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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.10.1989
Aktenzeichen: 201/88
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Abs. 1 a des Anhangs VII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Auslandszulage, deren Gewährung von der Festsetzung des Herkunftsorts des Betroffenen unabhängig ist, soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt.

Demgemäß genügt die Tatsache, daß sich ein Beamter während eines Teils des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nur als Student im Dienstland aufhielt, nicht, um auszuschließen, daß er dort seinen ständigen Wohnsitz hatte, wenn er sich schon zu Beginn dieses Zeitraums dort befand und sich während des ganzen Zeitraums und sogar darüber hinaus fast ununterbrochen dort aufhielt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. OKTOBER 1989. - CARMEN ATALA-PALMERINI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSLANDZULAGE. - RECHTSSACHE 201/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin, Carmen Atala, verheiratete Palmerini, Beamtin der Laufbahngruppe A der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1987, mit der der Klägerin die Zahlung der Auslandszulage verweigert wurde, und, soweit erforderlich, der am 21. April 1988 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der die gegen diese Weigerung eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde.

2 Die Klägerin, peruanische Staatsangehörige seit ihrer Geburt und italienische Staatsangehörige durch Heirat, erhielt ihre Oberschul - und Universitätsausbildung in Peru. Von September 1970 bis Juni 1973 absolvierte sie ein Universitätsstudium in Belgien. Nach einem kurzen Aufenthalt in Peru begab sie sich erneut nach Belgien, wo sie vom 1. September 1973 bis 31. Januar 1974 ein Praktikum bei der Kommission ableistete und Vorlesungen zur Erlangung der "maîtrise" im Bereich Wirtschaft der Entwicklungsländer besuchte.

3 Am 7. Dezember 1974 heiratete sie einen in Brüssel tätigen italienischen Beamten der Kommission. In den Studienjahren 1974/75 und 1975/76 war sie an der Universität Paris X-Nanterre zum Zweck der Vorbereitung einer Promotion eingeschrieben. Vom 6. März 1978 bis 30. März 1987 arbeitete sie an der Peruanischen Botschaft in Belgien. Am 16. April 1987 trat sie in den Dienst der Kommission mit Dienstort Brüssel ein.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, daß die Auslandszulage Beamten gewährt wird, die "die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeuebt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben", und daß bei "Anwendung dieser Vorschrift... die Lage unberücksichtigt (( bleibt )), die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt ".

6 Im vorliegenden Fall ist - mit der Kommission - festzustellen, daß der fünfjährige Bezugszeitraum zwischen dem 6. Oktober 1972 und dem 31. August 1973 und zwischen dem 1. Februar 1974 und dem 5. März 1978 liegt, da die Praktikantenzeit bei der Kommission und die Zeit im Dienst der Peruanischen Botschaft nicht zu berücksichtigen sind.

7 Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung des Anhangs VII des Statuts ergangen. Sie verweist insbesondere darauf, daß sie während des Teils des Bezugszeitraums, in dem sie in Belgien studiert habe, niemals die Absicht gehabt habe, dauerhafte Bindungen zu diesem Land aufzubauen, und daß sie ihre familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen in Peru aufrechterhalten habe.

8 Die Kommission entgegnet, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Kriterien seien einfach und objektiv, so daß die Verwaltung nicht zu prüfen brauche, ob die Betroffenen die Absicht hätten, sich in den fraglichen Staat zu integrieren. Im vorliegenden Fall wohne die Klägerin tatsächlich seit September 1970 in Belgien. Ihre kurzen Aufenthalte in anderen Ländern seien in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Ausserdem habe ihre Heirat mit einem in Brüssel tätigen Beamten der Kommission ihre Integration in Belgien verstärkt.

9 Angesichts dieser Meinungsverschiedenheit ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, unter anderem im Urteil vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 211/87 ( Nuñez/Kommission, Slg. 1988, 2791 ), die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt ( siehe das Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 246/83, De Angelis/Kommission, Slg. 1985, 1253 ).

10 Dazu ist festzustellen, daß sich die Klägerin zu Beginn des Bezugszeitraums schon seit zwei Jahren in Belgien befand und daß sie sich während dieses ganzen Zeitraums und sogar darüber hinaus fast ununterbrochen dort aufhielt. Die Klägerin hat im übrigen eingeräumt, daß sie nach ihrer Heirat ihren ständigen Wohnsitz in Belgien begründet habe.

11 Unter diesen Umständen genügt die Tatsache, daß sich die Klägerin während des ersten Teils des Bezugszeitraums nur als Studentin in Belgien aufhielt, nicht, um auszuschließen, daß sie ständig in diesem Land wohnte. Daher bestehen, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, keine besonderen Belastungen und Nachteile, die durch die Gewährung der Auslandszulage auszugleichen wären.

12 Die Klägerin hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, daß die Kommission bereit gewesen sei, ihren Herkunftsort ausserhalb Belgiens festzusetzen.

13 Dazu ist festzustellen, daß ein solcher Umstand jedenfalls keinen Einfluß auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits haben kann, da für die Festsetzung des Herkunftsorts und die Gewährung der Auslandszulage unterschiedliche Bedürfnisse und Kriterien maßgebend sind.

14 Die Klage ist demgemäß abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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