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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1981
Aktenzeichen: 205/80
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BLINKENDE LEUCHTKREISE AUS EINEM KREISFÖRMIGEN KUNSTSTOFFGESTELL , AUF DEM FARBLICH UNTERSCHIEDLICHE , BEI STROMZUFUHR BLINKENDE GLÜHLAMPEN ANGEBRACHT SIND , SIND DER TARIFNUMMER 97.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1981. - ELBA ELEKTROAPPARATE- UND MASCHINENBAU WALTER GOETTMANN KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BERLIN). - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - LEUCHTKREISE. - RECHTSSACHE 205/80.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT BERLIN , VII. SENAT , HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. OKTOBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMERN 97.05 UND 39.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE WIE FOLGT LAUTET :

' ' SIND SOGENANNTE , BLINKENDE LEUCHTKREISE ' (( 0 ) CA. 21 CM ) AUS EINEM KREISFÖRMIGEN KUNSTSTOFFGESTELL , AUF DEM FARBLICH UNTERSCHIEDLICHE , ETWA 24 MM LANGE , KERZENFÖRMIGE , BEI STROMZUFUHR BLINKENDE GLÜHLAMPEN ANGEBRACHT SIND UND DIE AUF DIE SPITZE EINES WEIHNACHTSBAUMES AUFGESETZT WERDEN KÖNNEN , ALS CHRISTBAUMSCHMUCK DER TARIFSTELLE 97.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ZOLLSATZ 10 % ) ODER WEGEN IHRER KUNSTSTOFFBESTANDTEILE DER TARIFSTELLE 39.07 E IV GEMEINSAMER ZOLLTARIF ( ZOLLSATZ 17,6 % ) ZUZUORDNEN?

' '

2 DEN ANLASS ZU DIESER FRAGE BILDET EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA ELBA ELEKTROAPPARATE- UND MASCHINENBAU WALTER GÖTTMANN KG ( IM FOLGENDEN : ELBA ) UND DEM HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF , IN DEM ES UM DIE FRAGE GEHT , OB DIE LEUCHTKREISE , DEREN ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR DIE FIRMA ELBA AM 20. DEZEMBER 1978 BEANTRAGT HAT , WIE URSPRÜNGLICH GESCHEHEN , IN DIE TARIFNUMMER 97.05 GZT EINZUREIHEN SIND ODER OB SIE , WIE DAS HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF SCHLIESSLICH ENTSCHIED , DER TARIFNUMMER 39.07 GZT ZUZUORDNEN SIND.

3 DIE TARIFNUMMER 97.05 UMFASST :

' ' KARNEVALS- , KOTILLON- , SCHERZ- , ZAUBERARTIKEL UND ÄHNLICHE WAREN ZUR UNTERHALTUNG UND FÜR FESTE ; CHRISTBAUMSCHMUCK UND ÄHNLICHE WEIHNACHTSARTIKEL ( Z. B. KÜNSTLICHE WEIHNACHTSBÄUME , KRIPPEN , AUCH MIT AUSSTATTUNG , MENSCHEN- UND TIERFIGUREN FÜR KRIPPEN , WEIHNACHTS-HOLZSCHUHE UND -HOLZSCHEITE , WEIHNACHTSMÄNNER ). ' '

4 DIE TARIFNUMMER 39.07 GZT UMFASSTE IN DER ZUR ZEIT DER EINFUHR GELTENDEN FASSUNG FOLGENDE WAREN :

' ' WAREN AUS STOFFEN DER TARIFNUMMERN 39.01 BIS 39.06 :

A. AUS REGENERIERTER ZELLULOSE

B.AUS VULKANFIBER

C.AUS GEHÄRTETEN EIWEISSSTOFFEN

D.AUS CHEMISCHEN KAUTSCHUKDERIVATEN

E.AUS ANDEREN STOFFEN :

...

IV. ANDERE. ' '

DIE TARIFNUMMERN 39.01 BIS 39.06 UMFASSEN KUNSTSTOFFE , ZELLULOSE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE.

5 WIE AUS DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES DES FINANZGERICHTS HERVORGEHT , VERTRAT DAS IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTE HAUPTZOLLAMT IN SEINER EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG VOM 25. JANUAR 1980 DIE ANSICHT , BEI DEN FRAGLICHEN ARTIKELN HANDELE ES SICH UM EINE WARENZUSAMMENSTELLUNG , DIE NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN BESTANDTEIL ZU TARIFIEREN SEI. DER CHARAKTER DER BLINKENDEN LEUCHTKREISE WERDE DURCH DIE AUS KUNSTSTOFF BESTEHENDEN BESTANDTEILE BESTIMMT , SO DASS SIE INSGESAMT ALS ' ' ANDERE ' ' WAREN AUS KUNSTSTOFF DER TARIFNUMMER 39.07 E IV GZT ANZUSEHEN SEIEN.

6 DIE FIRMA ELBA MACHT GELTEND , BEI BLINKENDEN LEUCHTKREISEN HANDELE ES SICH NICHT UM EINE WARENZUSAMMENSTELLUNG. CHARAKTERBESTIMMENDER TEIL SEIEN DIE GLÜHLAMPEN UND NICHT DIE NUR HILFSFUNKTIONEN ERFÜLLENDEN KUNSTSTOFFTEILE. ES HANDELE SICH UM WARE , DIE FÜR DEN AMERIKANISCHEN MARKT ALS CHRISTBAUMSCHMUCK HERGESTELLT WORDEN SEI.

7 DAS HAUPTZOLLAMT HÄLT ZWAR DIE VERWENDUNG ALS CHRISTBAUMSCHMUCK FÜR MÖGLICH , IST ABER DER ANSICHT , DASS DIE BLINKENDEN LEUCHTKREISE IN DEUTSCHLAND HAUPTSÄCHLICH ALS DEKORATIONSLEUCHTEN ZU ANDEREN ZWECKEN VERWENDUNG FINDEN. ES RÄUMT ALLERDINGS EIN , DASS ES MÖGLICHERWEISE AUF DEN HAUPTVERWENDUNGSZWECK INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANKOMME , DER EIN ANDERER SEIN KÖNNE.

8 DIE KOMMISSION HAT IN IHREN SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , ANGESICHTS DER AUSGESTALTUNG DER BLINKENDEN LEUCHTKREISE , INSBESONDERE AUCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE , DASS SIE MIT SILBERFARBIGEM LAMETTA IN FORM VON TANNENZWEIGEN VERZIERT SEIEN , DASS IHNEN EINE HÜLSE BEILIEGE , MIT DER SIE AUF EINEN TANNENWIPFEL AUFGESTECKT WERDEN KÖNNTEN , UND DASS DER HERSTELLER DIESE VERWENDUNG TATSÄCHLICH IM SINN GEHABT HABE , WIE SICH DEM PROSPEKT ENTNEHMEN LASSE , DER DER BEI DEN GERICHTSAKTEN BEFINDLICHEN WARENPROBE BEILIEGE , KÖNNE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE GENANNTE WARE VOM HERSTELLER ZUR VERWENDUNG ALS CHRISTBAUMSCHMUCK GEDACHT GEWESEN SEI.

9 NACH ANSICHT DER KOMMISSION KÖNNEN BLINKENDE LEUCHTKREISE ABER NUR GELEGENTLICH TATSÄCHLICH ALS CHRISTBAUMSCHMUCK VERWENDUNG FINDEN. IN ALLER REGEL WÜRDEN SIE , SO WIE SIE JEDENFALLS AUF DEM EUROPÄISCHEN MARKT AUFGEMACHT SEIEN , ALS PARTYSCHMUCK VERWENDET.

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , DIE FRAGLICHE WARE FALLE UNTER KEINE SPEZIFISCHE TARIFNUMMER DES GZT ; SIE STELLE EINE ZUSAMMENGESETZTE WARE DAR , DIE GEMÄSS DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3B ZUM SCHEMA DES GZT ' ' NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN... BESTANDTEIL ' ' ZU TARIFIEREN SEI. DA DIE WARE AUS EINEM KUNSTSTOFFGESTELL MIT KUNSTSTOFFVERZIERUNG UND EINER ELEKTRISCHEN AUSRÜSTUNG BESTEHE , IN DIE SOCKELLOSE , KERZENFÖRMIGE ELEKTRISCHE GLÜHLAMPEN GESTECKT SEIEN , LIEGE ES AUF DER HAND , DASS DER KUNSTSTOFFBESTANDTEIL ALS CHARAKTERBESTIMMEND ANZUSEHEN SEI.

11 AUSSERDEM MEINT DIE KOMMISSION , DIE BETREFFENDEN WAREN KÖNNTEN NICHT ALS ' ' KARNEVALS- , KOTILLON- , SCHERZ- , ZAUBERARTIKEL UND ÄHNLICHE WAREN ZUR UNTERHALTUNG UND FÜR FESTE ' ' IN DIE TARIFNUMMER 97.05 EINGEREIHT WERDEN , WEIL ZU DIESER TARIFNUMMER NACH ABSCHNITT A DER ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 97.05 DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ( NRZZ ) DIE WAREN GEHÖRTEN , DIE , DA ZU KURZFRISTIGER VERWENDUNG BESTIMMT , IM ALLGEMEINEN EINFACH UND WENIG WIDERSTANDSFÄHIG AUSGEFÜHRT SEIEN UND NICHT MIT DEN ÜBLICHEN GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN VERWECHSELT WERDEN DÜRFTEN , DENEN SIE NACHGEBILDET SEIEN.

12 NACH ANSICHT DER KOMMISSION SIND DIE BLINKENDEN LEUCHTKREISE BELEUCHTUNGSKÖRPER , DIE ZU DEKORATIONSZWECKEN VERWENDET WERDEN UND NACH IHRER BESCHAFFENHEIT DAZU BESTIMMT SIND , ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME HINWEG ENTWEDER STÄNDIG ODER MEHRMALS WIEDERKEHREND VERWENDET ZU WERDEN. SIE KÖNNTEN DAHER NICHT ALS UNTER DEN ERSTEN TEIL DER TARIFNUMMER 97.05 GZT FALLENDE SCHERZ- ODER ZAUBERARTIKEL ODER ÄHNLICHE WAREN ANGESEHEN WERDEN.

13 DIE KOMMISSION MEINT , ANGESICHTS DES ÄUSSEREN ERSCHEINUNGSBILDES DER WARE UND IHRER FUNKTION , NÄMLICH NACH EINSCHALTUNG DES ELEKTRISCHEN STROMS IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN AUFZULEUCHTEN UND SO ALS DEKORATION ZU WIRKEN , SEI DER ELEKTRISCHE BELEUCHTUNGSKÖRPER AUS KUNSTSTOFF ALS DER BESTANDTEIL ANZUSEHEN , DER DER WARE IHREN CHARAKTER VERLEIHE. SIE SCHLAEGT DEMGEMÄSS VOR , DIE WARE DER TARIFSTELLE 39.07 E IV GZT ZUZUORDNEN.

14 NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3A ZUM SCHEMA DES GZT GEHT ' ' DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG... DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG VOR ' '. ES STEHT FEST , DASS DIE TARIFNUMMER 39.07 , ZU DER NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ DIEJENIGEN WAREN AUS STOFFEN DER NUMMERN 39.01 BIS 39.06 ( KUNSTSTOFFE ODER ANDERE ) GEHÖREN , DIE WEDER ZU DEN VORHERGEHENDEN NUMMERN DES KAPITELS 39 GEHÖREN NOCH IN ANDEREN KAPITELN DES SCHEMAS GENAUER ERFASST SIND , EINE TARIFNUMMER ALLGEMEINER ART IST , DIE EINE AUFFANGFUNKTION ERFÜLLT ( URTEIL VOM 8. MAI 1974 IN DER RECHTSSACHE 183/73 , OSRAM , SLG. 1974 , 477 ) UND ALS SOLCHE EINEN NICHT SO ENG UMRISSENEN ANWENDUNGSBEREICH WIE DIE TARIFNUMMER 97.05 GZT HAT.

15 AUSSERDEM FOLGT AUS DEM ÄUSSEREN ERSCHEINUNGSBILD DER FRAGLICHEN WARE UND DER FUNKTION , DIE DER HERSTELLER IHR ZUGEDACHT HAT ODER DIE SICH OBJEKTIV AUS IHRER ZUSAMMENSETZUNG ERGIBT , DASS DIE BLINKENDEN LEUCHTKREISE IM WESENTLICHEN DAZU BESTIMMT SIND , DURCH EIN LICHTERSPIEL EINE DEKORATIVE WIRKUNG ZU ENTFALTEN , AN WELCHE GENAUE VERWENDUNG ZU EINEM BESONDEREN DEKORATIONSZWECK DABEI AUCH GEDACHT SEIN MAG.

16 DIE MIT EINER KURZFRISTIGEN VERWENDUNG IN ZUSAMMENHANG STEHENDE EINFACHE UND WENIG WIDERSTANDSFÄHIGE AUSFÜHRUNG , VON DER NACH ANSICHT DER KOMMISSION DIE ZUORDNUNG DER WAREN ZUM ERSTEN TEIL DER TARIFNUMMER 97.05 ABHÄNGT , IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG KEINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG. NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ SIND DIE ZUR TARIFNUMMER 97.05 GEHÖRENDEN WAREN NUR IM ALLGEMEINEN DURCH EINE EINFACHE UND WENIG WIDERSTANDSFÄHIGE AUSFÜHRUNG GEKENNZEICHNET , DIE DEM LEICHTEN FERTIGUNGSMATERIAL ENTSPRICHT. DER WORTLAUT DER ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 97.05 LÄSST ERKENNEN , DASS DIE FRAGLICHEN WAREN WEGEN DES VERWENDETEN MATERIALS UND IHRER AUSFÜHRUNG AUCH LÄNGERE ZEIT HALTBAR UND VERWENDBAR SEIN KÖNNEN. DAHER KANN DIE ZUORDNUNG DER BLINKENDEN LEUCHTKREISE ZUR TARIFNUMMER 97.05 NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN.

17 ES LÄSST SICH AUCH NICHT BEHAUPTEN , ' ' CHARAKTERBESTIMMEND ' ' FÜR DIE WARE IM SINNE DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3B ZUM SCHEMA DES GZT SEI DAS VERWENDETE MATERIAL. CHARAKTERBESTIMMEND FÜR DIE WARE IST IM VORLIEGENDEN FALL , DASS SIE UNABHÄNGIG VON DER STOFFLICHEN BESCHAFFENHEIT DES GESTELLS DAZU BESTIMMT IST , ALS DEKORATIONSZWECKEN DIENENDER BELEUCHTUNGSKÖRPER VERWENDET ZU WERDEN.

18 DER BESTIMMENDE CHARAKTER DER FRAGLICHEN WAREN ERFÜLLT SOMIT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ZUORDNUNG ZUR TARIFNUMMER 97.05. DIESE WAREN LASSEN SICH DAHER IN DIESE TARIFNUMMER EINREIHEN , OHNE DASS GEKLÄRT ZU WERDEN BRAUCHT , OB ES SICH IM SINNE DER TARIFNUMMER 97.05 UM ' ' WAREN ZUR UNTERHALTUNG UND FÜR FESTE ' ' ODER UM ' ' CHRISTBAUMSCHMUCK UND ÄHNLICHE WEIHNACHTSARTIKEL ' ' HANDELT.

19 AUF DIE VORLAGEFRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS BLINKENDE LEUCHTKREISE AUS EINEM KREISFÖRMIGEN KUNSTSTOFFGESTELL , AUF DEM FARBLICH UNTERSCHIEDLICHE , BEI STROMZUFUHR BLINKENDE GLÜHLAMPEN ANGEBRACHT SIND , DER TARIFNUMMER 97.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN SIND.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT VOR DEM NATIONALEN GERICHT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BERLIN , VII. SENAT , MIT BESCHLUSS VOM 20. OKTOBER 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

BLINKENDE LEUCHTKREISE AUS EINEM KREISFÖRMIGEN KUNSTSTOFFGESTELL , AUF DEM FARBLICH UNTERSCHIEDLICHE , BEI STROMZUFUHR BLINKENDE GLÜHLAMPEN ANGEBRACHT SIND , SIND DER TARIFNUMMER 97.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.

Ende der Entscheidung

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