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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.1978
Aktenzeichen: 209-78
(1)
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 185 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 30. OKTOBER 1978. - HEINTZ VAN LANDEWYCK S.A.R.L. UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 209 BIS 215 UND 218-78 R.
Entscheidungsgründe:
1MIT DEN ANTRAEGEN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD DER ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG BEGEHRT , DURCH DIE DER VOLLZUG DER ARTIKEL 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUSGESETZT WIRD.
2/3IN DER PRÄAMBEL DER ENTSCHEIDUNG ( 123. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ) RÄUMT DIE KOMMISSION SELBST EIN , DASS MÖGLICHERWEISE DURCH DEN WETTBEWERB BESTIMMTE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF DEM BETREFFENDEN MARKT AUSGESCHALTET WERDEN. DIE MÖGLICHKEIT EINES UNMITTELBAREN UND IRREVERSIBLEN SCHADENS KANN DEMNACH NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN.
4/5SOMIT IST NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG DER VOLLZUG DER ARTIKEL 2 UND 3 DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE , DER DAMIT NICHT VORGEGRIFFEN WIRD , AUSZUSETZEN. DIESE AUSSETZUNG FÜHRT JEDOCH NICHT ZUR EINSTWEILIGEN GÜLTIGKEIT EINER VEREINBARUNG ODER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES MIT DEN IN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VORGESEHENEN FOLGEN FÜR NICHTIG ERKLÄRT WORDEN IST , DA DAS GERICHT DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT DIE BEURTEILUNG DER KOMMISSION DURCH SEINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN DARF.
6JEDEM MITGLIED DER FEDETAB STEHT ES FREI , DIE MIT DER ' ' FEDETAB-EMPFEHLUNG ' ' VOM 1. DEZEMBER 1975 VEREINBARTEN REGELN ZU JEDEM ZEITPUNKT AUSSER ACHT ZU LASSEN.
Kostenentscheidung:
7BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND BLEIBT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BESCHLOSSEN :
1. DER VOLLZUG DER ARTIKEL 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG 78/670/EWG DER KOMMISSION VOM 20. JULI 1978 ( IV/28.852-GB-INNO-BM / FEDETAB ; IV/29.127-MESTDAGH-HUYGHEBÄRT / FEDETAB UND IV / 29.149- ' ' FEDETAB-EMPFEHLUNG ' ' ) WIRD AUSGESETZT , BIS DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT.
2. DIE FEDETAB IST GEHALTEN , DEN WORTLAUT DIESES BESCHLUSSES ALLEN IHREN MITGLIEDERN MITZUTEILEN.
3. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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