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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1988
Aktenzeichen: 2/87
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat, EGUSiRgl
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 73 | |
EGUSiRgl Art. 23 |
1. VON DEN IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN RECHTSBEHELFEN KANN GRUNDSÄTZLICH NUR GEBRAUCH GEMACHT WERDEN, UM EINE ÜBERPRÜFUNG ZU ERREICHEN, DIE SICH AUF FRAGEN DER BILDUNG UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN TÄTIGKEIT DER IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DER VERSICHERUNG GEGEN UNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN VORGESEHENEN ÄRZTEAUSSCHÜSSE BESCHRÄNKT. DIE KONTROLLE DES GERICHTSHOFES ERSTRECKT SICH NICHT AUF DIE ÄRZTLICHEN BEURTEILUNGEN IM EIGENTLICHEN SINNE, DIE ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN SIND, WENN SIE UNTER ORDNUNGSGEMÄSSEN VORAUSSETZUNGEN ERFOLGT SIND.
2. ZWECK DER BESTIMMUNGEN DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN IST ES, DEN BEAMTEN EINE DOPPELTE UNTERSUCHUNG ZU GARANTIEREN, ZUNÄCHST DURCH EINEN VERTRAUENSARZT DES ORGANS UND ANSCHLIESSEND, WENN KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD, DURCH EINEN ÄRZTEAUSSCHUSS, FÜR DEN JEDE DER PARTEIEN EINEN ARZT IHRES VERTRAUENS ALS MITGLIED BENENNT. DIE INTERESSEN DES BEAMTEN SIND DADURCH GEWAHRT, DASS DEM ÄRZTEAUSSCHUSS EIN ARZT SEINES VERTRAUENS ANGEHÖRT UND DER DRITTE ARZT VON DEN BEIDEN JEWEILS VON EINER PARTEI BENANNTEN ÄRZTEN EINVERNEHMLICH ODER, WENN KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD, DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES BENANNT WIRD. NICHTS SPRICHT FOLGLICH DAGEGEN, DASS DAS ORGAN DENSELBEN ARZT BENENNT, DEN ES FÜR DIE ERSTELLUNG DES ERSTEN GUTACHTENS AUSGEWÄHLT HATTE UND DER AUCH VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ANERKANNT IST, EBENSO WIE NICHTS DAGEGEN SPRICHT, DASS DER BEAMTE EINEN ARZT BENENNT, DER IHN BEREITS UNTERSUCHT HAT, UM AUF SEINEN ANTRAG EIN GUTACHTEN ZU ERSTELLEN.
DIE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN BEAMTEN DURCH DEN ÄRZTEAUSSCHUSS IST DURCH DIE OBEN GENANNTE REGELUNG NICHT VORGESCHRIEBEN UND IST IN ANBETRACHT DER ART DER ARBEITEN DES AUSSCHUSSES, DER KEINE STREITIGE AUSEINANDERSETZUNG ENTSCHEIDEN, SONDERN ÄRZTLICHE FESTSTELLUNGEN TREFFEN SOLL, AUCH NICHT DURCH DEN GRUNDSATZ DER WAHRUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR GEBOTEN.
DER AUSSCHUSS, DER DIE AUFGABE HAT, IN VOLLER OBJEKTIVITÄT UND UNABHÄNGIGKEIT MEDIZINISCHE FRAGEN ZU BEURTEILEN, MUSS IN SEINER BEURTEILUNG VOLLSTÄNDIG FREI SEIN, SO DASS ES SEINE SACHE IST, ZU ENTSCHEIDEN, INWIEWEIT ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, DIE ZUVOR AUF ANTRAG DES BEAMTEN ODER DES ORGANS ERSTELLT WORDEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 19. JANUAR 1988. - ERICH BIEDERMANN GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - GRAD DER INVALIDITAET. - RECHTSSACHE 2/87.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER, BEAMTER DES RECHNUNGSHOFES, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 6.*JANUAR*1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES, DURCH DIE IHM EIN INVALIDITÄTSGRAD VON NUR 9 % ZUERKANNT WORDEN IST, UND DES GUTACHTENS DES ÄRZTEAUSSCHUSSES, AUF DAS SICH DIESE ENTSCHEIDUNG STÜTZT; AUSSERDEM BEANTRAGT ER, ANZUORDNEN,DASS ALLE GUTACHTERTÄTIGKEITEN DURCH EINEN NEUEN ÄRZTLICHEN OBERAUSSCHUSS, INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNFALLFOLGEN, WIEDERAUFGENOMMEN WERDEN.
2 DER KLAEGER WURDE AM 8.*DEZEMBER 1980 OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS, DER ZU EINER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT FÜHRTE, DEREN GRAD DURCH EINEN VOM BEKLAGTEN GEMÄSS ARTIKEL 18 DER GEMEINSAMEN REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN ( IM FOLGENDEN : DIE REGELUNG ) AUSGEWÄHLTEN ARZT AUF 6 % FESTGESETZT WURDE.
3 MIT DIESEM GRAD WAR DER KLAEGER NICHT EINVERSTANDEN; ER BEANTRAGTE DAHER GEMÄSS DEN ARTIKELN 21 BIS 23 DER REGELUNG DIE BILDUNG EINES ÄRZTEAUSSCHUSSES, DER EIN GUTACHTEN ÜBER DEN FESTZUSETZENDEN INVALIDITÄTSGRAD ABGEBEN SOLLTE. DIESER AUSSCHUSS TRAT TATSÄCHLICH ZUSAMMEN UND ERKANNTE AUF EINEN INVALIDITÄTSGRAD VON 9 *%.
4 DER KLAEGER WAR MIT DIESEM VOM ÄRZTEAUSSCHUSS FESTGESETZTEN GRAD NICHT EINVERSTANDEN UND REICHTE EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS EIN. NACHDEM SEINE BESCHWERDE VOM BEKLAGTEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR, HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
5 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF UND DES VORBRINGENS DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
6 VORAB IST VON AMTS WEGEN FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAGEANTRAG, "ANZUORDNEN, DASS ALLE GUTACHTERTÄTIGKEITEN DURCH EINEN NEUEN ÄRZLICHEN OBERAUSSCHUSS, INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNFALLFOLGEN, WIEDERAUFGENOMMEN WERDEN", UNZULÄSSIG IST.
7 DIE RÜGEN DES KLAEGERS BETREFFEN SOWOHL DIE BILDUNG DES ÄRZTEAUSSCHUSSES ALS AUCH DEN ABLAUF UND DIE ERGEBNISSE DER ARBEITEN DES AUSSCHUSSES.
8 VOR DER PRÜFUNG DIESER RÜGEN IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE ZULETZT DAS URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 265/83, SUSS/KOMMISSION, SLG. 1984, 4029 ) VON DEN IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN RECHTSBEHELFEN IN DIESEM BEREICH GRUNDSÄTZLICH NUR GEBRAUCH GEMACHT WERDEN KANN, UM EINE ÜBERPRÜFUNG ZU ERREICHEN, DIE SICH AUF FRAGEN DER BILDUNG UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN TÄTIGKEIT DER ÄRZTEAUSSCHÜSSE BESCHRÄNKT; DIE KONTROLLE DES GERICHTSHOFES ERSTRECKT SICH NICHT AUF DIE ÄRZTLICHEN BEURTEILUNGEN IM EIGENTLICHEN SINNE, DIE ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN SIND, WENN SIE UNTER ORDNUNGSGEMÄSSEN VORAUSSETZUNGEN ERFOLGT SIND.
9 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE BILDUNG DES ÄRZTEAUSSCHUSSES SEI DESHALB MANGELHAFT GEWESEN, WEIL DEM VOM BEKLAGTEN AUSGEWÄHLTEN SACHVERSTÄNDIGEN DIE NOTWENDIGE UNABHÄNGIGKEIT GEFEHLT HABE, DA ER DAS ERSTE BEANSTANDETE ÄRZTLICHE GUTACHTEN ERSTELLT HABE UND ER ÄRZTLICHER SACHVERSTÄNDIGER BEI DEM BETROFFENEN VERSICHERER SEI.
10 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1981 IN DER RECHTSSACHE 186/80 ( SUSS/KOMMISSION, SLG. 1981, 2041 ) FESTGESTELLT, DASS ES DER ZWECK DER BESTIMMUNGEN DER REGELUNG IST, DEN BEAMTEN EINE DOPPELTE UNTERSUCHUNG ZU GARANTIEREN, ZUNÄCHST DURCH EINEN VERTRAUENSARZT DES ORGANS UND SODANN, WENN KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD, DURCH EINEN ÄRZTEAUSSCHUSS, FÜR DEN JEDE DER PARTEIEN EINEN ARZT IHRES VERTRAUENS BENENNT, WOBEI DIE INTERESSEN DES BEAMTEN DADURCH GEWAHRT SIND, DASS DEM ÄRZTEAUSSCHUSS EIN ARZT SEINES VERTRAUENS ANGEHÖRT UND DER DRITTE ARZT VON DEN BEIDEN JEWEILS VON EINER PARTEI BENANNTEN ÄRZTEN EINVERNEHMLICH ODER, WENN KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD, DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES BENANNT WIRD.
11 AUS DEMSELBEN URTEIL GEHT HERVOR, DASS UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHTS DAGEGEN SPRICHT, DASS DAS ORGAN DENSELBEN ARZT BENENNT, DEN ES GEMÄSS ARTIKEL 19 DER REGELUNG FÜR DIE ERSTELLUNG DES ERSTEN GUTACHTENS AUSGEWÄHLT HATTE, EBENSO WIE NICHTS DAGEGEN SPRICHT, DASS DER BEAMTE EINEN ARZT BENENNT, DER IHN BEREITS UNTERSUCHT HAT, UM AUF SEINEN ANTRAG EIN GUTACHTEN ZU ERSTELLEN, WIE ES IM VORLIEGENDEN FALL GESCHEHEN IST.
12 SCHLIESSLICH HAT DER GERICHTSHOF IN DIESEM URTEIL BEREITS FESTGESTELLT, DASS DER UMSTAND, DASS DAS BEKLAGTE ORGAN EINEN ARZT AUSGEWÄHLT HAT, DER AUCH VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ANERKANNT IST, DIE INTERESSEN DES BEAMTEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN.
13 IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST DER DRITTE ARZT VON DEN VERTRAUENSÄRZTEN DES ORGANS UND DES BEAMTEN EINVERNEHMLICH BENANNT WORDEN, UND DAS GUTACHTEN DES AUSSCHUSSES IST VON ALLEN SEINEN MITGLIEDERN VORBEHALTLOS UNTERZEICHNET WORDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DER AUSSCHUSS ORDNUNGSGEMÄSS GEBILDET WORDEN IST, UND DASS DIE ERFORDERNISSE DER AUSGEWOGENHEIT UND DER OBJEKTIVITÄT, DIE DEN ARTIKELN 19 BIS 23 DER REGELUNG ZUGRUNDE LIEGEN, BEACHTET WORDEN SIND.
14 DIE ERSTE RÜGE DES KLAEGERS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
15 DER KLAEGER BRINGT MEHRERE RÜGEN IN BEZUG AUF DIE TÄTIGKEIT DES ÄRZTEAUSSCHUSSES VOR, DESSEN ARBEITEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN SEIEN.
16 ER TRAEGT ERSTENS VOR, MAN HABE IHM NICHT ERLAUBT, SEINE ÜBERZEUGUNG ZUM AUSDRUCK ZU BRINGEN. HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN DURCH DEN ÄRZTEAUSSCHUSS IN DER REGELUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST. IN ANBETRACHT DER ART DER ARBEITEN DES AUSSCHUSSES, DURCH DIE KEINE STREITIGE AUSEINANDERSETZUNG ENTSCHIEDEN, SONDERN ÄRZTLICHE FESTSTELLUNGEN GETROFFEN WERDEN SOLLEN, IST EINE SOLCHE ANHÖRUNG AUCH NICHT DURCH DEN GRUNDSATZ DER WAHRUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR GEBOTEN.
17 DER KLAEGER MACHT ZWEITENS GELTEND, DER ÄRZTEAUSSCHUSS NEHME IN SEINEM GUTACHTEN AUF EINE UNTERSUCHUNG BEZUG, DIE NICHT DER ENTSPRECHE, DIE BEI IHM VORGENOMMEN WORDEN SEI. ER BEHAUPTET, ENTGEGEN DEN FESTSTELLUNGEN IN DEM GUTACHTEN SEI ER NICHT MIT EINEM SCANNER UNTERSUCHT WORDEN, SONDERN ES HÄTTEN LEDIGLICH EINE RÖNTGENUNTERSUCHUNG UND EINE TOMODENSIMETRIE STATTGEFUNDEN.
18 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS SICH DIE RÜGE DES KLAEGERS AUF DIE MEDIZINISCHE BEZEICHNUNG EINER UNTERSUCHUNG BEZIEHT, DEREN VORNAHME ER NICHT BESTREITET. AUS DEN FESTSTELLUNGEN IN DEM SCHREIBEN DES DR. ARENDT IM ANHANG ZUR KLAGEBEANTWORTUNG DES RECHNUNGSHOFES, DIE VOM KLAEGER NICHT BESTRITTEN WORDEN SIND, ERGIBT SICH ABER, DASS DER ARZT, DER DIE FRAGLICHE UNTERSUCHUNG VORGENOMMEN HAT, DIESE AUSDRÜCKLICH ALS "EXAMEN RADIOLOGIQUE ET SCANNER" ((" RÖNTGEN - UND SCANNER-UNTERSUCHUNG ")) BEZEICHNET HAT.
19 DER KLAEGER TRAEGT DRITTENS VOR, DER AUSSCHUSS HABE DIE ZUVOR AUF ANTRAG DES KLAEGERS VON VERSCHIEDENEN ÄRZTEN ERSTELLTEN GUTACHTEN NICHT BEACHTET. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1984 FESTGESTELLT HAT, DASS DIE AUFGABE DES ÄRZTEAUSSCHUSSES, IN VOLLER OBJEKTIVITÄT UND UNABHÄNGIGKEIT MEDIZINISCHE FRAGEN ZU BEURTEILEN, ES ERFORDERT, DASS ER IN DER BEURTEILUNG VOLLSTÄNDIG FREI IST. ES IST FOLGLICH SACHE DES AUSSCHUSSES, ZU ENTSCHEIDEN, INWIEWEIT ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, DIE ZUVOR AUF ANTRAG DES BEAMTEN ODER DES ORGANS ERSTELLT WORDEN SIND. IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN, DASS DER ÄRZTEAUSSCHUSS DIE FRÜHEREN GUTACHTEN BERÜCKSICHTIGT UND EINER KRITISCHEN PRÜFUNG UNTERZOGEN HAT.
20 SCHLIESSLICH TRAEGT DER KLAEGER VOR, DER AUSSCHUSS HABE SICH AUF DAS GUTACHTEN EINES NEUROLOGISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN GESTÜTZT, DAS BEREITS DEM VOM RECHNUNGSHOF GEMÄSS ARTIKEL 18 DER REGELUNG EINGEHOLTEN ERSTEN GUTACHTEN, DAS DER KLAEGER BEANSTANDET HABE, ZUGRUNDE GELEGEN HABE UND DAS EIN SPÄTERES DATUM ALS DIESES LETZTGENANNTE GUTACHTEN TRAGE.
21 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VOM KLAEGER ANGEFÜHRTE INKOHÄRENZ DER DATEN DAS ERSTE, VOM BEKLAGTEN ORGAN GEMÄSS ARTIKEL 18 DER REGELUNG EINGEHOLTE GUTACHTEN BETRIFFT. DER ÄRZTEAUSSCHUSS IST ABER GERADE DESHALB ZUSAMMENGETRETEN, WEIL DER BEAMTE MIT DIESEM ERSTEN GUTACHTEN NICHT EINVERSTANDEN WAR UND UM EINE ZWEITE UNTERSUCHUNG SEINER VERLETZUNGEN VORZUNEHMEN. DAS VOM ÄRZTEAUSSCHUSS ERSTELLTE GUTACHTEN, DAS UNABHÄNGIG IST VON DEM GEMÄSS ARTIKEL 18 AUSGEARBEITETEN GUTACHTEN UND ALLEIN GRUNDLAGE DER ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES SEIN KANN, KANN VON DEN ANGEBLICHEN FORMFEHLERN DES ERSTEN GUTACHTENS NICHT BERÜHRT WERDEN.
22 DIE RÜGEN DES KLAEGERS IN BEZUG AUF DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER ARBEITEN DES AUSSCHUSSES KÖNNEN DAHER NICHT DURCHGREIFEN.
23 DER KLAEGER BEANSTANDET SCHLIESSLICH DIE ERGEBNISSE DER ARBEITEN DES ÄRZTEAUSSCHUSSES MIT DER BEGRÜNDUNG, DASS DIESER BEI SEINEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DEN VON DEM UNFALL HERRÜHRENDEN PSYCHISCHEN UND SOZIALEN SCHADEN NICHT BERÜCKSICHTIGT UND DAMIT DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU DIESER FRAGE AUSSER ACHT GELASSEN HABE.
24 HIERZU GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, DASS DER ÄRZTEAUSSCHUSS DIE KLAGEN DES KLAEGERS BEZUEGLICH DER PSYCHISCHEN UND SOZIALEN UNFALLFOLGEN GEPRÜFT UND IN AUSÜBUNG SEINER ÄRZTLICHEN BEURTEILUNGSFREIHEIT EINIGE DIESER KLAGEN ALS NICHT BEGRÜNDET AUSSER ACHT GELASSEN, GLEICHWOHL ABER "SUBJEKTIVE SOMATISCHE BESCHWERDEN" BEI DER FESTSETZUNG DES INVALIDITÄTSGRADES BERÜCKSICHTIGT HAT. DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
25 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
26 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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