rechtsgebiete: EGKSV, VerfO des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl


Vorschriften:

EGKSV Art. 47
VerfO des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 38 § 1c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSÄTZE NR. 10 BEZIEHUNGSWEISE NR. 3 DER URTEILE IN DEN RECHTSSACHEN 7/56 UND 3/57 BIS 7/57, RSPRGH II 90, UND 19/60, 21/60, 2/61 UND 3/61, RSPRGH VII 615.

DIE KLAGENDE PARTEI IST NICHT VERPFLICHTET, DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN, AUF WELCHE SIE SICH BERUFT, ANZUFÜHREN; ES GENÜGT, WENN SIE " DIE TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG DER KLAGE " UND " DIE ANTRAEGE " VORBRINGT.

MIT DEN IN DER SATZUNG UND IN DER VERFAHRENSORDNUNG VERWENDETEN WORTEN " KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE " IST GEMEINT, DASS DIE KLAGESCHRIFT ZWAR NICHT DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 33 ABSATZ 1 ZU FOLGEN BRAUCHT, DASS IN IHR ABER IM EINZELNEN DARGELEGT WERDEN MUSS, AUF WELCHEN KLAGEGRUND DIE KLAGE GESTÜTZT WIRD. DIE BLOSSE ABSTRAKTE AUFZÄHLUNG DER KLAGEGRÜNDE IN DER KLAGESCHRIFT ENTSPRICHT DIESEM ERFORDERNIS NICHT, JEDOCH GENÜGT ES, WENN DER KLAEGER DEN KLAGEGRUND OHNE AUSDRÜCKLICHE BEZEICHNUNG ERKENNBAR DARLEGT; VORAUSSETZUNG IST ALLERDINGS, DASS ER SEINE RÜGE DURCH DIE TATSACHEN BELEGT, DIE ER VORBRINGT.

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2. JEDE KLAGE GEGEN VON DER BEKLAGTEN VERHÄNGTE FINANZIELLE SANKTIONEN BERUHT IHREM WESEN NACH AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIESE VORSCHRIFT ZU BERUFEN.

3. IN EINEM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ) KANN DER KLAEGER AUCH DIE IN ARTIKEL 33 DES VERTRAGES GENANNTEN ANGRIFFSMITTEL VORBRINGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1963. - SOCIETA INDUSTRIALE ACCIAIERIE SAN MICHELE UND 8 ANDERE KLAEGER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 2 BIS 10-63.

Entscheidungsgründe:

S. 735

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN UND MACHT ZUNÄCHST GELTEND, SIE SEIEN IN WIRKLICHKEIT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 GERICHTET UND UNTERBREITETEN DEM GERICHTSHOF FRAGEN, DIE ER BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1962 ENTSCHIEDEN HABE.

DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962, ÜBER DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1962 ENTSCHIEDEN HAT, BETRAFEN DIE BEFUGNIS DER BEKLAGTEN, VON DEN KLAEGERINNEN DIE VORLEGUNG IHRER STROMRECHNUNGEN ZU VERLANGEN. DIE KLAEGERINNEN VERTRATEN DIE AUFFASSUNG, EINE SOLCHE BEFUGNIS FINDE IN ARTIKEL 47 DES VERTRAGES KEINE GRUNDLAGE.

S. 736

DIE GEGENWÄRTIGEN KLAGEN JEDOCH RICHTEN SICH GEGEN DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1962 WEGEN DER NICHTVORLEGUNG DER ERWÄHNTEN RECHNUNGEN VERHÄNGTEN FINANZIELLEN SANKTIONEN. DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, SIE HÄTTEN DURCH DIE NICHTEINSENDUNG DER STROMRECHNUNGEN NICHT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 VERSTOSSEN, WEIL DIESE RECHNUNGEN OHNE VERLETZUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN SCHON VORHER VERNICHTET WORDEN SEIEN.

DIE VORLIEGENDEN KLAGEN BETREFFEN DAHER EINEN ANDEREN STREITGEGENSTAND ALS DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962.

ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DIE KLAEGERINNEN SCHON IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ÜBER DIE FRÜHEREN KLAGEN GELTEND GEMACHT HABEN, DIE VON DER BEKLAGTEN VERLANGTE VORLEGUNG DER RECHNUNGEN KÖNNE DESHALB UNMÖGLICH SEIN, WEIL NACH ITALIENISCHEM RECHT HANDELSRECHNUNGEN NUR FÜNF JAHRE LANG AUFZUBEWAHREN SEIEN. IM URTEIL IST JEDOCH FESTGESTELLT, ES SEI SACHE DER BEKLAGTEN ZU BEURTEILEN, OB DIE NICHTVORLEGUNG GEWISSER RECHNUNGEN IM GEGENWÄRTIGEN FALL DURCH DAS ANWENDBARE RECHT GERECHTFERTIGT WAR, UND DARAUS DIE GEBOTENEN KONSEQUENZEN ZU ZIEHEN.

DEMNACH HAT DER GERICHTSHOF ÜBER DEN STREITGEGENSTAND DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG ENTSCHIEDEN.

NACH ALLEM SIND DIE KLAGEN INSOWEIT ZULÄSSIG.

2. DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 2/63, 3/63, 5/63 UND 6/63 MACHEN GELTEND, DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VERHÄNGTEN GEGEN SIE FINANZIELLE SANKTIONEN, WEIL SIE NICHT FÜR DIE GESAMTE DAUER DES PREISAUSGLEICHS DIE STROMRECHNUNGEN VORGELEGT HÄTTEN, OBWOHL SIE NUR WÄHREND EINES TEILS DIESES ZEITRAUMS IN DER STAHLERZEUGUNG TÄTIG GEWESEN SEIEN.

S. 737

DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES ANGRIFFSMITTELS UND FÜHRT AUS, DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN ES GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1962 UND DIE DARIN AUSGESPROCHENE VERPFLICHTUNG VORBRINGEN MÜSSEN, DA DIESE ENTSCHEIDUNGEN SICH DARAUF BESCHRÄNKTEN, DIE RECHTLICHEN FOLGERUNGEN AUS DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 ZU ZIEHEN.

IM URTEIL ÜBER DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 WIRD DER BEKLAGTEN DIE BEFUGNIS, DIE ÜBERSENDUNG DER RECHNUNGEN ZU VERLANGEN, NUR INSOWEIT ZUGESTANDEN, ALS DIESE RECHNUNGEN DEN TATSÄCHLICHEN STROMVERBRAUCH DER KLAEGERINNEN WÄHREND DER DAUER DES PREISAUSGLEICHS BETREFFEN.

IM ÜBRIGEN KÖNNEN VON DER BEKLAGTEN VERHÄNGTE SANKTIONEN NUR DANN ALS RECHTMÄSSIG ANGESEHEN WERDEN, WENN SIE VERSTÖSSE GEGEN ENTSCHEIDUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN, DIE IN ANWENDUNG DES VERTRAGES ERGANGEN SIND.

IM VORLIEGENDEN FALL KÖNNTE ES KEINESFALLS EINEN VERSTOSS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 DARSTELLEN, WENN DIE KLAEGERINNEN FÜR EINEN ZEITRAUM, IN DEM SIE NICHT IN DER STAHLERZEUGUNG TÄTIG GEWESEN WÄREN, KEINE STROMRECHNUNGEN VORGELEGT HÄTTEN.

SOLLTEN SICH DIE BEHAUPTUNGEN DER KLAEGERINNEN ALS ZUTREFFEND ERWEISEN, SO MÜSSTEN DIE STREITIGEN FINANZIELLEN SANKTIONEN DAHER AUFGEHOBEN WERDEN, DA SIE DANN ZUMINDEST TEILWEISE DER GRUNDLAGE ENTBEHREN WÜRDEN.

DAS ANGRIFFSMITTEL DER KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 2/63, 3/63, 5/63 UND 6/63 IST SONACH ZULÄSSIG.

3. DIE BEKLAGTE MACHT SODANN GELTEND, DIE VORLIEGENDEN KLAGEN GENÜGTEN NICHT DEN ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES, DENN ES FEHLE DIE KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE IN DER KLAGESCHRIFT.

DIE KLAEGERINNEN BRINGEN IN DER KLAGESCHRIFT VOR, DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VERHÄNGTEN FINANZIELLEN SANKTIONEN SEIEN SOWOHL IM VERGLEICH ZUR SCHWERE DER GEGEN DIE KLAEGERINNEN ERHOBENEN VORWÜRFE ALS AUCH IM VERGLEICH ZUR WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER EINZELNEN UNTERNEHMEN UNANGEMESSEN HOCH.

S. 738

EINIGE KLAEGERINNEN RÜGEN ÜBERDIES NOCH, DASS DIE ERWÄHNTEN FINANZIELLEN SANKTIONEN AUCH FÜR DIE NICHTVORLEGUNG VON STROMRECHNUNGEN FÜR EINEN ZEITRAUM, INDEM SIE KEINE TÄTIGKEIT IN DER STAHLERZEUGUNG AUSGEUEBT HÄTTEN, VERHÄNGT WORDEN SEIEN.

DIESES VORBRINGEN REICHT FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON KLAGEN IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ) NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES AUS.

DA SICH SOMIT AUS DEN KLAGESCHRIFTEN MIT GENÜGENDER KLARHEIT ERGIBT, WELCHE DER IM VERTRAG VORGESEHENEN RECHTLICHEN KLAGEGRÜNDE DIE KLAEGERINNEN GELTEND MACHEN WOLLEN, ERFÜLLEN DIE KLAGEN DIE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG VON ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG.

4. SCHLIESSLICH HÄLT DIE BEKLAGTE DIE VORLIEGENDEN KLAGEN FÜR UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE DIE HERABSETZUNG DER GELDBUSSEN UND DIE AUFHEBUNG DER ZWANGSGELDER ZUM GEGENSTAND HABEN, DA SIE KEINERLEI BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ENTHIELTEN UND DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS DURCH DIE BEKLAGTE IN KEINER WEISE BEANSTANDETEN.

NACH DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST ES FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT ERFORDERLICH, DASS DER KLAEGER DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ANGIBT, DIE IHN ZUR KLAGEERHEBUNG BERECHTIGEN. JEDE KLAGE GEGEN VON DER BEKLAGTEN VERHÄNGTE FINANZIELLE SANKTIONEN BERUHT IHREM WESEN NACH AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIESE VORSCHRIFT ZU BERUFEN.

BERÜCKSICHTIGT MAN DAS ZIEL DER VORLIEGENDEN KLAGEN, SO ERGIBT SICH EINDEUTIG, DASS SIE AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GESTÜTZT SIND.

DA DIE DORT VORGESEHENEN KLAGEN EIN VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ) IN GANG SETZEN, KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN AUCH DIE IN ARTIKEL 33 DES VERTRAGES GENANNTEN ANGRIFFSMITTEL VORBRINGEN.

S. 739

NACH ALLEM IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE DER BEKLAGTEN UNBEGRÜNDET.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

A - ZUR AUFHEBUNG DER GELDBUSSEN

1. DIE KLAEGERINNEN BERUFEN SICH AUF DAS ITALIENISCHE STEUERRECHT, UM DIE ANGEBLICHE VERNICHTUNG DER STREITIGEN STROMRECHNUNGEN ZU RECHTFERTIGEN; SIE SEIEN BEI DIESER RECHTSLAGE NICHT DAFÜR VERANTWORTLICH ZU MACHEN, DASS SIE DIE RECHNUNGEN NICHT GEMÄSS DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 VORGELEGT HABEN.

DAS ANGRIFFSMITTEL DER KLAEGERINNEN WÄRE NUR BEGRÜNDET, WENN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 VORGELEGT HABEN.

DAS ANGRIFFSMITTEL DER KLAEGERINNEN WÄRE NUR BEGRÜNDET, WENN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 DAHIN ZU VERSTEHEN WÄREN, DASS MIT IHNEN DIE VORLEGUNG NUR DER ORIGINAL-STROMRECHNUNGEN GEFORDERT WERDE.

WEDER IHREM WORTLAUT NOCH IHREM SINNE NACH RECHTFERTIGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN ABER EINE SOLCHE AUSLEGUNG. SIE BESCHRÄNKEN SICH NÄMLICH IN IHREM ARTIKEL 1 DARAUF, DIE VORLEGUNG " ALLER STROMRECHNUNGEN... ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS IN DER ZEIT VON APRIL 1954 BIS NOVEMBER 1958 " ZU VERLANGEN; SIE SAGEN NICHT, DASS HIERMIT AUSSCHLIESSLICH DIE ORIGINALE GEMEINT SEIEN.

IM ÜBRIGEN SOLLTE DIE VORLEGUNG DER STREITIGEN RECHNUNGEN DER BEKLAGTEN DIE NACHPRÜFUNG DER GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT ERMÖGLICHEN; ES BESTAND ABER KEIN GRUND FÜR DIE ANNAHME, DASS NUR DIE ORIGINALE DIESEN ZWECK ERFÜLLEN KONNTEN.

ÜBERDIES HATTE DIE BEKLAGTE IN IHREN SCHREIBEN AN DIE KLAEGERINNEN VOM 27. NOVEMBER 1961 AUSDRÜCKLICH ANGEORDNET, DIE KLAEGERINNEN SOLLTEN IN ERMANGELUNG DER ORIGINAL-STROMRECHNUNGEN " BEGLAUBIGTE ABSCHRIFTEN ODER FOTOKOPIEN " VORLEGEN. DIESEN SCHREIBEN WAREN FERNER MEHRERE DURCH DIE ADRESSATEN AUSZUFÜLLENDE FORMULARE BEIGEFÜGT, IN DENEN EBENFALLS VON " ABSCHRIFTEN ODER FOTOKOPIEN " DIE REDE WAR.

S. 740

ALLE KLAEGERINNEN HABEN DIESES SCHREIBEN ERHALTEN UND IN IHRER ANTWORT DIE ZULÄSSIGKEIT DER ANORDNUNG DER BEKLAGTEN BESTRITTEN ODER DIESE AUFGEFORDERT, IHRE ANORDNUNG ZURÜCKZUNEHMEN ODER IN FORM EINER AN ALLE UNTERNEHMEN DESSELBEN WIRTSCHAFTSZWEIGES GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG ZU BESTÄTIGEN.

DARAUFHIN HAT DIE HOHE BEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 ERLASSEN, WELCHE DIE IN DEN SCHREIBEN VOM 27. NOVEMBER 1961 AUSGESPROCHENE VERPFLICHTUNG WIEDERHOLEN.

DA DIE SCHREIBEN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GEWISSERMASSEN VORBEREITENDE MASSNAHMEN ZU DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 DARSTELLEN, KONNTEN DIE KLAEGERINNEN KEINESFALLS DER AUFFASSUNG SEIN, DIE ENTSCHEIDUNGEN SEIEN DAHIN AUSZULEGEN, DASS NUR DIE VORLEGUNG DER RECHNUNGSORIGINALE GEFORDERT WERDE.

AUF JEDEN FALL HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN DIE RECHNUNGEN, DIE SIE NACH DEN ANTWORTEN AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES ERST VERNICHTET HABEN, NACHDEM SIE DIE SCHREIBEN ERHALTEN HATTEN, MIT RÜCKSICHT AUF DIESE SCHREIBEN UND IM HINBLICK AUF DIE ETWA NOCH ERGEHENDEN ENTSCHEIDUNGEN DER BEKLAGTEN VORSICHTIGERWEISE AUFBEWAHREN MÜSSEN.

DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN SONACH, SELBST WENN SIE DIE ORIGINAL-STROMRECHNUNGEN VERNICHTET, VERLOREN ODER NIE AUFBEWAHRT HABEN SOLLTEN, ALSBALD NACH ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 DIE ELEKTRIZITÄTSWERKE UM ABSCHRIFTEN BITTEN MÜSSEN, UM SO ZU VERSUCHEN, DEN ENTSCHEIDUNGEN NACHZUKOMMEN.

STATT DESSEN HABEN DIE KLAEGERINNEN NICHTIGKEITSKLAGE ERHOBEN UND GELTEND GEMACHT, DIE BEKLAGTE SEI NACH DEM VERTRAG NICHT BEFUGT, DIE ÜBERMITTLUNG DER BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN ZU VERLANGEN. ERST IM DEZEMBER 1962 ODER IM JANUAR 1963, ALSO MINDESTENS 10 MONATE NACH ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962, HABEN SIE DIE ELEKTRIZITÄTSWERKE UM ABSCHRIFTEN ALLER RECHNUNGEN GEBETEN.

S. 741

DARAUS IST ZU SCHLIESSEN, DASS DIE KLAEGERINNEN BIS ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIE UMSTRITTENEN FINANZIELLEN SANKTIONEN VERHÄNGT WURDEN, DER IHR DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN SIND.

DIESE SCHLUSSFOLGERUNG GILT IN GANZ BESONDEREM MASSE FÜR DIE KLAEGERIN DER RECHTSSACHE 2/63, DIE BIS OKTOBER 1962 IN DER LAGE WAR, SOGAR DIE ORIGINALE DER UMSTRITTENEN RECHNUNGEN VORZULEGEN. BERÜCKSICHTIGT MAN, ZU WELCHEM ZEITPUNKT DIE RECHNUNGEN VERNICHTET WORDEN SIND, SO IST JEDE BERUFUNG AUF DAS ITALIENISCHE STEUERRECHT IM VORLIEGENDEN FALL FEHL AM PLATZE.

DAHER SIND DIE IN DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1962 VERHÄNGTEN GELDBUSSEN WEGEN VERLETZUNG DER IN DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 AUSGESPROCHENEN VERPFLICHTUNGEN GERECHTFERTIGT.

2. DIE KLAEGERINNEN MACHEN FERNER GELTEND, DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN STELLTEN IHNEN GEGENÜBER EINE DISKRIMINIERUNG DAR, DA GEGEN DIE KLAEGERIN DER RECHTSSACHE 18/62 KEINE FINANZIELLEN SANKTIONEN ERGRIFFEN WORDEN SEIEN, OBWOHL DIESE SICH IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFUNDEN HABE.

WIE JEDOCH BEREITS DARGELEGT, WURDEN DIE FINANZIELLEN SANKTIONEN IN DEN VORLIEGENDEN FÄLLEN WEGEN DES VERSTOSSES GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 VOLLKOMMEN ZU RECHT VERHÄNGT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DIE BEKLAGTE IN ANGEBLICH VERGLEICHBAREN FÄLLEN DIE GLEICHEN FINANZIELLEN SANKTIONEN HÄTTE VERHÄNGEN MÜSSEN.

DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG IST DAHER UNBEGRÜNDET.

3. DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 2/63, 3/63, 5/63 UND 6/63 MACHEN AUSSERDEM GELTEND, DA SIE WÄHREND EINES TEILS DER GELTUNGSDAUER DES PREISAUSGLEICHS NICHT IN DER STAHLERZEUGUNG TÄTIG GEWESEN SEIEN, SEI DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE WEGEN NICHTVORLEGUNG DER STROMRECHNUNGEN FÜR DIE GESAMTE DAUER DES PREISAUSGLEICHS RECHTSWIDRIG; SIE SEI NICHT BEGRÜNDET UND STELLE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR.

S. 742

NACH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 SIND DIE KLAEGERINNEN VERPFLICHTET, DIE STROMRECHNUNGEN VORZULEGEN, " DIE SICH AUF DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS WÄHREND DER ZEIT VON APRIL 1954 BIS NOVEMBER 1958 BEZIEHEN ". AUS DIESER FORMULIERUNG GEHT HERVOR, DASS DIE MIT IHR AUSGESPROCHENE VERPFLICHTUNG NUR FÜR DIE RECHNUNGEN GILT, DIE SICH AUF DIE VON DEN EINZELNEN KLAEGERINNEN WÄHREND DES GENANNTEN ZEITRAUMS TATSÄCHLICH AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT IN DER STAHLERZEUGUNG BEZIEHEN.

DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1962 WIEDERHOLEN DEN VORSTEHEND ZITIERTEN ENTSCHEIDUNGSSATZ DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 UND VERHÄNGEN SOMIT DIE UMSTRITTENEN FINANZIELLEN SANKTIONEN NUR WEGEN VERLETZUNG DIESER VERPFLICHTUNG, WIE LANGE AUCH IMMER DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN WÄHREND DER DAUER DES PREISAUSGLEICHS IN DER STAHLERZEUGUNG TÄTIG GEWESEN SEIN MÖGEN.

DAHER ENTBEHRT DAS ANGRIFFSMITTEL DER KLAEGERINNEN DER GENANNTEN RECHTSSACHEN JEDER GRUNDLAGE.

B - ZUR HERABSETZUNG DER GELDBUSSEN

DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN HILFSWEISE, DEN BETRAG DER GELDBUSSEN HERABZUSETZEN; HIERBEI SEI EINMAL ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DAS UNSICHERE UND MEHRDEUTIGE VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE SIE ZU EINEM VERSTÄNDLICHEN RECHTSIRRTUM VERLEITET HABE, ZUM ANDEREN, DASS DER BETRAG IN KEINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZUR WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN STEHE.

WAS DIE ERSTE ERWAEGUNG ANBELANGT, ERWEISEN DIE VORAUFGEGANGENEN DARLEGUNGEN, DASS DIE KLAEGERINNEN SICH NICHT MIT ERFOLG AUF EINEN RECHTSIRRTUM BERUFEN KÖNNEN; DENN AUS DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962 SOWIE AUS DEN SCHREIBEN VOM 27. NOVEMBER 1961 GEHT EINDEUTIG DIE VERPFLICHTUNG HERVOR, IN ERMANGELUNG VON ORIGINALEN BEGLAUBIGTE ABSCHRIFTEN DER RECHNUNGEN VORZULEGEN.

S. 743

WAS DIE ZWEITE ERWAEGUNG ANBELANGT, HABEN DIE KLAEGERINNEN KEINERLEI TATSACHEN GELTEND GEMACHT, UM ZU BEWEISEN, DASS DER BETRAG DER GELDBUSSEN NICHT IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZUR WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER UNTERNEHMEN STEHT. ER ERREICHT IM ÜBRIGEN DEN IN ARTIKEL 47 DES VERTRAGES VORGESEHENEN HÖCHSTBETRAG BEI WEITEM NICHT UND ERSCHEINT DEM GERICHTSHOF NICHT ZU HOCH.

NACH ALLEM SIND DIE VORGENANNTEN HILFSANTRAEGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

C - ZUR AUFHEBUNG DER ZWANGSGELDER

DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN FERNER HILFSWEISE, DIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VERHÄNGTEN ZWANGSGELDER AUFZUHEBEN. SIE MACHEN HIERZU GELTEND, DIE ÜBERMITTLUNG DER ABSCHRIFTEN DER UMSTRITTENEN RECHNUNGEN AN DIE BEKLAGTE SEI ERST MÖGLICH GEWESEN, NACHDEM DIE ELEKTRIZITÄTSWERKE IHNEN DIESE ABSCHRIFTEN ZUGESANDT HÄTTEN, DAHER KÖNNTEN SIE NICHT FÜR DIE VERSPÄTETE VORLEGUNG VERANTWORTLICH GEMACHT WERDEN.

UM DIE VERSPÄTUNG ZU RECHTFERTIGEN, NEHMEN DIE KLAEGERINNEN AUF DIE TATSÄCHLICHEN SCHWIERIGKEITEN BEZUG, WELCHE DIE ELEKTRIZITÄTSWERKE IN IHREN ANTWORTEN AUF DIE BITTEN UM ÜBERSENDUNG DER ABSCHRIFTEN DER UMSTRITTENEN RECHNUNGEN ANGEFÜHRT HABEN.

ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIE RECHNUNGEN TATSÄCHLICH VERNICHTET WORDEN SIND. JEDENFALLS IST DIE VERSPÄTETE VORLEGUNG DER ABSCHRIFTEN ZU EINEM GROSSEN TEIL DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN, DASS DIE KLAEGERINNEN SICH FRÜHESTENS IM DEZEMBER 1962 AN DIE ELEKTRIZITÄTSWERKE GEWANDT HABEN, ALSO ERST ERHEBLICHE ZEIT NACH ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 23. FEBRUAR 1962.

S. 744

DIE VON DEN ELEKTRIZITÄTSWERKEN ERWÄHNTEN TATSÄCHLICHEN SCHWIERIGKEITEN VERMÖGEN DAHER DIE KLAEGERINNEN NICHT VON JEDER VERANTWORTLICHKEIT IN DIESEM ZUSAMMENHANG FREIZUSTELLEN.

DIESE SCHWIERIGKEITEN KÖNNEN JEDOCH BEI DER FESTSETZUNG DES ZEITPUNKTES BERÜCKSICHTIGT WERDEN, VON DEM AN DIE UMSTRITTENEN ZWANGSGELDER ANGEWANDT WERDEN.

ES BLEIBT DAHER BEI DER VERHÄNGUNG DER ZWANGSGELDER, DOCH WIRD DIE FRIST, NACH DEREN ABLAUF SIE WIRKSAM WERDEN, AUF SIEBEN MONATE SEIT ZUSTELLUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN FESTGESETZT.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE VERTEILUNG DER KOSTEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT.

DIE BEKLAGTE IST, SOWEIT ES UM DIE AUFHEBUNG DER ZWANGSGELDER GEHT, TEILWEISE UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN SIND ZULÄSSIG.

2. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN, JEDOCH BETRAEGT DIE FRIST, NACH DEREN ABLAUF DIE MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 18. DEZEMBER 1962 VERHÄNGTEN ZWANGSGELDER VERWIRKT SIND, SIEBEN MONATE VON DER ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNGEN AN.

3. DIE KLAEGERINNEN HABEN VIER FÜNFTEL UND DIE BEKLAGTE EIN FÜNFTEL DER KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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