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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1965
Aktenzeichen: 20-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 31 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 32 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 32 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 33 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 6/64, RSPRGH X 1256.
IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN KANN DER GERICHTSHOF WEDER DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN, NOCH - WIE ER ES IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 KÖNNTE - ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN MASSNAHME MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN. DER GERICHTSHOF KANN ABER AUS DER UNVOLLKOMMEN GEFASSTEN FRAGE DES STAATLICHEN GERICHTS DIE FRAGEN HERAUSSCHÄLEN, WELCHE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES BETREFFEN.
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2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 6/64, RSPRGH X 1256.
ARTIKEL 177 GEHT VON EINER KLAREN TRENNUNG DER AUFGABEN DER STAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES AUS. ER ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF WEDER ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN KONKRETEN FALL NOCH ZUR NACHPRÜFUNG DER GRÜNDE UND ZIELE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS.
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3. DER VERTRAG HAT EINFUHRKONTROLLMASSNAHMEN, DIE BEI SEINEM INKRAFTTRETEN BESTANDEN, NICHT AUSSER KRAFT GESETZT; ER VERBIETET JEDOCH, NEUE BESCHRÄNKUNGEN ODER DISKRIMINIERUNGEN EINZUFÜHREN, VERPFLICHTET DAZU, BESTEHENDE BESCHRÄNKUNGEN UND DISKRIMINIERUNGEN ZU BESEITIGEN, UND GEBIETET, SIE SPÄTESTENS ZU ENDE DER ÜBERGANGSZEIT VOLLSTÄNDIG ABZUSCHAFFEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1965. - FERRIERA ALBATROS GMBH GEGEN SOCIETE DES PETROLES ET DES COMBUSTIBLES LIQUIDES (SOPECO). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE CIVILE ROM. - RECHTSSACHE 20-64.
Entscheidungsgründe:
S. 8
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
ES WIRD GERÜGT, DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN ZIELTEN DARAUF AB, IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VEREINBARKEIT VON GESETZEN UND VERWALTUNGSMASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATES MIT DEM VERTRAG HERBEIZUFÜHREN.
DIESER ARTIKEL BESTIMMT, DASS DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG " ÜBER DIE AUSLEGUNG DIESES VERTRAGES " ERSUCHEN KÖNNEN, WENN IHNEN EINE DERARTIGE FRAGE GESTELLT WIRD.
DER GERICHTSHOF KANN NACH DIESER BESTIMMUNG DAGEGEN WEDER DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN NOCH, WIE ER ES IM VERFAHREN NACH DEN ARTIKELN 169 UND 170 ZU TUN BERUFEN IST, ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER MASSNAHME DES INNERSTAATLICHEN RECHTS MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN. ER KANN JEDOCH AUS DER FASSUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES EINES INNERSTAATLICHEN GERICHTS DIEJENIGEN FRAGEN DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES HERAUSSCHÄLEN, DIE VORFRAGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS SIND. DAHER HAT ER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER DIE ERDÖLEINFUHR REGELNDEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DEM VERTRAG ZU ENTSCHEIDEN, SONDERN NUR DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN DEM VOM TRIBUNALE CIVILE ROM GEZOGENEN RECHTLICHEN RAHMEN AUSZULEGEN.
ES WIRD FERNER GERÜGT, DAS VORLEGENDE GERICHT HABE VOR ALLEM MIT SEINEN FRAGEN B UND D EINE VERTRAGSAUSLEGUNG BEANTRAGT, DIE ZUR ENTSCHEIDUNG DES VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS NICHT ERFORDERLICH SEI.
ARTIKEL 177 GEHT JEDOCH VON EINER KLAREN TRENNUNG DER AUFGABEN DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES AUS. ER GESTATTET DEM GERICHTSHOF WEDER, ÜBER TATSACHENFRAGEN DES KONKRETEN FALLS ZU ENTSCHEIDEN, NOCH DIE GRÜNDE NACHZUPRÜFEN, AUF DENEN DER AUSLEGUNGSANTRAG BERUHT.
DIE GEGEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES GERICHTETEN RÜGEN SIND DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
S. 9
ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN
DEM VORLAGEBESCHLUSS DES TRIBUNALE CIVILE ROM IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE FRAGEN AUS ANLASS EINER KLAGE GESTELLT SIND, DIE AUF ERFÜLLUNG EINES VERTRAGES ODER WIEDERGUTMACHUNG DES DURCH DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGES ENTSTEHENDEN SCHADENS GERICHTET IST. GEGEN DIESE KLAGE WAREN ZWEI EINREDEN ERHOBEN WORDEN, DEREN EINE DIE NICHTIGKEIT DES VERTRAGES WEGEN WESENTLICHEN RECHTSIRRTUMS GELTEND MACHT, WÄHREND DIE ANDERE AUF DIE UNMÖGLICHKEIT DER VERTRAGSERFÜLLUNG INFOLGE EINES NICHT VORHERSEHBAREN, IN DER VERKENNUNG DES VERTRAGES DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT BESTEHENDEN UMSTANDES GESTÜTZT WIRD.
DER BESCHLUSS FÜHRT WEITER AUS, DER HAUPTZWECK DER VORLAGE BESTEHE DARIN, ZU ERFAHREN, WELCHE AUSWIRKUNGEN DIE IN IHR AUFGEFÜHRTEN, DIE LIBERALISIERUNG IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT REGELNDEN RECHTSVORSCHRIFTEN - DIE ALS NORMEN EINER " ÜBERNATIONALEN ", BEIDEN PARTEIEN GEMEINSAMEN RECHTSORDNUNG ANZUSEHEN SEIEN - AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN UND REGELUNGEN HÄTTEN, DENEN DIE IM VERTRAG DER PARTEIEN BEZEICHNETEN ERDÖLERZEUGNISSE UNTERLAEGEN.
WIE BEREITS BEMERKT, KANN DER GERICHTSHOF DIE IHM VORGELEGTEN FRAGEN INSOWEIT NICHT BEANTWORTEN, ALS ER HIERFÜR DIE REGELUNG DER ERDÖLEINFUHR UNTERSUCHEN MÜSSTE, DIE SICH AUS DEM FRANZÖSISCHEN GESETZ VOM 30. MÄRZ 1928 UND DEN HIERZU ERGANGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT. INFOLGEDESSEN IST AUCH NICHT AUF DIE FRAGE EINZUGEHEN, OB DIESE FRANZÖSISCHE REGELUNG EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL IM SINNE VON ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG DARSTELLT.
ZU UNTERSUCHEN IST DAGEGEN, OB WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT UND INSBESONDERE IM JAHRE 1959, IN DAS DER WESENTLICHE RECHTSIRRTUM UND DIE UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG FALLEN WÜRDEN, DIE GELTEND GEMACHT SIND, DER VERTRAG DIE WIRKUNG HATTE, DIEJENIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IPSO JURE AUSSER KRAFT ZU SETZEN, DIE VON DER EINEN ODER ANDEREN DER IM VORLAGEBESCHLUSS BEZEICHNETEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BETROFFEN WERDEN.
DIESES KAPITEL ENTHÄLT ZWEI GRUPPEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE HIER VON BEDEUTUNG SIND.
DIE EINE GRUPPE, ZU DER NICHT NUR DIE ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UND 32 ABSATZ 1, SONDERN AUCH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEHÖREN, VERBIETET, DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BESTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN, DISKRIMINIERUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZU VERSCHÄRFEN. DIESE BESTIMMUNGEN KÖNNEN IHRER NATUR NACH NUR AUF SOLCHE INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN, DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT ERGANGEN SIND.
VORSCHRIFTEN DER ANDEREN GRUPPE FINDEN SICH IN DEN ARTIKELN 32 ABSATZ 2 UND 33, DENEN GEMÄSS DIE VON IHNEN BEZEICHNETEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT IN EINER GEWISSEN ZEITFOLGE SCHRITTWEISE ZU BESEITIGEN SIND, FERNER IN ARTIKEL 37 ABSÄTZE 1 UND 3, WONACH DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE IN EINER ZEITFOLGE SCHRITTWEISE UMZUFORMEN SIND, DIE SICH DER IN DEN ARTIKELN 30 BIS 34 FÜR DIESELBEN WAREN VORGESCHRIEBENEN ANPASST.
S. 10
ZUNÄCHST LÄSST SICH AUS DEM BEGRIFF DES SCHRITTWEISEN VORGEHENS NICHT HERLEITEN, DASS DIE VON DIESEN ARTIKELN BETROFFENEN BESTIMMUNGEN SOFORT IPSO JURE AUSSER KRAFT TRETEN MÜSSTEN. WEITERHIN KANN BEI DER FÜR DIE ANPASSUNG VORGESEHENEN ZEITFOLGE NICHT ABSTRAKT IM VORAUS BESTIMMT WERDEN, BIS ZU WELCHEN ZEITPUNKTEN DER ÜBERGANGSZEIT DIE HINDERNISSE, UM DIE ES SICH HANDELT, VERSCHWUNDEN SEIN MÜSSEN. IMMERHIN KANN ABER FESTGESTELLT WERDEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VERPFLICHTET WAREN, DIESE HINDERNISSE SCHON IM JAHRE 1959 VOLLSTÄNDIG ZU BESEITIGEN. DER VERTRAG HAT SONACH NICHT DAS SOFORTIGE AUSSERKRAFTTRETEN ALLER MASSNAHMEN ZUR EINFUHRKONTROLLE BEWIRKT, DIE BEI SEINEM INKRAFTTRETEN BESTANDEN. ER ENTHÄLT VIELMEHR LEDIGLICH DAS VERBOT, BESCHRÄNKUNGEN UND DISKRIMINIERUNGEN ALLER ART NEU EINZUFÜHREN, SOWIE DIE VERPFLICHTUNG, DIE BESTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN UND DISKRIMINIERUNGEN SCHRITTWEISE AUFZUHEBEN, SO DASS SIE BIS SPÄTESTENS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT VOLLSTÄNDIG BESEITIGT SIND.
ÜBRIGENS KÖNNEN DIE BETEILIGTEN, DIE SICH DURCH FEHLERHAFTE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATES BESCHWERT FÜHLEN, JEDERZEIT IHRE RECHTE UND INTERESSEN DADURCH WAHREN, DASS SIE BEI DEN ZUSTÄNDIGEN GERICHTEN DIESES STAATES DIE NACHPRÜFUNG UND AUFHEBUNG DER BETREFFENDEN MASSNAHMEN BEANTRAGEN, VORBEHALTLICH DES RECHTS ODER DER PFLICHT JENER GERICHTE, DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 177 ANZUWENDEN, UM EINE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT EINHEITLICHE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES OBEN BEZEICHNETEN KAPITELS 2 UND IHRES VERHÄLTNISSES ZUEINANDER HERBEIZUFÜHREN.
DIESE ERWAEGUNGEN TREFFEN UNTERSCHIEDSLOS AUF ALLE VOM TRIBUNALE CIVILE ROM GESTELLTEN FRAGEN ZU, AUF DIE DAHER NICHT GETRENNT EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT. ES KANN FERNER DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIE ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 37 AUF STAATLICHE HANDELSMONOPOLE DIE ANWENDBARKEIT ALLER ANDEREN VORSCHRIFTEN DES KAPITELS ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESST ODER NICHT; BEIDE AUSLEGUNGEN FÜHREN IN DEM RECHTLICHEN RAHMEN, DEN DIE VORLAGE GEZOGEN HAT, ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS.
ENDLICH IST NICHT ZU UNTERSUCHEN, WELCHE DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BEZEICHNETEN VORSCHRIFTEN AUF DIE ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ANZUWENDEN SIND.
NACH ALLEDEM IST AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN NUR ZU ANTWORTEN, DASS MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN, DISKRIMINIERUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG, DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BESTANDEN, DURCH KEINEN DER IN DIESEN FRAGEN BEZEICHNETEN ARTIKEL DES VERTRAGES IPSO JURE AUSSER KRAFT GESETZT WORDEN SIND UND DASS DIE STAATEN NACH KEINEM DIESER ARTIKEL VERPFLICHTET WAREN, DIESE HINDERNISSE BIS 1959 VOLLSTÄNDIG ZU BESEITIGEN.
Kostenentscheidung:
DIE VON DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND VON DER NIEDERLÄNDISCHEN, DER FRANZÖSISCHEN UND DER BELGISCHEN REGIERUNG VERAUSLAGTEN KOSTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DAS VERFAHREN IST FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNALE CIVILE ROM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
KEINE DER VOM TRIBUNALE CIVILE ROM BEZEICHNETEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN HAT MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN, DISKRIMINIERUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG, DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BESTANDEN, AUSSER KRAFT GESETZT ODER DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET, DIESE HINDERNISSE BIS 1959 VOLLSTÄNDIG ZU BESEITIGEN.
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM TRIBUNALE CIVILE ROM VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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