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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1965
Aktenzeichen: 20-65
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Nr. 2 |
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 55/64.
EINE MASSNAHME, DURCH DIE LEDIGLICH EINE FRÜHERE VERFÜGUNG BESTÄTIGT WIRD, LÄSST DIE BEREITS ABGELAUFENE FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN DIESE VERFÜGUNG NICHT WIEDER AUFLEBEN.
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VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 50, 51, 53, 54 UND 57/64.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. NOVEMBER 1965. - UMBERTO COLLOTTI GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 20-65.
Entscheidungsgründe:
S. 1116
I. ZULÄSSIGKEIT
DER BEKLAGTE MACHT MIT SEINER EINREDE NACH ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG GELTEND, DIE KLAGE SEI WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG.
S. 1117
ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG STELLT FÜR DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE NUR EINE EINZIGE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG AUF. SIE IST MIT DEM WORTE " VORABENTSCHEIDUNG " AUSGEDRÜCKT.
DIE NICHTEINHALTUNG EINER FRIST ZIEHT DEN VERLUST DES KLAGERECHTS SELBST NACH SICH, DAS HEISST, DEN VERLUST DER MÖGLICHKEIT, DEM GERICHTSHOF DEN SACHVERHALT, DER GEGENSTAND DER KLAGE IST, ZUR SACHENTSCHEIDUNG ZU UNTERBREITEN.
DIE DEM ANSCHEIN NACH GEGEN DAS SCHREIBEN VOM 18. FEBRUAR 1965, DAS DIE BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS ENTHÄLT, GERICHTETE KLAGE ZIELT IN WAHRHEIT AUF DIE ÄNDERUNG DER SICH AUS DER FORMEL DES URTEILS 70/63 VOM 7. JULI 1964 ERGEBENDEN EINSTUFUNG DES KLAEGERS ZUM 1. JANUAR 1962 AB. DER KLAEGER STÜTZT SIE AUF BESTIMMTE TEILE DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DIESES URTEILS.
NACH ARTIKEL 91 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS MÜSSEN KLAGEN INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN NACH ZUSTELLUNG DER BESCHWERENDEN MASSNAHME ERHOBEN WERDEN. DER KLAEGER HAT AM 21. JULI 1964 VON DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES EINE INS EINZELNE GEHENDE ABRECHNUNG ÜBER DIE IHM AUFGRUND DES URTEILS 70/63 FÜR DIE VERGANGENHEIT UND FÜR DIE ZUKUNFT ZUSTEHENDEN BETRAEGE ERHALTEN. DIESE ABRECHNUNG LIESS KLAR ERKENNEN, WELCHE KONSEQUENZEN DIE VERWALTUNG AUS DEM URTEIL ZOG. WOLLTE DER KLAEGER SICH MIT DIESEN KONSEQUENZEN NICHT ABFINDEN, SO STAND IHM ZUR WAHRUNG SEINER RECHTE EINE FRIST VON DREI MONATEN ZUR VERFÜGUNG, INNERHALB DEREN ER BESCHWERDE ODER KLAGE ERHEBEN KONNTE. ER UNTERNAHM ABER NICHTS; ERST AM 9. DEZEMBER 1964 RICHTETE ER EIN SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES, WORIN ER ÜBERDIES EINDEUTIG ERKLÄRTE, DASS ES SICH NICHT UM EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE HANDLE. DAMIT IST ER DES RECHTS VERLUSTIG GEGANGEN, DEN VOLLZUG DES URTEILS 70/63 UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FOLGERUNGEN ZUM GEGENSTAND EINER KLAGE ZU MACHEN.
DAS SCHREIBEN VOM 18. FEBRUAR 1965, DAS DIE BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS DES KLAEGERS ENTHÄLT, BESTÄTIGTE LEDIGLICH DIE AUFSTELLUNG VOM 21. JULI 1964 UND WAR NICHT GEEIGNET, DAS SCHON ERLOSCHENE KLAGERECHT WIEDER AUFLEBEN ZU LASSEN. ES HAT NUR DIE BERECHNUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUFGRUND DES URTEILS 70/63 UND DER SICH AUS DER ABRECHNUNG VOM 21. JULI 1964 ERGEBENDEN ANWENDUNG DIESES URTEILS ZUM GEGENSTAND.
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE 20/65 NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 91 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS BESTIMMTEN FRIST ERHOBEN UND DAMIT UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN STREITSACHEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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