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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1969
Aktenzeichen: 2-69
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS VERBOT DER ZÖLLE GILT UNABHÄNGIG VON DEM ZWECK, ZU DEM DIESE GESCHAFFEN WURDEN, SOWIE VOM VERWENDUNGSZWECK DER DURCH SIE BEWIRKTEN EINNAHMEN.

2. EINE - AUCH NOCH SO GERINGE - DEN IN - ODER AUSLÄNDISCHEN WAREN WEGEN IHRES GRENZUEBERTRITTS EINSEITIG AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG STELLT, WENN SIE KEIN ZOLL IM EIGENTLICHEN SINNE IST, UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG UND DER ART IHRER ERHEBUNG EINE ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 UND 12 DAR, SELBST WENN SIE NICHT ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN WIRD UND KEINE DISKRIMINIERENDE ODER PROTEKTIONISTISCHE WIRKUNG HAT UND WENN DIE BELASTETE WARE NICHT MIT INLÄNDISCHEN WAREN IM WETTBEWERB STEHT.

3. A ) DAS AN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS GEKNÜPFTE VERBOT NEUER ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IST EINE WESENTLICHE VORSCHRIFT, DIE UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES KEINE AUSNAHMEN ZULÄSST.

B ) DEN ARTIKELN 95 FF. IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER BEGRIFF DER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG NICHT SOLCHE ABGABEN UMFASST, DIE INNERHALB DES STAATES EINGEFÜHRTE UND GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE IN DER GLEICHEN WEISE TREFFEN, ODER FALLS VERGLEICHBARE HEIMISCHE ERZEUGNISSE FEHLEN, IN DEN RAHMEN EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABE FALLEN, ODER DIE IN DEN VOM VERTRAG GESETZTEN GRENZEN EINE DERARTIGE INLÄNDISCHE ABGABE AUSGLEICHEN SOLLEN. DIE LEISTUNG EINES BESTIMMTEN DIENSTES KANN IN BESTIMMTEN EINZELFÄLLEN DIE ERHEBUNG EINER DEM TATSÄCHLICH GELEISTETEN DIENST ANGEMESSENEN GEBÜHR RECHTFERTIGEN.

4. DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN, WELCHE DIE VERBOTE DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ENTHALTEN, ERLEGEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE KLAR UMRISSENE VERPFLICHTUNGEN AUF, ZU DEREN ERFÜLLUNG ES KEINES WEITEREN EINSCHREITENS DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ODER DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN BEDARF. SOMIT BEGRÜNDEN DIESE BESTIMMUNGEN UNMITTELBAR RECHTE FÜR DIE EINZELNEN.

5. UNBESCHADET ETWAIGER ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUFERLEGTER BESCHRÄNKUNGEN SIND NACH DEM VERTRAG FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE EIN MITGLIEDSTAAT SCHON VOR DER INKRAFTSETZUNG DIESES TARIFS BEI DER EINFUHR UNMITTELBAR AUS DRITTEN LÄNDERN KOMMENDER WAREN ERHOB, DIE ABER KEINE EIGENTLICHEN ZÖLLE SIND, NICHT MIT DEN ERFORDERNISSEN DER SCHRITTWEISEN ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN ZOLLTARIFE AN DEN GEMEINSAMEN AUSSENZOLLTARIF UNVEREINBAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1969. - SOCIAAL FONDS VOOR DE DIAMANTARBEIDERS GEGEN S.A. CH. BRACHFELD AND SONS UND CHOUGOL DIAMOND CO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VREDERECHTER ANTWERPEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 2 UND 3-69.

Entscheidungsgründe:

1 DER VREDERECHTER DES 2. KANTONS VON ANTWERPEN LEGT MIT URTEIL VOM 24. DEZEMBER 1968, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 16. JANUAR 1969, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG MEHRERE FRAGEN VOR, MIT DENEN ER UM AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9, 12, 13, 18 UND 95 EWG-VERTRAG BITTET.

2/4 MIT AUSNAHME DER FRAGE 5 C HABEN DIESE FRAGEN IM WESENTLICHEN EINE NÄHERE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 UND 12 EWG-VERTRAG SOWIE DER REICHWEITE DES VERBOTS DIESER ABGABEN ZUM ZIEL. DIE DEM VERGLEICH MIT DIESEN ARTIKELN 9 UND 12 SOWIE DER UNTERSCHEIDUNG VON IHNEN DIENENDEN BEZUGNAHMEN AUF DIE ARTIKEL 18, 37 UND 95 HABEN DEN GLEICHEN ZWECK. DIESE FRAGEN SIND DAHER ZUSAMMEN ZU PRÜFEN.

5/6 NACH ARTIKEL 9 IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION, DIE AUF DEM VERBOT, ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZÖLLE UND " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " ZU ERHEBEN, SOWIE AUF DER EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN BERUHT. NACH ARTIKEL 12 IST ES VERBOTEN, " NEUE EINFUHRZÖLLE...... ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " EINZUFÜHREN.

7/10 DER PLATZ, DEN DIESE ARTIKEL AM ANFANG DES DEN " GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT " GEWIDMETEN TEILS DES VERTRAGES EINNEHMEN - ARTIKEL 9 EINGANGS DES TITELS " DER FREIE WARENVERKEHR ", ARTIKEL 12 ZU BEGINN DES ABSCHNITTS ÜBER " DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE " -, KENNZEICHNET HINREICHEND DIE WESENTLICHE ROLLE DER DARIN AUSGESPROCHENEN VERBOTE. DIESEN VERBOTEN KOMMT EINE SOLCHE ZWINGENDE KRAFT ZU, DASS DER VERTRAG ALLE LÜCKEN BEI IHRER ANWENDUNG AUSSCHLIESSEN WOLLTE, UM ZU VERHINDERN, DASS SIE DURCH ALLE MÖGLICHEN ZOLL - ODER STEUERTECHNISCHEN PRAKTIKEN UMGANGEN WERDEN KÖNNEN. SO BESTIMMT ARTIKEL 17, DASS DIE VERBOTE DES ARTIKELS 9 AUCH FÜR FINANZZÖLLE GELTEN. ARTIKEL 95, DER SEINEN PLATZ IM TEIL " POLITIK DER GEMEINSCHAFT ", KAPITEL " STEUERLICHE VORSCHRIFTEN ", HAT, SOLL MIT DEM VERBOT, AUF EINGEFÜHRTE WAREN HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN ZU ERHEBEN, ALS INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HABEN, LÜCKEN SCHLIESSEN, DIE DURCH STEUERLICHE MASSNAHMEN IN DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN GESCHLAGEN WERDEN KÖNNTEN.

11/14 DER VERTRAG UNTERSCHEIDET BEIM VERBOT DER ZÖLLE NICHT DANACH, OB DIE WAREN MIT ERZEUGNISSEN DES EINFUHRLANDES IN WETTBEWERB TRETEN ODER NICHT. DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER ZOLLSCHRANKEN SOLL ALSO NICHT ALLEIN DEREN SCHUTZCHARAKTER BESEITIGT WERDEN; DER VERTRAG HAT VIELMEHR DEM DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG VORSEHENDEN RECHTSSATZ ALLGEMEINE GELTUNG UND WIRKUNG VERLEIHEN WOLLEN, UM DEN FREIEN WARENVERKEHR ZU GEWÄHRLEISTEN. AUS DEM GANZEN SYSTEM SOWIE AUS DER ALLGEMEINHEIT UND ABSOLUTHEIT DES VERBOTS ALLER ZÖLLE IM WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DAS VERBOT DER ZÖLLE UNABHÄNGIG VON DEM ZWECK, ZU DEM DIESE GESCHAFFEN WURDEN, SOWIE VOM VERWENDUNGSZWECK DER DURCH SIE BEWIRKTEN EINNAHMEN GILT. DIE RECHTFERTIGUNG FÜR DIESES VERBOT LIEGT DARIN, DASS FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE IHREN GRUND IM ÜBERSCHREITEN DER GRENZEN HABEN, EINE BEHINDERUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLEN, AUCH WENN SIE NOCH SO GERINGFÜGIG SIND.

15/18 DIE AUSDEHNUNG DES VERBOTS DER ZÖLLE AUF ABGABEN GLEICHER WIRKUNG SOLL DAS VERBOT DER AUS DIESEN ZÖLLEN ERWACHSENDEN HANDELSHINDERNISSE VERVOLLSTÄNDIGEN UND WIRKSAM GESTALTEN. MIT DER VERWENDUNG DIESER BEIDEN EINANDER ERGÄNZENDEN BEGRIFFE WOLLTE MAN ALSO VERMEIDEN, DASS IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE WARENVERKEHR WEGEN DES GRENZUEBERTRITTS FINANZIELLEN BELASTUNGEN AUSGESETZT WIRD. UM ZU ERKENNEN, OB EINE ABGABE DIE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN ZOLL HAT, MUSS DAHER DIESE WIRKUNG MIT DEN ZIELEN VERGLICHEN WERDEN, DIE DER VERTRAG INSBESONDERE HINSICHTLICH DES FREIEN WARENVERKEHRS IN DEM DIE ARTIKEL 9 UND 12 ENTHALTENDEN TEIL, TITEL UND KAPITEL VERFOLGT. EINE - AUCH NOCH SO GERINGE - DEN IN - ODER AUSLÄNDISCHEN WAREN WEGEN IHRES GRENZUEBERTRITTS EINSEITIG AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG STELLT SONACH, WENN SIE KEIN ZOLL IM EIGENTLICHEN SINNE IST, UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG UND DER ART IHRER ERHEBUNG EINE ABGABE GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 UND 12 DAR, SELBST WENN SIE NICHT ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN WIRD UND KEINE DISKRIMINIERENDE ODER PROTEKTIONISTISCHE WIRKUNG HAT UND WENN DIE BELASTETE WARE NICHT MIT INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN IN WETTBEWERB STEHT.

19 INSGESAMT GEHT AUS DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN UND IHREM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN VERTRAGSBESTIMMUNGEN HERVOR, DASS DAS AN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS GEKNÜPFTE VERBOT NEUER ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG EINE WESENTLICHE VORSCHRIFT IST, DIE UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES KEINE AUSNAHMEN ZULÄSST.

20/21 IN DIESER HINSICHT IST DEN ARTIKELN 95 FF. ZU ENTNEHMEN, DASS DER BEGRIFF ABGABE GLEICHER WIRKUNG NICHT SOLCHE ABGABEN UMFASST, DIE INNERHALB DES STAATES GLEICHARTIGE ODER VERGLEICHBARE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE IN DER GLEICHEN WEISE TREFFEN ODER, FALLS SOLCHE ERZEUGNISSE FEHLEN, JEDENFALLS IN DEN RAHMEN EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABE FALLEN, ODER DIE IN DEN VOM VERTRAG GESETZTEN GRENZEN DERARTIGE INLÄNDISCHE ABGABEN AUSGLEICHEN SOLLEN. ZWAR IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS IN GEWISSEN FÄLLEN EIN BESTIMMTER TATSÄCHLICH GELEISTETER DIENST UNTER UMSTÄNDEN DURCH EINE IHM ANGEMESSENE GEGENLEISTUNG ABGEGOLTEN WERDEN KANN, DOCH KANN ES SICH DABEI NUR UM EINZELFÄLLE HANDELN, DIE NICHT ZUR UMGEHUNG DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 12 DES VERTRAGES FÜHREN KÖNNEN.

22/23 DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN, WELCHE DIE GENANNTEN VERBOTE ENTHALTEN, ERLEGEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE KLAR UMRISSENE VERPFLICHTUNGEN AUF, ZU DEREN ERFÜLLUNG ES KEINES WEITEREN EINSCHREITENS DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ODER DER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN BEDARF. SOMIT BEGRÜNDEN DIESE BESTIMMUNGEN UNMITTELBAR RECHTE FÜR DEN EINZELNEN.

24/26 BEI DEM VERBOT NEUER FINANZIELLER BELASTUNGEN DES GRENZUEBERTRITTS IN DER GEMEINSCHAFT IM VERKEHR BEFINDLICHER WAREN MACHT DER VERTRAG ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN KEINEN UNTERSCHIED, ER UNTERSAGT FINANZIELLE BELASTUNGEN DER EIN - UND AUSFUHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER DURCH SOLCHE MASSNAHMEN BENACHTEILIGTEN MARKTTEILNEHMER. ES IST DAHER NICHT GERECHTFERTIGT, BEI DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB DIE MASSNAHMEN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN UND IHRE BÜRGER, SÄMTLICHE ANGEHÖRIGE DER GEMEINSCHAFT ODER NUR DIE ANGEHÖRIGEN DES STAATES BENACHTEILIGEN, DER SIE ERLASSEN HAT.

27 DIE FRAGE 5 C DES VREDERECHTER ANTWERPEN GEHT DAHIN, OB NEUE ABGABEN AUF EINFUHREN AUS ALLEN FREMDEN STAATEN STETS ALS UNVEREINBAR MIT DEM VERTRAG VERBOTEN SIND, WEIL SIE DER EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ENTGEGENSTEHEN.

28/32 FÜR DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN BESTIMMT DER VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS DEM VERBOT DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHENDES. HAT EIN MITGLIEDSTAAT VOR INKRAFTTRETEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEI DER EINFUHR UNMITTELBAR AUS DRITTEN LÄNDERN KOMMENDER WAREN IN SEIN GEBIET ANDERE FINANZIELLE BELASTUNGEN ALS EIGENTLICHE ZÖLLE ERHOBEN, SO WAR DIES NICHT DAZU ANGETAN, DIE ANGLEICHUNG DER ZOLLTARIFE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AN DIE SÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BEHINDERN. ALLERDINGS KÖNNTE DIE EINSEITIGE EINFÜHRUNG ODER DIE BEIBEHALTUNG VON BELASTUNGEN DER BEZEICHNETEN ART DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT DIE ERREICHUNG DER ZIELE BEHINDERN, DENEN DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DURCH ALLE MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN DIENEN SOLL; DIES WÜRDE BESONDERS DANN GELTEN, WENN DER GRUNDSATZ, DASS DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM FREIEN VERKEHR ZUGELASSENEN WAREN IN DER GEMEINSCHAFT FREI VERKEHREN KÖNNEN, NICHT AUSREICHEN SOLLTE, UM DIE WIRKUNGEN SOLCHER STAATLICHER MASSNAHMEN AUSZUGLEICHEN. IN DERARTIGEN FÄLLEN KÖNNTE SICH DIE FRAGE STELLEN, OB SICH AUS DEM VERTRAG BESCHRÄNKUNGEN DER FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN KÖNNEN, MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN ODER BEIZUBEHALTEN, WELCHE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEEINTRÄCHTIGEN. DIESE FRAGE KANN SICH JEDOCH NUR FÜR DIE ZEIT NACH DER INKRAFTSETZUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS STELLEN.

Kostenentscheidung:

33 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN HABEN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN. DIE IHNEN ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

34 FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN STELLT DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM VREDERECHTER ANTWERPEN ANHÄNGIGEN STREITSACHEN DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DES VREDERECHTER DES 2. KANTONS VON ANTWERPEN VOM 24. DEZEMBER 1968 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. UNTER DEN BEGRIFF DER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 UND 12 EWG-VERTRAG FALLEN ALLE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR WEGEN DES GRENZUEBERGANGS TREFFENDEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN, DIE KEINE EIGENTLICHEN ZÖLLE SIND, SOWEIT DER VERTRAG NICHT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR SIE VORSIEHT.

2. UNBESCHADET ETWAIGER ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUFERLEGTER BESCHRÄNKUNGEN SIND NACH DEM VERTRAG FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE EIN MITGLIEDSTAAT SCHON VOR DER INKRAFTSETZUNG DIESES TARIFS BEI DER EINFUHR UNMITTELBAR AUS DRITTEN LÄNDERN KOMMENDER WAREN ERHOB, DIE ABER KEINE EIGENTLICHEN ZÖLLE SIND, NICHT MIT DEN ERFORDERNISSEN DER SCHRITTWEISEN ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN ZOLLTARIFE AN DEN GEMEINSAMEN AUSSENZOLLTARIF UNVEREINBAR.

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