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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1983
Aktenzeichen: 203/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - TEILWEISE UEBERNAHME DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG DURCH DEN STAAT. - RECHTSSACHE 203/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. AUGUST 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HABE , IN DEM SIE NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DER ENTSCHEIDUNG 80/932 DER KOMMISSION VOM 15. SEPTEMBER 1982 ÜBER DAS ITALIENISCHE SYSTEM DER TEILWEISEN ÜBERNAHME DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG DURCH DEN STAAT ( ABL. L 254 , S. 28 ) NACHGEKOMMEN SEI.

2 MIT GESETZESDEKRET NR. 353 VOM 6. JULI 1978 ( GAZZETTA UFFICIALE - GU - DER ITALIENISCHEN REPUBLIK NR. 192 ), UMGEWANDELT IN GESETZ NR. 502 VOM 5. AUGUST 1978 ( GU NR. 246 ) HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG EINE REGELUNG EINGEFÜHRT , WONACH DIE ARBEITGEBERBEITRAEGE , DIE DIE INDUSTRIEUNTERNEHMEN UND BESTIMMTE UNTERNEHMEN DES DIENSTLEISTUNGSSEKTORS FÜR IHRE ARBEITNEHMER AN DIE KRANKENVERSICHERUNG ABFÜHREN MÜSSEN , ZUM TEIL VOM STAAT ÜBERNOMMEN WERDEN. DIESE FISKALISIERUNG , DIE ZUNÄCHST FÜR EINE ÜBERGANGSZEIT VON SECHS MONATEN VORGESEHEN WAR , WURDE MEHRFACH VERLÄNGERT UND ERHIELT DURCH DAS GESETZESDEKRET NR. 663 VOM 30. SEPTEMBER 1979 ( GU NR. 355 ) ENGÜLTIGEN CHARAKTER.

3 ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DES GENANNTEN GESETZESDEKRETS BESTIMMT :

, DIE VON DEN UNTERNEHMEN ABZUFÜHRENDEN GLOBALEN BEITRAGSSÄTZE FÜR DIE KRANKHEITSPFLICHTVERSICHERUNG ERMÄSSIGEN SICH AB DER ZAHLUNGSPERIODE , DIE AUF DIE AM 31. DEZEMBER 1979 LAUFENDE ZAHLUNGSPERIODE FOLGT , UM 4 PROZENTPUNKTE FÜR DIE MÄNNLICHE UND UM 10 PROZENTPUNKTE FÜR DIE WEIBLICHE BELEGSCHAFT. ' '

4 DIE KOMMISSION WAR DER ANSICHT , EINE SOLCHE REGELUNG SEI EINE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBARE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES , DA DIESE FISKALISIERUNG EINE HÖHERE ERMÄSSIGUNG DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG FÜR WEIBLICHE ALS FÜR MÄNNLICHE ARBEITNEHMER VORSEHE UND SOMIT BESTIMMTE ITALIENISCHE PRODUKTIONSZWEIGE MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN WEIBLICHEN ARBEITSKRÄFTEN BEGÜNSTIGE WIE INSBESONDERE DIE TEXTIL- , DIE BEKLEIDUNGS- , DIE SCHUH- UND DIE LEDERINDUSTRIE. SIE HAT DAHER AM 15. SEPTEMBER EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN , DIE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG AM 17. SEPTEMBER BEKANNTGEGEBEN WURDE UND FOLGENDES BESTIMMT.

' ' ARTIKEL 1

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK BESEITIGT INNERHALB VON SECHS MONATEN DIE IN ARTIKEL 22 DES GESETZESDEKRETS NR. 663 VOM 30. DEZEMBER 1979 VORGESEHENE DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN MÄNNLICHEN UND WEIBLICHEN ARBEITSKRÄFTEN BEI DER HÖHE DER ERMÄSSIGUNG DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG.

ARTIKEL 2

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK ÜBERMITTELT DER KOMMISSION DIE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , DIE VON IHR ERLASSEN WERDEN , UM DIESER ENTSCHEIDUNG NACHZUKOMMEN , SPÄTESTENS NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 1 GESETZTEN FRIST. ' '

5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG. SIE HAT VIELMEHR MIT SCHREIBEN VOM 18. FEBRUAR 1981 DER KOMMISSION MITGETEILT , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ZUR KENNTNIS GENOMMEN HABE UND BEABSICHTIGE , IHR IM RAHMEN DER NEUFASSUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG NACHZUKOMMEN.

6 MIT SCHREIBEN VOM 12. MAI 1981 HAT DIE KOMMISSION AUSNAHMSWEISE EINE VERLÄNGERUNG DER FRIST ZUR BEFOLGUNG DER ENTSCHEIDUNG BIS ZUM 30. JUNI 1981 GEWÄHRT ' ' UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS VON DIESEM ZEITPUNKT AN JEGLICHE DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN BEI DER HÖHE DER BEITRAGSERMÄSSIGUNG ENDGÜLTIG BESEITIGT IST ' '.

7 DURCH EINE REIHE VON GESETZESDEKRETEN , DIE SPÄTER IN GESETZE UMGEWANDELT WURDEN , UND SCHLIESSLICH DURCH DAS GESETZESDEKRET NR. 17 VOM 29. JANUAR 1983 , UMGEWANDELT IN GESETZ NR. 79 VOM 25. MÄRZ 1983 , HAT ITALIEN DEN ZEITRAUM FÜR DAS TATSÄCHLICHE AUSSERKRAFTTRETEN DER BEANSTANDETEN MASSNAHME MEHRFACH VERLÄNGERT. NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG WAR DIESE VERLÄNGERUNG ERFORDERLICH , DA DIE ABSICHT BESTEHE , DAS GESAMTE GEBIET DER ÜBERNAHME VON SOZIALABGABEN DURCH DEN STAAT UMZUGESTALTEN.

8 DIE ERLÄUTERUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÄNDERN NICHTS AN DER TATSACHE , DASS DIE FRAGLICHE BEIHILFE ENTGEGEN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NACH DEM 30. JUNI 1981 UND SOGAR BIS ZUM ZEITPUNKT DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF AUFRECHTERHALTEN WORDEN IST.

9 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DER ENTSCHEIDUNG 80/932 DER KOMMISSION VOM 15. SEPTEMBER 1980 ÜBER DAS ITALIENISCHE SYSTEM DER TEILWEISEN ÜBERNAHME DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG DURCH DEN STAAT ( ABL. L 264 , S. 28 ) NACHGEKOMMEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLEGENE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST DER ENTSCHEIDUNG 80/932 DER KOMMISSION VOM 15. SEPTEMBER 1980 ÜBER DAS ITALIENISCHE SYSTEM DER TEILWEISEN ÜBERNAHME DER ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR KRANKENVERSICHERUNG DURCH DEN STAAT ( ABL. L 264 , S. 28 ) NACHGEKOMMEN IST.

2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

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