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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.1981
Aktenzeichen: 20-81 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 39 | |
EGKS-Vertrag Art. 66 | |
EGKS-Vertrag Art. 1 Abs. 3 | |
EGKS-Vertrag Art. 4 | |
EGKS-Vertrag Art. 33 | |
EGKS-Vertrag Art. 58 | |
EGKS-Vertrag Art. 80 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1981. - ARBED SA UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL, ARBED. - RECHTSSACHE 20-81 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 39 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HABEN DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN. ER KANN AUCH JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINST- WEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
2 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SIND DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VOM VORLIEGEN VON UMSTÄNDEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DAVON ABHÄNGIG , DASS DIE NOTWENDIGKEIT SOLCHER ANORDNUNGEN GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
3 MIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS VOM 31. OKTOBER 1980 ( ABL. L 291 , S. 1 ) WURDE EIN SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE EINGEFÜHRT. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER ENTSCHEIDUNG SETZT DIE KOMMISSION VIERTELJÄHRLICHE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR ROHSTAHL SOWIE FÜR VIER GRUPPEN VON WALZERZEUGNISSEN FEST.
4 NACH ARTIKEL 3 SETZT DIE KOMMISSION DIESE QUOTEN FÜR JEDES UNTERNEHMEN ' ' AUF DER GRUNDLAGE DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DIESES UNTERNEHMENS GEMÄSS ARTIKEL 4 ( UND ) DURCH ANWENDUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5 AUF DIESE VERGLEICHSPRODUKTIONEN ' ' FEST. NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GILT JEDOCH SOWOHL FÜR DIE FESTSETZUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN WIE FÜR DIE DARAUF BERUHENDE DER ERZEUGUNGSQUOTEN ' ' ALS EIN UNTERNEHMEN... EINE GRUPPE VON ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 66 DES VERTRAGES , SELBST WENN DIESE UNTERNEHMEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GELEGEN SIND ' '.
5 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION STELLEN DIE UNTERNEHMEN ARBED SA , LUXEMBURG , METALLURGIQUE ET MINIERE DE RODANGE-ATHUS SA , RODANGE , SIDMAR , GENT ( BELGIEN ), STAHLWERKE RÖCHLING-BURBACH GMBH , VÖLKLINGEN , NEUNKIRCHER EISENWERK AG , NEUNKIRCHEN , LECH-STAHLWERKE GMBH , MEITINGEN-HERBERTSHOFEN , ESCHWEILER BERGWERKSVEREIN-HÜTTENBETRIEBE , ESCHWEILER/AUE , UND TREFIL-ARBED DRAHTWERK KÖLN GMBH , KÖLN ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), EINE GRUPPE IM SINNE DIESES ARTIKELS DAR ; MIT ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 HAT SIE DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR SÄMTLICHE UNTERNEHMEN DIESER GRUPPE WIE FOLGT FESTGESETZT :
6 MIT AM 4. FEBRUAR 1981 EINGETRAGENER KLAGESCHRIFT HABEN DREI UNTERNEHMEN DIESER GRUPPE , NÄMLICH ARBED SA , RÖCHLING-BURBACH UND NEUNKIRCHER EISENWERK KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG ERHOBEN UND IM WESENTLICHEN BEANTRAGT , DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , ALS SIE KEINE HÖHEREN ALS DIE MITGETEILTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1981 FESTSETZT.
7 ZUR BEGRÜNDUNG DER KLAGE WIRD IM WESENTLICHEN VORGETRAGEN , ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG VERLETZE ARTIKEL 4 BUCHSTABE B , ARTIKEL 58 PAR 2 UND ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG DADURCH , DASS ER FÜR DIE ANWENDUNG DES QUOTENSYSTEMS EINE GRUPPE VON UNTERNEHMEN EINEM EINZIGEN UNTERNEHMEN GLEICHSTELLE. RECHTSWIDRIG SEI ES FOLGLICH , DASS DIE KOMMISSION DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND DIE DARAUF BERUHENDEN ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN DER GRUPPE ALS GANZES ERMITTELT HABE. DIE EINZIGE VERTRAGSKONFORME METHODE SEI ES , DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR JEDES UNTERNEHMEN GESONDERT FESTZUSETZEN.
8 WÄRE DIESE METHODE DER BERECHNUNG FÜR JEDES EINZELUNTERNEHMEN ANGEWANDT WORDEN , SO WÄREN ZUNÄCHST DIE ADDIERTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER UNTERNEHMEN DER GRUPPE UM 54 252 T JE VIERTELJAHR ÜBER DEN FÜR DIE GESAMTGRUPPE EINGERÄUMTEN GELEGEN ; FOLGLICH WÄREN DIE ERZEUGUNGSQUOTEN DIESER UNTERNEHMEN ZUSAMMENGENOMMEN UM 39 245 T ÜBER DEN DER GRUPPE FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1981 EINGERÄUMTEN ERZEUGUNGSQUOTEN GELEGEN.
9 WEITER HÄTTEN SICH DIE ANTRAGSTELLERINNEN ARBED UND NEUNKIRCHER EISENWERK AUF ARTIKEL 4 NR. 5 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BERUFEN KÖNNEN , WONACH IM FALLE EINER UMSTRUKTURIERUNG EINE AUFSTOCKUNG DER QUOTEN MÖGLICH SEI. DIESE AUFSTOCKUNG WÜRDE SICH FÜR WALZERZEUGNISSE IM ERSTEN VIERTELJAHR 1981 FÜR DIE ARBED AUF MEHR ALS 210 000 T UND FÜR DAS NEUNKIRCHER EISENWERK AUF UNGEFÄHR 34 000 T BELAUFEN HABEN.
10 SCHLIESSLICH HÄTTE SICH DIE ANTRAGSTELLERIN RÖCHLING-BURBACH GMBH AUF ARTIKEL 4 NR. 3 BERUFEN KÖNNEN , DER EINE ERHÖHUNG DER QUOTEN GEGENÜBER DEM ERLAUBE , WAS SICH AUS DER ALLEINIGEN ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 NR. 1 ERGEBE. DIESE ERHÖHUNG WÜRDE SICH FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1981 AUF UNGEFÄHR 131 000 T BEI WALZERZEUGNISSEN UND AUF 163 000 T BEI ROHSTAHL BELAUFEN HABEN.
11 DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GEHT DAHIN , DIE KOMMISSION ZU VERPFLICHTEN , DIE ERZEUGUNGSQUOTEN UM INSGESAMT ZWEI DRITTEL DER MENGEN ZU ERHÖHEN , DIE SICH AUS DER KLAGE ERGEBEN.
12 ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHT KEIN STREIT DARÜBER , DASS DIE DREI ANTRAGSTELLERINNEN ZU EINER GRUPPE ZUSAMMENGESCHLOSSENER UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 66 EGKS-VERTRAG GEHÖREN. IN ANBETRACHT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS HANDELTE DIE KOMMISSION SOMIT NICHT IN AUSÜBUNG EINES IHR IN DIESER SACHE ETWA EINGERÄUMTEN ERMESSENS ; VIELMEHR WANDTE SIE OHNE WEITERES DIE IN DEN ARTIKELN 3 BIS 5 DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG AUFGESTELLTEN KLAREN UND DETAILLIERTEN KRITERIEN AN. MIT DEM ANTRAG WIRD SOMIT BEGEHRT , IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IM EINZELFALL EINE AUSNAHME VON DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS DADURCH ZU VERFÜGEN , DASS ZUGUNSTEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ANDERE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER QUOTEN ANGEWANDT WERDEN , ALS SIE FÜR ALLE DIE STAHLUNTERNEHMEN GELTEN , DIE EBENFALLS TEIL EINER GRUPPE IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG SIND. DIESES BEGEHREN WIRD DARAUF GESTÜTZT , DASS DER GENANNTE ARTIKEL 1 ABSATZ 3 , DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE DER IN DER HAUPTSACHE ANGEFOCHTENEN EINZELFALLENTSCHEIDUNG , SELBST RECHTSWIDRIG SEI.
13 NACH ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG SOWIE NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DERARTIGE MASSNAHMEN IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GETROFFEN WERDEN , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST , WENN SIE IN DEM SINNE DRINGEND SIND , DASS IHR ERLASS UND IHRE WIRKSAMKEIT BEREITS VOR DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH IST , UM EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ABZUWENDEN , UND WENN SIE VORLÄUFIG IN DEM SINNE SIND , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORWEGNEHMEN , DASS ALSO MIT IHNEN NOCH NICHT ÜBER STREITIGE RECHTS- ODER SACHFRAGEN ENTSCHIEDEN UND AUCH DER NOCH ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VON VORNHEREIN JEDE WIRKUNG GENOMMEN WIRD.
14 ZU DER FRAGE , OB EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN VORLIEGE , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERGLEICHSPRODUKTION UND DIE DARAUF BERUHENDEN ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR SÄMTLICHE UNTERNEHMEN DER GRUPPE , DER DIE ANTRAGSTELLERINNEN ANGEHÖREN , SELBST DANN , WENN MAN IHRER AUFFASSUNG ZU ARTIKEL 4 NR. 1 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG FOLGTE , FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 NUR UM 54 252 T BEZIEHUNGSWEISE 39 245 T ERHÖHT WÜRDEN. DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN SPÄTER SOGAR KLARGESTELLT , DASS DIE SIE BETREFFENDE ERHÖHUNG SICH NUR AUF 2 260 T BELAUFE. EINE - AUF DREI MONATE VERTEILTE - DIFFERENZ DIESER GRÖSSENORDNUNG KANN BEI UNTERNEHMEN VON DER BEDEUTUNG DER ANTRAGSTELLERINNEN NICHT GEEIGNET SEIN , IHNEN EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUZUFÜGEN.
15 DIE ANTRAGSTELLERINNEN ARBED UND NEUNKIRCHER EISENWERK MACHEN GELTEND , DA MAN SIE NICHT ALS GETRENNTE UNTERNEHMEN BEHANDLE , SCHLIESSE MAN SIE VON DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 NR. 5 AUS ; HIERZU IST ZU SAGEN , DASS DIESE BEIDEN ANTRAGSTELLERINNEN DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN MASSNAHME NICHT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT HABEN.
16 DIE KOMMISSION BESTREITET , DASS SICH DIESE BEIDEN UNTERNEHMEN , AUCH ALS EINZELNE GENOMMEN , AUF DIE BESAGTE NUMMER 5 BERUFEN KÖNNTEN.
17 DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG HÄNGT IM ÜBRIGEN VON ZWEI VORAUSSETZUNGEN , NÄMLICH DAVON AB , DASS DIE GESAMTPRODUKTION DER VIER GRUPPEN VON WALZERZEUGNISSEN WÄHREND EINES VERGLEICHSZEITRAUMS DIE PRODUKTION DES GLEICHEN QUARTALS DES JAHRS 1974 UNTERSCHREITET , UND DAVON , DASS DIESES UNTERNEHMEN IN DEM 1979 ZU ENDE GEHENDEN GESCHÄFTSJAHR ' ' EINEN GEWINN ERZIELT HAT , DER IN SEINEM JÄHRLICHEN GESCHÄFTSBERICHT AUSGEWIESEN ODER DER AMTLICHEN STAATLICHEN STELLE GEMELDET WORDEN IST , BEI DER DIE JAHRESABSCHLÜSSE DER GESELLSCHAFTEN HINTERLEGT WERDEN ' '.
18 OB DIE ANTRAGSTELLERINNEN INSBESONDERE DIE ZWEITE VORAUSSETZUNG ERFÜLLEN , IST DERART STRITTIG , DASS DIE ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG NICHT ALS IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT ANGESEHEN WERDEN KANN , WIE ES FÜR DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERFORDERLICH WÄRE.
19 DAS GLEICHE GILT FÜR DAS VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN RÖCHLING-BURBACH , MAN VERWEHRE IHR DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG , WEIL SIE NICHT ALS EINZELUNTERNEHMEN BETRACHTET WERDE. DIE IN ARTIKEL 4 NR. 3 VORGESEHENE SONDERREGELUNG SETZT DIE FESTSTELLUNG DER KOMMISSION VORAUS , DASS ' ' VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 DER DURCHSCHNITTLICHE AUSLASTUNGSGRAD DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN EINES UNTERNEHMENS UM 10 PROZENTPUNKTE ODER MEHR UNTER DEM DURCHSCHNITTLICHEN AUSLASTUNGSGRAD DER GLEICHEN ANLAGEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT IN DEN JAHREN 1977 , 1978 UND 1979 ' ' LIEGT.
20 DIE KOMMISSION BESTREITET , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN , AUCH ALS EINZELUNTERNEHMEN BETRACHTET , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG ERFÜLLE. DER DURCHSCHNITTLICHE AUSLASTUNGSGRAD DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN VON RÖCHLING-BURBACH LIEGE BEI WALZERZEUGNISSEN NICHT UM 10 PROZENTPUNKTE UNTER DEM IN DER GENANNTEN NUMMER 3 ANGEFÜHRTEN DURCHSCHNITTLICHEN AUSLASTUNGSGRAD , SO DASS DIESE BESTIMMUNG UNANWENDBAR SEI. DIE ANTRAGSTELLERIN HÄLT DEM ENTGEGEN , IHRE ROHSTAHLERZEUGUNG LIEGE DERART NIEDRIG , DASS EINE QUOTENERHÖHUNG SOWOHL FÜR ROHSTAHL WIE FÜR WALZERZEUGNISSE MÖGLICH SEI , AUCH WENN FÜR LETZTERE DAS NIVEAU VON MINUS 10 PROZENTPUNKTEN NICHT ERREICHT SEI.
21 DER STREIT DER PARTEIEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 4 NR. 3 BETRIFFT DESSEN WESENTLICHE TATBESTANDSMERKMALE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT DIE NOTWENDIGKEIT DER VON IHR ALS EINSTWEILIGE ANORDNUNG BEGEHRTEN TEILWEISEN ANWENDUNG DIESER NUMMER 3 GLAUBHAFT GEMACHT.
22 DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN AUF DIE FINANZIELLEN UND SOZIALEN FRAGEN HINGEWIESEN , DIE SICH AUS DEN IHNEN EINGERÄUMTEN UNGENÜGENDEN QUOTEN ERGÄBEN. SIE HABEN INSOWEIT JEDOCH NUR ALLGEMEINE ANGABEN GEMACHT , DIE NICHT DEN SCHLUSS ZULASSEN , DIE SICH FÜR SIE DARAUS ERGEBENDEN OPFER UND NACHTEILE SEIEN VON ANDERER GRÖSSENORDNUNG ALS DIEJENIGEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG EINES QUOTENSYSTEMS ZWANGSLÄUFIG FÜR DIE GESAMTHEIT DER STAHLUNTERNEHMEN UND INSBESONDERE FÜR ZAHLREICHE ANDERE UNTERNEHMENSGRUPPEN , AUF DIE ARTIKEL 1 ABSATZ 3 ANWENDUNG FINDET , ERGEBEN.
23 AUS DIESEN GRÜNDEN KÖNNEN DIE BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN NICHT GETROFFEN WERDEN.
24 FREILICH IST NICHT ZU VERKENNEN , DASS IN EINEM FALL , IN DEM ES SICH WIE IM VORLIEGENDEN UM BESONDERS EINSCHNEIDENDE WIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN HANDELT , DIE SICH AUF AUFEINANDERFOLGENDE KURZE ZEITRÄUME ERSTRECKEN , DIE GEFAHR BESTEHT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE AUFGRUND DES ZEITABLAUFS DIE MATERIELLE GERECHTIGKEIT NICHT VOLL VERWIRKLICHEN KANN. WENN DIES AUCH NICHT GENÜGT , UM IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DEN ERLASS VON MASSNAHMEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE DEN RAHMEN DIESES VERFAHRENS ÜBERSCHREITEN , SO SIND DIE PARTEIEN DOCH AUFZUFORDERN , GEMEINSAM ZU PRÜFEN , OB MAN DIESER GEFAHR NICHT WEITESTMÖGLICH DURCH EINEN RÜCKGRIFF AUF DIE IN ARTIKEL 41 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ENTHALTENEN MÖGLICHKEITEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS BEGEGNEN KANN.
Kostenentscheidung:
25 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
BESCHLIESST
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG :
1. DIE ANTRAEGE WERDEN ABGEWIESEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
3. DIE PARTEIEN MÖGEN GEMEINSAM PRÜFEN , OB DIE BEHANDLUNG DER HAUPTSACHE MIT HILFE EINES ABGEKÜRZTEN SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS BESCHLEUNIGT WERDEN KANN.
Ende der Entscheidung
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