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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1966
Aktenzeichen: 2-65
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEI DER FESTSETZUNG DER FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN EINES UNTERNEHMENS, DAS BEITRAEGE AN DIE SCHROTTAUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU ZAHLEN HAT, GENÜGT ES NICHT, DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER ABFALLSCHROTT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST. DIE HOHE BEHÖRDE MUSS ANGEBEN, MIT WELCHEM DURCHSCHNITTLICHEN PROZENTSATZ DER ANTEIL DIESES SCHROTTS IM KONKRETEN FALL ANGESETZT WORDEN IST, UND DIESE ANGABE BEGRÜNDE. FEHLT DIESE ANGABE, SO WERDEN DIE SACHGERECHTE RECHTSVERTEIDIGUNG DER BETROFFENEN UND DIE NOTWENDIGE GERICHTLICHE NACHPRÜFBARKEIT ERNSTLICH BEEINTRÄCHTIGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1966. - HANDELSGESELLSCHAFT FERRIERA ERNESTO PREO UND FIGLI GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 2-65.

Entscheidungsgründe:

S. 571

DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 13. NOVEMBER 1964 ÜBER DIE FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN DER KLAEGERIN GEGENÜBER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST NICHT BESTRITTEN, AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.

ES ERSCHEINT ZWECKMÄSSIG, ZUNÄCHST DEN KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ZU PRÜFEN.

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE AUS DEN BEI DEM UNTERNEHMEN EINGEHOLTEN ANGABEN MITTELBARE, HYPOTHETISCHE UND NICHT NACHPRÜFBARE FOLGERUNGEN GEZOGEN, OHNE AUCH NUR ZU VERSUCHEN, DIESE SCHLÜSSIG ZU BEGRÜNDEN. INSBESONDERE DÜRFE DIE SCHÄTZUNG NICHT AUF DEN STROMVERBRAUCH ALS EINZIGES KRITERIUM GESTÜTZT WERDEN; ER DÜRFE NUR ALS EINER UNTER MEHREREN FAKTOREN ZUR ERMITTLUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS HERANGEZOGEN WERDEN.

DIE KLAEGERIN, DIE NACH IHREM VORBRINGEN NICHT DIE ÜBLICHEN HANDELSBÜCHER FÜHRT, HAT FÜR IHRE ANGABEN KEINERLEI BEWEISE BEIGEBRACHT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DIE HOHE BEHÖRDE BERECHTIGT, EINE SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN VORZUNEHMEN UND ZU DIESEM ZWECK DEN IM VORLIEGENDEN FALL WICHTIGSTEN NACHPRÜFBAREN FAKTOR, DEN STROMVERBRAUCH IM OFEN DES UNTERNEHMENS, ZUGRUNDE ZU LEGEN.

DIE KLAEGERIN ERHEBT WEITER DEN VORWURF, DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ENTHALTE KEINEN HINWEIS DARAUF, IN WELCHEM UMFANG DIE HOHE BEHÖRDE DIE WIEDERVERWENDUNG DES ABFALLSCHROTTS BERÜCKSICHTIGT HABE. AUS DER BEGRÜNDUNG UND DEN VORGELEGTEN UNTERLAGEN GEHE HERVOR, DASS DIE BEKLAGTE DIESEM FÜR DIE FESTSETZUNG DER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE WESENTLICHEN FAKTOR WEDER BEI DER EXTRAPOLATIONSBERECHNUNG DER ERZEUGTEN STAHLMENGEN ANHAND DES STROMVERBRAUCHS NOCH BEI DER FESTSETZUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN SCHROTTEINSATZ UND ERZEUGTEM STAHL RECHNUNG GETRAGEN HABE.

ZUR ENTGEGNUNG VERWEIST DIE BEKLAGTE AUF DIE ZEHNTE ERWAEGUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DIE FESTSTELLT, DASS " DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN SPEZIFISCHEM SCHROTTEINSATZ UND ERZEUGTEM STAHL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES RÜCKLAUFMATERIALS AUS DEM WALZWERK AUF 1,015 : 1 BEMESSEN WERDEN KANN ". DEN WORTEN " UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES RÜCKLAUFMATERIALS AUS DEM WALZWERK " SEI ZU ENTNEHMEN, DASS SIE DIESEN RECHNUNGSFAKTOR BERÜCKSICHTIGT HABE.

SELBST UNTERSTELLT, DASS SIE DEN IHR VON DER BEKLAGTEN BEIGEMESSENEN SINN HABE, IST DIESE FORMULIERUNG DOCH KEINE ZUREICHENDE BEGRÜNDUNG DER SCHÄTZUNG. DA DER ABFALLSCHROTT HÄUFIG EINEN BETRÄCHTLICHEN PROZENTSATZ DES EINGESETZTEN SCHROTTS AUSMACHT, GENÜGT ES NICHT, DARAUF HINZUWEISEN, DASS ER BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEI, SONDERN ES IST UNERLÄSSLICH ANZUGEBEN, MIT WELCHEM DURCHSCHNITTLICHEN PROZENTSATZ SEIN ANTEIL IM KONKRETEN FALL ANGESETZT WORDEN IST, UND DIESE ANGABE ZU BEGRÜNDEN. FEHLT DIESE ANGABE, DIE ÜBRIGENS KEINE SCHWIERIGKEITEN BEREITEN DÜRFTE, SO WERDEN DIE SACHGERECHTE RECHTSVERTEIDIGUNG DER BETROFFENEN UND DIE NOTWENDIGE GERICHTLICHE NACHPRÜFBARKEIT ERNSTLICH BEEINTRÄCHTIGT.

S. 572

DIE RÜGE IST DAHER BEGRÜNDET, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SOMIT WEGEN VERSTOSSES GEGEN WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN AUFZUHEBEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLEGENE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN. DURCH VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1965 IST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WORDEN. DA DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST, SIND DER KLAEGERIN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE DIE BEITRAEGE DER KLAEGERIN ZUR AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT UND SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS BETREFFENDEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VOM 13. NOVEMBER 1964 WERDEN AUFGEHOBEN.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES HAUPTPROZESSES ZU TRAGEN.

3. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ZU TRAGEN.

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