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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1990
Aktenzeichen: 200/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3796/81, Verordnung Nr. 3796/83


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Verordnung Nr. 3796/81 Art. 11 Abs. 1
Verordnung Nr. 3796/83 Art. 11 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 169 EWG-Vertrag steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die Zweckmässigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben.

3. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und können später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. NOVEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERPFLICHTUNG ZUR UEBERMITTLUNG BESTIMMTER ANGABEN BETREFFEND DEN FISCHEREISEKTOR. - RECHTSSACHE 200/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 11 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 379, S. 1 ) sowie aus Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 338, S. 13 ) und aus den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 357, S. 17 ) verstossen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmte Angaben über den Fischereimarkt übermittelt hat.

2 Die Kommission erhebt gegen die Griechische Republik vier Vorwürfe.

3 Der erste Vorwurf betrifft Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3796/81 in der Durchführung, die er durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3598/83 erhalten hat. Im Hinblick auf die Festsetzung des Orientierungspreises der in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnisse schreibt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3796/81 vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Preisnotierungen mitteilen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für diese Erzeugnisarten festgestellt werden. Artikel 1 der Verordnung Nr. 3598/83 bestimmt, daß diese Angaben den Durchschnittspreis des Markttags umfassen und zweimal monatlich mitzuteilen sind.

4 Der zweite Vorwurf betrifft Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates und Artikel 2 der Verordnung Nr. 3598/83 der Kommission. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission vierteljährlich die Großhandelspreise mitzuteilen, die im vorangegangenen Vierteljahr bei den in Anhang IV Abschnitt B genannten, an Bord beziehungsweise an Land gefrorenen Erzeugnissen angewandt wurden. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3598/83 sind diese Angaben spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem betreffenden Vierteljahr fernschriftlich zu übermitteln. Die Kommission hat auf eine ihr vom Gerichtshof gestellte Frage erklärt, daß diese Preismitteilungen der Festsetzung des Referenzpreises für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 3796/81 dienen sollten. Da es nach den Feststellungen der Kommission in Griechenland keinen Großhandel für an Land gefrorene Erzeugnisse gab, hat die Kommission ihre Klage in der Klageschrift insoweit, als sie Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 betrifft, auf an Bord gefrorene Erzeugnisse beschränkt.

5 Der dritte von der Kommission gegen Griechenland erhobene Vorwurf bezieht sich auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 und auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 3598/83. Damit die Kommission den Orientierungspreis für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse festsetzen kann, verpflichtet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 die Mitgliedstaaten, ihr die Preisnotierungen mitzuteilen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für diese Erzeugnisse festgestellt werden. Artikel 3 der Verordnung Nr. 3598/83 sieht vor, daß diese Angaben den für zwei bestimmte Wochen festgestellten Durchschnittspreis umfassen und der Kommission am ersten auf die betreffenden Wochen folgenden Werktag fernschriftlich übermittelt werden müssen.

6 Mit dem vierten Vorwurf macht die Kommission geltend, die Griechische Republik sei den Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 und aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 3191/82 nicht nachgekommen. Nach diesen Bestimmungen teilen die Staaten der Kommission für jeden Markttag die Frei-Grenze-Preise der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse unverzueglich durch Fernschreiben mit.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die griechische Regierung räumt ein, daß sie die beschriebenen Verpflichtungen nicht erfuellt hat, äussert jedoch Zweifel an der Zweckmässigkeit dieses Verfahrens, das ihrer Ansicht nach keine rechtliche Bedeutung hat, sondern nur Tatsachenfragen betrifft und deshalb dem Gerichtshof unnütze Arbeit verursacht.

9 Insoweit genügt der Hinweis, daß es nach Artikel 169 EWG-Vertrag im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmässigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

10 Die griechische Regierung macht ausserdem geltend, sie sei bei der Durchführung dieser Regelung auf technische Unzulänglichkeiten, auf Säumnis der Erzeuger sowie auf strukturelle Schwierigkeiten, die mit der Organisation ihrer Verwaltungsdienststellen zusammenhingen, gestossen. Bezueglich der Mitteilung der Frei-Grenze-Preise beruft sie sich insbesondere auf das schlechte Funktionieren des Computers, der die Angaben sammeln, verarbeiten und übermitteln solle.

11 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben ( siehe zum Beispiel Urteil vom 3. Oktober 1984 in der Rechtssache 254/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 3395 ).

12 Die griechische Regierung hebt schließlich die Anstrengungen hervor, die ihre Verwaltung unternommen habe, um ihren Gemeinschaftsverpflichtungen nachzukommen, und erklärt sich ausserdem bereit, die Maßnahmen, die noch erforderlich seien, zu ergreifen.

13 Dazu ist zu bemerken, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und daß später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.

14 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 11 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 sowie aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 3191/82 und aus den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung Nr. 3598/83 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmte Angaben über den Fischereimarkt übermittelt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 11 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse sowie aus Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse und aus den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmte Angaben über den Fischereimarkt übermittelt hat.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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