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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.1974
Aktenzeichen: 2-74
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art 7 | |
EWG-Vertrag Art 8 Abs. 7 | |
EWG-Vertrag Art 52 | |
EWG-Vertrag Art 55 |
1. DER GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG IST EINER DER GRUNDLEGENDEN RECHTSSÄTZE DER GEMEINSCHAFT. ALS VERWEISUNG AUF DIE GESAMTHEIT DER VOM AUFNAHMESTAAT AUF DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DIESER GRUNDSATZ SEINEM WESEN NACH GEEIGNET, VON DEN ANGEHÖRIGEN ALLER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEND GEMACHT ZU WERDEN. SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT, ERLEGT ARTIKEL 52 EINE VERPFLICHTUNG AUF, DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER, ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT, NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE.
SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IST ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG, AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SIND.
2. WEGEN DER GRUNDLEGENDEN BEDEUTUNG, DIE IM RAHMEN DES VERTRAGES DIE GRUNDSÄTZE DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DER INLÄNDERBEHANDLUNG HABEN, KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT WEITER REICHEN, ALS DER ZWECK ES ERFORDERT, UM DESSENTWILLEN SIE VORGESEHEN SIND.
DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS VORGESEHENE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IST AUF DIEJENIGEN IN ARTIKEL 52 BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN ZU BESCHRÄNKEN, DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE UNMITTELBARE UND SPEZIFISCHE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT MIT EINSCHLIESSEN; HIERZU SIND IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFES WIE DEM DES RECHTSANWALTES NICHT TÄTIGKEITEN WIE DIE RECHTSBERATUNG UND DER RECHTSBEISTAND ZU RECHNEN, DESGLEICHEN NICHT DIE VERTRETUNG UND DIE VERTEIDIGUNG DES AUFTRAGGEBERS VOR GERICHT, SELBST WENN DAS GESETZ DIE WAHRNEHMUNG DIESER AUFGABEN DURCH DEN RECHTSANWALT ZWINGEND ODER AUSSCHLIESSLICH VORSCHREIBT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JUNI 1974. - JEAN REYNERS GEGEN BELGISCHEN STAAT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN CONSEIL D'ETAT). - RECHTSSACHE 2-74.
Entscheidungsgründe:
1 DER BELGISCHE CONSEIL D' ETAT HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 9. JANUAR 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN VORGELEGT, DIE DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 52 UND 55 DES EWG-VERTRAGS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM NIEDERLASSUNGSRECHT BEI AUSÜBUNG DES RECHTSANWALTSBERUFES BETREFFEN.
2 DIESE FRAGEN SIND DURCH EINE KLAGE AUSGELÖST WORDEN, DIE EIN NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER, INHABER EINES STAATLICHEN DIPLOMS, DAS IN BELGIEN DEN ZUGANG ZUR RECHTSANWALTSCHAFT ERÖFFNET, ERHOBEN HAT, NACHDEM IHM AUFGRUND DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 24. AUGUST 1970 ÜBER DIE BERUFSBEZEICHNUNG UND DIE AUSÜBUNG DES RECHTSANWALTSBERUFES ( MONITEUR BELGE 1970, S. 9060 ) DIE ZULASSUNG ZUR ANWALTSCHAFT WEGEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERSAGT WORDEN WAR.
ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG
3 DER CONSEIL D' ETAT FRAGT, OB ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS, AUCH OHNE DASS DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN ERGANGEN SIND, SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE " UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG " IST.
4/7 DIE BELGISCHE UND DIE IRISCHE REGIERUNG MACHEN AUS WEITHIN ÜBEREINSTIMMENDEN GRÜNDEN GELTEND, EINE DERARTIGE WIRKUNG KÖNNE ARTIKEL 52 NICHT ZUERKANNT WERDEN. SEHE MAN IHN IM GESAMTZUSAMMENHANG DES KAPITELS ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT, AUF DAS DURCH DIE WENDUNG " NACH MASSGABE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN " AUSDRÜCKLICH HINGEWIESEN WERDE, DANN ENTHALTE DIESER ARTIKEL ANGESICHTS DER KOMPLEXEN ART DES REGELUNGSGEGENSTANDES NICHTS WEITER ALS DIE VERLAUTBARUNG EINES GRUNDSATZES, ZU DESSEN UMSETZUNG IN DIE PRAXIS ES NOTWENDIGERWEISE EINES BÜNDELS ERGÄNZENDER BESTIMMUNGEN, GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER EBENSO WIE NATIONALER, BEDÜRFE, WIE SIE IN DEN ARTIKELN 54 UND 57 VORGESEHEN SEIEN. DIE FORM, DIE IM VERTRAG FÜR DIESE DURCHFÜHRUNGSAKTE GEWÄHLT WORDEN SEI - AUFSTELLUNG EINES " ALLGEMEINEN PROGRAMMS ", DAS SEINERSEITS DURCH EINE REIHE VON RICHTLINIEN VERWIRKLICHT WERDE -, BESTÄTIGE, DASS ARTIKEL 52 KEINE UNMITTELBARE GELTUNG HABE. DEM RICHTER SEI ES VERWEHRT, VON EINER ERMESSENSBEFUGNIS GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE DEN GESETZGEBENDEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN SEI.
8 DIESEM VORBRINGEN HABEN SICH DIE BRITISCHE UND DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG SOWIE DIE NATIONALE RECHTSANWALTSKAMMER VON BELGIEN, DIE BEIGELADENE IM AUSGANGSRECHTSSTREIT, IM WESENTLICHEN ANGESCHLOSSEN.
9/10 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS DAGEGEN MEINT, IN SEINEM FALLE HANDLE ES SICH UM NICHTS ANDERES ALS EINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT, DENN BEI IHM WÜRDEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM BERUF DES RECHTSANWALTS VORAUSSETZUNGEN AUFGESTELLT, DIE FÜR BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGE NICHT GELTEN. INSOWEIT STELLE ARTIKEL 52 EINE EINDEUTIGE UND VOLLSTÄNDIGE BESTIMMUNG DAR, DIE GEEIGNET SEI, UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN.
11/13 DIE DEUTSCHE REGIERUNG, DER DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IM KERN BEITRITT, MEINT UNTER HINWEIS AUF DAS DURCH DEN GERICHTSHOF AM 16. JUNI 1966 ERLASSENE URTEIL IN DER RECHTSSACHE 57/65 ( LÜTTICKE - SLG. 1966, 266 ) VORSCHRIFTEN ÜBER HANDLUNGSPFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN, DENEN DIESE INNERHALB EINES GENAU FESTGELEGTEN ZEITRAUMES NACHKOMMEN MÜSSTEN, WÜRDEN UNMITTELBAR ANWENDBAR, WENN DER ZEITRAUM OHNE ERFÜLLUNG DIESER PFLICHTEN VERSTRICHEN SEI. SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT SEI ES DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT, AN BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FESTZUHALTEN, DENN SEIT DIESEM ZEITPUNKT SEI ARTIKEL 52 FÜR SICH BETRACHTET VOLLSTÄNDIG UND RECHTLICH VOLLKOMMEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄTTEN DAS " ALLGEMEINE PROGRAMM " UND DIE RICHTLINIEN, DIE IN ARTIKEL 54 VORGESEHEN SEIEN, NUR FÜR DIE ÜBERGANGSZEIT BEDEUTUNG GEHABT, WÄHREND AM ENDE DIESER PERIODE DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT VOLLSTÄNDIG HABE HERGESTELLT SEIN SOLLEN.
14 DIE KOMMISSION ÄUSSERT ZWEIFEL AN DER UNMITTELBAREN GELTUNG DER ZUR AUSLEGUNG GESTELLTEN BESTIMMUNG, DIE SIE SOWOHL AUS DER VERWEISUNG DES VERTRAGES AUF DAS " ALLGEMEINE PROGRAMM " UND DIE RICHTLINIEN ZU DESSEN VERWIRKLICHUNG HERLEITET ALS AUCH AUS DEM INHALT EINIGER BEREITS ERGANGENER LIBERALISIERUNGSRICHTLINIEN, DURCH DIE NICHT IN SÄMTLICHEN PUNKTEN EINE VÖLLIGE GLEICHBEHANDLUNG ERREICHT WORDEN SEI, MEINT ABER GLEICHWOHL, ARTIKEL 52 ERZEUGE TEILWEISE UNMITTELBARE WIRKUNGEN INSOFERN, ALS ER DAS VERBOT VON DISKRIMINIERUNGEN AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SPEZIFIZIERE.
15 WIE ES IN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES ALS EINEM BESTANDTEIL DER " GRUNDSÄTZE " DER GEMEINSCHAFT HEISST, IST IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES UNBESCHADET BESONDERER BESTIMMUNGEN " JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN ".
16/20 ARTIKEL 52 STELLT DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ALLGEMEINEN BESTIMMUNG IM BESONDEREN BEREICH DES NIEDERLASSUNGSRECHTS SICHER. DURCH DIE WORTE " NACH MASSGABE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN " VERWEIST ER AUF DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN DES KAPITELS ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT, SO DASS EINE AUSLEGUNG IN DIESEM ALLGEMEINEN RAHMEN GEBOTEN IST. NACH DEM HINWEIS DARAUF, DASS " DIE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN NIEDERLASSUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT... SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN ( WERDEN ) ", UMSCHREIBT ARTIKEL 52 DEN DIESES GEBIET BEHERRSCHENDEN GRUNDSATZ DAHIN, DASS DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN " NACH DEN BESTIMMUNGEN DES AUFNAHMESTAATS FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN " UMFASST. DAMIT DIESES ZIEL IM LAUFE DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE ERREICHT WERDEN KANN, SIEHT ARTIKEL 54 ZWEIERLEI VOR, DIE AUSARBEITUNG EINES " ALLGEMEINEN PROGRAMMS " DURCH DEN RAT SOWIE RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DIESES PROGRAMMS, DIE DAZU DIENEN, DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR DIE VERSCHIEDENEN IN BETRACHT KOMMENDEN TÄTIGKEITEN HERZUSTELLEN. AUSSER DIESEN LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN SIND NACH ARTIKEL 57 RICHTLINIEN VORGESEHEN, DIE DARAUF ABZIELEN, DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE SOWIE, GANZ ALLGEMEIN, DIE KOORDINIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER TÄTIGKEITEN SICHERZUSTELLEN.
21/23 AUS DEN VORSTEHENDEN DARLEGUNGEN ERHELLT, DASS DAS " ALLGEMEINE PROGRAMM " UND DIE RICHTLINIEN, WIE SIE IM VERTRAGE VORGESEHEN SIND, NACH DEM AUFBAU DES KAPITELS ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT ZWEI AUFGABEN ZU ERFÜLLEN BESTIMMT SIND, VON DENEN DIE ERSTE DARIN BESTEHT, IN DER ÜBERGANGSZEIT DIE HINDERNISSE ABZUBAUEN, DIE DER HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IM WEGE STEHEN, WÄHREND DIE ZWEITE DIE EINFÜGUNG EINER REIHE VON BESTIMMUNGEN IN DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN BEINHALTET ZU DEM ZWECK, ERLEICHTERUNGEN FÜR DEN PRAKTISCHEN GEBRAUCH DIESER FREIHEIT ZU SCHAFFEN UND AUF DIESE WEISE DIE WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE DURCHDRINGUNG AUF DEM GEBIET DER SELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN. AUF DIESES ZWEITE ZIEL AUSGERICHTET SIND EINERSEITS EINIGE DER IN ARTIKEL 54 ABSATZ 3 ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN, NAMENTLICH SOWEIT SIE DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DIE ANPASSUNG VON VERWALTUNGSVERFAHREN UND -PRAKTIKEN BETREFFEN, SOWIE ANDERERSEITS ALLE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 57. IM RAHMEN DIESES SYSTEMS IST DIE WIRKUNG DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 52 ZU BESTIMMEN.
24/28 DER GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG IST EINER DER GRUNDLEGENDEN RECHTSSÄTZE DER GEMEINSCHAFT. ALS VERWEISUNG AUF DIE GESAMTHEIT DER VOM AUFNAHMESTAAT AUF DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DIESER GRUNDSATZ SEINEM WESEN NACH GEEIGNET, VON DEN ANGEHÖRIGEN ALLER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEND GEMACHT ZU WERDEN.
SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT, ERLEGT ARTIKEL 52 EINE VERPFLICHTUNG AUF, DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER, ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT, NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE. DIE TATSACHE, DASS DIESE STUFENFOLGE NICHT EINGEHALTEN WURDE, LÄSST DIE VERPFLICHTUNG ALS SOLCHE NACH ABLAUF DER FÜR IHRE ERFÜLLUNG VORGESCHRIEBENEN FRIST UNBERÜHRT. DIESE AUSLEGUNG ENTSPRICHT ARTIKEL 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES, WONACH DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT GLEICHZEITIG DER ENDTERMIN FÜR DAS INKRAFTTRETEN ALLER IM VERTRAG VORGESEHENEN VORSCHRIFTEN SOWIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ALLER MASSNAHMEN IST, DIE ZUR ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES GEHÖREN.
29/31 GEGEN DIESE UNMITTELBARE GELTUNG LÄSST SICH WEDER DIE TATSACHE ANFÜHREN, DASS DER RAT NICHT ALLE IN DEN ARTIKELN 54 UND 57 VORGESEHENEN RICHTLINIEN ERLASSEN HAT, NOCH DER UMSTAND, DASS EINIGE DER TATSÄCHLICH ERGANGENEN RICHTLINIEN DAS IN ARTIKEL 52 GESTECKTE ZIEL DER NICHT-DISKRIMINIERUNG NICHT VOLL VERWIRKLICHT HABEN SOLLEN. MIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT SIND DIE IM KAPITEL ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT VORGESEHENEN RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER INLÄNDERBEHANDLUNG RECHTLICH ÜBERFLÜSSIG GEWORDEN, WEIL SEIT JENEM ZEITPUNKT DER VERTRAG SELBER DIESEM GRUNDSATZ UNMITTELBARE WIRKUNG VERLEIHT. INDESSEN SIND DIESE RICHTLINIEN NICHT GÄNZLICH BEDEUTUNGSLOS GEWORDEN, DENN IHNEN BLEIBT EIN BETRÄCHTLICHER ANWENDUNGSBEREICH BEI ALLEN MASSNAHMEN, DIE DAZU DIENEN, DIE WIRKSAME AUSÜBUNG DES RECHTS AUF FREIE NIEDERLASSUNG ZU FÖRDERN.
32 DIE GESTELLTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ARTIKEL 52 DES VERTRAGES SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG IST, AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SEIN SOLLTEN.
ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 55 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG
33/34 DER CONSEIL D' ETAT ERSUCHT FERNER UM EINE KLARSTELLUNG, WAS IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 ZU VERSTEHEN IST UNTER " TÄTIGKEITEN, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT DAUERND ODER ZEITWEISE MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SIND ". GENAUER GESAGT, GEHT ES UM DIE FRAGE, OB DAS KAPITEL ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT BEI EINEM BERUF WIE DEM DES RECHTSANWALTS NUR AUF DIEJENIGEN BERUFSZUGEHÖRIGEN TÄTIGKEITEN KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SIND, ODER OB DIESER BERUF INSGESAMT VON DER ANWENDUNG DIESES KAPITELS AUSZUNEHMEN IST, WEIL ER TÄTIGKEITEN MITUMFASST, DIE AN DER AUSÜBUNG DER ÖFFENTLICHEN GEWALT TEILNEHMEN.
35/37 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG UND DIE NATIONALE RECHTSANWALTSKAMMER VON BELGIEN MEINEN, DER ANWALTSBERUF ALS GANZES ENTZIEHE SICH DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES NIEDERLASSUNGSRECHTS, WEIL ER ORGANISCH IN DIE RECHTSPFLEGE EINGEBETTET SEI. DIES WERDE DURCH DAS ORGANISATIONSSTATUT DER RECHTSANWALTSCHAFT, DAS STRENGE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND STANDESRECHTLICHE VORSCHRIFTEN UMFASSE, EBENSO BELEGT WIE DURCH DIE AUFGABEN, DIE DER RECHTSANWALT IM RAHMEN DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS WAHRNEHME, IN DEM SEINE MITWIRKUNG WEITGEHEND OBLIGATORISCH SEI. DIESE TÄTIGKEITEN, DIE DEN ANWALT ZU EINEM UNENTBEHRLICHEN HILFSORGAN DER JUSTIZ MACHTEN, BILDETEN EINEN EINHEITLICHEN KOMPLEX UND LIESSEN SICH NICHT IN EINZELVERRICHTUNGEN AUFSPALTEN.
38 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS DAGEGEN MACHT GELTEND, ALLENFALLS EINIGE DER TÄTIGKEITEN EINES RECHTSANWALTS SEIEN MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN, UND NUR DIESE TÄTIGKEITEN UNTERFIELEN DAHER DER IN ARTIKEL 55 GEREGELTEN AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT.
39/41 DIE DEUTSCHE, BELGISCHE, BRITISCHE, IRISCHE UND NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG SIND EBENSO WIE DIE KOMMISSION DER ANSICHT, DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 55 BESCHRÄNKE SICH AUF DIEJENIGEN TÄTIGKEITEN INNERHALB DER VERSCHIEDENEN IN BETRACHT KOMMENDEN BERUFE, DIE TATSÄCHLICH MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SEIEN, VORAUSGESETZT, SIE LIESSEN SICH VON DER GEWÖHNLICHEN BERUFSAUSÜBUNG TRENNEN. INDESSEN BESTEHEN ZWISCHEN DEN GENANNTEN REGIERUNGEN JE NACH DER UNTERSCHIEDLICHEN STRUKTUR DES ANWALTSSTANDES IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ÜBER DIE ART DER VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUSGENOMMENEN TÄTIGKEITEN. INSBESONDERE DIE DEUTSCHE REGIERUNG BETONT, WEGEN DER OBLIGATORISCHEN MITWIRKUNG DES RECHTSANWALTS IN BESTIMMTEN GERICHTSVERFAHREN, VOR ALLEM AUF DEM GEBIET DES STRAFRECHTS UND DES ÖFFENTLICHEN RECHTS, BESTEHE EINE SO ENGE VERBINDUNG ZWISCHEN DEM BERUF DES RECHTSANWALTS UND DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT DURCH DIE GERICHTE, DASS SICH EINE LIBERALISIERUNG FÜR WEITE TEILBEREICHE DIESES BERUFES VERBIETE.
42/43 NACH ARTIKEL 55 ABSATZ 1 FINDET DAS KAPITEL ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT " AUF TÄTIGKEITEN, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT DAUERND ODER TEILWEISE MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SIND ,... IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT KEINE ANWENDUNG ". WEGEN DER GRUNDLEGENDEN BEDEUTUNG, DIE IM RAHMEN DES VERTRAGES DIE GRUNDSÄTZE DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DER INLÄNDERBEHANDLUNG HABEN, KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT WEITER REICHEN, ALS DER ZWECK ES ERFORDERT, UM DESSENTWILLEN SIE VORGESEHEN SIND.
44/45 FÜR DEN FALL, DASS EINE DER IN ARTIKEL 52 BEZEICHNETEN SELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEITEN VERKNÜPFT IST MIT GEWISSEN AUFGABEN, DIE IN AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT WAHRGENOMMEN WERDEN, SOLL ES ARTIKEL 55 ABSATZ 1 DEN MITGLIEDSTAATEN ERMÖGLICHEN, AUSLÄNDERN DEN ZUGANG ZU DERARTIGEN TÄTIGKEITEN ZU VERWEHREN. INDESSEN WERDEN DIE STAATLICHEN BELANGE VOLLAUF GEWAHRT, WENN AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE LEDIGLICH VON DENJENIGEN TÄTIGKEITEN FERNGEHALTEN WERDEN, DIE, IN SICH SELBST BETRACHTET, EINE UNMITTELBARE UND SPEZIFISCHE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT DARSTELLEN.
46/47 EINE AUSWEITUNG DER IN ARTIKEL 55 GESTATTETEN AUSNAHME AUF EINEN BERUF ALS GANZEN KOMMT NUR IN BETRACHT, FALLS DIE SO GEKENNZEICHNETEN TÄTIGKEITEN DERART MITEINANDER VERKNÜPFT SIND, DASS DIE LIBERALISIERUNG DER NIEDERLASSUNG FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH BRINGEN WÜRDE, DIE - WENN AUCH NUR ZEITWEISE - AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT DURCH AUSLÄNDER ZUZULASSEN. EINE DERARTIGE AUSWEITUNG IST DAGEGEN NICHT ZU BILLIGEN, WENN IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFES DIE TÄTIGKEITEN, DIE GEGEBENENFALLS MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SIND, EINEN ABTRENNBAREN TEIL DER BETREFFENDEN BERUFSTÄTIGKEIT INSGESAMT DARSTELLEN.
48/50 IN ERMANGELUNG JEGLICHER GEMÄSS ARTIKEL 57 ERLASSENEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER INSBESONDERE FÜR DEN RECHTSANWALTSBERUF GELTENDEN NATIONALEN BESTIMMUNGEN UNTERLIEGT DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFES WEITERHIN DEM RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN. EIN ETWAIGER RÜCKGRIFF AUF DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 VORGESEHENEN BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IST DAHER FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT GESONDERT ANHAND DER NATIONALEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR UND DIE AUSÜBUNG DES BETREFFENDEN BERUFES ZU WÜRDIGEN. BEI DIESER WÜRDIGUNG IST JEDOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DEN ANERKANNTEN AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DURCH ARTIKEL 55 GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE GRENZEN GESETZT SIND, DURCH DIE VERHINDERT WERDEN SOLL, DASS DER VERTRAG DURCH EINSEITIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN SEINER WIRKSAMKEIT BERAUBT WIRD.
51/53 BERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN, DIE EINEN VERKEHR MIT DEN GERICHTEN MIT SICH BRINGEN, STELLEN ALS SOLCHE KEINE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT DAR, SELBST WENN SIE REGELMÄSSIG ERBRACHT WERDEN, ORGANISCH IN DAS GERICHTSVERFAHREN EINGEBETTET SIND UND AUF EINE OBLIGATORISCHE MITARBEIT BEI DER ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DER GERICHTE HINAUSLAUFEN. INSBESONDERE KÖNNEN DIE TYPISCHEN TÄTIGKEITEN DES ANWALTSBERUFES WIE RECHTSBERATUNG UND RECHTSBEISTAND NICHT ALS EINE DERARTIGE TEILNAHME ANGESEHEN WERDEN, EBENSOWENIG WIE DIE VERTRETUNG UND DIE VERTEIDIGUNG DES AUFTRAGGEBERS VOR GERICHT, SELBST WENN DIE EINSCHALTUNG ODER DIE BETREUUNG DURCH GESETZ ZWINGEND VORGESCHRIEBEN ODER AUSSCHLIESSLICH EINEM RECHTSANWALT VORBEHALTEN IST. DENN DIE WAHRNEHMUNG DIESER AUFGABEN LÄSST DIE RICHTERLICHE BEURTEILUNG UND DIE FREIE AUSÜBUNG DER RECHTSPRECHUNGSBEFUGNIS UNBERÜHRT.
54/55 DIE VORLAGEFRAGE IST NACH ALLEM DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 VORGESEHENE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUF DIEJENIGEN IN ARTIKEL 52 BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN ZU BESCHRÄNKEN IST, DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE UNMITTELBARE UND SPEZIFISCHE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT MIT EINSCHLIESSEN. HIERZU SIND IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFES WIE DEM DES RECHTSANWALTS KEINESFALLS TÄTIGKEITEN WIE DIE RECHTSBERATUNG UND DER RECHTSBEISTAND ZU RECHNEN, DESGLEICHEN NICHT DIE VERTRETUNG UND DIE VERTEIDIGUNG DES AUFTRAGGEBERS VOR GERICHT, SELBST WENN DAS GESETZ DIE WAHRNEHMUNG DIESER AUFGABEN DURCH DEN RECHTSANWALT ZWINGEND ODER AUSSCHLIESSLICH VORSCHREIBT.
Kostenentscheidung:
56/57 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REGIERUNG VON IRLAND, DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANIEN UND NORDIRLAND SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEIM BELGISCHEN CONSEIL D' ETAT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BELGISCHEN CONSEIL D' ETAT, SECTION D' ADMINISTRATION, III. SENAT, GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS IST SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG, AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SEIN SOLLTEN.
2. DIE IN ARTIKEL 55 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS VORGESEHENE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IST AUF DIEJENIGEN IN ARTIKEL 52 BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN ZU BESCHRÄNKEN, DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE UNMITTELBARE UND SPEZIFISCHE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT MIT EINSCHLIESSEN; HIERZU SIND IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFES WIE DEM DES RECHTSANWALTES NICHT TÄTIGKEITEN WIE DIE RECHTSBERATUNG UND DER RECHTSBEISTAND ZU RECHNEN, DESGLEICHEN NICHT DIE VERTRETUNG UND DIE VERTEIDIGUNG DES AUFTRAGGEBERS VOR GERICHT, SELBST WENN DAS GESETZ DIE WAHRNEHMUNG DIESER AUFGABEN DURCH DEN RECHTSANWALT ZWINGEND ODER AUSSCHLIESSLICH VORSCHREIBT.
Ende der Entscheidung
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