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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1968
Aktenzeichen: 2-68
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiuungen der europäischen Gemeinschaften, EAGV


Vorschriften:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiuungen der europäischen Gemeinschaften Art. 35 der Anlage F
Protokoll über die Vorrechte und Befreiuungen der europäischen Gemeinschaften Art. 40 der Anlage F
Protokoll über die Vorrechte und Befreiuungen der europäischen Gemeinschaften Art. 1 der Anlage F
Protokoll über die Vorrechte und Befreiuungen der europäischen Gemeinschaften Art. 7 Abs. 3 der Anlage F
EAGV Art. 146
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS BETRETEN VON RÄUMLICHKEITEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS DURCH BEAUFTRAGTE EINER STEUERBEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS ZUR VORNAHME EINER AMTSHANDLUNG, WELCHE DIE VORSTUFE FÜR DIE VERANLAGUNG ZU EINER STEUER DARSTELLT, IST EINE ZWANGSMASSNAHME DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN, FÜR DIE EINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ERFORDERLICH IST.

2. EIN ABKOMMEN DER KOMMISSION MIT EINEM MITGLIEDSTAAT ZUR DURCHFÜHRUNG UND ERFORDERLICHENFALLS ERGÄNZUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN KANN DIE RECHTE UND GARANTIEN NICHT SCHMÄLERN, DIE SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND IHRE BEHÖRDEN, DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND DIE EINZELNEN UNMITTELBAR AUS DEM PROTOKOLL ERGEBEN. DIE ZULÄSSIGKEIT EINES UNMITTELBAR AUF DAS PROTOKOLL GESTÜTZTEN ANTRAGS WIRD DAHER DURCH SONDERVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BERÜHRT.

3. DEN ANTRAG AUF DIE IN ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EAG VORGESEHENE ERMÄCHTIGUNG KANN NACH DER GENANNTEN BESTIMMUNG DIE BEHÖRDE STELLEN, DIE NACH IHREM LANDESRECHT FÜR DIE ZWANGSMASSNAHME DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ZUSTÄNDIG IST.

DER GERICHTSHOF ERTEILT DIE BEANTRAGTE ERMÄCHTIGUNG, WENN DIE ZWANGSMASSNAHME DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN NICHT MIT NACHTEILEN VERBUNDEN IST, WELCHE TÄTIGKEIT, UNABHÄNGIGKEIT ODER SICHERHEIT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1968. - UFFICIO IMPOSTA DI CONSUMO ISPRA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 2-68.

Entscheidungsgründe:

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE KOMMISSION ERHEBT MEHRERE EINWENDUNGEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS, DIE SIE TEILS AUS DEN ZUSTÄNDIGKEITS - UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DER ANLAGE F ZU DEM VORERWÄHNTEN ABKOMMEN VOM 22. JULI 1959, TEILS AUS DER NICHTEINHALTUNG DER FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE GELTENDEN FORMVORSCHRIFTEN UND FRISTEN HERLEITET.

ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE EINWENDUNGEN MUSS ZUNÄCHST DER GEGENSTAND DES ANTRAGS GEKLÄRT UND DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES GEPRÜFT WERDEN.

1. GEGENSTAND DES ANTRAGS UND ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

DIE KOMMISSION MEINT, ES HANDELE SICH UM EINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DEN ABLEHNENDEN BESCHEID, DEN SIE DEM VERBRAUCHSTEUERAMT ERTEILT HAT.

DER ANTRAGSTELLER ENTGEGNET, SEIN ANTRAG " ZIELT AUF DIE AUFHEBUNG DER WEIGERUNG DER KOMMISSION AB " UND " KOMMT DER SACHE NACH EINEM GEMÄSS ARTIKEL 1 DER ANLAGE F AN DEN GERICHTSHOF GERICHTETEN ERMÄCHTIGUNGSANTRAG GLEICH ".

DER ANTRAG IST DARAUF GERICHTET, VOM GERICHTSHOF EINEN RECHTSTITEL ZU ERLANGEN, DER ES DEN BEAUFTRAGTEN DES VERBRAUCHSTEUERAMTES ERMÖGLICHT, ERFORDERLICHENFALLS SELBST GEGEN DEN WILLEN DES GEMEINSCHAFTSORGANS RECHTMÄSSIG DESSEN GELÄNDE UND GEBÄUDE ZU BETRETEN, UM DORT EINE AMTSHANDLUNG VORZUNEHMEN, WELCHE DIE VORSTUFE FÜR DIE VERANLAGUNG ZU EINER ÖRTLICHEN STEUER DARSTELLT. EIN SOLCHES EINGREIFEN EINER STAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDE IN DIE INTERESSENSPHÄRE EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IST EINE " ZWANGSMASSNAHME DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN " IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER ANLAGE F UND DES JETZIGEN ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( UND FRÜHEREN ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ) UND SETZT EINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF VORAUS. DER VORLIEGENDE ANTRAG IST SEINEM WAHREN GEGENSTAND NACH EIN ERMÄCHTIGUNGSANTRAG, ÜBER DEN ZU ENTSCHEIDEN DER GERICHTSHOF NACH DEM JETZIGEN ( UND FRÜHEREN ) ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ZUSTÄNDIG IST.

2. ÜBRIGE EINWENDUNGEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT

A ) DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, NACH DEN ARTIKELN 35, 36, 37 UND 40 DER ANLAGE F SEIEN - NACH GEGENSEITIGER KONSULTATION - NUR SIE UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BEFUGT, DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN.

NACH ARTIKEL 35 DER ANLAGE F HAT DIE KOMMISSION IM EINVERNEHMEN MIT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM EINEN MISSBRAUCH DER IHR EINGERÄUMTEN VERGÜNSTIGUNGEN ZU VERHINDERN. IN ARTIKEL 36 HAT SICH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERPFLICHTET, DAS ERFORDERLICHE ZU VERANLASSEN, UM IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DER ANLAGE F EIN GEDEIHLICHES ARBEITEN DER FORSCHUNGSSTELLE ZU ERMÖGLICHEN. NACH ARTIKEL 37 HABEN DIE VERTRAGSPARTEIEN EINANDER IM FALLE VON MISSBRÄUCHEN BEI DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN ZU KONSULTIEREN. ENDLICH IST NACH ARTIKEL 40 DER ANLAGE " FÜR ETWAIGE STREITIGKEITEN ZWISCHEN DER REGIERUNG UND DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER DURCHFÜHRUNG UND AUSLEGUNG DIESES ABKOMMENS... ALLEIN DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUSTÄNDIG ".

DIESE VORSCHRIFTEN SIND NICHT SO EINSCHRÄNKEND AUSZULEGEN WIE DIE KOMMISSION MEINT. ARTIKEL 1 DES ( JETZIGEN UND FRÜHEREN ) PROTOKOLLS GESTATTET BESTIMMTE ZWANGSMASSNAHMEN NACH VORHERIGER ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF. DIE KOMMISSION WAR GEWISS BEFUGT, IN VOLLZUG UND, SOWEIT ERFORDERLICH, ERGÄNZUNG DES PROTOKOLLS EIN SITZABKOMMEN MIT DEM SITZSTAAT ZU TREFFEN. DIESES ABKOMMEN KANN ABER DIE RECHTE UND GARANTIEN NICHT SCHMÄLERN, DIE SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND IHRE BEHÖRDEN, DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND DIE EINZELNEN UNMITTELBAR AUS DEM PROTOKOLL ERGEBEN. DIE ZULÄSSIGKEIT EINES UNMITTELBAR AUF DAS PROTOKOLL GESTÜTZTEN ANTRAGS KANN DAHER DURCH SONDERVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BERÜHRT WERDEN. DAHER SIND DIE VON DER KOMMISSION HERANGEZOGENEN BESTIMMUNGEN, INSBESONDERE ARTIKEL 40 DER ANLAGE F, NUR AUF STREITIGKEITEN ANWENDBAR, FÜR DIE OHNE DIESE VORSCHRIFTEN NACH DEM SYSTEM DER RECHTSSCHUTZNORMEN DES VERTRAGES, INSBESONDERE NACH DESSEN ARTIKEL 155, KEINE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES BESTANDEN HÄTTE.

SOMIT GREIFT DER VORLIEGENDE EINWAND DER KOMMISSION GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS NICHT DURCH.

B ) DIE KOMMISSION MACHT FERNER GELTEND, DER ANTRAG SEI ERST NACH ABLAUF DER ZWEIMONATSFRIST DES ARTIKELS 146 EAGV EINGEREICHT WORDEN.

DER ANTRAG IST INDESSEN NICHT AUF DIE AUFHEBUNG EINER HANDLUNG DER KOMMISSION GERICHTET, SO DASS DIE FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE GELTENDE ZWEIMONATSFRIST NICHT EINGREIFT.

C ) NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIE IDENTITÄT DES ANTRAGSTELLERS NICHT HINLÄNGLICH KLAR. AUSSERDEM SEI DAS VERBRAUCHSTEUERAMT NACH ITALIENISCHEN RECHT NICHT KLAGEBERECHTIGT.

AUS DER ANTRAGSSCHRIFT GEHT EINERSEITS MIT AUSREICHENDER KLARHEIT HERVOR, DASS DAS VERBRAUCHSTEUERAMT ISPRA, VERTRETEN DURCH SEINEN LEITER NARCISO CAVION, DER ANTRAGSTELLER IST. ANDERERSEITS IST DIE BEHÖRDE, DIE NACH IHREM LANDESRECHT FÜR DIE FRAGLICHE " ZWANGSMASSNAHME DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN " ZUSTÄNDIG IST, NACH ARTIKEL 1 ( DES JETZIGEN UND FRÜHEREN ) PROTOKOLLS AUCH BERECHTIGT, DEN DORT VORGESEHENEN ERMÄCHTIGUNGSANTRAG ZU STELLEN.

DER EINWAND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

B - ZUR BEGRÜNDETHEIT

DIE KOMMISSION BEGRÜNDET IHRE WEIGERUNG DAMIT, DASS SIE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER ANLAGE F VON DER ÖRTLICHEN STEUER, WELCHE DIE GEMEINDE ISPRA AUF BAUMATERIALIEN ERHEBT, BEFREIT UND DAHER DIE ORTSBESICHTIGUNG GEGENSTANDSLOS SEI.

NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER ANLAGE F IST " DIE GEMEINSCHAFT VON KOMMUNALEN VERBRAUCHSABGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINRICHTUNG UND DEM BETRIEB DER FORSCHUNGSSTELLE BEFREIT ". ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN IST UNSTREITIG, DASS DIE FRAGLICHE STEUER TATSÄCHLICH EINE KOMMUNALE VERBRAUCHSABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER ANLAGE F IST. ES HANDELT SICH UM EINE UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES ( JETZIGEN UND FRÜHEREN ) PROTOKOLLS FALLENDE STEUER. DIE BEFREIUNG VON DIESEN STEUERN KANN DER BETEILIGTE STAAT VON BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN.

NACH ARTIKEL 14 DER ANLAGE F WERDEN DIE RECHTSVORTEILE DES ARTIKELS 7 IM EINZELFALL AUF ANTRAG DER KOMMISSION VOM FINANZMINISTERIUM GEWÄHRT. DIE KOMMISSION BEHAUPTET NICHT EINMAL, DASS SIE EINEN SOLCHEN ANTRAG GESTELLT HABE, GESCHWEIGE DENN, DASS IHM STATTGEGEBEN WORDEN SEI. BEI DIESER SACHLAGE IST DIE BEFREIUNG VON DER GEFORDERTEN STEUER NOCH IN DER SCHWEBE : DER ANTRAGSTELLER HAT DAHER EIN INTERESSE DARAN, DIE FÜR DIE VERANLAGUNG ZU DIESER STEUER ERFORDERLICHEN ERHEBUNGEN ANZUSTELLEN.

DAS VORLIEGENDE VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE ANNAHME RECHTFERTIGEN WÜRDE, DASS DIE BEABSICHTIGTE MASSNAHME MIT NACHTEILEN VERBUNDEN SEIN KÖNNTE, WELCHE DIE TÄTIGKEIT, UNABHÄNGIGKEIT ODER SICHERHEIT DER FORSCHUNGSANSTALT ODER IHRER DIENSTSTELLEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN. DAHER KANN DIE BEANTRAGTE ERMÄCHTIGUNG ERTEILT WERDEN.

DIE DER ETWAIGEN VERANLAGUNG ZU EINER STEUER VORAUSGEHENDE ORTSBESICHTIGUNG GREIFT ÜBRIGENS DEN SPÄTER ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN IN KEINER WEISE VOR.

Kostenentscheidung:

DER ANTRAGSTELLER IST MIT SEINEM ANTRAG DURCHGEDRUNGEN. DIE KOMMISSION WÄRE DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER ANTRAGSTELLER JEDOCH KEINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HAT, HAT ER NACH DER GLEICHEN VORSCHRIFT SEINE AUSLAGEN SELBST ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABLEHNUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAGSTELLER WIRD ZUR FESTSTELLUNG DER IN DEM DER KOMMISSION AM 5. OKTOBER 1965 ZUGESTELLTEN " AVVISO DI ACCERTAMENTO COSTRUZIONI EDILIZIE " ERWÄHNTEN BAUMATERIALIEN ERMÄCHTIGT.

2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.

Ende der Entscheidung

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