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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.04.1988
Aktenzeichen: 204/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte.

Wenn die Vorlagefrage sich als auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet verstehen lässt, aber keine Angabe darüber enthält, welche Vorschriften dieses Rechts ausgelegt werden sollen, obliegt es dem Gerichtshof, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen.

2. Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates gelten für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 20. APRIL 1988. - STRAFVERFAHREN GEGEN GUY BEKAERT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL RENNES. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - VORHERIGE GENEHMIGUNG FUER DIE NUTZUNG EINER VERKAUFSFLAECHE. - RECHTSSACHE 204/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Rennes hat mit Zwischenurteil vom 22. Juni 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : "Sind die französischen Rechtsvorschriften über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung, insbesondere die Artikel 28 bis 36 des Gesetzes Nr. 73-1193 vom 27. Dezember 1973, mit dem Römischen Vertrag und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar?"

2 Diese Frage ist in einem Strafverfahren gegen Guy Bekärt, den Geschäftsführer einer Gesellschaft in Saint-Lô, gestellt worden, dem zur Last gelegt wird, er habe eine nach dem französischen Gesetz vom 27. Dezember 1973 über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung erforderliche Genehmigung für die Erweiterung seines Geschäfts bei der Commission départementale d' urbanisme de la Manche ( Kommission für die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung des Departements Manche ) aufgrund falscher Auskünfte und mit Hilfe von falschen Angaben erschlichen.

3 Herr Bekärt machte zu seiner Verteidigung geltend, die französischen Rechtsvorschriften über die Genehmigung für die Eröffnung und die Erweiterung von Geschäften mit grosser Verkaufsfläche stuenden im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze der Freiheit des Handels und des freien Wettbewerbs und demzufolge der Niederlassungsfreiheit, und beantragte bei der Cour d' appel Rennes, dem Gerichtshof die oben wiedergegebene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 In Anbetracht der Formulierung der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und daß er somit auch nicht dafür zuständig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte.

6 Die Vorlagefrage lässt sich also als auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet verstehen; der Wortlaut der Frage, in der lediglich vom "Römischen Vertrag und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Rede ist, enthält aber keine Angabe darüber, welche Vorschrift oder Vorschriften dieses Rechts mit der Frage gemeint sind.

7 Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen bereits festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtstreits einer Auslegung bedürfen ( Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347 ).

8 Wie sich aus der Begründung des Vorlageurteils ergibt, ist die Cour d' appel Rennes der Meinung, das in Frankreich für Handeltreibende bestehende Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Nutzung einer Verkaufsfläche von mehr als 1 000 m2 oder, je nach der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, 1 500 m2 stelle "unbestreitbar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, selbst wenn diese Beschränkung in dem Bestreben vorgesehen worden ist, eine vom Aussterben bedrohte Art von Handelsbetrieben zu schützen ".

9 Im Lichte dieser Überlegungen zeigt sich, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie dem französischen Gesetz über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung entgegensteht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist daher in dem Sinne umzuformulieren, daß sie auf die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit, genauer gesagt von Artikel 52 EWG-Vertrag, sowie der zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates vom 15. Oktober 1968 ( ABl. L 258, S. 1 und 6 ), gerichtet ist.

10 Für die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung, daß Herr Bekärt, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich wohnt, wo er eine Aktiengesellschaft leitet, die als Vertragshändlerin einer französischen Kraftfahrzeugmarke eine Handelsniederlassung betreibt. Aufgrund all dieser Umstände liegt hier ein Sachverhalt vor, der sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt.

11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85 ( Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1987, 719 ) gerade unter Bezugnahme auf den in Artikel 52 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit festgestellt hat, will aber Artikel 52 die Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und er untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.

12 Liegen in einem bestimmten Fall keinerlei über den rein innerstaatlichen Rahmen hinausweisende Gesichtspunkte vor, so führt dies im Bereich der Niederlassungsfreiheit wie auch auf den übrigen Gebieten zur Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den betreffenden Fall.

13 Auf die von der Cour d' appel Rennes vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm von der Cour d' appel Rennes mit Urteil vom 22. Juni 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363 und 68/364 des Rates gelten für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.

Ende der Entscheidung

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