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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1982
Aktenzeichen: 204/80
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 816/70/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 816/70/EWG Art. 1 ABs. 4b |
DIE BEZEICHNUNG ' ' APERITIFS AUF WEINBASIS ' ' IST ZUR ZEIT NICHT GEGENSTAND EINER NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESSENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG.
SOLANGE ES KEINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG GIBT , DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND DEN VERKAUF DER ALS APERITIFS AUF WEINBASIS BEZEICHNETEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE ERLASSEN. EIN MITGLIEDSTAAT KANN DAHER DIE HERSTELLUNG VON APERITIFS AUF WEINBASIS BESONDEREN QUALITÄTSANFORDERUNGEN UNTERWERFEN UND DABEI AUF DIE MERKMALE DIESER GETRÄNKEART ABSTELLEN. DIESEM QUALITÄTSKRITERIUM ENTSPRICHT ES , WENN EIN MINDESTALKOHOLGEHALT VERLANGT WIRD , SOFERN DIESER ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WERTEN LIEGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1982. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE, FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS UND ADMINISTRATION DES IMPOTS GEGEN GUY VEDEL, JACQUES VEDEL, HENRI LEJEUNE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL MONTPELLIER). - APERITIFS - ZULAESSIGKEIT EINER STAATLICHEN REGELUNG. - RECHTSSACHE 204/80.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL CORRECTIONNEL MONTPELLIER HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. OKTOBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN MINDESTANTEIL UND MINDESTALKOHOLGEHALT VON WEIN , DEN DIE ALS ' ' APERITIFS AUF WEINBASIS ' ' ( IM FOLGENDEN : AWB ) BEZEICHNETEN , UNTER DIE TARIFNUMMER 22.06 FALLENDEN ERZEUGNISSE AUFWEISEN MÜSSEN , MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN ZU VEREINBAREN IST.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN DEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN GENERALDIREKTOR UND DIE NIEDERLASSUNGSLEITER EINES INDUSTRIEUNTERNEHMENS , DENEN DIE ANKLAGE VORWIRFT , UNTER DER BEZEICHNUNG AWB EINEN APERITIF , DEN ST RAPHÄL , UNTER VERSTOSS GEGEN DIE QUALITÄTSANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 5 DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 HERGESTELLT UND VERKAUFT ZU HABEN.
3 DIESER ARTIKEL LAUTET : ' ' ES IST VERBOTEN , GETRÄNKE MIT EINEM HÖHEREN ALKOHOLGEHALT ALS 23* ODER MIT EINEM ANTEIL VON WENIGER ALS 80 % LIKÖRWEIN , TRAUBENMOST ODER TAFELWEIN HANDELSÜBLICHER QUALITÄT , DER NICHT MINDESTENS EINEN ALKOHOLGEHALT VON 10* HAT , UNTER DER BEZEICHNUNG , WERMUT ' ODER EINER ANDEREN GEWÖHNLICH APERITIFS AUF WEINBASIS VORBEHALTENEN BEZEICHNUNG ZUM VERKAUF ANZUBIETEN , ZU VERÄUSSERN ODER MIT DEM ZIEL DES VERKAUFS ZU BESITZEN ODER ZU BEFÖRDERN. ' '
4 DIE ANGEKLAGTEN WURDEN STRAFRECHTLICH VERFOLGT , WEIL SIE VON 1975 BIS ZUM 31. MAI 1978 UNTER DER BEZEICHNUNG AWB MINDESTENS 221 327,34 HL HERGESTELLT UND VERTRIEBEN HABEN SOLLEN , DIE ANGEBLICH NICHT ZU MINDESTENS 80 % AUS WEIN BESTANDEN UND WOVON 218 715,67 HL AUSSERDEM AUS WEIN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON WENIGER ALS 10* ERZEUGT WORDEN SEIN SOLLEN.
5 DIE ANGEKLAGTEN HABEN GELTEND GEMACHT , DIE FRANZÖSISCHE VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 SEI UNANWENDBAR , DA SIE IM WIDERSPRUCH ZU VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STEHE ; DER NACH DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ERFORDERLICHE MINDESTALKOHOLGEHALT VON TAFELWEIN BETRAGE NÄMLICH 8,5* , WENN DIESER WEIN ZUR HERSTELLUNG VON AWB VERWENDET WERDE , UND NICHT 10* , WIE SIE IN DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG VORGESCHRIEBEN SEIEN.
6 DARAUS FOLGE , DASS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 INSGESAMT HINFÄLLIG GEWORDEN SEI , DENN DIE UNVEREINBARKEIT DER VORSCHRIFT ÜBER DEN ALKOHOLGEHALT DES FÜR AWB VERWENDETEN TAFELWEINS HABE ZUR UNANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFT ÜBER DEN MINDESTANTEIL VON 80 % GEFÜHRT.
7 UM ÜBER DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT DIESER NATIONALEN BESTIMMUNGEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN DREI FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE BEZEICHNUNG , APERITIF AUF WEINBASIS ' INSOWEIT GEGENSTAND EINER NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN AUSSCHLIESSENDEN EUROPÄISCHEN REGELUNG IST , ALS DIE TARIFNUMMER 22.06 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERZEUGNISSE ERFASST , DIE ALS , WERMUTWEIN UND ANDERE WEINE AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN , MIT PFLANZEN ODER ANDEREN STOFFEN AROMATISIERT , MIT EINEM ALKOHOLGEHALT BIS 22* DEFINIERT SIND? WENN JA , MUSS EIN SOLCHES ERZEUGNIS ANDERE MERKMALE AUSSER DEN IN DIESER DEFINITION BEZEICHNETEN AUFWEISEN?
2.WENN NEIN , HAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 816/70 DADURCH , DASS SIE IN NR. 11 DES ANHANGS II TAFELWEIN , BEI DEM DER ZUSATZ VON ALKOHOL ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN DER TARIFNUMMER 22.06 ERLAUBT IST , ALS EINEN WEIN MIT NATÜRLICHEM ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 8,5* DEFINIERT , WÄHREND ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 IN FRANKREICH DEN BESITZ , DIE BEFÖRDERUNG UND DEN VERKAUF VON GETRÄNKEN UNTER DER BEZEICHNUNG WERMUT ODER EINER ANDEREN GEWÖHNLICH APERITIFS AUF WEINBASIS VORBEHALTENEN BEZEICHNUNG VERBIETET , WENN DIESE GETRÄNKE WENIGER ALS 80 % TAFELWEIN HANDELSÜBLICHER QUALITÄT MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 10* ENTHALTEN , DAS LETZTGENANNTE ERFORDERNIS EINES NATÜRLICHEN ALKOHOLGEHALTS VON 10* AUSSER KRAFT GESETZT UND ES DURCH DAS EINES ALKOHOLGEHALTS VON 8,5* ERSETZT?
3.WENN JA , HAT DIE EUROPÄISCHE REGELUNG DADURCH , DASS SIE EINES DER BEIDEN WESENTLICHEN ERFORDERNISSE DES GENANNTEN ARTIKELS 5 AUSSER KRAFT GE SETZT HAT , BEWIRKT , DASS DAS ANDERE ERFORDERNIS EINES 80%IGEN WEINANTEILS , DEN WERMUT UND IHM GLEICHGESTELLTE ERZEUGNISSE ENTHALTEN SOLLEN , NICHT MEHR ALLEIN AUFRECHTERHALTEN WERDEN KANN , UND IST IM ERGEBNIS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 IN SEINER GESAMTHEIT AUSSER KRAFT GESETZT?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
8 IN DER VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTEN VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN , DEREN VORSCHRIFTEN IN DIE VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN EINGANG GEFUNDEN HABEN , SIND DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 22.06 DES GZT , WOZU DIE AWB GEHÖREN , NICHT ERWÄHNT. DAS HAT ZUR FOLGE , DASS DIESE ERZEUGNISSE IN DEM AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG GESTÜTZTEN ANHANG II NICHT DEFINIERT SIND.
9 EINE SOLCHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DEFINITION KANN AUCH NICHT DARAUS HERGELEITET WERDEN , DASS DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 22.06 DES GZT ZUR ZEIT DER STREITIGEN TATHANDLUNGEN IN ARTIKEL 1 NR. 3 DER VERORDNUNG NR. 1876/74 DES RATES VOM 15. JULI 1974 ÜBER DEN ZUSATZ VON ALKOHOL ZU ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 680/75 DES RATES VOM 4. MÄRZ 1975 AUFGEFÜHRT WAREN. DAS GLEICHE GILT IM HINBLICK AUF DEN ZUR ZEIT ANWENDBAREN ARTIKEL 1 NR. 3 DER VERORDNUNG NR. 351/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DEN ZUSATZ VON ALKOHOL ZU ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS , DESSEN ZWECK DARIN BESTEHT , EINE AUSNAHME VON DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 42 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VORZUSEHEN UND AUF DIESE WEISE DEN ZUSATZ VON ALKOHOL ZU BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN , DARUNTER TAFELWEIN , ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN DER TARIFNUMMER 22.06 ZU GESTATTEN.
10 DARAUS FOLGT - WOVON SÄMTLICHE BETEILIGTE , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , AUSGEHEN - , DASS ES GEGENWÄRTIG KEINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN BEZUG AUF AWB GIBT ; DIES FOLGT IM ÜBRIGEN AUCH AUS DEM VON DER KOMMISSION AM 16. FEBRUAR 1981 ERSTELLTEN ENTWURF EINER VERORDNUNG DES RATES ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG , BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG ALKOHOLISCHER GETRÄNKE SOWIE WERMUTWEIN UND ANDERER WEINE AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN , MIT PFLANZEN ODER ANDEREN STOFFEN AROMATISIERT.
11 DER UMSTAND , DASS AWB ZUR TARIFNUMMER 22.06 DES GZT GEHÖREN , KANN EINE SOLCHE REGELUNG NICHT ERSETZEN. DENN GEGENSTAND DES GZT IST DIE WARENTARIFIERUNG IM HINBLICK AUF DIE ZOLLERHEBUNG ; DIE HERSTELLUNG DER ERFASSTEN ERZEUGNISSE WIRD DARIN NICHT GEREGELT.
12 DIE ERSTE VORLAGEFRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE BEZEICHNUNG ' ' APERITIFS AUF WEINBASIS ' ' ZUR ZEIT NICHT GEGENSTAND EINER NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESSENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG IST.
ZUR ZWEITEN FRAGE
13 DIE ANGEKLAGTEN MACHEN GELTEND , SOWEIT ES EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEBE , GESTATTE SIE DIE VERWENDUNG VON TAFELWEIN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 8,5* ZUR HERSTELLUNG DER AWB , DENN TAFELWEINE SEIEN IN ANHANG II DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES UND GEGENWÄRTIG IN ANHANG II DER VERORDNUNG NR. 337/79 ALS WEINE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 8,5* UND HÖCHSTENS 15 ODER 17* DEFINIERT. DADURCH WERDE ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 INSOWEIT AUSSER KRAFT GESETZT , ALS DANACH DIE VERWENDUNG VON WEIN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT UNTER 10* ZUR HERSTELLUNG DER AWB UNTERSAGT SEI.
14 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IST DER AUFFASSUNG , MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DER AWB BLEIBE ARTIKEL 5 DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 ÜBER DIE HERSTELLUNG VON AWB , DURCH DEN DIE ERFORDERLICHEN QUALITÄTSNORMEN FÜR DIE INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE AUFRECHTERHALTEN WERDEN SOLLTEN , RECHTSGÜLTIG. DER MINDESTALKOHOLGEHALT SEI FÜR DIE AUSGANGSWEINE AUF 10* FESTGESETZT WORDEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DAS UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' APERITIF AUF WEINBASIS ' ' VERKAUFTE ERZEUGNIS , DAS JA MIT ALKOHOL AUS DER DESTILLATION ANGEREICHERT SEI , GENUG AUS NATÜRLICHER TRAUBENGÄRUNG GEWONNENEN ALKOHOL ENTHALTE.
15 DIE KOMMISSION MEINT , DER ALKOHOLZUSATZ - IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 351/79 - ZU ERZEUGNISSEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION KÖNNE NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN DEFINITIONEN DIESER ERZEUGNISSE VORGENOMMEN WERDEN ; BEI TAFELWEIN SEI DIE DEFINITION IN NR. 11 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 ZU BEACHTEN , NACH DER IM VORLIEGENDEN FALL EIN ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 8,5* UND HÖCHSTENS 15* ODER GEGEBENENFALLS 17* ZULÄSSIG SEI. MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREIN BAR WÄRE DAHER EINE NATIONALE VORSCHRIFT , DIE BEI DEN ZUR HERSTELLUNG VON AWB VERWENDETEN TAFELWEINEN EINEN ALKOHOLGEHALT VON WENIGER ALS 8,5* ODER MEHR ALS 15 ODER 17* VERLANGEN WÜRDE.
16 SOLANGE ES KEINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG GIBT , DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND DEN VERKAUF DER ALS APERITIFS AUF WEINBASIS BEZEICHNETEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE ERLASSEN. EIN MITGLIEDSTAAT KANN DAHER DIE HERSTELLUNG VON AWB BESONDEREN QUALITÄTSANFORDERUNGEN UNTERWERFEN UND DABEI AUF DIE MERKMALE DIESER GETRÄNKEART ABSTELLEN. DIESEM QUALITÄTSKRITERIUM ENTSPRICHT ES , WENN WIE IN ARTIKEL 5 DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG VOM 31. JANUAR 1930 EIN MINDESTALKOHOLGEHALT VERLANGT WIRD , SOFERN DIESER ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WERTEN LIEGT.
17 DIESE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN WIRD NICHT DURCH DIE GELTENDEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERTRIEB DER ZUR HERSTELLUNG VON AWB VERWENDETEN ERZEUGNISSE , HIER DER TAFELWEINE , EINGESCHRÄNKT.
18 ZWAR IST IN NR. 10 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES UND JETZT IN NR. 11 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES FÜR DEN ALKOHOLGEHALT VON TAFELWEIN EINE BANDBREITE ZWISCHEN 8,5 UND 15* ODER GEGEBENENFALLS 17* VORGESEHEN. DIESE BESTIMMUNG ERFASST JEDOCH NUR DIE WEINE , DIE FÜR DEN UNMITTELBAREN VERBRAUCH BESTIMMT SIND UND SOMIT IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT UND DORT FREI IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN KÖNNEN ; DIESE WEINE DÜRFEN DAGEGEN NICHT ZUR HERSTELLUNG VON AWB VERWENDET WERDEN , WENN IHR ALKOHOLGEHALT NICHT DEM DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESCHRIEBENEN ALKOHOLGEHALT ENTSPRICHT.
19 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST MITHIN ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 816/70 KEIN HINDERNIS DAFÜR IST , DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG VON APERITIFS AUF WEINBASIS EINE BESTIMMUNG DER ART ENTHALTEN , WIE SIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRT WORDEN IST.
ZUR DRITTEN FRAGE
20 MIT RÜCKSICHT AUF DIE BEANTWORTUNG DER ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE ERÜBRIGT SICH EINE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE ZU DEM ZWECK , DEM NATIONALEN GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG IM AUSGANGSVERFAHREN ZU ERMÖGLICHEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF BESTANDTEIL DES VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL MONTPELLIER MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE BEZEICHNUNG ' ' APERITIFS AUF WEINBASIS ' ' IST ZUR ZEIT NICHT GEGENSTAND EINER NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESSENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG.
2. DIE VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN IST KEIN HINDERNIS DAFÜR , DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG VON APERITIFS AUF WEINBASIS EINE BESTIMMUNG DER ART ENTHALTEN , WIE SIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRT WORDEN IST.
Ende der Entscheidung
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