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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1983
Aktenzeichen: 2/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 36 |
1. ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG , DER AUF EINER AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEM NATIONALEN GERICHT UND DEM GERICHTSHOF BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHT , ERLAUBT DEM GERICHTSHOF WEDER , DEN SACHVERHALT DES KONKRETEN FALLS ZU BEURTEILEN , NOCH , DIE GRÜNDE FÜR DAS AUSLEGUNGS ERSUCHEN ZU KRITISIEREN. DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN SIND DAHER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER EINWÄNDE , DIE EINE DER PARTEIEN DES RECHTSSTREITS MÖGLICHERWEISE ZUR EINLEGUNG DER BERUFUNG GEGEN DAS VORLAGEURTEIL VERANLASST HABEN , ZU BEANTWORTEN.
2. DAS UNTER ANDEREM MIT DER RICHTLINIE 64/433 EINGEFÜHRTE HARMONISIERTE SYSTEM GESUNDHEITSBEHÖRDLICHER KONTROLLEN BEZWECKT DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH DURCH DIE HARMONISIERUNG DER GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN MASSNAHMEN. DAS SYSTEM , DAS AUF DER GLEICHWERTIGKEIT DER GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN ANFORDERUNGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BERUHT , WILL AUS DIESER SICHT DIE KONTROLLE IN DAS VERSANDLAND VERLEGEN UND SO DIE SYSTEMATISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN AN DER GRENZE DURCH EIN EINHEITLICHES SYSTEM ERSETZEN , DAS MEHRFACHE GRENZKONTROLLEN ÜBERFLÜSSIG MACHT UND DENNOCH DEM BESTIMMUNGSLAND DIE MÖGLICHKEIT LÄSST , DARÜBER ZU WACHEN , DASS DIE SICH AUS DIESEM VEREINHEITLICHTEN KONTROLLSYSTEM ERGEBENDEN GARANTIEN AUCH WIRKLICH VORLIEGEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN AN DER GRENZE BEI DEN UNTER DIE GENANNTE RICHTLINIE FALLENDEN ERZEUGNISSEN NICHT MEHR NÖTIG UND DESHALB AUCH NICHT MEHR IM SINNE DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT. ES SIND NUR NOCH GELEGENTLICHE KONTROLLEN ZULÄSSIG , WENN SIE SICH NICHT SO SEHR HÄUFEN , DASS SIE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.
DIESE ERWAEGUNGEN SIND AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN AUF DIE ERZEUGNISSE AUSZUDEHNEN , DIE UNTER DIE RICHTLINIE 71/118 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN IM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH FALLEN.
3. AUS ALLEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 64/433 UND 71/118 FOLGT , DASS DIE IM VERSANDLAND DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLEN AUCH DIE BEFÖRDERUNG VON FLEISCH UND GEFLÜGEL ERFASSEN UND SICH SOMIT AUCH AUF DEN ERHALTUNGSZUSTAND DIESER ERZEUGNISSE WÄHREND DER GESAMTEN WEGSTRECKE , D. H. VOR ALLEM AUCH BEIM ÜBERSCHREITEN EINER GRENZE , ERSTRECKEN.
DESHALB FÄLLT EINE SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE BEI DER EINFUHR VON FLEISCH UND GEFLÜGEL , DIE SICH AUF DIE ENTWICKLUNG DES ZUSTANDS DIESER ERZEUGNISSE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUS DEM VERSANDLAND SOWIE AUF IHREN ERHALTUNGSZUSTAND IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM SIE IN DAS HOHEITSGEBIET DES BESTIMMUNGSLANDES GELANGEN , ERSTRECKT , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IM VERSANDLAND GEMÄSS DEN RICHTLINIEN 64/433 UND 71/118 DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1983. - S.A. DELHAIZE FRERES " LE LION ", S.A. G.B.-INNO-BM UND S.A. METSDAGH GEGEN BELGISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES. - GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN AN DER GRENZE - HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 2/82, 3/82 UND 4/82.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL HAT MIT URTEILEN VOM 8. OKTOBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. JANUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DREIER RICHTLINIEN ÜBER DIE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE VON SCHLACHT- UND GEFLÜGELFLEISCH ( RATSRICHTLINIEN 64/432 VOM 26. 6. 1964 , ABL. VOM 29. 7. 1964 , S. 1977 , 64/433 VOM 26. 6. 1964 , ABL. VOM 29. 7. 1964 , S. 2012 , UND 71/118 VOM 15. 2. 1971 , ABL. L 55 , S. 23 ) UND , FALLS DIE ERSTE FRAGE VERNEINT WIRD , NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN DREIER BELGISCHER FIRMEN , DIE SCHLACHT- UND GEFLÜGELFLEISCH IN BELGIEN EINFÜHREN , ÜBER DIE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLEN UND DIE DAMIT VERBUNDENEN , VON DIESEN FIRMEN GEZAHLTEN UNTERSUCHUNGSGEBÜHREN.
3 AUS DEN VORLAGEURTEILEN ERGIBT SICH , DASS DIE IN REDE STEHENDEN KONTROLLEN GEMÄSS DEN EINSCHLAEGIGEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND. DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN HABEN JEDOCH VORGETRAGEN , DIESE KONTROLLEN SEIEN NUR DIE WIEDERHOLUNG DER VOM VERSANDSTAAT DURCHGEFÜHRTEN ERSTUNTERSUCHUNG UND DAHER MIT DEN MASSGEBLICHEN RICHTLINIEN UNVEREINBAR. DEMZUFOLGE HABEN SIE DEN BELGISCHEN STAAT AUF RÜCKZAHLUNG DER UNTERSUCHUNGSGEBÜHREN VERKLAGT.
4 VOR DEM BELGISCHEN GERICHT WANDTE SICH DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN GEGEN DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN UND TRUG VOR , DIE BELGISCHE KONTROLLE FALLE NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IN REDE STEHENDEN RICHTLINIEN , DA ES SICH UM EINE ANDERE ALS DIE IM VERSANDSTAAT DURCHGEFÜHRTE KONTROLLE HANDELE. MIT IHR SOLLTEN NÄMLICH HAUPTSÄCHLICH DIE ENTWICKLUNG DES ZUSTANDS DES FLEISCHES ODER GEFLÜGELS WÄHREND DER BEFÖRDERUNG SOWIE DESSEN ERHALTUNGSZUSTAND ÜBERPRÜFT WERDEN , UND ZUM ANDEREN SOLLE DURCH SIE FESTGESTELLT WERDEN , OB DAS FLEISCH RÜCKSTÄNDE VON SUBSTANZEN MIT BAKTERIOSTATISCHER UND HORMONALER ODER ANTIHORMONALER WIRKUNG ENTHALTE.
5 NACH EINER PRÜFUNG DER AUF DIESE WEISE VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLE ENTSCHIED DAS NATIONALE GERICHT ZUNÄCHST , DASS ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL INSOWEIT EINDEUTIG UM EINE SYSTEMATISCHE WIEDERHOLUNG DER IM VERSANDLAND DURCHGEFÜHRTEN ERSTUNTERSUCHUNG UND DAMIT UM EINE MIT DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN NICHT ZU VEREINBARENDE KONTROLLE HANDELE , ALS SIE SICH AUF DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER EINGEFÜHRTEN WAREN MIT DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERSTRECKE.
6 IM ANSCHLUSS AN DIESE STELLUNGNAHME IST NACH ANSICHT DES GERICHTS NOCH ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE SYTEMATISCHE KONTROLLE MIT DEN IM VORLIEGENDEN FALL EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU VEREINBAREN SEI , SOWEIT SIE SICH AUF DIE ENTWICKLUNG DES ZUSTANDS DER WARE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUS DEM VERSANDSTAAT UND AUF IHREN ERHALTUNGSZUSTAND IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM SIE IN DAS BELGISCHE HOHEITSGEBIET GELANGE , ERSTRECKE. DAS GERICHT HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH , DEM GERICHTSHOF VOR DEM ERLASS EINES URTEILS ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORZULEGEN.
7 DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN HAT AUCH VOR DEM GERICHTSHOF BESTRITTEN , DASS DIE VON IHR VORGENOMMENEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLEN NUR DIE WIEDERHOLUNG DER IM VERSANDSTAAT DURCHGEFÜHRTEN ERSTUNTERSUCHUNG DARSTELLTEN , SOWEIT SIE SCHLACHT- UND GEFLÜGELFLEISCH BETRÄFEN. SIE HAT AUSSERDEM ERKLÄRT , DIESE KONTROLLEN FÄNDEN NICHT SYSTEMATISCH AN DER GRENZE , SONDERN BEI DEN ZOLLSTELLEN ODER DEN ZU DIESEM ZWECK VORGESEHENEN ZOLLNEBENSTELLEN STATT.
8 SIE HAT FOLGLICH DIE ERHEBLICHKEIT DER GESTELLTEN FRAGEN BEZWEIFELT UND BEANTRAGT , DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DER COUR D ' APPEL BRÜSSEL AUSZUSETZEN , BEI DER SIE GEGEN DAS VORLAGEURTEIL BERUFUNG EINGELEGT HABE.
9 ANGESICHTS DIESER ARGUMENTATION IST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG , DER AUF EINER AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEM NATIONALEN GERICHT UND DEM GERICHTSHOF BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHT , DEM GERICHTSHOF WEDER ERLAUBT , DEN SACHVERHALT DES KONKRETEN FALLS ZU BEURTEILEN , NOCH , DIE GRÜNDE FÜR DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN ZU KRITISIEREN. DIE VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN SIND DAHER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER EINWÄNDE , DIE DIE BELGISCHE REGIERUNG ZUR EINLEGUNG DER BERUFUNG GEGEN DAS VORLAGEURTEIL VERANLASST HABEN , ZU BEANTWORTEN.
10 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB EINE SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE BEI DER EINFUHR VON FLEISCH UND GEFLÜGEL , DIE SICH AUF DIE ENTWICKLUNG IHRES ZUSTANDS WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUS DEM VERSANDLAND SOWIE AUF IHREN ERHALTUNGSZUSTAND IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM SIE IN DAS BELGISCHE HOHEITSGEBIET GELANGEN , ERSTRECKT , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IM VERSANDLAND GEMÄSS DEN GENANNTEN RICHTLINIEN DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLE FÄLLT.
11 ZUNÄCHST IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN BEZUG AUF FRISCHFLEISCH BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 15. DEZEMBER 1976 ( RECHTSSACHE 35/76 , SIMMENTHAL , SLG. 1976 , 1871 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS DAS UNTER ANDEREM MIT DER RICHTLINIE 64/433 EINGEFÜHRTE HARMONISIERTE SYSTEM GESUNDHEITSPOLIZEILICHER KONTROLLEN DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH DURCH DIE HARMONISIERUNG DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN MASSNAHMEN BEZWECKT. DAS SYSTEM , DAS AUF DER GLEICHWERTIGKEIT DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN ANFORDERUNGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BERUHT , WILL AUS DIESER SICHT DIE KONTROLLE IN DAS VERSANDLAND VERLEGEN UND SO DIE SYSTEMATISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN AN DER GRENZE DURCH EIN EINHEITLICHES SYSTEM ERSETZEN , DAS MEHRFACHE GRENZKONTROLLEN ÜBERFLÜSSIG MACHT UND DENNOCH DEM BESTIMMUNGSLAND DIE MÖGLICHKEIT LÄSST , DARÜBER ZU WACHEN , DASS DIE SICH AUS DIESEM VEREINHEITLICHTEN KONTROLLSYSTEM ERGEBENDEN GARANTIEN AUCH WIRKLICH VORLIEGEN.
12 DER GERICHTSHOF HAT NOCH HINZUGEFÜGT , DASS UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN AN DER GRENZE BEI DEN UNTER DIE RICHTLINIE 64/433 FALLENDEN ERZEUGNISSEN NICHT MEHR NÖTIG UND DESHALB AUCH NICHT MEHR IM SINNE DES ARTIKELS 36 GERECHTFERTIGT SIND UND DASS NUR NOCH GELEGENTLICHE KONTROLLEN ZULÄSSIG SIND , WENN SIE SICH NICHT SO SEHR HÄUFEN , DASS SIE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.
13 DIESE ERWAEGUNGEN SIND AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN AUF DIE ERZEUGNISSE AUSZUDEHNEN , DIE UNTER DIE RICHTLINIE 71/118 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH FALLEN.
14 ZUDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DIE BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN NICHT DARAUF BESCHRÄNKEN , EINHEITLICHE GESUNDHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEHANDLUNG VON FLEISCH UND GEFLÜGELFLEISCH IN SCHLACHTHÖFEN UND ZERLEGUNGSBETRIEBEN AUFZUSTELLEN , SONDERN AUCH DIE LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG REGELN , UM DEN FREIEN VERKEHR MIT DEN GENANNTEN ERZEUGNISSEN IN VOLLEM UMFANG SICHERZUSTELLEN.
15 DIE BEIDEN RICHTLINIEN SEHEN NÄMLICH IN IHREM ARTIKEL 3 ( BUCHSTABEN G , H , I DER RICHTLINIE 64/433 UND BUCHSTABEN E , F UND G DER RICHTLINIE 71/118 ) VOR , DASS DAS FLEISCH MIT EINER GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG VERSEHEN ODER ALS GENUSSTAUGLICH GEKENNZEICHNET SEIN MUSS UND NACH DER FLEISCHUNTERSUCHUNG IN HYGIENISCH EINWANDFREIER WEISE IN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN ZUGELASSENEN UND ÜBERWACHTEN SCHLACHTHÖFEN , ZERLEGUNGSBETRIEBEN ODER KÜHLHÄUSERN GELAGERT WORDEN SEIN SOWIE IN HYGIENISCH EINWANDFREIER WEISE BEFÖRDERT WERDEN MUSS.
16 DER ANHANG DIESER BEIDEN RICHTLINIEN ENTHÄLT IM EINZELNEN DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DAS FLEISCH ALS GENUSSTAUGLICH ZU KENNZEICHNEN IST , DEN TEMPERATURGRAD , BEI DEM DAS FLEISCH ZU LAGERN IST , DIE VERPACKUNGSBEDINGUNGEN FÜR GEFLÜGEL UND DIE VORSCHRIFTEN , DIE BEI DER BEFÖRDERUNG ZU BEACHTEN SIND. DIESE DARF DANACH NUR IN KÜHLTRANSPORTERN ERFOLGEN , DIE WÄHREND DER GESAMTEN BEFÖRDERUNG VERPLOMBT BLEIBEN MÜSSEN , UND DER AMTLICHE TIERARZT HAT SICH VOR DEM VERSAND DAVON ZU ÜBERZEUGEN , DASS DIE TRANSPORTMITTEL UND DIE LADEBEDINGUNGEN DEN IN DEM KAPITEL ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GENANNTEN HYGIENISCHEN ANFORDERUNGEN ENTSPRECHEN.
17 AUS ALL DIESEN BESTIMMUNGEN FOLGT , DASS DIE IM VERSANDLAND DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN AUCH DIE BEFÖRDERUNGEN VON FLEISCH UND GEFLÜGEL ERFASSEN UND SICH SOMIT AUCH AUF DEN ERHALTUNGSZUSTAND DIESER ERZEUGNISSE WÄHREND DER GESAMTEN WEGSTRECKE , D. H. VOR ALLEM AUCH BEIM ÜBERSCHREITEN EINER GRENZE , ERSTRECKEN.
18 DIE VORGELEGTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EINE SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE BEI DER EINFUHR VON FLEISCH UND GEFLÜGEL , DIE SICH AUF DIE ENTWICKLUNG DES ZUSTANDS DIESER ERZEUGNISSE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUS DEM VERSANDLAND SOWIE AUF IHREN ERHALTUNGSZUSTAND IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM SIE IN DAS HOHEITSGEBIET DES BESTIMMUNGSLANDES GELANGEN , ERSTRECKT , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IM VERSANDLAND GEMÄSS DEN RICHTLINIEN 64/433 UND 71/118 DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLE FÄLLT.
19 AUFGRUND DIESER ANTWORT IST DIE ZWEITE FRAGE , DIE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN IST , DASS DIE ERSTE FRAGE VERNEINT WIRD , GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL MIT URTEILEN VOM 8. OKTOBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
EINE SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE BEI DER EINFUHR VON FLEISCH UND GEFLÜGEL , DIE SICH AUF DIE ENTWICKLUNG DES ZUSTANDS DIESER ERZEUGNISSE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUS DEM VERSANDLAND SOWIE AUF IHREN ERHALTUNGSZUSTAND IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM SIE IN DAS HOHEITSGEBIET DES BESTIMMUNGSLANDES GELANGEN , ERSTRECKT , FÄLLT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IM VERSANDLAND GEMÄSS DEN RICHTLINIEN 64/433 UND 71/118 DURCHGEFÜHRTEN GESUNDHEITSBEHÖRDLICHEN KONTROLLE.
Ende der Entscheidung
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