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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.1988
Aktenzeichen: 207/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der die Fischerei betreffenden Übergangsbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens fällt der Kommission die Aufgabe zu, Listen der spanischen Schiffe zu genehmigen, die berechtigt sind, während eines festgelegten Zeitraums in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft bestimmte Fangtätigkeiten auszuüben. Diese Listen werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage einer Basisliste erstellt, die in Anhang IX der Beitrittsakte enthalten ist und in der alle Schiffe aufgeführt sind, die für die Erteilung einer solchen Genehmigung in Betracht kommen.

In einem solchen Rechtssystem ist im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag jeder Betreiber eines in der Basisliste aufgeführten Schiffes von dem Genehmigungsakt sowohl individuell betroffen, da der Akt zur Folge hat, daß ihm das Recht, seine Tätigkeit während des betreffenden Zeitraums auszuüben, entweder gewährt oder versagt wird, als auch unmittelbar betroffen, da die innerstaatlichen Behörden nach der Erteilung der Genehmigung hinsichtlich der zum Fischfang berechtigten Schiffe über keinerlei Ermessensspielraum mehr verfügen.

2. Bei der gemäß Artikel 163 der Akte über den Beitritt Spaniens erfolgenden Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen der Fischereifahrzeuge, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft berechtigt sind, haben die spanischen Behörden die Bestimmungen der Beitrittsakte sowie der Verordnungen Nr. 3531/85 und Nr. 3781/85 zu beachten. Da diese Bestimmungen nichts darüber sagen, nach welchen Kriterien die Schiffe, die auf die Listenentwürfe gesetzt werden, unter der Gesamtheit der die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfuellenden Schiffe auszuwählen sind, müssen die spanischen Behörden diese Auswahl nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts vornehmen. Sie müssen hierbei jedoch den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag beachten, der für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn sie in Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung Maßnahmen ergreifen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffen. Es ist Aufgabe der Kommission, zu prüfen, ob die für das betroffene Sachgebiet erlassenen innerstaatlichen Vorschriften in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz stehen, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegebenenfalls ein Verfahren wegen Vertragsverletzung einzuleiten.

Dagegen ist es nicht Aufgabe der Kommission, für jede ihr unterbreitete Liste zu prüfen, ob bei deren Erstellung der Gleichheitsgrundsatz beachtet wurde, da sie nicht über die hierfür notwendigen Informationen verfügt. Für eine solche Kontrolle sind die innerstaatlichen Gerichte zuständig, die den Gerichtshof mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung befassen können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. APRIL 1988. - ASOCIACION PROFESIONAL DE EMPRESARIOS DE PESCA COMUNITARIOS (APESCO) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - DURCH DIE AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS ZU DEN GEMEINSCHAFTEN EINGEFUEHRTES LISTENSYSTEM - DISKRIMINIERUNG. - RECHTSSACHE 207/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Asociación Profesional de Empresarios de Pesca Comunitarios ( Berufsverband der im Gemeinschaftsgebiet tätigen Fischereiunternehmen; nachstehend : Apesco ) hat mit Klageschrift, die am 4. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Rechtshandlung, mit der die Kommission am 24. Juni 1986 die Liste der Fischereifahrzeuge unter spanischer Flagge genehmigt hat, die berechtigt waren, im Juli 1986 gleichzeitig ihre Fangtätigkeit in den der Oberhoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in deren Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 unterliegenden Gewässern auszuüben.

2 Die Artikel 156 bis 166 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 12. Juni 1985 ( ABl. L 302, S. 9; nachstehend : Beitrittsakte ) enthalten die Übergangsbestimmungen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft. Was den nicht spezialisierten Fischfang betrifft, so sehen diese Bestimmungen vor, daß 300 spanischen Fischereifahrzeugen, deren - "Basisliste" genannte - Namensliste in Anhang IX der Beitrittsakte enthalten ist, gestattet werden kann, ihre Fangtätigkeit in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft auszuüben.

3 Von diesen 300 Fahrzeugen sind jedoch nur 150 Standardschiffe zur gleichzeitigen Ausübung ihrer Fangtätigkeit berechtigt, sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis aufgeführt sind. Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von mindestens 700, jedoch weniger als 800 PS. Die übrigen Schiffe zählen weniger oder mehr als eine Einheit, je nachdem ob ihre Antriebskraft unter 700 PS liegt oder aber mindestens 800 PS beträgt.

4 Artikel 163 der Beitrittsakte bestimmt, daß die spanischen Behörden der Kommission Entwürfe von periodischen Listen unterbreiten, die die Kommission nach Überprüfung genehmigt.

5 Unstreitig wenden die spanischen Behörden bei der Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen eine Ministerialverordnung vom 12. Juni 1981 ( Amtsblatt des spanischen Staates, Nr. 157 vom 2. 7. 1981 ) an. Gemäß dieser Verordnung erhalten alle diejenigen Schiffe ein Zugangsrecht zu den Fangzonen der Gemeinschaft, die in der Liste der Schiffe aufgeführt sind, denen am 23. April 1980 ein Recht auf Zugang zu den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft zustand. Um die Anzahl der spanischen Schiffe den bestehenden Fangmöglichkeiten anzupassen, gestattet es die Ministerialverordnung, die Zugangsrechte anderer Schiffe, die demselben Reeder gehört hatten, auf ein oder mehrere in Betrieb befindliche Schiffe zu vereinigen ( kumulieren ), insbesondere in den Fällen, in denen die genannten Schiffe unter näher bezeichneten Voraussetzungen verkauft, abgewrackt oder exportiert wurden.

6 Auf der Grundlage des Entwurfs einer periodischen Liste, den die spanischen Behörden in Anwendung der vorgenannten Ministerialverordnung erstellt hatten, genehmigte die Kommission am 24. Juni 1986 die periodische Liste für Juli 1986 und übermittelte sie den spanischen Behörden. Mit Fernschreiben vom 25. Juni 1986 teilte die zuständige spanische Stelle diese Liste der Apesco mit.

7 In der Apesco sind Betreiber von Fischereifahrzeugen zusammengeschlossen, die in der Basisliste von Anhang IX der Beitrittsakte aufgeführt sind, jedoch nicht aufgrund der spanischen Ministerialverordnung vom 12. Juni 1981 die Vergünstigung der kumulierten Fangrechte genießen. Der klagende Verband ist der Auffassung, die periodische Liste für Juli 1986 diskriminiere seine Mitglieder. Den Schiffen dieser Mitglieder seien im Durchschnitt 12,58 Fangtage zugeteilt worden, während die Schiffe der Mitglieder der Asociación de Armadores de Buques de Pesca con Derechos de Acceso a las Pesquerías de la CEE ( Verband der Reeder von Fischereifahrzeugen mit Zugangsrecht zu den Fanggründen der EWG; nachstehend : Ceepesca ) - in der die Betreiber von in der Basisliste aufgeführten Schiffen zusammengeschlossen sind, denen die Vergünstigung der kumulierten Fangrechte zugute kommt - durchschnittlich 19,67 Fangtage zugewiesen erhielten.

8 Aus diesem Grund hat die Apesco die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Rechtshandlung, mit der die Kommission den Entwurf der periodischen Liste für Juli 1986 genehmigt hat, für nichtig zu erklären, die Verpflichtung festzustellen, die Diskriminierung der Schiffe ihrer Mitglieder zu beenden, und der Kommission aufzugeben, diesen Mitgliedern in den künftigen periodischen Listen einen Ausgleich zu gewähren, der der Anzahl der ihnen entgangenen Fangtage entspricht.

9 Das Königreich Spanien sowie die Ceepesca, die Internacional Pesquera Coruñesa SA ( Interpesco SA ), die Miya SA und die Lagunak SL sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Kommission als Streithelfer beigetreten.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Verfahrensablaufs sowie wegen der Wiedergabe des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Nichtigkeitsklage

Zur Zulässigkeit

11 Nach Auffassung der Kommission ist die Nichtigkeitsklage nur insoweit zulässig, als die Apesco im Namen von Personen auftrete, die wenigstens eines der auf der angefochtenen periodischen Liste aufgeführten Schiffe betrieben. Die übrigen Mitglieder der Apesco seien durch diese Liste nicht unmittelbar und individuell betroffen.

12 Die angefochtene periodische Liste gewährt oder versagt stillschweigend, jedem der 300 namentlich in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeuge das Recht, im Juli 1986 in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft zu fischen. Die angegriffene Rechtshandlung betrifft somit jeden Betreiber dieser Schiffe wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und individualisiert ihn daher in ähnlicher Weise wie einen Adressaten. Überdies belässt diese Rechtshandlung den staatlichen Behörden keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der während des in Rede stehenden Zeitraums zum Fischfang berechtigten Schiffe. Sie betrifft somit unmittelbar jeden Betreiber eines in der Basisliste aufgeführten Schiffes. Daher sind alle Mitglieder der Apesco, gleichgültig, ob sie auf der beanstandeten Liste aufgeführte Schiffe betreiben, von der angefochtenen Rechtshandlung unmittelbar und individuell betroffen.

13 Die Kommission sowie sämtliche Streithelfer machen weiterhin geltend, die Apesco könne im Rahmen der vorliegenden Klage den Gerichtshof nicht auffordern, sich über die Vereinbarkeit der spanischen Ministerialverordnung vom 12. Juni 1981 mit dem Gemeinschaftsrecht auszusprechen.

14 Die Klage zielt jedoch nicht auf die Feststellung der Unvereinbarkeit der vorgenannten Ministerialverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht ab. Die Apesco beschränkt sich vielmehr darauf, eine solche Unvereinbarkeit zur Unterstützung ihrer Klage gegen die Rechtshandlung geltend zu machen, mit der die beanstandete periodische Liste genehmigt wurde. Dieser Umstand vermag die Zulässigkeit der Klage nicht zu beeinträchtigen.

15 Die Streithelferinnen Ceepesca, Internacional Pesquera Coruñesa SA ( Interpesco SA ), Miya SA und Lagunak SL führen aus, die Klage sei verspätet und gegenstandslos, weil sie im August 1986 erhoben worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die angegriffene Liste nicht mehr anwendbar gewesen sei.

16 Die Klage ist jedoch innerhalb der Frist von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages erhoben worden. Im übrigen hat die Apesco ein Interesse daran, die Liste für Juli 1986 anzufechten, auch wenn diese nicht mehr anwendbar ist, um zu verhindern, daß sich der behauptete Rechtsmangel in späteren Listen wiederholt.

17 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

18 Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Apesco, die Kommission habe die Beitrittsakte verletzt, indem sie einen aufgrund spanischen Rechts ausgearbeiteten Listenentwurf genehmigt habe, obwohl derartige Entwürfe ausschließlich gemäß der Beitrittsakte zu erstellen seien.

19 Nach Artikel 163 Absatz 1 der Beitrittsakte unterbreiten die spanischen Behörden der Kommission Entwürfe periodischer Listen. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden diese Listen nach Überprüfung von der Kommission genehmigt. Es ist also Sache der spanischen Behörden, die Entwürfe der periodischen Listen auszuarbeiten.

20 Ausserdem verpflichten die Beitrittsakte, die Durchführungsverordnung Nr. 3531/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985 ( ABl. L 336, S. 20 ) sowie die Verordnung Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstössen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ( ABl. L 363, S. 26 ) die spanischen Behörden, bei der Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen bestimmte Regeln zu beachten.

21 So müssen die ausgewählten Schiffe in der Basisliste aufgeführt sein. Sie müssen, je nach ihrer Antriebskraft, als ein Standardschiff gerechnet oder aber mit einem Wert angesetzt werden, der höher oder niedriger ist als eine solche Einheit. Der Entwurf darf nicht mehr als 150 Standardschiffe benennen. Diese sind auf bestimmte Zonen und nach Maßgabe der Gruppen von Fischarten aufzuteilen, die jeweils gefangen werden sollen. Jedem Schiff sind mindestens sechs aufeinanderfolgende Fangtage zuzuteilen. Es dürfen nur Schiffe ausgewählt werden, die nicht zuvor zur Begehung eines Verstosses eingesetzt worden waren. Die Listenentwürfe müssen ausserdem eine Reihe von Angaben enthalten, so die genaue Bezeichnung des Namens der Schiffe und ihrer Eigner oder Charterer, die Tage, für die die Fangberechtigung des einzelnen Schiffes gilt, und die vorgesehene Fangmethode.

22 Weder die Beitrittsakte noch die vorerwähnten Verordnungen schreiben den spanischen Behörden die Kriterien vor, nach denen sie unter den Schiffen, die die oben dargelegten Voraussetzungen erfuellen, diejenigen auszuwählen haben, die auf die Listenentwürfe gesetzt werden.

23 Aus alledem folgt, daß die spanischen Behörden diese Auswahl nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts vorzunehmen haben. Sie müssen hierbei jedoch den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages beachten, der, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201 und 202/85 ( Klensch und andere/Staatssekretär für Landwirtschaft und Weinbau, Slg. 1986, 3477 ) ausgeführt hat, auch für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn diese in Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung Maßnahmen ergreifen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffen. Es ist Aufgabe der Kommission, zu prüfen, ob die für das betroffene Sachgebiet erlassenen innerstaatlichen Vorschriften in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz stehen, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegebenenfalls das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten.

24 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

25 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Apesco geltend, die Kommission habe den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, daß sie den Entwurf einer Liste genehmigt habe, die bestimmten Schiffen mehr Fangrechte zugeteilt habe als anderen.

26 Wie bereits dargelegt, schreibt die Beitrittsakte den spanischen Behörden vor, bei der Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen eine Reihe von Regeln zu beachten. Die Kommission hat vor der Genehmigung der Listen zu prüfen, ob diese Regeln beachtet wurden. Die Beitrittsakte verlangt jedoch nicht, daß in den Listenentwürfen die Gründe dafür angegeben werden, aus denen heraus bestimmte Schiffe weniger Fangrechte als andere Schiffe oder gar keine solchen Rechte erhalten. Ebensowenig verlangt sie die Angabe der Organisationen, denen die Betreiber der verschiedenen Schiffe angehören.

27 Dies zeigt, daß die von der Beitrittsakte getroffene Regelung es der Kommission nicht ermöglicht zu beurteilen, ob die spanischen Behörden bei der Erstellung eines bestimmten Listenentwurfs den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schiffsbetreiber oder Verbände von Schiffsbetreibern beachtet haben.

28 Hieraus folgt, daß es zwar Aufgabe der Kommission ist, zu prüfen, ob die von den spanischen Behörden bei der Erstellung der Listenentwürfe angewandten innerstaatlichen Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht aber, in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Gleichheitsgrundsatz beachtet wurde. Für eine solche Kontrolle sind die innerstaatlichen Gerichte zuständig, denen das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages offensteht.

29 Auch der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

30 Nach alledem ist die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen.

Zu den übrigen Anträgen

31 Die Anträge auf Feststellung der Verpflichtung zur Beendigung der Diskriminierung der den Mitgliedern der Apesco gehörenden Schiffe sowie darauf, der Kommission aufzugeben, diesen Mitgliedern in den künftigen periodischen Listen einen den ihnen entgangenen Fangtagen entsprechenden Ausgleich zu gewähren, sind als unzulässig zurückzuweisen. Der Gerichtshof kann im Rahmen einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages nicht derartige Anweisungen erteilen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Da die Apesco mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich derjenigen der Streithelfer aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Nichtigkeitsklage wird als unbegründet abgewiesen.

2 ) Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3 ) Die Apesco trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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