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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.1986
Aktenzeichen: 204/84
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 23. APRIL 1986. - S.P.A. SIDERADRIA INDUSTRIA METALLURGICA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAHLQUOTEN - AUFHEBUNG. - RECHTSSACHE 204/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE SIDERADRIA SPA MIT SITZ IN ADRIA ( ITALIEN ) ( KLAEGERIN ) HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. AUGUST 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. JULI 1984 ZUR FESTSETZUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE UND IHRER LIEFERQUOTE FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1984.
2 DIE KLAEGERIN IST EIN STAHLUNTERNEHMEN , DAS BETONSTAHL HERSTELLT. INSOWEIT UNTERLIEGT SIE DER MIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) EINGEFÜHRTEN REGELUNG.
3 MIT DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG FÜHRTE DIE KOMMISSION EIN QUOTENSYSTEM EIN , DAS DIE ERZEUGUNG JEDES UNTERNEHMENS ( ERZEUGUNGSQUOTE ) SOWIE DEN TEIL DIESER ERZEUGUNG , DEN DAS UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES LIEFERN DARF ( LIEFERQUOTE ), KONTINGENTIERT. GEMÄSS DIESER ENTSCHEIDUNG WERDEN DIE QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE DER VON DEN UNTERNEHMEN WÄHREND EINES BESTIMMTEN VERGLEICHSZEITRAUMS GETÄTIGTEN VERKÄUFE BERECHNET. UNTER DEN BESTIMMUNGEN DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG , DIE FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT VON BELANG SIND , IST ZUNÄCHST AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 ZU VERWEISEN , DER ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHT , EINE ANPASSUNG DER LIEFERQUOTE EINES UNTERNEHMENS VORZUNEHMEN , WENN DIESES DARLEGT , DASS DIE FESTSETZUNG NACH DEN ÜBLICHEN KRITERIEN IHM AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITET. IM ÜBRIGEN ERLAUBT ARTIKEL 14 DIESER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUCH , DIE ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN ANZUPASSEN , WENN SICH EIN UNTERNEHMEN VOR AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN GESTELLT SIEHT. DIESE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH AUSGESCHLOSSEN , WENN DAS UNTERNEHMEN ' ' MIT... SANKTIONEN IN BEZUG AUF DIE PREISVORSCHRIFTEN BELEGT WORDEN IST ODER DIE FÄLLIGEN GELDBUSSEN ( NICHT ) GEZAHLT HAT ' '.
4 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE MEHRFACH DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81. DIESE BESTIMMUNG WURDE AUF SIE JEDOCH ERST BEI DER FESTSETZUNG IHRER LIEFERQUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 ANGEWANDT.
5 FERNER STELLTE DIE KLAEGERIN FÜR DAS DRITTE UND DAS VIERTE QUARTAL 1983 MEHRERE ANTRAEGE AUF ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81. DIESE ANTRAEGE WURDEN AM 6. JUNI 1984 ABGELEHNT. EINEM NEUEN , AUF DIE GLEICHE BESTIMMUNG GESTÜTZTEN ANTRAG FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1984 GAB DIE KOMMISSION JEDOCH STATT UND GESTAND DER KLAEGERIN EINE ERHÖHUNG DER LIEFERQUOTE UM 508 TONNEN ZU. DIE FOLGENDEN ANTRAEGE WURDEN MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DASS GEGEN DIE KLAEGERIN AM 26. JANUAR 1984 EINE GELDBUSSE WEGEN ÜBERSCHREITUNG IHRER LIEFERQUOTE FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 VERHÄNGT WORDEN SEI. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1985 IN DER RECHTSSACHE 67/84 ( SIDERADRIA/KOMMISSION , SLG. 1985 , 3983 ) DIE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG GERICHTETE KLAGE ABGEWIESEN , HIERBEI ALLERDINGS DEN BETRAG DER VERHÄNGTEN GELDBUSSE HERABGESETZT.
6 DIE VORLIEGENDE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. JULI 1984 , MIT DER FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1984 DIE ERZEUGUNGSQUOTE DER KLAEGERIN AUF 9 400 TONNEN UND IHRE LIEFERQUOTE AUF 4 773 TONNEN FESTGELEGT WURDEN.
7 DIE KLAEGERIN FÜHRT FÜR IHRE KLAGE , DEREN ZULÄSSIGKEIT NICHT IN FRAGE GESTELLT WIRD , ZWEI GRÜNDE AN , NÄMLICH DIE UNGERECHTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , MASSGEBLICHE UMSTÄNDE ZU BERÜCKSICHTIGEN.
ZUR UNGERECHTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG
8 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DER UMSTAND , DASS IHRE LIEFERQUOTE NUR 50 % IHRER ERZEUGUNGSQUOTE BETRAGE , SEI OFFENSICHTLICH UNGERECHT. ZUM EINEN STELLE DIE ERZEUGUNGSQUOTE BEREITS FÜR SICH EINE EINSCHRÄNKUNG DAR. IM VORLIEGENDEN FALL ERLAUBE SIE DER KLAEGERIN LEDIGLICH , IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZU 50 % AUSZUNUTZEN. ZUM ANDEREN SEI , DA DIE MÄRKTE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE KLAEGERIN UNZUGÄNGLICH GEWORDEN SEIEN , DER TEIL DER ERZEUGUNGSQUOTE , DER NICHT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFE , UNVERKÄUFLICH. DIE PEINLICH GENAUE ANWENDUNG DER GELTENDEN REGELUNG FÜHRE DESHALB DAZU , DASS DIE KLAEGERIN IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN NUR ZU UNGEFÄHR 25 % AUSNUTZEN KÖNNE. DIE KLAEGERIN FÜHLT SICH IN DIESEM ZUSAMMENHANG ALS OPFER EINER DISKRIMINIERUNG , DA DIE GROSSE MEHRHEIT DER EUROPÄISCHEN STAHLUNTERNEHMEN BEINAHE IHRE GESAMTE ERZEUGUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES AUSLIEFERN DÜRFE.
9 DIE KOMMISSION BESCHRÄNKT SICH AUF DEN HINWEIS , DASS SIE DIE LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN UNTER PEINLICH GENAUER ANWENDUNG DER GELTENDEN REGELUNG BERECHNET HABE. WAS INSBESONDERE DEN VORWURF DER DISKRIMINIERUNG ANGEHT , HAT DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ANGEGEBEN , DIE ANWENDUNG DER GELTENDEN REGELUNG HABE DAZU GEFÜHRT , DASS ANDERE STAHLUNTERNEHMEN NUR EINEN SEHR BESCHRÄNKTEN TEIL IHRER ERZEUGUNGSQUOTE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VERKAUFEN DÜRFTEN.
10 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT GELTEND MACHT , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. JULI 1984 SEI DESHALB AUFZUHEBEN , WEIL SIE GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 , AUF DEREN GRUNDLAGE SIE ERGANGEN SEI , VERSTOSSE. GANZ IM GEGENTEIL , DIE KLAEGERIN RÄUMT SELBST EIN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION MIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 IN EINKLANG STEHE. IN WIRKLICHKEIT KRITISIERT DIE KLAEGERIN ALSO DIE DURCH DIESE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG EINGEFÜHRTE REGELUNG. SIE TRAEGT JEDOCH NICHTS VOR , WAS DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
11 ZU DEN RÜGEN , DIE DIE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG BETREFFEN , DEREN OPFER DIE KLAEGERIN ANGEBLICH WURDE , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN AUF JEDEN FALL KEINEN BEWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNGEN ERBRACHT HAT. GANZ IM GEGENTEIL , DIE KOMMISSION HAT DEM GERICHTSHOF ZAHLEN VORGELEGT , DIE VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN WORDEN SIND UND DIE ZEIGEN , DASS ANDERE STAHLUNTERNEHMEN SICH IN DER GLEICHEN SITUATION WIE DIE KLAEGERIN BEFINDEN UND DASS DIE ANWENDUNG DER GELTENDEN REGELUNG AUF DIESE UNTERNEHMEN ZUR FESTSETZUNG VON LIEFERQUOTEN GEFÜHRT HAT , DIE NUR EINEN SEHR GERINGEN TEIL IHRER ERZEUGUNGSQUOTE DARSTELLEN.
12 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DER ERSTE KLAGEGRUND NICHT STICHHALTIG IST.
ZU DER WEIGERUNG , MASSGEBLICHE UMSTÄNDE ZU BERÜCKSICHTIGEN
13 DIE KLAEGERIN VERTRITT ZUNÄCHST DIE ANSICHT , DIE KOMMISSION HABE , ALS SIE FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1982 VON DER ERMÄCHTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 GEBRAUCH GEMACHT HABE , DIE LIEFERQUOTE DER KLAEGERIN IN BEDEUTENDEREM UMFANG ERHÖHEN MÜSSEN , ALS SIE DIES GETAN HABE. FERNER HABE DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 SO SPÄT ERLASSEN , DASS SICH DIE KLAEGERIN NICHT MEHR AUF ARTIKEL 14 BERUFEN KÖNNE , DENN INZWISCHEN SEI EINE GELDBUSSE GE GEN SIE VERHÄNGT WORDEN. SCHLIESSLICH SEIEN BEI DEN DER KOMMISSION ÜBERMITTELTEN ZAHLEN , AUF DEREN GRUNDLAGE DIE ERZEUGUNGSQUOTE UND DIE LIEFERQUOTE FESTGESETZT WORDEN SEIEN , FEHLER UNTERLAUFEN. DIE KLAEGERIN VERWEIST HIERZU AUF DIE RECHTSSACHE 67/84 , IN DER SIE DAS GLEICHE ARGUMENT GELTEND GEMACHT HABE. SIE STÜTZT SICH AUF FOLGENDE ÜBERLEGUNG : SIE HABE FESTGESTELLT , DASS DIE KÄUFER IHRER ERZEUGNISSE MEHRWERTSTEUER BEZAHLT HÄTTEN. WÄREN DIESE ERZEUGNISSE AUS ITALIEN EXPORTIERT WORDEN , SO HÄTTE KEINE MEHRWERTSTEUER ENTRICHTET WERDEN MÜSSEN. DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE SEIEN ALSO IN ITALIEN VERKAUFT WORDEN , WAS ZUR FESTSETZUNG EINER HÖHEREN LIEFERQUOTE HÄTTE FÜHREN MÜSSEN.
14 DIE KOMMISSION VERWEIST ZUNÄCHST DARAUF , DASS DER KLAEGERIN FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1982 ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ZUGUTE GEKOMMEN SEI. WENN DER KLAEGERIN DIE IHR AUF DIESE WEISE GEWÄHRTE QUOTENERHÖHUNG ZU GERING ERSCHIENEN SEI , HÄTTE SIE DIESE ENTSCHEIDUNG RECHTZEITIG ANFECHTEN MÜSSEN. DA SIE DIES NICHT GETAN HABE , KÖNNE SIE SIE JETZT NICHT MEHR IN FRAGE STELLEN. IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 SEIEN MEHRERE ANTRAEGE VON DER KOMMISSION ABGELEHNT WORDEN , OHNE DASS DIESE ENTSCHEIDUNGEN BEANSTANDET WORDEN SEIEN. SCHLIESSLICH VERWEIST DIE KOMMISSION DARAUF , DASS SIE , WIE IN DER RECHTSSACHE 67/84 , ALLERGRÖSSTEN ZWEIFEL IN BEZUG AUF DEN WERT DER BEWEISE , DIE DIE KLAEGERIN ZUR RECHTFERTIGUNG DER IHR UNTERLAUFENEN FEHLER VORGELEGT HABE , HEGE.
15 ZU DEN ERSTEN BEIDEN ARGUMENTEN DER KLAEGERIN IST AUSZUFÜHREN , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UND DIE WEIGERUNG , ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ANZUWENDEN , VON DER KLAEGERIN NICHT RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN WORDEN SIND. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN JEDOCH EIN KLAEGER NICHT ANLÄSSLICH EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG IM WEGE DER EINREDE DIE RECHTSWIDRIGKEIT ANDERER , AN IHN GERICHTETER EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN , DIE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SIND , GELTEND MACHEN.
16 ZU DEN FEHLERN , DIE ANGEBLICH BEI DER FESTSETZUNG DER LIEFERQUOTE UNTERLAUFEN SIND , IST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM GENANNTEN URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1985 AUSGEFÜHRT HAT , DASS DIE KLAEGERIN NICHT NACHGEWIESEN HAT , DASS AUS DER ZAHLUNG DER MEHRWERTSTEUER DURCH DIE KÄUFER MIT SICHERHEIT AUF DIE ENDGÜLTIGE BESTIMMUNG DES ERZEUGNISSES GESCHLOSSEN WERDEN KONNTE , UND ALSO AUCH NICHT , DASS BEI DER BERECHNUNG DER MENGE DER LIEFERUNGEN AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES FEHLER UNTERLAUFEN SIND.
17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST AUCH DER ZWEITE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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