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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1976
Aktenzeichen: 2-76
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 60 |
DIE ORGANE VERFÜGEN IN DER BEURTEILUNG SOWOHL DER RECHTMÄSSIGKEIT DER GRÜNDE , WELCHE DER EINEN URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEANTRAGENDE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE VORTRAEGT , ALS AUCH DER VEREINBARKEIT DES URLAUBS MIT DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN ÜBER EINEN SEHR WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. WENN AUCH DIE PRAXIS DER ORGANE ZAHLREICHE VERSCHIEDENARTIGE GRÜNDE ERKENNEN LÄSST , DIE DIE GEWÄHRUNG EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN RECHTFERTIGEN , SO IST DOCH DER URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN MIT SICHERHEIT NICHT DAS GEEIGNETE MITTEL , UM DEN FALL EINES BEAMTEN ZU REGELN , GEGEN DEN EIN STRAFVERFAHREN LÄUFT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1976. - MARIA MASCETTI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 2-76.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGE BETRIFFT DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 11. AUGUST 1975 , MIT WELCHER DER KLAEGERIN EIN URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN VERSAGT WURDE.
2 ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST UNSTREITIG , DASS DIE KLAEGERIN , DIE DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT UND ALS HAUPTSEKRETÄRIN BEI DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ( VARESE ) DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ARBEITETE , SEIT DEM 18. NOVEMBER 1974 IHREN DIENST NICHT MEHR VERSEHEN HAT , OHNE HIERFÜR SEINERZEIT EINE ERKLÄRUNG ZU GEBEN. DIE LEITUNG DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA HAT DER KLAEGERIN DARAUFHIN MIT SCHREIBEN VOM 9. JANUAR 1975 MITGETEILT , DASS DIE FORSCHUNGSANSTALT GEMÄSS ARTIKEL 60 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 60 DES BEAMTENSTATUTS ENTSCHIEDEN HABE , DIE ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE DER KLAEGERIN EINZUSTELLEN , DA IHR UNBEFUGTES FERNBLEIBEN VOM DIENST DIE DAUER DES IHR ZUSTEHENDEN JAHRESURLAUBS ÜBERSCHRITTEN HABE.
3 MIT SCHREIBEN VOM 30. JANUAR 1975 HAT RECHTSANWALT MACCAPANI , ZUGELASSEN IN VARESE , DER LEITUNG DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA EINEN VOM 22. DEZEMBER 1974 DATIERENDEN ANTRAG ÜBERMITTELT , MIT DEM DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 91 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 40 DES BEAMTENSTATUTS UM UNBEZAHLTEN URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN FÜR DIE DAUER EINES JAHRES NACHSUCHTE. DIESEN ANTRAG STÜTZTE SIE AUF ' ' GRÜNDE HÖHERER GEWALT ' ' , NÄMLICH EIN ' ' WEGEN POLITISCHER STRAFTATEN ' ' GEGEN SIE EINGELEITETES GERICHTSVERFAHREN , DAS ES IHR UNMÖGLICH GEMACHT HABE , ZUR ARBEIT ZU ERSCHEINEN. HIERZU HAT SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS ERGEBEN , DASS EIN UNTERSUCHUNGSRICHTER BEIM TRIBUNALE ROM AM 14. DEZEMBER 1974 GEGEN DIE KLAEGERIN EINEN HAFTBEFEHL WEGEN TEILNAHME AN EINER POLITISCHEN VERSCHWÖRUNG SOWIE AN EINEM BEWAFFNETEN AUFRUHR GEGEN DIE STAATSGEWALT ERLASSEN HAT.
4 MIT SCHREIBEN VOM 20. FEBRUAR 1975 HAT DER DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER KLAEGERIN MITTEILEN LASSEN , DASS ER IHREM ANTRAG NICHT STATTGEBEN KÖNNE , WEIL DER GELTEND GEMACHTE GRUND DIE GEWÄHRUNG EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN IN GAR KEINEM FALL RECHTFERTIGEN KÖNNE. DIE KLAEGERIN HAT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH IHREN ANWALT MIT EINEM AM 16. APRIL EINGETRAGENEN SCHREIBEN VOM 6. MÄRZ 1975 NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE EINGELEGT. DURCH SCHREIBEN VOM 1. OKTOBER 1975 HAT DARAUF DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 11. AUGUST 1975 MITGETEILT , MIT DER SIE DEN ABLEHNENDEN BESCHEID DER LEITUNG DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA BESTÄTIGTE UND SEINE BEGRÜNDUNG BILLIGTE. DIESE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG BILDET DEN GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE.
5/6 NACH ARTIKEL 40 DES STATUTS , DER AUF DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 91 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ENTSPRECHEND ANWENDBAR IST , ' ' ( KANN ) DEM BEAMTEN... IN AUSNAHMEFÄLLEN AUF ANTRAG UNBEZAHLTER URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN ' '. ZWAR IST DIESE MÖGLICHKEIT GESCHAFFEN WORDEN , UM DEN PERSÖNLICHEN GRÜNDEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN RECHNUNG TRAGEN ZU KÖNNEN , DOCH VERFÜGEN DIE ORGANE IN DER BEURTEILUNG SOWOHL DER RECHTMÄSSIGKEIT DER GRÜNDE , WELCHE DER DIE VERGÜNSTIGUNG BEANTRAGENDE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE VORTRAEGT , ALS AUCH DER VEREINBARKEIT DES URLAUBS MIT DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN ÜBER EINEN SEHR WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. WENN AUCH DIE PRAXIS DER ORGANE ZAHLREICHE VERSCHIEDENARTIGE GRÜNDE ERKENNEN LÄSST , DIE DIE GEWÄHRUNG EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN RECHTFERTIGEN - WIE GRÜNDE FAMILIÄRER ART , DER WUNSCH NACH BILDUNG UND FORTBILDUNG ODER DIE UMSCHULUNG - , SO IST DOCH DER URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN MIT SICHERHEIT NICHT DAS GEEIGNETE MITTEL , UM DEN FALL EINES BEAMTEN ZU REGELN , GEGEN DEN EIN STRAFVERFAHREN LÄUFT.
DAHER HAT DIE KOMMISSION DIE IHR IN ARTIKEL 40 ABSATZ 1 DES STATUTS FÜR DIE GEWÄHRUNG VON URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN EINGERÄUMTE ERMESSENSBEFUGNIS GEGENÜBER DER KLAEGERIN RICHTIG AUSGEUEBT. DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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