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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1984
Aktenzeichen: 202/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. AUCH WENN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN VERPFLICHTET , DEN FREIEN VERKEHR VON WAREN ZU FÖRDERN , DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , INDEM SIE INSBESONDERE DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNGEN BERÜCKSICHTIGEN , SO KANN DIESE VERPFLICHTUNG DOCH NICHT SO WEIT GEHEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEZWUNGEN WÄREN , KONTROLLEN NACH DEN IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN METHODEN VORZUNEHMEN. EIN DERARTIGES ERFORDERNIS HÄTTE ZUR FOLGE , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN ZUSÄTZLICHEN GERÄTE ANSCHAFFEN UND EIN SPEZIALISIERTES PERSONAL AUSBILDEN MÜSSTEN. DIESE WIRTSCHAFTLICH KOSTSPIELIGE LÖSUNG IST FÜR DIE EINHALTUNG DER GRUNDSÄTZE DES FREIEN WARENVERKEHRS OHNE NUTZEN , INSBESONDERE WENN DIESER DURCH ANDERE MITTEL GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN.
2. SOWEIT EIN VERBOT , EINE BESTIMMTE WARE IN EINEN MITGLIEDSTAAT EINZUFÜHREN , NICHT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST , LÄSST SICH NICHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , PRAKTIKEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER GERICHTE ZUR BEKÄMPFUNG VON VERSTÖSSEN GEGEN DIESES VERBOT FIELEN UNTER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , JEDENFALLS DANN NICHT , WENN EINFUHREN NICHT DISKRIMINIERT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - FREIE WARENVERKEHR - ZUR ERNAEHRUNG BESTIMMTE TEIGE. - RECHTSSACHE 202/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. AUGUST 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE AUF EINGEFÜHRTE TEIGWAREN , DIE AUSSCHLIESSLICH AUS HARTWEIZEN HERGESTELLT SIND , EINE METHODE ZUR FESTSTELLUNG DES GEHALTS AN WEICHWEIZEN SOWIE TOLERANZEN BEZUEGLICH DIESES GEHALTS ANWENDET , DIE EINFUHRHINDERNISSE DARSTELLEN KÖNNEN.
2 MIT IHRER KLAGE MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , FRANKREICH BEHINDERE DIE EINFUHR VON RECHTMÄSSIG IN ITALIEN HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN TEIGWAREN. NACH DEN INSOWEIT ÜBEREINSTIMMENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESER BEIDEN LÄNDER DÜRFEN TEIGWAREN NUR AUS HARTWEIZEN HERGESTELLT WERDEN ; AUSSERDEM IST ES VERBOTEN , TEIGWAREN , DIE WEICHWEIZEN ENTHALTEN , HERZUSTELLEN ODER IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN. DIE KLAGE DER KOMMISSION RICHTET SICH NICHT GEGEN DIESES VERBOT , BEI DEM UNSTREITIG IST , DASS ES DIE EINFUHR VON RECHTMÄSSIG IN ITALIEN HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN TEIGWAREN NICHT BEHINDERT , SONDERN VIELMEHR GEGEN DIE IN FRANKREICH ERLASSENEN VORSCHRIFTEN , DIE DIE BEACHTUNG DIESES VERBOTS SICHERSTELLEN WOLLEN.
3 DIE FRANZÖSISCHEN UND DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN HABEN EINE AMTLICHE ANALYSEMETHODE EINGEFÜHRT , DIE ES ERLAUBT , WEICHWEIZEN IN TEIGWAREN NACHZUWEISEN. DIE FRANZÖSISCHE METHODE , GENANNT ' ' MONTPELLIER ' ' , UND DIE ITALIENISCHE METHODE , GENANNT ' ' RESMINI ' ' , UNTERSCHEIDEN SICH IN EINZELHEITEN , BERUHEN ABER BEIDE AUF DER FESTSTELLUNG EINES PROTEINS , DAS NUR IM WEICHWEIZEN VORKOMMT ; JEDE WARENPROBE , IN DER DIESES PROTEIN NACHGEWIESEN WERDEN KANN , ENTHÄLT NOTWENDIGERWEISE WEICHWEIZEN.
4 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEIDEN KONTROLLMETHODEN GEEIGNET , DIE EINFUHR VON RECHTMÄSSIG IN ITALIEN HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ITALIENISCHEN TEIGWAREN ZU BEHINDERN. ES MÜSSE DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERZEUGTEN WAREN DORT RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEIEN ; ES SEI SACHE DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS , DER DAS INVERKEHRBRINGEN DIESER WAREN VERBIETEN WOLLE , UNTER BERUFUNG AUF DIE MATERIELLEN VORSCHRIFTEN UND DIE KONTROLLVORSCHRIFTEN DES ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATS DAS GEGENTEIL NACHZUWEISEN. DIE KOMMISSION BEZWEIFELT AUCH DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN METHODE UND IHRE KORREKTE ANWENDUNG DURCH DIE SPEZIALISIERTEN LABORS IN FRANKREICH.
5 DAS HAUPTARGUMENT DER KOMMISSION IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE EINFUHR VON AUSSCHLIESSLICH AUS HARTWEIZEN HERGESTELLTEN ITALIENISCHEN TEIGWAREN NACH FRANKREICH KANN IN KEINER WEISE BEHINDERT WERDEN , DA DIE VON DEN ZUR BEKÄMPFUNG DER WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT ZUSTÄNDIGEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN VORGENOMMENEN ANALYSEN NUR ZU ERGEBNISSEN FÜHREN KÖNNEN , DIE DAS FEHLEN VON WEICHWEIZEN BESTÄTIGEN. AUCH WENN ARTIKEL 30 DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN VERPFLICHTET , DEN FREIEN VERKEHR VON WAREN ZU FÖRDERN , DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , INDEM SIE INSBESONDERE DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNGEN BERÜCKSICHTIGEN , SO KANN DIESE VERPFLICHTUNG DOCH NICHT SO WEIT GEHEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEZWUNGEN WÄREN , KONTROLLEN NACH DEN IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN METHODEN VORZUNEHMEN. EIN DERARTIGES ERFORDERNIS HÄTTE ZUR FOLGE , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN ZUSÄTZLICHEN GERÄTE ANSCHAFFEN UND EIN SPEZIALISIERTES PERSONAL AUSBILDEN MÜSSTEN. DIESE WIRTSCHAFTLICH KOSTSPIELIGE LÖSUNG IST FÜR DIE EINHALTUNG DER GRUNDSÄTZE DES FREIEN WARENVERKEHRS OHNE NUTZEN , INSBESONDERE WENN DIESER DURCH ANDERE MITTEL GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN.
6 BEZUEGLICH DER ZWEIFEL DER KOMMISSION AN DER ZUVERLÄSSIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN METHODE UND IHRER KORREKTEN ANWENDUNG ERGIBT SICH AUS DEN ERLÄUTE RUNGEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG - DIE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG DEM RECHTSSTREIT BEIGETRETEN IST - , DASS DIE BEIDEN METHODEN IN ERSTER LINIE DAS VORHANDENSEIN VON WEICHWEIZEN IN TEIGWAREN , NICHT ABER DEN GENAUEN ANTEIL VON WEICHWEIZEN IN EINER BESTIMMTEN WARENPROBE NACHWEISEN SOLLEN. IN DIESER HINSICHT ERSCHEINEN DIE BEIDEN METHODEN GLEICHERMASSEN ZUVERLÄSSIG , SO DASS DIE IN GEWISSEN PUNKTEN BESTEHENDEN GERINGFÜGIGEN UNTERSCHIEDE IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS OHNE BEDEUTUNG SIND. DARÜBER HINAUS WÜRDE DIE VON DER KOMMISSION BEFÜRWORTETE LÖSUNG ZU ERGEBNISSEN FÜHREN , DIE WENIGER SICHER WÄREN ALS DIE DERZEIT ERZIELTEN ERGEBNISSE , DA ES DEM KONTROLLPERSONAL ZUR ANWENDUNG DER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN ANALYSESMETHODEN AN ERFAHRUNG FEHLEN WÜRDE.
7 DIE KOMMISSION MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND , DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN LEGTEN BEI DEN TOLERANZEN EINEN STRENGEREN MASSSTAB AN ALS DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN. SO LASSE ITALIEN TATSÄCHLICH EINEN WEICHWEIZENANTEIL VON 7 % ZU , SO DASS EIN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DESSEN WARE UNTER DIESEM WERT BLEIBE , NICHT VERFOLGT , ZUMINDEST ABER NICHT VERURTEILT WERDE ; DEMGEGENÜBER BETRAGE DER TOLERANZWERT IN FRANKREICH LEDIGLICH 4 %.
8 DIESER VORWURF DER KOMMISSION IST NICHT BEWIESEN WORDEN. AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERGIBT SICH , DASS ES SICH EHER UMGEKEHRT VERHÄLT IN DEM SINNE , DASS DIE IN ITALIEN ANGEWENDETEN TOLERANZEN DERZEIT STRENGER SEIN DÜRFTEN ALS DIE IN FRANKREICH GELTENDEN.
9 DA IM ÜBRIGEN WEDER BEWIESEN NOCH AUCH NUR BEHAUPTET WORDEN IST , DASS EIN EINFUHRVERBOT FÜR TEIGWAREN , DIE WEICHWEIZEN ENTHALTEN , GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST , LÄSST SICH NICHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , PRAKTIKEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER GERICHTE ZUR BEKÄMPFUNG VON VERSTÖSSEN GEGEN DIESES VERBOT FIELEN UNTER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , JEDENFALLS DANN NICHT , WENN EINFUHREN NICHT DISKRIMINIERT WERDEN.
10 NACH ALLEM IST SOMIT DIE KLAGE DER KOMMISSION ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN , EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2.DIE KOMMISSION WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN , EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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