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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1983
Aktenzeichen: 205/82
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 986/68, VO (EWG) Nr. 804/68, EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 729/70


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 986/68 Art. 1
VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 10
EWG-Vertrag Art. 5
VO (EWG) Nr. 729/70 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN ERZEUGNIS , DAS AUS EINER SPRÜHGETROCKNETEN MISCHUNG AUS MAGERMILCH UND EINEM AUS MOLKE , NATRIUM-KASEINAT SOWIE LAKTOSE ZUSAMMENGESETZTEN PULVER BESTEHT , IST KEIN MAGERMILCHPULVER IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER UND INSBESONDERE IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 986/68 , AUCH WENN ES DIE GLEICHE ZUSAMMENSETZUNG AUFWEIST WIE MAGERMILCHPULVER , DAS AUS DEM GEMELK DER KUH STAMMT.

2. IM EINKLANG MIT DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN , AUF DENEN DAS INSTITUTIONELLE SYSTEM DER GEMEINSCHAFT BERUHT UND DIE DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEHERRSCHEN , IST ES GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , IN IHREM HOHEITSGEBIET FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN , NAMENTLICH IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , ZU SORGEN. SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINSCHLIESSLICH DER ALLGEMEINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZE HIERFÜR KEINE GEMEINSAMEN VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , GEHEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN BEI DIESER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN NACH DEN FORMELLEN UND MATERIELLEN BESTIMMUNGEN IHRES NATIONALEN RECHTS VOR , WOBEI DIESER RECHTSSATZ FREILICH MIT DEN ERFORDERNISSEN DER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN MUSS , DIE NOTWENDIG IST , UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER UNGLEICH BEHANDELT WERDEN.

3. DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU UNRECHT ALS BEIHILFEN GEZAHLT WURDEN , DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN RICHTET SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTS RECHTS NACH DEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN DES NATIONALEN RECHTS , VORBEHALTLICH DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEZOGENEN GRENZEN , WONACH DIE IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN MODALITÄTEN NICHT DARAUF HINAUSLAUFEN DÜRFEN , DASS DIE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD , UND DAS NATIONALE RECHT IM VERGLEICH ZU DEN VERFAHREN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , REIN NATIONALE STREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN IST.

DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGEN , DIE FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN AUF KRITERIEN WIE DEN VERTRAUENSSCHUTZ , DEN WEGFALL DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG , DEN ABLAUF EINER FRIST ODER DEN UMSTAND ABSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE FRAGLICHEN BEIHILFEN ZU UNRECHT GEWÄHRTE , JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT , DASS DABEI DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN WIE FÜR DIE WIEDEREINZIEHUNG REIN NATIONALER GELDLEISTUNGEN UND DASS DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT VOLL BERÜCKSICHTIGT WIRD.

4. ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 MACHT BEI DER VERWEISUNG AUF DAS NATIONALE RECHT FÜR DIE RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN MATERIELL-RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINER SOLCHEN RÜCKFORDERUNG UND DEN VERFAHRENS- UND FORMVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE RÜCKFORDERUNG ZU ERFOLGEN HAT. DIE EINEN WIE DIE ANDEREN , EINSCHLIESSLICH DER BEWEISLASTREGELN , BESTIMMEN SICH FOLGLICH NACH NATIONALEM RECHT , VORBEHALTLICH DER GRENZEN , DIE SICH INSOWEIT AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBEN KÖNNEN.

5. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DURCH GEEIGNETE KONTROLLEN NACHZUPRÜFEN , OB DAS MAGERMILCHPULVER DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG ENTSPRICHT , UM ZU VERHINDERN , DASS GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN FÜR NICHT BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE GEZAHLT WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , WELCHE KONTROLLEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG INSBESONDERE DER UMSTÄNDE UND DER VERFÜGBAREN TECHNISCHEN METHODEN DAFÜR ERFORDERLICH SIND.

ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DIE FOLGEN EINES ETWAIGEN VERSTOSSES GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG NACH DEM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT ZU BEURTEILEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 21. SEPTEMBER 1983. - DEUTSCHE MILCHKONTOR GMBH UND ANDERE GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - RUECKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN - MAGERMILCHPULVER. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 205 BIS 215/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT HAT MIT ELF BESCHLÜSSEN VOM 3. JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11. AUGUST 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE SICH AUF DIE AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE ( ABL. L 169 , S. 4 ), DER VERORDNUNG NR. 990/72 DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE UND ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH ( ABL. L 115 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ) SOWIE AUF DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINSICHTLICH DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN BEZIEHEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT ZWISCHEN DEM BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT , DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE ZAHLUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MAGERMILCHPULVER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE , UND UNTERNEHMEN ANHÄNGIG SIND , DIE MISCHFUTTER HERSTELLEN ODER MIT MILCHERZEUGNISSEN HANDELN. IN DEN AUSGANGSVERFAHREN BEGEHREN DIE KLAGENDEN UNTERNEHMEN DIE AUFHEBUNG DER BESCHEIDE , MIT DENEN DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT VON IHNEN BETRAEGE ZURÜCKGEFORDERT HAT , DIE ES IHNEN ALS BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) SOWIE DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNGEN NR. 986/68 DES RATES UND NR. 990/72 DER KOMMISSION SOWIE DER VERORDNUNG NR. 1624/76 DER KOMMISSION VOM 2. JULI 1976 ÜBER BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER BEIHILFE FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DENATURIERT ODER ZU MISCHFUTTER VERARBEITET WIRD ( ABL. L 180 , S. 9 ), GEWÄHRT HATTE.

3 DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN ERHIELTEN DIESE BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER AUF DER GRUNDLAGE DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ENTWEDER WEGEN DER VERARBEITUNG ZU MISCHFUTTER ODER WEGEN DER AUSFUHR NACH ITALIEN ZUM ZWECKE EINER SOLCHEN VERARBEITUNG. IN DEN AUSGANGSVERFAHREN MACHT DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT GELTEND , DAS MAGERMILCHPULVER , FÜR DAS DIE KLAEGERINNEN DIESE BEIHILFEN ERHALTEN HÄTTEN , HABE DIE DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESCHRIEBENEN BEDINGUNGEN NICHT ERFÜLLT , SOWEIT ES AUS DER PRODUKTION DER MILCHWERKE AUETAL-BEYER KG ( NACHSTEHEND ' ' AUETAL ' ' ) BEZOGEN WORDEN SEI.

4 DIE FIRMA AUETAL HATTE IN DEN JAHREN 1978 UND 1979 BEI DER HERSTELLUNG VON MAGERMILCHPULVER NEBEN MAGERMILCH IN ERHEBLICHEM UMFANG EIN ERZEUGNIS VERWENDET , DAS ZU 56 % AUS MOLKENPULVER , ZU 31 % AUS NATRIUM-KASEINAT UND ZU 13 % AUS LAKTOSE BESTAND. DAS AUF DIESE WEISE HERGESTELLTE PULVER WIES DIE GLEICHE ZUSAMMENSETZUNG IN BEZUG AUF EIWEISS , KOHLEHYDRATE USW. AUF WIE AUS FRISCHER MAGERMILCH ERZEUGTES MAGERMILCHPULVER. IN DEN AUSGANGSVERFAHREN IST JE NACH FALL STRITTIG , OB UND IN WELCHEM UMFANG DIE KLAEGERINNEN FÜR DIE FRAGLICHEN VERARBEITUNGEN ODER AUSFUHREN VON DER FIRMA AUETAL ODER EINEM ANDEREN LIEFERANTEN NORMALES MAGERMILCHPULVER ODER ABER PULVER ERHALTEN UND VERWENDET HABEN , DAS DIE FIRMA AUETAL NACH DEM ERWÄHNTEN SPEZIALVERFAHREN HERGESTELLT UND ALS MAGERMILCHPULVER AUF DEN MARKT GEBRACHT HATTE.

5 NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES NATIONALEN GERICHTS WAREN ZUR ZEIT DER IN REDE STEHENDEN EREIGNISSE WEDER DIE UNTERNEHMEN DER BETREFFENDEN BRANCHE NOCH ÖFFENTLICHE LABORS IN DER LAGE , MIT HILFE DER DAMALS ÜBLICHEN CHEMISCHEN ANALYSEMETHODEN EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN MAGERMILCHPULVER AUS FRISCHER MAGERMILCH UND DEM VON DER FIRMA AUETAL NACH DEM FRAGLICHEN SPEZIALVERFAHREN PRODUZIERTEN PULVER FESTZUSTELLEN. DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN BERUFEN SICH DESHALB DARAUF , ES SEI FÜR SIE NICHT ERKENNBAR GEWESEN , DASS SIE MÖGLICHERWEISE EIN ANDERES ERZEUGNIS ALS AUS FRISCHER MAGERMILCH GEWONNENES MAGERMILCHPULVER ERHALTEN UND VERWENDET HÄTTEN.

6 DIE BENUTZUNG DIESES BESONDEREN HERSTELLUNGSVERFAHRENS DURCH DIE FIRMA AUETAL WURDE IM MAI 1979 VON DEN ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN AUFGEDECKT. IN DEN AUSGANGSVERFAHREN STREITEN DIE PARTEIEN DARÜBER , OB DIESE ENTDECKUNG FRÜHER HÄTTE GEMACHT WERDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , DA BEREITS ZUVOR GEWISSE ANZEICHEN FÜR UNGEWÖHNLICHE HERSTELLUNGSVERFAHREN FESTGESTELLT WORDEN WAREN. IM ANSCHLUSS AN DIESE ENTDECKUNG HOB DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT DIE BESCHEIDE ÜBER DIE BEWILLIGUNG DER BEIHILFEN AUF UND FORDERTE DIE AUFGRUND DIESER BESCHEIDE NACH SEINER MEINUNG ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAEGE ZURÜCK. DIES BEGRÜNDETE ES DAMIT , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN , NÄMLICH DIE VERWENDUNG DES VORGESCHRIEBENEN MINDESTANTEILS AN MAGERMILCHPULVER , NICHT VORGELEGEN HÄTTEN , WEIL DIE KLAGENDEN UNTERNEHMEN ZUMINDEST TEILWEISE VON DER FIRMA AUETAL HERGESTELLTES PULVER VERWENDET HÄTTEN.

7 VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT FECHTEN DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN DIESE ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESAMTS FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT MIT DER BEGRÜNDUNG AN , IM VORLIEGENDEN FALL SEIEN DIE VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT , VON DENEN PAR 48 DES VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZES VOM 25. MAI 1976 ( BUNDESGESETZBLATT I , S. 1253 ) DIE RÜCKNAHME EINES EINE GELDLEISTUNG GEWÄHRENDEN VERWALTUNGSAKTS UND DIE RÜCKFORDERUNG DER AUFGRUND EINES SOLCHEN VERWALTUNGSAKTS GEZAHLTEN BETRAEGE ABHÄNGIG MACHE.

8 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT WAR DER ANSICHT , DIESE RECHTSSTREITIGKEITEN WÜRFEN EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF. ES HAT DESHALB DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

1. ERFÜLLT EIN PRODUKT , DAS AUS EINER SPRÜHGETROCKNETEN MISCHUNG AUS MAGERMILCH UND EINEM TROCKENMILCHERZEUGNIS BESTEHT , DEN BEGRIFF DES MAGERMILCHPULVERS IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ C ( ABSATZ D IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 472/75 ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 986/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 ( ABL. L 169 , S. 4 ), WENN DIESES ENDPRODUKT DIE GLEICHE ZUSAMMENSETZUNG ( EIWEISS , KOHLEHYDRATE USW.) AUFWEIST WIE MAGERMILCHPULVER , DAS UNMITTELBAR AUS DEM GEMELK DER KUH STAMMT?

2.BEGRÜNDET ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 990/72 DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1972 ( ABL. L 115 , S. 1 ) EINE VERPFLICHTUNG DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR KONTROLLE DER HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS IM HERSTELLERBETRIEB?

3.HAT ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 990/72 DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1972 DRITTWIRKUNG ZUGUNSTEN DER BEIHILFEEMPFÄNGER , D. H. KÖNNEN DIE BEIHILFEEMPFÄNGER SICH AUF DIESBEZUEGLICHE VERSÄUMNISSE DER BEHÖRDEN BERUFEN MIT DER FOLGE , DASS DIES DIE RÜCKFORDERUNG AUSSCHLIESST?

4.ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ( ABL. L 94 , S. 13 ), FÜR DIE FRAGE , OB IM EINZELFALL BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 986/68 DES RATES UND DEN DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZU UNRECHT BEWILLIGT WORDEN SIND , REGELN ÜBER DIE MATERIELLE BEWEISLAST ODER RICHTEN SICH DIESE NACH NATIONALEM RECHT? FALLS DAS GEMEINSCHAFSRECHT BEWEISLASTREGELN ENTHÄLT : UM WELCHE REGELN HANDELT ES SICH?

5.STELLT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 EINE UNMITTELBARE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DAR , ZU UNRECHT BEWILLIGTE BEIHILFEN ZURÜCKZUFORDERN , SO DASS DIE TATBESTANDLICHEN VORAUSSETZUNGEN DES RÜCKFORDERUNGSANSPRUCHS IN DIESER NORM ABSCHLIESSEND GEREGELT SIND?

6.FALLS DIE FÜNFTE FRAGE BEJAHT WIRD :

WIRD IM RAHMEN DIESER VORSCHRIFT , GEGEBENENFALLS ERGÄNZT UM UNGESCHRIEBENE RECHTSGRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DAS VERTRAUEN DES BEIHILFEEMPFÄNGERS GESCHÜTZT , UND WENN JA , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN UND IN WELCHEM UMFANG ; KANN SICH DER BEIHILFEEMPFÄNGER INSBESONDERE UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN AUF DEN WEGFALL DER BEREICHERUNG BERUFEN , UND LIEGT GEGEBENENFALLS EINE ENTREICHERUNG BEREITS DANN VOR , WENN DER BEIHILFEEMPFÄNGER DIE BEIHILFE IM PREIS WEITERGEGEBEN HAT ; IST DIE RÜCKFORDERUNG AUSGESCHLOSSEN , WENN DIE BEHÖRDE WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE BEIHILFE ZU UNRECHT GEWÄHRTE?

7.FALLS DIE FÜNFTE FRAGE VERNEINT WIRD :

IST ES MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR , WENN DAS NATIONALE RECHT DIE RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER BEIHILFEN AUSSCHLIESST ,

- WENN DER BEGÜNSTIGTE AUF DEN BESTAND DES BEWILLIGUNGSBESCHEIDES VERTRAUT HAT UND SEIN VERTRAUEN UNTER ABWAEGUNG MIT DEM ÖFFENTLICHEN INTERESSE AN DER RÜCKNAHME SCHUTZWÜRDIG IST ( PAR 48 ABSATZ 2 SÄTZE 1 BIS 3 DES DEUTSCHEN VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZES VOM 25. MAI 1976 );

-WENN DER BEGÜNSTIGTE SICH AUF DEN WEGFALL DER BEREICHERUNG BERUFEN KANN , ES SEI DENN , DASS ER DIE UMSTÄNDE KANNTE ODER INFOLGE GROBER FAHRLÄSSIGKEIT NICHT KANNTE , DIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES BEWILLIGUNGSBESCHEIDES BEGRÜNDET HABEN ( PAR 48 ABSATZ 2 SATZ 7 VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ );

-WENN EINE JAHRESFRIST VERSTRICHEN IST , DIE MIT DEM ZEITPUNKT DER KENNTNISNAHME DER BEHÖRDE VON TATSACHEN BEGINNT , WELCHE DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN BEWILLIGUNGSBESCHEIDS RECHTFERTIGEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB DER BETROFFENE VON DER BEHÖRDLICHEN KENNTNISNAHME WUSSTE ( PAR 48 ABSATZ 4 VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ );

-WENN DIE BEHÖRDE WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE BEIHILFE ZU UNRECHT GEWÄHRTE ( PAR 48 ABSATZ 2 SATZ 6 VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ IN VERBINDUNG MIT PAR 814 DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES)?

9 WÄHREND ES BEI DER ERSTEN FRAGE UM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE GEHT , BETREFFEN DIE FRAGEN ZWEI BIS SIEBEN VERSCHIEDENE ASPEKTE DER RÜCKFORDERUNG DIESER BEIHILFEN DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN , WENN DIE BEIHILFEN AUSGEZAHLT WURDEN , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG VORLAGEN. UM DIE INSOWEIT ANWENDBAREN RECHTSGRUNDSÄTZE , DIE DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG DER BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ERMÖGLICHEN SOLLEN , BESSER DARLEGEN ZU KÖNNEN , EMPFIEHLT ES SICH , DIE VORLAGEFRAGEN UMZUSTELLEN UND IN DER NACHSTEHENDEN REIHENFOLGE ZU ERÖRTERN :

- VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN ( FRAGE 1 );

- ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DES NATIONALEN RECHTS BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN ( FRAGEN 5 UND 6 );

- VERTRAUENSSCHUTZ UND WAHRUNG DER RECHTSSICHERHEIT BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN ( FRAGE 7 );

- BEWEISLAST BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN ( FRAGE 4 );

- VERPFLICHTUNG ZUR KONTROLLE DER HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS IM HERSTELLERBETRIEB ( FRAGEN 2 UND 3 ).

ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN

10 MIT SEINER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT WISSEN , WIE DER BEGRIFF ' ' MAGERMILCHPULVER ' ' IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER UND INSBESONDERE IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES AUSZULEGEN IST , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EIN PULVER WIE DAS VON DER FIRMA AUETAL HERGESTELLTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN ERFÜLLT.

11 DIE FRISCHLI-MILCHWERKE HOLTORF + SCHÄKEL KG HAT IN IHREN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF VORGETRAGEN , FÜR DEN BEGRIFF ' ' MAGERMILCHPULVER ' ' SEI DIE STOFFLICHE ZUSAMMENSETZUNG UND NICHT DAS HERSTELLUNGSVERFAHREN MASSGEBEND , ZUMAL DIE REKOMBINIERUNG VON MILCHERZEUGNISSEN AUS IHREN ZUVOR GETRENNTEN BESTANDTEILEN EINE IN DEN MOLKEREIEN DER GEMEINSCHAFT ÜBLICHE UND ANERKANNTE PRAXIS SEI.

12 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS ARTIKEL 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES MAGERMILCHPULVER ALS ' ' MILCH... IN PULVERFORM ' ' DEFINIERT , WOBEI IM ÜBRIGEN EIN BESTIMMTER FETT- UND WASSERGEHALT FESTGELEGT WIRD. MILCH IST UNTER BUCHSTABE A DIESES ARTIKELS UMSCHRIEBEN ALS ' ' DAS GEMELK EINER ODER MEHRERER KÜHE , DEM NICHTS HINZUGEFÜGT UND HÖCHSTENS EIN TEIL DER FETTSTOFFE ENTZOGEN WORDEN IST ' '. AUS DIESEN DEFINITIONEN ERGIBT SICH , DASS EIN ERZEUGNIS , FÜR DESSEN HERSTELLUNG ANDERE STOFFE ALS DAS GEMELK EINER ODER MEHRERER KÜHE VERWENDET WORDEN SIND , NACH DER VORSTEHEND ERWÄHNTEN INTERVENTIONSREGELUNG NICHT BEIHILFEFÄHIG IST , UND ZWAR UNGEACHTET DER CHEMISCHEN ZUSAMMENSETZUNG DES AUF DIESE WEISE GEWONNENEN ENDPRODUKTS.

13 DIESE WÖRTLICHE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE ZIELSETZUNG DES IN REDE STEHENDEN BEIHILFENSYSTEMS BESTÄTIGT. DIE BEIHILFEN SOLLEN IM RAHMEN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES GESCHAFFENEN INTERVENTIONSREGELUNG DAZU BEITRAGEN , DASS DIE MILCH ZU DEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE FESTGELEGTEN PREIS ABGESETZT WERDEN KANN. ES WÜRDE DIESEM ZIEL ZUWIDERLAUFEN , WENN BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR EIN ERZEUGNIS ZU ZAHLEN WÄREN , DAS AUS STOFFEN HERGESTELLT WURDE , DIE SICH NICHT MEHR AUF DEM MILCHMARKT BEFINDEN ODER FÜR DIE BEI IHRER HERSTELLUNG BEREITS ÄHNLICHE BEIHILFEN GEZAHLT WURDEN , WIE DIES GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES BEI DER VERARBEITUNG VON MAGERMILCH ZU KASEIN UND KASEINAT DER FALL IST.

14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS EIN ERZEUGNIS , DAS AUS EINER SPRÜHGETROCKNETEN MISCHUNG AUS MAGERMILCH UND EINEM AUS MOLKE , NATRIUM-KASEINAT SOWIE LAKTOSE ZUSAMMENGESETZTEN PULVER BESTEHT , KEIN MAGERMILCHPULVER IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER UND INSBESONDERE IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 IST , AUCH WENN ES DIE GLEICHE ZUSAMMENSETZUNG AUFWEIST WIE MAGERMILCHPULVER , DAS AUS DEM GEMELK DER KUH STAMMT.

ZUM ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DES NATIONALEN RECHTS BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN

15 WIE SICH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT ERGIBT , GEHT DIE FÜNFTE FRAGE IM KERN DAHIN , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 , EINE UNMITTELBARE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ENTHÄLT , ZU UNRECHT GEZAHLTE BEIHILFEN ZURÜCKZUFORDERN , SO DASS DIE TATBESTANDLICHEN VORAUSSETZUNGEN DES RÜCKFORDERUNGSANSPRUCHS IN DIESER NORM ABSCHLIESSEND GEREGELT SIND , ODER OB FÜR EINE SOLCHE RÜCKFORDERUNG DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN MASSGEBEND SIND UND WELCHEN EINSCHRÄNKUNGEN GEGEBENENFALLS EINE DERARTIGE ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS UNTERLIEGT.

16 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZUNÄCHST AN DIE EINSCHLAEGIGEN REGELN UND ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERINNERN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINER RECHTSPRECHUNG ENTWICKELT HAT.

17 IM EINKLANG MIT DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN , AUF DENEN DAS INSTITUTIONELLE SYSTEM DER GEMEINSCHAFT BERUHT UND DIE DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEHERRSCHEN , IST ES GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , IN IHREM HOHEITSGEBIET FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN , NAMENTLICH IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , ZU SORGEN. SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINSCHLIESSLICH DER ALLGEMEINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZE HIERFÜR KEINE GEMEINSAMEN VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , GEHEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN BEI DIESER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN NACH DEN FORMELLEN UND MATERIELLEN BESTIMMUNGEN IHRES NATIONALEN RECHTS VOR , WOBEI DIESER RECHTSSATZ FREILICH , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 6. JUNI 1972 ( RECHTSSACHE 94/71 , SCHLÜTER , SLG. S. 307 ) AUSGEFÜHRT HAT , MIT DEN ERFORDERNISSEN DER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN MUSS , DIE NOTWENDIG IST , UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER UNGLEICH BEHANDELT WERDEN.

18 IN DIESEM ZUSAMMENHANG BESTIMMT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ' ' DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM UNREGELMÄSSIGKEITEN , DURCH WELCHE DIE VORHABEN DES EAGFL BEEINTRÄCHTIGT WÜRDEN , ZU VERHINDERN UND ZU VERFOLGEN SOWIE DIE INFOLGE VON UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSEN ABGEFLOSSENEN BETRAEGE WIEDEREINZUZIEHEN. DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT SOMIT DIE AUSÜBUNG ALLER ERFORDERLICHEN KONTROLLFUNKTIONEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE BEIHILFEN NUR UNTER DEN BEDINGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEWÄHRT WERDEN UND JEDE VERLETZUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ANGEMESSEN GEAHNDET WIRD. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND SEINER ENTWICKLUNG ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE BESONDEREN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DIESER FUNKTIONEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN VERWALTUNGEN.

19 WIE DER GERICHTSHOF IM EINKLANG MIT DIESEN GRUNDSÄTZEN WIEDERHOLT AUSGESPROCHEN HAT ( URTEILE VOM 5. 3. 1980 IN DER RECHTSSACHE 265/78 , FERWERDA , SLG. S. 617 , VOM 12. 6. 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 119 UND 126/79 , LIPPISCHE HAUPTGENOSSENSCHAFT , SLG. S. 1863 , VOM 6. 5. 1982 IN DER RECHTSSACHE 54/81 , FROMME , SLG. S. 1449 , SOWIE VOM 6. 5. 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 146 , 192 UND 193/81 , BAYWA , SLG. S. 1503 ), MÜSSEN DIE NATIONALEN GERICHTE RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE WIEDEREINZIEHUNG ZU UNRECHT AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTRECHTS GELEISTETER ZAHLUNGEN IN ERMANGELUNG GEMEINSCHAFTLICHER VORSCHRIFTEN NACH IHREM NATIONALEN RECHT ENTSCHEIDEN , JEDOCH VORBEHALTLICH DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEZOGENEN GRENZEN , WONACH DIE IM NATIONA LEN RECHT VORGESEHENEN MODALITÄTEN NICHT DARAUF HINAUSLAUFEN DÜRFEN , DASS DIE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD , UND DAS NATIONALE RECHT IM VERGLEICH ZU DEN VERFAHREN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , REIN NATIONALE STREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , OHNE DISKRIMINIERUNG ANZUWENDEN IST.

20 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 REGELT FOLGLICH NICHT DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN INTERVENTIONSSTELLEN UND DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN UND STELLT INSBESONDERE KEINE RECHTSGRUNDLAGE DAR , AUFGRUND DEREN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN BEFUGT WÄREN , ZU UNRECHT GEZAHLTE BEIHILFEN VON DEN EMPFÄNGERN ZURÜCKZUFORDERN ; DERARTIGE ANSPRÜCHE RICHTEN SICH NACH NATIONALEM RECHT.

21 ZWAR KANN DIESE VERWEISUNG AUF DAS NATIONALE RECHT DAZU FÜHREN , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GEZAHLTER BEIHILFEN SICH IN GEWISSEM UMFANG VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN UNTERSCHEIDEN. DAS AUSMASS SOLCHER , BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBRIGENS UNVERMEIDLICHER UNTERSCHIEDE WIRD JEDOCH DURCH DIE GRENZEN VERMINDERT , DIE DER GERICHTSHOF IN DEN ZITIERTEN URTEILEN DER ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS GEZOGEN HAT.

22 DIE ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS DARF ERSTENS DIE TRAGWEITE UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. DAS WÄRE VOR ALLEM DANN DER FALL , WENN DIESE ANWENDUNG DIE WIEDEREINZIEHUNG VON ZU UNRECHT GELEISTETEN ZAHLUNGEN PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN WÜRDE. AUSSERDEM WÄRE DIE AUSÜBUNG EINES ERMESSENS HINSICHTLICH DER FRAGE , OB DIE RÜCKFORDERUNG DER ZU UNRECHT ODER VORSCHRIFTSWIDRIG GEWÄHRTEN GEMEINSCHAFTSMITTEL ZWECKMÄSSIG IST , DAMIT UNVEREINBAR , DASS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DIE NATIONALEN BEHÖRDEN VERPFLICHTET , DIE ZU UNRECHT ODER VORSCHRIFTSWIDRIG AUSGEZAHLTEN BETRAEGE WIEDEREINZUZIEHEN.

23 BEI DER ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS DÜRFEN ZWEITENS KEINE UNTERSCHIEDE IM VERGLEICH ZU VERFAHREN GEMACHT WERDEN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , ABER REIN NATIONALE RECHTSSTREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD. ZUM EINEN MÜSSEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN AUF DIESEM GEBIET EBENSO SORGFÄLTIG VORGEHEN WIE IN VERGLEICHBAREN FÄLLEN , IN DENEN SIE AUSSCHLIESSLICH ENTSPRECHENDE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN HABEN , UND SIE MÜSSEN NACH MODALITÄTEN VERFAHREN , DIE DIE WIEDEREINZIEHUNG DER FRAGLICHEN BETRAEGE NICHT SCHWIERIGER GESTALTEN ALS IN DIESEN FÄLLEN. ZUM ANDEREN DÜRFEN UNGEACHTET DES VORERWÄHNTEN AUSSCHLUSSES EINER ERMESSENSENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DER RÜCKFORDERUNG DIE PFLICHTEN , DIE DAS NATIONALE RECHT DENJENIGEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT , DENEN AUF DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERUHENDE FINANZIELLE VORTEILE ZU UNRECHT GEWÄHRT WURDEN , NICHT WEITER GEHEN ALS DIE PFLICHTEN DERJENIGEN UNTERNEHMEN , DIE GLEICHARTIGE , AUF NATIONALEM RECHT BERUHENDE VORTEILE ZU UNRECHT ERHALTEN HABEN , VORAUSGESETZT , BEIDE GRUPPEN VON LEISTUNGSEMPFÄNGERN BEFINDEN SICH IN VERGLEICHBARER LAGE , SO DASS EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG OBJEKTIV NICHT ZU RECHTFERTIGEN IST.

24 SOLLTE SICH IM ÜBRIGEN HERAUSSTELLEN , DASS VERSCHIEDENARTIGKEITEN DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEEIGNET SIND , DIE GLEICHBEHANDLUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZU GEFÄHRDEN , VERZERRUNGEN HERVORZURUFEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN , SO WÄRE ES AUFGABE DER ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE , DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN , UM DIESE UNTERSCHIEDE AUSZURÄUMEN.

25 DIE FÜNFTE FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS SICH DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU UNRECHT ALS BEIHILFEN GEZAHLT WURDEN , DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH DEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN DES NATIONALEN RECHTS RICHTET , VORBEHALTLICH DER GRENZEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER SOLCHEN ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS SETZT.

26 ANGESICHTS DIESER ANTWORT AUF DIE FÜNFTE FRAGE IST DIE SECHSTE FRAGE , DIE FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN IST , DASS DIE RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN DEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UNTERLIEGEN SOLLTE , GEGENSTANDSLOS.

ZUM VERTRAUENSSCHUTZ UND ZUR WAHRUNG DER RECHTSSICHERHEIT BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN

27 DIE SIEBENTE FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT GEHT IM KERN DAHIN , OB ES AUFGRUND DER GRENZEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS ZIEHT , AUSGESCHLOSSEN IST , DASS BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN GEGEBENENFALLS DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER RECHTSSICHERHEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

28 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT STELLT DIESE FRAGE AUSWEISLICH DER VORLAGEBESCHLÜSSE , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE ANWENDUNG VON PAR 48 DES DEUTSCHEN VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZES AUF EINEN FALL WIE DEN HIER VORLIEGENDEN MIT DEN VORSTEHEND DARGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN EINKLANG STEHT. IN DIESER VORSCHRIFT WIRD ZUM ZWECK DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER RECHTSSICHERHEIT UNTER ANDEREM BESTIMMT ,

- DASS EIN RECHTSWIDRIGER VERWALTUNGSAKT , DURCH DEN EINE GELDLEISTUNG GEWÄHRT WURDE , NICHT ZURÜCKGENOMMEN WERDEN DARF , SOWEIT DER ADRESSAT AUF DEN BESTAND DES VERWALTUNGSAKTES VERTRAUT HAT UND SEIN VERTRAUEN UNTER ABWAEGUNG MIT DEM ÖFFENTLICHEN INTERESSE AN DER RÜCKNAHME SCHUTZWÜRDIG IST ;

- DASS DER EMPFÄNGER EINER SOLCHEN LEISTUNG SICH NACH DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES ZIVILRECHTS AUF DEN WEGFALL DER BEREICHERUNG BERUFEN KANN , ES SEI DENN , DASS ER DIE UMSTÄNDE KANNTE ODER INFOLGE GROBER FAHRLÄSSIGKEIT NICHT KANNTE , DIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER GEWÄHRUNG BEGRÜNDET HABEN ;

- DASS DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN VERWALTUNGSAKTS NUR INNERHALB EINES JAHRES SEIT DEM ZEITPUNKT ZULÄSSIG IST , IN DEM DIE BEHÖRDE VON DEN BETREFFENDEN TATSACHEN KENNTNIS ERLANGT HAT , ES SEI DENN , DER BEGÜNSTIGTE HAT DEN VERWALTUNGSAKT DURCH ARGLISTIGE TÄUSCHUNG , DROHUNG ODER BESTECHUNG ERWIRKT ;

- DASS DIE HERAUSGABE DER OHNE RECHTSGRUND ERBRACHTEN LEISTUNG NICHT VERLANGT WERDEN KANN , WENN DIE BEHÖRDE WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE LEISTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTE.

29 NACH ANSICHT DER KOMMISSION KÖNNTE DIE ANWENDUNG ZUMINDEST EINIGER DIESER KRITERIEN , DIE IN DER NATIONALEN BESTIMMUNG FÜR DEN AUSSCHLUSS DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN VORGESEHEN SIND , GEGEN DEN GRUNDSATZ VERSTOSSEN , DASS DURCH DIE ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS DIE TRAGWEITE UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN DÜRFEN. DIES SEI INSBESONDERE ANZUNEHMEN , WENN DIE MÖGLICHKEIT DER RÜCKFORDERUNG DES OHNE RECHTSGRUND GELEISTETEN VON DER EINHALTUNG EINER ZU KURZEN FRIST ABHÄNGE ODER WENN BEREITS DIE BLOSSE KENNTNIS ODER FAHRLÄSSIGKEIT DER NATIONALEN BEHÖRDE GENÜGE , UM DIE RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN AUSZUSCHLIESSEN.

30 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER RECHTSSICHERHEIT BESTANDTEIL DER RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT SIND. DAHER KANN ES NICHT ALS DIESER RECHTSORDNUNG WIDERSPRECHEND ANGESEHEN WERDEN , WENN NATIONALES RECHT IN EINEM BEREICH WIE DEM DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN BERECHTIGTES VERTRAUEN UND RECHTSSICHERHEIT SCHÜTZT. EINE UNTERSUCHUNG DER NATIONALEN REGELUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE RÜCKNAHME VON VERWALTUNGSAKTEN UND DIE RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEWÄHRTEN ÖFFENTLICHEN GELDLEISTUNGEN ZEIGT IM ÜBRIGEN , DASS DAS BESTREBEN , IN DER EINEN ODER ANDEREN FORM EIN GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEM GRUNDSATZ DER RECHTMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG EINERSEITS SOWIE DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES ANDERERSEITS HERZUSTELLEN , DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM IST.

31 WENN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN BEI DER RÜCKFORDERUNG VON GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN NACH DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN VORGEHEN WIE IN VERGLEICHBAREN FÄLLEN , IN DENEN ES SICH UM REIN NATIONALE GELDLEISTUNGEN HANDELT , DANN KANN GRUNDSÄTZLICH NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIESE VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN IM WIDERSPRUCH ZU DER IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 VORGESEHENEN VERPFLICHTUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN STEHEN , VORSCHRIFTSWIDRIG GEWÄHRTE GELDBETRAEGE WIEDEREINZUZIEHEN , UND DAHER DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN. DAS GILT VOR ALLEM FÜR SOLCHE GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS DER RÜCKFORDERUNG , DIE AN EIN VERHALTEN DER VERWALTUNG SELBST ANKNÜPFEN UND VON DIESER SOMIT VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN.

32 DER GRUNDSATZ , WONACH BEI ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEINE UNTERSCHIEDE ZU GLEICHARTIGEN , REIN NATIONALEN VERFAHREN GEMACHT WERDEN DÜRFEN , BEINHALTET ALLERDINGS AUCH DIE VERPFLICHTUNG , DASS BEI DER ANWENDUNG EINER BESTIMMUNG , DIE WIE PAR 48 ABSATZ 2 SATZ 1 DES VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZES DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN VERWALTUNGSAKTS VON DER WÜRDIGUNG DER VERSCHIEDENEN IN REDE STEHENDEN INTERESSEN , ALSO DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES AN DER RÜCKNAHME DES VERWALTUNGSAKTS EINERSEITS UND DES VERTRAUENSSCHUTZES FÜR SEINEN ADRESSATEN ANDERERSEITS , ABHÄNGIG MACHT , DEM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG RECHNUNG GETRAGEN WIRD.

33 AUF DIE SIEBENTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGENSTEHT , DIE FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN AUF KRITERIEN WIE DEN VERTRAUENSSCHUTZ , DEN WEGFALL DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG , DEN ABLAUF EINER FRIST ODER DEN UMSTAND ABSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE FRAGLICHEN BEIHILFEN ZU UNRECHT GEWÄHRTE , JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT , DASS DABEI DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN WIE FÜR DIE WIEDEREINZIEHUNG REIN NATIONALER GELDLEISTUNGEN UND DASS DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT VOLL BERÜCKSICHTIGT WIRD.

ZUR BEWEISLAST BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN

34 MIT SEINER VIERTEN FRAGE MÖCHTE DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT WISSEN , WELCHE BEWEISLASTREGELN BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN GELTEN.

35 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN ZU RECHT DARAUF HINGEWIESEN , DASS SICH DIE FRAGE DER BEWEISLAST BEI EINER FALLGESTALTUNG WIE HIER NUR IN BEGRENZTEM UMFANG STELLT. DIE NATIONALEN BEHÖRDEN HABEN ZUNÄCHST VON AMTS WEGEN ALLE MÖGLICHKEITEN ZUR ERMITTLUNG DER UMSTÄNDE AUSZUSCHÖPFEN , VON DENEN DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN IM EINZELFALL ABHÄNGT. NUR WENN DIE AUFKLÄRUNG DIESER UMSTÄNDE UNMÖGLICH IST , KANN SICH DIE FRAGE STELLEN , ZU WESSEN LASTEN DIESE UNMÖGLICHKEIT GEHT UND OB DIE NATIONALEN BEHÖRDEN GLEICHWOHL GEGEN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN VORGEHEN KÖNNEN.

36 WAS DAS INSOWEIT ANWENDBARE RECHT BETRIFFT , SO MACHT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 729/70 BEI DER VERWEISUNG AUF DAS NATIONALE RECHT FÜR DIE RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN MATERIELL-RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINER SOLCHEN RÜCKFORDERUNG UND DEN VERFAHRENS- UND FORMVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE RÜCKFORDERUNG ZU ERFOLGEN HAT. DIE EINEN WIE DIE ANDEREN , EINSCHLIESSLICH DER BEWEISLASTREGELN , BESTIMMEN SICH FOLGLICH NACH NATIONALEM RECHT , VORBEHALTLICH DER VORSTEHEND DARGELEGTEN GRENZEN , DIE SICH INSOWEIT AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBEN KÖNNEN. DIE IN DEN VORLAGEBESCHLÜSSEN ENTHALTENEN ANGABEN ZUM INHALT DER EINSCHLAEGIGEN REGELN DES NATIONALEN RECHTS GESTATTEN ES DEM GERICHTSHOF NICHT , IN DIESEM ZUSAMMENHANG WEITERE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ENTWICKELN.

37 DIE DEUTSCHE MILCHKONTOR GMBH , DIE FIRMA E. KAMPFFMEYER , DIE SCHWARZWALDMILCH GMBH UND DIE INNTALER MISCHFUTTER GMBH & CO. KG HABEN JEDOCH NOCH VORGETRAGEN , IM FALL DER AUSFUHR VON MAGERMILCHPULVER NACH ITALIEN GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1624/76 DER KOMMISSION GELTE FÜR DEN BEWEIS , DASS DAS AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ENTSPROCHEN HABE , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT. DIESER BEWEIS FOLGE DARAUS , DASS DIE ITALIENISCHEN EMPFÄNGER DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN GEGENÜBER DIE ERFORDERLICHEN NACHWEISE FÜR DIE FREIGABE DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN KAUTION GEFÜHRT HÄTTEN.

38 DAZU IST ZU SAGEN , DASS GEGENSTAND DES NACHWEISES , DER NACH DER VERORDNUNG NR. 1624/76 IM EMPFÄNGERMITGLIEDSTAAT GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN DIESES STAATES ERBRACHT WIRD , DIE DENATURIERUNG ODER VERARBEITUNG DES MAGERMILCHPULVERS DURCH DEN IMPORTEUR IST ; ER BEZWECKT DIE FREIGABE DER KAUTION DURCH DIE BEHÖRDEN DES EMPFÄNGERMITGLIEDSTAATS. DIESER NACHWEIS BETRIFFT NICHT DIE FRAGE , OB DAS ZUM ZWECKE DER DENATURIERUNG ODER VERARBEITUNG AUSGEFÜHRTE MAGERMILCHPULVER DEN VORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG NR. 986/68 FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ENTSPRACH.

39 DIE VIERTE FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS FRANKFURT IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE BEWEISLAST BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN DURCH DAS NATIONALE RECHT GEREGELT WIRD , VORBEHALTLICH DER GRENZEN , DIE SICH INSOWEIT AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBEN KÖNNEN.

ZU DER VERPFLICHTUNG , DIE HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS IM HERSTELLERBETRIEB ZU KONTROLLIEREN

40 MIT SEINER ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE MÖCHTE DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT SCHLIESSLICH WISSEN , OB DIE NATIONALEN BEHÖRDEN VERPFLICHTET SIND , DIE HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS IM HERSTELLERBETRIEB ZU KONTROLLIEREN UND OB GEGEBENENFALLS EIN VERSTOSS GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG DAZU FÜHREN KANN , DASS DIE RÜCKFORDERUNG DER ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN AUSGESCHLOSSEN IST.

41 DIE REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HABEN DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG MIT DER BEGRÜNDUNG VERNEINT , DIE VERORDNUNG NR. 990/72 DER KOMMISSION , AUF DEREN ARTIKEL 10 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT IN SEINEN FRAGEN VERWIESEN HAT , REGLE NUR DIE DENATURIERUNG VON MAGERMILCHPULVER UND DESSEN VERARBEITUNG ZU MISCHFUTTER , NICHT ABER DIE HERSTELLUNG VON MAGERMILCHPULVER.

42 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS VORSCHRIFTEN WIE ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 990/72 DER KOMMISSION UND ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES , DIE EINE VERPFLICHTUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR VORNAHME BESTIMMTER KONTROLLEN VORSEHEN , UM DIE EINHALTUNG DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG SICHERZUSTELLEN , NUR EINE VERPFLICHTUNG AUSDRÜCKLICH BEKRÄFTIGEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITS NACH DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DER ZUSAMMENARBEIT OBLIEGT.

43 DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN FOLGLICH DURCH GEEIGNETE KONTROLLEN NACHZUPRÜFEN , OB DAS MAGERMILCHPULVER DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG ENTSPRICHT , UM ZU VERHINDERN , DASS GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN FÜR NICHT BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE GEZAHLT WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , WELCHE KONTROLLEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG INSBESONDERE DER UMSTÄNDE DES FALLES UND DER ZUR FRAGLICHEN ZEIT VERFÜGBAREN TECHNISCHEN METHODEN DAFÜR ERFORDERLICH SIND.

44 WAS DIE FOLGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIESE KONTROLLPFLICHT FÜR DIE RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER GELDLEISTUNGEN UND INSBESONDERE DIE FRAGE ANBELANGT , OB DIE BEIHILFEEMPFÄNGER UNTER BERUFUNG AUF EINEN SOLCHEN VERSTOSS EINE RÜCKZAHLUNG VERWEIGERN KÖNNEN , SO ERGIBT SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZUM ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DES NATIONALEN RECHTS ZUR RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN SOWIE ZUM VERTRAUENSSCHUTZ UND ZUR WAHRUNG DER RECHTSSICHERHEIT , DASS DIESE FOLGEN SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH NATIONALEM RECHT UND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT BESTIMMEN. DESHALB IST ES AUCH SACHE DER NATIONALEN GERICHTE , DARÜBER NACH DEM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT ZU ENTSCHEIDEN.

45 AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DIE HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS DURCH NACHPRÜFUNGEN IM HERSTELLERBETRIEB ZU KONTROLLIEREN HABEN , WENN EINE SOLCHE KONTROLLE NOTWENDIG IST , UM DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG SICHERZUSTELLEN , UND DASS ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS IST , DIE FOLGEN EINES ETWAIGEN VERSTOSSES GEGEN DIE VERPFLICHTUNG NACH DEM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT ZU BEURTEILEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

46 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEIN SCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT MIT BESCHLÜSSEN VOM 3. JUNI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EIN ERZEUGNIS , DAS AUS EINER SPRÜHGETROCKNETEN MISCHUNG AUS MAGERMILCH UND EINEM AUS MOLKE , NATRIUM-KASEINAT SOWIE LAKTOSE ZUSAMMENGESETZTEN PULVER BESTEHT , IST KEIN MAGERMILCHPULVER IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER UND INSBESONDERE IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 , AUCH WENN ES DIE GLEICHE ZUSAMMENSETZUNG AUFWEIST WIE MAGERMILCHPULVER , DAS AUS DEM GEMELK DER KUH STAMMT.

2.DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU UNRECHT ALS BEIHILFEN GEZAHLT WURDEN , DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN RICHTET SICH BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NACH DEN VORSCHRIFTEN UND MODALITÄTEN DES NATIONALEN RECHTS , VORBEHALTLICH DER GRENZEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER SOLCHEN ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS SETZT.

3.DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGEN , DIE FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN AUF KRITERIEN WIE DEN VERTRAUENSSCHUTZ , DEN WEGFALL DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG , DEN ABLAUF EINER FRIST ODER DEN UMSTAND ABSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG WUSSTE ODER GROB FAHRLÄSSIG NICHT WUSSTE , DASS SIE DIE FRAGLICHEN BEIHILFEN ZU UNRECHT GEWÄHRTE , JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT , DASS DABEI DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN GELTEN WIE FÜR DIE WIEDEREINZIEHUNG REIN NATIONALER GELDLEISTUNGEN UND DASS DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT VOLL BERÜCKSICHTIGT WIRD.

4.DIE BEWEISLAST BEI DER RÜCKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN WIRD DURCH DAS NATIONALE RECHT GEREGELT , VORBEHALTLICH DER GRENZEN , DIE SICH INSOWEIT AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBEN KÖNNEN.

5.DIE NATIONALEN BEHÖRDEN HABEN DIE HERSTELLUNG DES MAGERMILCHPULVERS DURCH NACHPRÜFUNGEN IM HERSTELLERBETRIEB ZU KONTROLLIEREN , WENN EINE SOLCHE KONTROLLE NOTWENDIG IST , UM DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG SICHERZUSTELLEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DIE FOLGEN EINES ETWAIGEN VERSTOSSES GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG NACH DEM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT ZU BEURTEILEN.

Ende der Entscheidung

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