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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1981
Aktenzeichen: 206/81 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 185 | |
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 4 | |
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Verfahrensordnung Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 20. JULI 1981. - JOSE ALVAREZ GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 206/81 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 185 DES VERTRAGES HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG AUSSETZEN. ER KANN AUCH JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
2 ARTIKEL 91 ABSATZ 4 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIEHT VOR , DASS DER BEAMTE NACH EINREICHUNG EINER BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UNVERZUEGLICH KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHEBEN KANN , WENN DER KLAGE EIN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES ANGEFOCHTENEN VERWALTUNGSAKTES ODER DER VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN BEIGEFÜGT WIRD.
3 MIT SCHREIBEN VOM 19. JUNI 1981 HAT DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS HERRN JOSE ALVAREZ , BEAMTER AUF PROBE BEI DIESEM ORGAN , MITGETEILT , AUFGRUND DES FÜR IHN UNGÜNSTIGEN BERICHTES ÜBER SEINE PROBEZEIT WERDE ER MIT WIRKUNG VOM 15. JULI 1981 ENTLASSEN.
4 HERR JOSE ALVAREZ HAT GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN , DIE AM 8. JULI 1981 IN DAS REGISTER EINGETRAGEN WORDEN IST UND MIT DER ER IM WESENTLICHEN SEINEN PROBEZEITBERICHT SOWIE DIE DARAUF FOLGENDE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ANFICHT. MIT BESONDEREM , AM GLEICHEN TAGE IN DAS REGISTER EINGETRAGENEN SCHRIFTSATZ HAT HERR ALVAREZ JOSE EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG BEANTRAGT UND DARUM ERSUCHT , DEN VOLLZUG DER GEGEN IHN GERICHTETEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUSZUSETZEN.
5 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SETZEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VORAUS , DASS UMSTÄNDE ANGEFÜHRT WERDEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DES ERLASSES SOLCHER ANORDNUNGEN GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
6 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZES RICHTERLICHE ANORDNUNGEN DIESER ART GETROFFEN WERDEN , WENN IHR ERLASS IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT NOTWENDIG IST , WENN SIE DRINGLICH SIND , D. H. WENN ES ZUR VERHINDERUNG EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN NACHTEILS ERFORDERLICH IST , DASS SIE VOR DER GERICHTSENTSCHEIDUNG ZUR SACHE ERLASSEN UND WIRKSAM WERDEN , UND WENN SIE ALS EINSTWEILIGE REGELUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUR SACHE NICHT VORGREIFEN , D. H. WENN SIE WEDER BEREITS ÜBER STRITTIGE RECHTS- ODER TATFRAGEN ENTSCHEIDEN NOCH IM VORHINEIN DIE SPÄTER ZU TREFFENDE SACHENTSCHEIDUNG WIRKUNGSLOS MACHEN.
7 DER DEM ANTRAGSTELLER MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE NACHTEIL ERFÜLLT DIE GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT. SELBST WENN SEINE KLAGE BEGRÜNDET SEIN SOLLTE , KÖNNTE DER SCHADEN , DER DURCH DEN VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG WÄHREND DER BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ERFORDERLICHEN ZEIT HERVORGERUFEN WIRD , DURCH LEISTUNG VON SCHADENSERSATZ , IM HINBLICK AUF DIE SCHWERWIEGENDEN BEHAUPTUNGEN DES ANTRAGSTELLERS GEGEBENENFALLS EINSCHLIESSLICH DES ERSATZES IMMATERIELLEN SCHADENS , WIEDERHERGESTELLT WERDEN.
8 SOLLTEN DAGEGEN DIE UNGÜNSTIGEN BEMERKUNGEN IN DEM PROBEZEITBERICHT ZUTREFFEN , SO WÜRDE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTLASSUNG DEN ANTRAGSGEGNER ZUR BESCHÄFTIGUNG UND BEZAHLUNG EINES BEDIENSTETEN VERPFLICHTEN , DESSEN ANWESENHEIT IN DER VERWALTUNG DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ZUWIDERLAUFEN WÜRDE , OHNE DASS EINE MÖGLICHKEIT BESTÜNDE , DIE SO GEZAHLTEN GELDER WIEDERZUERLANGEN.
9 DIE BEANTRAGTE ANORDNUNG KANN DAHER NICHT ERLASSEN WERDEN.
Kostenentscheidung:
10 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
BESCHLIESST
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER
IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG :
1. DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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