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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.1986
Aktenzeichen: 203/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ZWAR MUSS DIE NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , SO KLAR UND UNZWEIDEUTIG WIEDERGEBEN , DASS ES DEN BETROFFENEN MÖGLICH IST , ZUR WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE DIE TRAGENDEN GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME KENNENZULERNEN. ES IST JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS ALLE TATSÄCHLICH ODER RECHTLICH EINSCHLAEGIGEN GESICHTSPUNKTE GENANNT WERDEN. OB NÄMLICH DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG DIESEN ERFORDERNISSEN GENÜGT , IST NICHT NUR IM HINBLICK AUF IHREN WORTLAUT ZU BEURTEILEN , SONDERN AUCH AUFGRUND IHRES ZUSAMMENHANGS SOWIE SÄMTLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET.

DAHER KANN EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER DIE ZOLLFREIE EINFUHR EINES WISSENSCHAFTLICHEN GERÄTS ABGELEHNT WIRD , TROTZ IHRER KNAPPEN BEGRÜNDUNG ALS DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG GENÜGEND ANGESEHEN WER DEN , WENN SIE AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET IST , DIE ÜBER DIE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN AN IHRER AUSARBEITUNG MITGEWIRKT HABEN , UND WENN SIE DIE ANGABEN ENTHÄLT , DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT DIE BETROFFENEN EVENTÜLLE UNREGELMÄSSIGKEITEN DER ENTSCHEIDUNG , DIE IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE STELLEN , ERKENNEN KÖNNEN.

2. NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2784/79 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS IST DERJENIGE , DER DIE ZOLLBEFREIUNG BEANTRAGT , WEDER AN DER VON DEN SACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN VORGENOMMENEN PRÜFUNG ZU BETEILIGEN NOCH HAT ER EINEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VOR DEM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER FESTGESTELLT WIRD , OB DAS INSTRUMENT , DER APPARAT ODER DAS GERÄT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEFREIUNG ERFÜLLT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. JUNI 1986. - NICOLET INSTRUMENT GEGEN HAUPTZOLLAMT FRANKFURT - AM - MAIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHES FINANZGERICHT. - GZT - ZOLLBEFREIUNG FUER WISSENSCHAFTLICHE GERAETE. - RECHTSSACHE 203/85.

Entscheidungsgründe:

1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 11. JUNI 1985 , DER AM 2. JULI 1985 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 82/586 DER KOMMISSION VOM 6. AUGUST 1982 , MIT DER FESTGESTELLT WIRD , DASS DAS GERÄT ' ' NICOLET-HIGH SPEED SIGNAL AVERAGER , MODEL 1174 , WITH ACCESSORIES ' ' NICHT UNTER BEFREIUNG VON ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEFÜHRT WERDEN KANN ( ABL. L 243 , S. 30 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER NICOLET INSTRUMENT GMBH ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ), DER DEUTSCHEN TOCHTERGESELLSCHAFT EINES AMERIKANISCHEN HERSTELLERS , UND DEM HAUPTZOLLAMT FRANKFURT AM MAIN-FLUGHAFEN ( IM FOLGENDEN : BEKLAGTER ).

3 NACH DEN AKTEN FÜHRTE DIE KLAEGERIN 1982 AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN GERÄTE MIT DER OBEN ANGEGEBENEN BEZEICHNUNG SOWIE EINEN EINSCHUB ' ' NIC-DISKETTE SYSTEM ' ' EIN , DIE FÜR DAS MAX-PLANCK-INSTITUT FÜR MEDIZINISCHE FORSCHUNG IN HEIDELBERG UND FÜR DIE UNIVERSITÄTS-NERVENKLINIK KIEL BESTIMMT WAREN. GEMÄSS DER SONSTIGEN PRAXIS IN SOLCHEN FÄLLEN GEWÄHRTE DER BEKLAGTE ZUNÄCHST VORLÄUFIG ZOLLBEFREIUNG.

4 NACH EINER ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE ZOLLTECHNISCHE PRÜFUNGS- UND LEHRANSTALT DER OBERFINANZDIREKTION BERLIN SOWIE AUFGRUND DER ANGEFÜHRTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 AUGUST 1982 ERHOB DER BEKLAGTE MIT ÄNDERUNGSBESCHEIDEN VOM 3. SEPTEMBER 1982 , VOM 28. OKTOBER 1982 UND VOM 10. MÄRZ 1983 INSGESAMT 7 172,89 DM ZOLL FÜR DIE EINFUHR DER FRAGLICHEN GERÄTE NACH , DA DIESE IHRER BESCHAFFENHEIT NACH NICHT IN BESONDERER WEISE FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESTIMMT SEIEN. GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN LEGTE DIE KLAEGERIN EINSPRÜCHE EIN , DIE DIE BEKLAGTE MIT BESCHEID VOM 9. JANUAR 1984 ZURÜCKWIES.

5 DIE KLAEGERIN ERHOB HIERGEGEN KLAGE VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT. DIESES HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' IST DIE ENTSCHEIDUNG 82/586/EWG DER KOMMISSION VOM 6. AUGUST 1982 FÜR DAS GERÄT , NICOLET-HIGH SPEED SIGNAL AVERAGER , MODEL 1174 , WITH ACCESSORIES ' GÜLTIG?

' '

6 DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VORBRINGENS DER PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN ZU PRÜFEN , AUF DAS DAS INNERSTAATLICHE GERICHT BEZUG NIMMT.

7 DIE KLAEGERIN HÄLT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR UNGÜLTIG , WEIL SIE UNZULÄNGLICH BEGRÜNDET SEI UND DAMIT ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERLETZE , WEIL SIE GEGEN IHR GRUNDRECHT AUF RECHTLICHES GEHÖR VERSTOSSE UND WEIL SIE SCHLIESSLICH AUF EINEM OFFENSICHTLICHEN BEURTEILUNGSFEHLER BERUHE.

8 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ERSTEN RÜGE - FEHLENDE ODER UNZULÄNGLICHE BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG - TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE KOMMISSION HABE LEDIGLICH OHNE NÄHERE ANGABEN AUF DIE STELLUNGNAHME EINER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE VERWIESEN UND FESTGESTELLT , DASS VERGLEICHBARE GERÄTE ÜBERWIEGEND ZUR DURCHFÜHRUNG NICHTWISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN VERWENDET WÜRDEN. DABEI HANDELE ES SICH UM EIN SUBSIDIÄRES KRITERIUM , AUF DAS DIE KOMMISSION ERST ZURÜCKGREIFEN DÜRFE , WENN SIE NICHT ANHAND DES HAUPTKRITERIUMS ZU EINER EINDEUTIGEN ANSICHT IN DER FRAGE DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS DES GERÄTS GELANGE.

9 AUS DER ZWEITEN UND DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ERGIBT SICH ZUM EINEN , DASS DIESE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER STELLUNGNAHME DER AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE , DIE AM 2. JULI 1982 IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZUSAMMENGETRETEN WAR , ERLASSEN WORDEN IST , UND ZUM ANDEREN , DASS ' ' ES SICH UM EIN SIGNALANALYSENGERÄT HANDELT , ( DAS ) NICHT DIE OBJEKTIVEN MERKMALE EINES FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNETEN GERÄTS ( BESITZT ) ' '.

10 ZWAR MUSS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , SO KLAR UND UNZWEIDEUTIG WIEDERGEBEN , DASS ES DEN BETROFFENEN MÖGLICH IST , ZUR WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE DIE TRAGENDEN GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME KENNENZULERNEN , UND DASS DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. ES IST DANACH JEDOCH NICHT ERFORDERLICH , DASS ALLE TATSÄCHLICH ODER RECHTLICH EINSCHLAEGIGEN GESICHTSPUNKTE GENANNT WERDEN. OB NÄMLICH DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG DIESEN ERFORDERNISSEN GENÜGT , IST NICHT NUR IM HINBLICK AUF IHREN WORTLAUT ZU BEURTEILEN , SONDERN AUCH AUFGRUND IHRES ZUSAMMENHANGS SOWIE SÄMTLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET.

11 DIE BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG IST ZWAR KNAPP GEFASST , SIE GENÜGT ABER DENNOCH DEN MINDESTANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG. DENN ZUM EINEN IST DIE ENTSCHEIDUNG AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET , DIE AN DEN SITZUNGEN DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE TEILGENOMMEN HABEN UND DIE EINZELHEITEN DER ANGELEGENHEIT HINREICHEND KENNEN , UM DIE TRAGWEITE DER ENTSCHEIDUNG BEURTEILEN ZU KÖNNEN. ZUM ANDEREN ENTHÄLT SIE DIE ANGABEN , DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT DIE BETREFFENDE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNG BEURTEILEN KANN , OB DIE ENTSCHEIDUNG , WIE ES DIE KLAEGERIN HIER GELTEND MACHT , WEGEN EINES OFFENSICHTLICHEN IRRTUMS BEI DER BEURTEILUNG FEHLERHAFT IST.

12 DIE ERSTE RÜGE DER KLAEGERIN GREIFT SOMIT NICHT DURCH.

13 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ZWEITEN RÜGE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DA DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SIE UNMITTELBAR BETREFFE UND ES UM EINE KOMPLEXE BEURTEILUNG DER - IM GRUNDE NUR DESSEN VERWENDERN BEKANNTEN - ART DES GERÄTES GEHE , HÄTTE DIE KOMMISSION IHR GEMÄSS DER GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEBEN MÜSSEN.

14 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VERFAHREN , DAS ZUM ERLASS VON ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS FÜHRT , VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2784/79 DER KOMMISSION VOM 12. DEZEMBER 1979 ( ABL. L 318 , S. 32 ) AUF ANTRAG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS EINGELEITET WIRD , IN DEM SICH DIE EINRICHTUNG BEFINDET , FÜR DIE DAS FRAGLICHE GERÄT BESTIMMT IST. DIESE VERORDNUNG IST ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( ABL. L 184 , S. 1 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1027/79 DES RATES ( ABL. L 134 , S. 1 ) ERGANGEN.

15 NACH DER VERORDNUNG NR. 2784/79 IST DERJENIGE , DER DIE ZOLLBEFREIUNG BEANTRAGT , WEDER AN DER VON DEN SACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN VORGENOMMENEN PRÜFUNG ZU BETEILIGEN NOCH HAT ER EINEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VOR DEM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER FESTGESTELLT WIRD , OB DAS INSTRUMENT , DER APPARAT ODER DAS GERÄT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEFREIUNG ERFÜLLT.

16 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG 82/586 DER KOMMISSION ANLÄSSLICH EINER EINFUHR INS VEREINIGTE KÖNIGREICH ERLASSEN WORDEN IST , AN DER DIE KLAEGERIN NICHT BETEILIGT WAR. SIE WAR SCHON IM AUGUST 1982 GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 6 UNTERABSATZ 3 ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEKANNTGEGEBEN WORDEN UND ENTFALTETE GEMÄSS ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BEREITS BINDENDE WIRKUNG IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT , ALS DIE KLAEGERIN ZOLLBEFREIUNG FÜR DIE EINFUHR DES GLEICHEN GERÄTS IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEANTRAGTE.

17 DIE KLAEGERIN KANN SOMIT NICHT GELTEND MACHEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG 82/586 DER KOMMISSION UNTER VERLETZUNG IHRES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR ERLASSEN WORDEN SEI.

18 SCHLIESSLICH BESTREITET DIE KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG IHRER RÜGE EINES OFFENSICHTLICHEN BEURTEILUNGSFEHLERS , DASS DIE KOMMISSION ÜBERHAUPT GEEIGNETE SACHVERSTÄNDIGE ZUR BEURTEILUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS DES IN REDE STEHENDEN GERÄTS HERANGEZOGEN HABE. UNTER HINWEIS AUF DAS GUTACHTEN DES UNIVERSITÄTSRATS HORST-EBERHARD BUCHWALD , BERLIN , VOM 27. SEPTEMBER 1982 TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DAS GERÄT ' ' NICOLET 1174 ' ' SEI LEDIGLICH EINE VERBESSERTE AUSFÜHRUNG DES GERÄTS , BEZUEGLICH DESSEN DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG 79/527 VOM 22. MAI 1979 ( ABL. 141 , S. 36 ) ANERKANNT HABE , DASS ES HAUPTSÄCHLICH FÜR WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN BESTIMMT SEI. DAS GERÄT ' ' NICOLET 1174 ' ' SEI EIN ÄUSSERST EMPFINDLICHES UND KOMPLIZIERTES MESSGERÄT , DAS ÜBERHAUPT NICHT IM KOMMERZIELLEN BEREICH VERWENDET WERDE , DA SEINE LEISTUNGEN AUSSCHLIESSLICH AUF DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZUGESCHNITTEN UND NUR FÜR DIESE VON INTERESSE SEIEN.

19 DIE KOMMISSION MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG VON 1979 UND DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG SEI AUF DIE ENTWICKLUNG BEI DEN FRAGLICHEN GERÄTEN ZURÜCKZUFÜHREN. AUS TECHNISCHEN NEUHEITEN WÜRDEN AUF DIESEM GEBIET RASCH ROUTINEMÄSSIG EINGESETZTE GERÄTE. AUSSERDEM WERDE DAS VON DER KLAEGERIN EINGEFÜHRTE GERÄT AUCH IM RAHMEN NICHTWISSENSCHAFTLICHER TÄTIGKEITEN , SO ZUM BEISPIEL IN DER KLINISCHEN MEDIZIN , VERWENDET.

20 NACH ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1027/79 DES RATES WIRD DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE GEWÄHRT , DIE AUSSCHLIESSLICH ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN EINGEFÜHRT WERDEN UND DIE AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE UND DER ERGEBNISSE , DIE MIT IHRER HILFE ERZIELT WERDEN KÖNNEN , AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN GEEIGNET SIND.

21 IN ERGÄNZUNG DAZU BESTIMMT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 2784/79 DER KOMMISSION , DASS ' ' ALS , OBJEKTIVE TECHNISCHE MERKMALE ' EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS DIEJENIGEN MERKMALE ( GELTEN ), DIE SICH AUS DER KONSTRUKTION DIESES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ODER AUS ANPASSUNGEN EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ÜBLICHER ART ERGEBEN UND DIE ES ERMÖGLICHEN , HOCHWERTIGE LEISTUNGEN ZU ERREICHEN , DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN ZUR INDUSTRIELLEN ODER GEWERBLICHEN NUTZUNG NICHT ERFORDERLICH SIND ' '.

22 NACH DEN VON DER KOMMISSION VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN UND VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTENEN ERKLÄRUNGEN ENTSPRECHEN DIE TECHNISCHEN MERKMALE DES FRAGLICHEN GERÄTS DENEN EINER VIELZAHL ANDERER IN DER INDUSTRIE EINGESETZTER RECHNER UND ERMÖGLICHEN NICHT DIE ERREICHUNG EINES SO HOHEN LEISTUNGSGRADS , DASS DAS GERÄT BESONDERS FÜR WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN GEEIGNET WÄRE. BESTIMMTE , VON DEM SACHVERSTÄNDIGEN BUCHWALD ANGEFÜHRTE BESONDERE LEISTUNGEN KÖNNEN DANACH NUR MIT HILFE EINES ZUSATZGERÄTS ERREICHT WERDEN , DAS IM VORLIEGENDEN FALL NICHT MIT EINGEFÜHRT WORDEN IST.

23 AUFGRUND DESSEN IST AUCH DIE RÜGE EINES OFFENSICHTLICHEN BEURTEILUNGSFEHLERS ZURÜCKZUWEISEN.

24 DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/586 DER KOMMISSION NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DEREN GÜLTIGKEIT IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 11. JUNI 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/586 DER KOMMISSION VOM 6. AUGUST 1982 HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DEREN GÜLTIGKEIT IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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