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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1967
Aktenzeichen: 2-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 Art. 27
Verordnung Nr. 3 Art. 28
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 100/63, RSPRGH X 1217.

ARTIKEL 177 ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF NUR ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER DAZU, DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ODER ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT INNERSTAATLICHER MASSNAHMEN ZU BEFINDEN.

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2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 1/67, RSPRGH XIII-240.

BESTEHT IN EINEM MITGLIEDSTAAT EIN LEISTUNGSANSPRUCH, OHNE DASS VERSICHERUNGSZEITEN HERANGEZOGEN WERDEN MÜSSEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, SO DARF DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER JENES STAATES DIE IHM NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN OBLIEGENDE LEISTUNG NICHT NACH DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 KÜRZEN. DIES GILT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS DIESE LEISTUNG SICH NICHT AUF VERSICHERUNGSZEITEN BEZIEHT, FÜR DIE VOM ZUSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSTRAEGER EINES ANDEREN STAATES LEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN.

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3. DIE VERORDNUNG NR. 3 HAT KEIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEFÜHRT, DAS DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER EINEN EINHEITLICHEN ANSPRUCH GEWÄHRTE UND DIE ENTSPRECHENDE VERBINDLICHKEIT LEDIGLICH AUF DIE INNERSTAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGER VERTEILTE; SIE HAT SELBSTÄNDIGE SYSTEME BESTEHEN LASSEN, AUS DENEN SICH SELBSTÄNDIGE ANSPRÜCHE ERGEBEN, DIE SICH GEGEN SELBSTÄNDIGE TRAEGER RICHTEN, GEGEN DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER UNMITTELBARE ANSPRÜCHE AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ODER, ERFORDERLICHENFALLS, IN VERBINDUNG MIT DEM IN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES VORGESEHENEN SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN HAT.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 1/67.

4. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 1/67.

EINE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE LEISTUNGSHÄUFUNG LIEGT BEIM ZUSAMMENTREFFEN EINES IN EINEM STAAT NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN BESTEHENDEN LEISTUNGSANSPRUCHS MIT EINEM WEITEREN, IN EINEM ANDEREN STAAT NUR DANK DER ZUSAMMENRECHNUNG BESTEHENDEN LEISTUNGSANSPRUCH DANN NICHT VOR, WENN DIE VERSICHERUNGSZEITEN, FÜR DIE DIE LEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN, SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1967. - AUGUSTE DE MOOR GEGEN CAISSE DE PENSION DES EMPLOYES PRIVES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERGERICHTSHOF DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG. - RECHTSSACHE 2-67.

Entscheidungsgründe:

S. 274

DER OBERGERICHTSHOF IN LUXEMBURG LEGT ALS KASSATIONSHOF DURCH URTEIL VOM 5. JANUAR 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. JANUAR 1967, DIE FRAGE VOR, " OB ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG " ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER " VOM 25. SEPTEMBER 1958 FÜR DIE FESTSETZUNG DER VON DER PRIVATBEAMTENPENSIONSKASSE IN LUXEMBURG ZU ZAHLENDEN ALTERSRENTEN AUCH DANN GILT, WENN SEINE ANWENDUNG NICHT IM SINN VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 3 DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS BEWIRKT; HILFSWEISE, OB ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NOCH MIT DER IHM ZUGRUNDE LIEGENDEN VORSCHRIFT DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES VON ROM VOM 25. MÄRZ 1957 VEREINBAR UND DAMIT VOLL GÜLTIG IST, WENN ANZUNEHMEN IST, DASS ER UNTERSCHIEDSLOS AUCH IN FÄLLEN ANWENDBAR IST, IN DENEN ES SICH NICHT UM DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS HANDELT ".

S. 275

DIESE FRAGE WIRD FÜR EIN INNERSTAATLICHES SYSTEM MIT VERSICHERUNGSZEITEN GESTELLT, DAS DEN RENTENANSPRUCH ERST NACH LANGJÄHRIGER BEITRAGSZAHLUNG ENTSTEHEN LÄSST. SIE BETRIFFT DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ANSPRÜCHE DES ARBEITNEHMERS, DIE SICH ERGEBEN, WENN VERSICHERUNGSZEITEN IN DREI MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGT SIND, WOBEI IN LUXEMBURG DER RENTENANSPRUCH SCHON NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN BEGRÜNDET IST, IN BELGIEN DER ANSPRUCH GLEICHFALLS SCHON NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN BESTEHT, DIE RENTENZAHLUNG ABER VON DER EINSTELLUNG JEDER ERWERBSTÄTIGKEIT ABHÄNGT, WÄHREND SCHLIESSLICH IN DEUTSCHLAND DER RENTENANSPRUCH NUR DANK DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN NACH ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 BEGRÜNDET IST.

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

DIE PRIVATBEAMTENPENSIONSKASSE DES GROSSHERZOGTUMS BEANSTANDET DAS VORLAGEURTEIL UND BESTREITET DEM GERICHTSHOF DAS RECHT, ÜBER DIE VORLAGE ZU ENTSCHEIDEN. SIE MEINT, ES HANDLE SICH UM EINE AUSLEGUNG NICHT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, SONDERN DES BELGISCHEN RECHTS.

DER GERICHTSHOF IST JEDOCH NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM ANTRAG BEFASST, DER DIE AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3 BETRIFFT. DIE EINWENDUNGEN DER PENSIONSKASSE GREIFEN DAHER NICHT DURCH.

EBENSOWENIG IST VON BEDEUTUNG, DASS DER LEISTUNGSEMPFÄNGER DIE ZAHLUNG DER BELGISCHEN RENTE ERREICHEN KÖNNTE, WENN ER SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT EINSTELLTE, UND DASS DIE BESCHÄFTIGUNGS - UND BEITRAGSZEITEN GRÖSSTENTEILS VOR INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZURÜCKGELEGT WURDEN.

DER GERICHTSHOF HAT IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT ÜBER EINEN KONKRETEN FALL, SONDERN ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER GÜLTIGKEIT VON GEMEINSCHAFTSRECHTSNORMEN ZU ENTSCHEIDEN, WOBEI ER ALLERDINGS DIE FESTSTELLUNGEN DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS BERÜCKSICHTIGEN MUSS.

ER IST NACH ALLEM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGELEGTE FRAGE ZUSTÄNDIG.

S. 276

ZUR AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3

ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3, DESSEN AUSLEGUNG BEANTRAGT IST, SIEHT VOR, DASS DIE " ( LEISTUNGEN ), DIE EIN IN ARTIKEL 27 BEZEICHNETER VERSICHERTER ODER SEINE HINTERBLIEBENEN ( BEANSPRUCHEN ) ", IM WEG DER ANTEILIGEN BERECHNUNG FESTGESTELLT WERDEN.

DIE VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIESES VERFAHREN AUCH IN EINEM STAAT ANZUWENDEN IST, IN DEM DER RENTENANSPRUCH SCHON NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTEHT UND INFOLGEDESSEN KEINE ZUSAMMENRECHNUNG NACH ARTIKEL 27 ERFORDERLICH IST.

DIE MIT DIESER FRAGE VERBUNDENE HILFSFRAGE, OB DIESE VORSCHRIFTEN MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VEREINBAR SIND, LÄSST SICH VON DER BEANTRAGTEN AUSLEGUNG NICHT TRENNEN, DA DIE SICH AUS DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG, DEREN VOLLZUG DIE VERORDNUNG NR. 3 DIENEN SOLL, ERGEBENDEN ANFORDERUNGEN GRUNDLAGE, RAHMEN UND GRENZEN DIESER VERORDNUNG BILDEN. ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG BESTIMMT, DASS DIE ZU SEINEM VOLLZUG ZU ERLASSENDEN VERORDNUNGEN " DIE... FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN " VORZUSEHEN UND ZU DIESEM ZWECK EIN SYSTEM EINZUFÜHREN HABEN, DAS DEN ARBEITNEHMERN DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SICHERT.

DIESE VORSCHRIFTEN SOLLEN DIE WANDERARBEITNEHMER IN BESTIMMTER HINSICHT BESSERSTELLEN, ALS DIES BEI AUSSCHLIESSLICHER ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS DER FALL WÄRE, IHNEN ABER ZUMINDEST IHRE ANSPRÜCHE ERHALTEN. SIE DÜRFEN NICHT IN EINER WEISE AUSGELEGT WERDEN, DIE DIESEM ZIEL WIDERSPRICHT.

ARTIKEL 51 DES VERTRAGES BEZWECKT IN ERSTER LINIE NICHT EINEN LEISTUNGSAUSGLEICH ZWISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERN, SONDERN WILL VERHINDERN, DASS EIN ARBEITNEHMER BEITRAGSZEITEN VERLIERT, DIE ZU KURZ SIND, UM EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ZU BEGRÜNDEN. DAS SOLL DURCH DIE ZUSAMMENRECHNUNG GESCHEHEN, DEREN BEGRIFF IN DIESER VORSCHRIFT ALLEIN VORGESEHEN IST. DIE AUSFÜHRUNGSVERORDNUNGEN KONNTEN AUF DER GRUNDLAGE DIESER VORSCHRIFT EIN VERFAHREN DER ANTEILIGEN BERECHNUNG ALS NOTWENDIGE FOLGE DER ZUSAMMENRECHNUNG NUR IN DENJENIGEN FÄLLEN EINFÜHREN, IN DENEN DIE ZUSAMMENRECHNUNG EINE REGELUNG DER HÖHE DER LEISTUNG NOTWENDIG MACHTE, WEIL DIESE SONST NICHT HÄTTE BERECHNET WERDEN KÖNNEN. DIE ANTEILIGE BERECHNUNG ERWEIST SICH SOMIT ALS EIN UNTRENNBARER BESTANDTEIL DER ZUSAMMENRECHNUNG. DER VERTRAG, DER DEN BEGRIFF NICHT KENNT, BIETET DAHER FÜR EINE ALLGEMEINE ANWENDUNG DER ANTEILIGEN BERECHNUNG KEINE GRUNDLAGE.

DIE VERORDNUNG NR. 3 HAT KEIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEFÜHRT, DAS DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER EINEN EINHEITLICHEN ANSPRUCH GEWÄHRTE UND DIE ENTSPRECHENDE VERBINDLICHKEIT LEDIGLICH AUF DIE INNERSTAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGER VERTEILTE; SIE HAT SELBSTÄNDIGE SYSTEME BESTEHEN LASSEN, AUS DENEN SICH SELBSTÄNDIGE ANSPRÜCHE ERGEBEN, DIE SICH GEGEN SELBSTÄNDIGE TRAEGER RICHTEN, GEGEN DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER UNMITTELBARE ANSPRÜCHE AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ODER ERFORDERLICHENFALLS IN VERBINDUNG MIT DEM IN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES VORGESEHENEN SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN HAT.

S. 277

NACH DER FASSUNG DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG ERSCHEINT ES ZWEIFELHAFT, OB DIESE VORSCHRIFT DIE ANTEILIGE BERECHNUNG, DIE SIE VORSIEHT, VON DER IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN ABTRENNEN UND VERALLGEMEINERN WILL. DIESER ZWEIFEL KANN NICHT DURCH EINE AUSDEHNENDE AUSLEGUNG BEHOBEN WERDEN, DER ÜBRIGENS DER RAHMEN UND DIE GRENZEN ENTGEGENSTEHEN, DIE SICH AUS ARTIKEL 51 DES VERTRAGES ERGEBEN.

ES WIRD DIE AUFFASSUNG VERTRETEN, ARTIKEL 28 KÖNNE AUCH IN STAATEN ANGEWANDT WERDEN, IN DENEN ARTIKEL 27 NICHT ANWENDBAR IST, FALLS DIESER ARTIKEL NUR IN EINEM ANDEREN STAAT ANGEWANDT WERDEN MÜSSE. DIES SEI ERFORDERLICH, UM ZU VERHINDERN, DASS JEMAND HÖHERE LEISTUNGEN ERHÄLT ALS IHM ZUSTEHEN, UND UM DIE LASTEN AUF DIE LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ZU VERTEILEN.

DAS ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER RENTEN, DAS DURCH KEINE VORSCHRIFT VERHINDERT WIRD, VIELMEHR IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 AUSDRÜCKLICH ZUGELASSEN IST, STELLT ABER FÜR SICH ALLEIN KEINEN MISSBRAUCH DAR. SOWEIT, WIE ES ARTIKEL 27 VORAUSSETZT, DIE VERSICHERUNGSZEITEN " SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN ", WIDERSPRICHT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT, DASS EIN LEISTUNGSANSPRUCH, DER AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN UND NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTER BEITRAGSZEITEN BESTEHT, MIT EINEM WEITEREN LEISTUNGSANSPRUCH ZUSAMMENTRIFFT, DER IN EINEM ANDEREN STAAT NUR DANK DER ZUSAMMENRECHNUNG BEGRÜNDET IST. DIE ZUSAMMENRECHNUNG BEGÜNSTIGT ZWAR DEN ARBEITNEHMER INSOFERN, ALS SIE EINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHRT, DER OHNE SIE NICHT BESTÜNDE. DIESER LEISTUNGSANSPRUCH WIRD ABER ANTEILIG SO BERECHNET, DASS ER LEDIGLICH DER IN DIESEM STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT ENTSPRICHT. DIE IN ANDEREN STAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN WERDEN BEI DER LEISTUNGSBERECHNUNG IN KEINER WEISE MEHR BERÜCKSICHTIGT.

WENN EIN SYSTEM MIT VERSICHERUNGSZEITEN DEN LEISTUNGSANSPRUCH ERST NACH ERFÜLLUNG LANGER MINDESTBEITRAGSZEITEN ENTSTEHEN LÄSST, SO KANN DAS NEBENEINANDERBESTEHEN DIESES ANSPRUCHS MIT EINEM WEITEREN RENTENANSPRUCH, DER IN EINEM ANDEREN STAAT AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS UND DER IN DIESEM STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT BESTEHT, NICHT ALS UNBERECHTIGTE RENTENHÄUFUNG ANGESEHEN WERDEN.

S. 278 EINE ANDERE AUSLEGUNG DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN KÖNNTE DAZU FÜHREN, DASS DIE IN EINEM STAAT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT RENTENUNWIRKSAM BLIEBE, WEIL NACH EINER INNERSTAATLICHEN RECHTSNORM DIE RENTE NICHT GEZAHLT WIRD, SOLANGE DER BERECHTIGTE NOCH IN EINEM ENTGELTLICHEN ARBEITSVERHÄLTNIS STEHT, DASS ABER IN EINEM ANDEREN STAAT, IN DEM DER RENTENANSPRUCH SCHON NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT ALLEIN BESTEHT, JENE VERSICHERUNGSZEIT AUS DEM GRUND BERÜCKSICHTIGT WÜRDE, WEIL IN EINEM DRITTEN STAAT DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGE BERECHNUNG ERFORDERLICH SIND.

DIESE ERWAEGUNGEN BLEIBEN SELBST DANN GÜLTIG, WENN DER VORTEIL, DEN EIN VERSICHERTER IN EINEM STAAT AUS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ERLANGT, DEN NACHTEIL ÜBERSTEIGT, DEN ER ERLEIDEN WÜRDE, WENN EIN ANDERER STAAT, IN DEM ARTIKEL 27 NICHT HERANGEZOGEN ZU WERDEN BRAUCHT, DENNOCH ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ANWENDETE.

Kostenentscheidung:

DIE EWG-KOMMISSION HAT ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN. DIE IHR ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

FÜR DIE PARTEIEN STELLT DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM OBERGERICHTSHOF IN LUXEMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DES OBERGERICHTSHOFES IN LUXEMBURG ALS KASSATIONSHOF VOM 5. JANUAR 1967 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. ENTSTEHT DER ANSPRUCH AUF EINE ALTERSRENTE, DIE NACH BEITRAGSZEITEN BEMESSEN WIRD, ALLEIN AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS, OHNE DASS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 HERANGEZOGEN ZU WERDEN BRAUCHT, SO GILT ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 FÜR DIE FESTSTELLUNG DIESER RENTE NICHT, WENN NICHT IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GLEICHE BEITRAGSZEIT WEITERE RENTEN FESTGESTELLT WERDEN.

2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS BLEIBT DEM OBERGERICHTSHOF IN LUXEMBURG VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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