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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1965
Aktenzeichen: 21-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 5 Abs. 3 Anhang III | |
Beamtenstatut Art. 5 Abs. 6 Anhang III |
1. MASSNAHMEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SIND ALS SOLCHE NICHT ANFECHTBAR; IHRE FEHLERHAFTIGKEIT KANN NUR IM RAHMEN VON KLAGEN GEGEN DIE DURCH SIE VORBEREITETEN VERFÜGUNGEN GELTEND GEMACHT WERDEN.
2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 11/65, RSPRGH XI 1338.
DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT ODER NOTWENDIGKEIT EINES AUSWAHLVERFAHRENS IST AUSSCHLIESSLICH SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE. DAHER KANN DER GERICHTSHOF NICHT DIE ERÖFFNUNG ODER WIEDERERÖFFNUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ANORDNEN, OHNE SICH DAMIT RECHTE DER VERWALTUNG ANZUMASSEN.
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3. DIE BESTIMMUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT, DASS DER BERICHT, DEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZULEITET, MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN MUSS, IST EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT.
DIE BEGRÜNDUNG MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN DIE LAGE VERSETZEN, VON IHRER WAHLFREIHEIT EINEN SINNVOLLEN GEBRAUCH ZU MACHEN; DIES SETZT VORAUS, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SOWOHL ÜBER DIE ALLGEMEINEN BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE, VON DENEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUSGEGANGEN IST, ALS AUCH DARÜBER UNTERRICHTET WIRD, WIE DER AUSSCHUSS DIESE GRUNDSÄTZE AUF DIE IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFGENOMMENEN PERSONEN ANGEWANDT HAT.
DIE VERLETZUNG DIESER VORSCHRIFT BESCHWERT DIE ABGEWIESENEN BEWERBER IM SINNE VON ARTIKEL 91.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1965. - DOMENICO MORINA GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 21-65.
Entscheidungsgründe:
S. 1368
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. DIE BEKLAGTE PARTEI HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE GEGEN DIE VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUFGESTELLTE RANGORDNUNG GERICHTET IST UND SOWEIT SIE DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG DES HERRN PIRAINO ZUM ZIEL HAT. NACH IHRER AUFFASSUNG KANN DIE AUFSTELLUNG DER RANGORDNUNG NICHT IM KLAGEWEG ANGEGRIFFEN WERDEN, INSBESONDERE DA DER STANDPUNKT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT BINDEND SEI. SODANN HABE DER KLAEGER DIE ERNENNUNG NICHT MIT SELBSTÄNDIGEN KLAGEGRÜNDEN ANGEFOCHTEN, SONDERN LEDIGLICH AUS DER RECHTSWIDRIGKEIT DER MASSNAHMEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUF IHRE RECHTSWIDRIGKEIT GESCHLOSSEN.
GRUNDSÄTZLICH SIND MASSNAHMEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ALS SOLCHE NICHT IM KLAGEWEG ANGREIFBAR, DA DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS KEINE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST, DIE FÜR DIE BEAMTEN BINDENDE VERFÜGUNGEN TREFFEN KÖNNTE; SEINE MASSNAHMEN SIND NUR VORBEREITENDER ART, SO DASS IHRE RECHTSWIDRIGKEIT NUR IM RAHMEN VON KLAGEN GEGEN DIE DURCH SIE VORBEREITETEN VERFÜGUNGEN GELTEND GEMACHT WERDEN KANN. ÜBRIGENS HAT DER KLAEGER SELBST SEINE KLAGE IN DIESEM SINNE AUFGEFASST, DENN ER ERKLÄRT, DASS SIE " INSBESONDERE " GEGEN DIE ERNENNUNG DES HERRN PIRAINO GERICHTET SEI. DIE KLAGE GEGEN DIESE ERNENNUNG IST DAHER ZULÄSSIG, DIE ANTRAEGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER RANGLISTE SIND ABER NUR ALS KLAGEGRÜNDE GEGEN DIE ERNENNUNGSVERFÜGUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.
2. DIE BEKLAGTE PARTEI HÄLT " DIE KLAGE, SOWEIT SIE DIE AUFHEBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS ALS IHREN GEGENSTAND BEZEICHNET ", FÜR UNZULÄSSIG, DENN NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KÖNNTEN BEAMTE NUR SIE BESCHWERENDE EINZELMASSNAHMEN, NICHT ABER EINE GESAMTHEIT VON MASSNAHMEN ANGREIFEN.
AUF DIESE EINREDE BRAUCHT NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN, DA SICH BEREITS AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT, WIE DER GERICHTSHOF DEN KLAGEGEGENSTAND AUFFASST.
S. 1369
3. DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE WIEDERHOLUNG DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS B/12 ZU DEN BEREITS FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN UND MIT DEN IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFGENOMMENEN BEWERBERN ANZUORDNEN.
DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT ODER NOTWENDIGKEIT EINES AUSWAHLVERFAHRENS IST JEDOCH AUSSCHLIESSLICH SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE. DAHER KANN DER GERICHTSHOF NICHT DIE ERÖFFNUNG ODER WIEDERERÖFFNUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ANORDNEN, OHNE SICH DAMIT RECHTE DER VERWALTUNG ANZUMASSEN. DIESER KLAGEANTRAG IST DAHER UNZULÄSSIG.
4. ERST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER KLAEGER GELTEND GEMACHT, DASS DAS VOM PRÜFUNGSAUSSCHUSS ANGEWANDTE VERFAHREN GEGEN ARTIKEL 5 DES ANHANGS 3 ZUM STATUT VERSTOSSE. DIE BEKLAGTE PARTEI ÜBERLÄSST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DIESER RÜGE DEM ERMESSEN DES GERICHTSHOFES.
DIE RÜGE RICHTET SICH GEGEN DEN BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES, DEN DIE BEKLAGTE PARTEI ERST NACH EINREICHUNG DER ERWIDERUNG ZU DEN AKTEN GEGEBEN HAT. DA SIE SONACH AUF RECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT IST, DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND, IST DIE RÜGE NACH ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZULÄSSIG.
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
II. ZUR BEGRÜNDETHEIT
DER KLAEGER MACHT GELTEND, DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE ENTGEGEN DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 6 DES ANHANGS III ZUM STATUT WEDER DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER BEWERBER FESTGELEGT, NOCH DEN AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETEN BERICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN.
ZU DEM IM GENANNTEN BERICHT ENTHALTENEN VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS LEDIGLICH FESTGESTELLT, ER HABE DIESES VERZEICHNIS " NACH PRÜFUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER BEWERBER IM HINBLICK AUF DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTEN ANFORDERUNGEN... IN SEINER SITZUNG VOM 3. MÄRZ 1965 " AUFGESTELLT. HIERAUS ERGIBT SICH DIE FESTSTELLUNG, DASS ER WEDER DIE AUSWAHL NOCH DIE RANGORDNUNG DER IN DAS VERZEICHNIS AUFGENOMMENEN GEEIGNETEN BEWERBER IN IRGENDEINER WEISE BEGRÜNDET HAT. DA DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS INSBESONDERE DIE GRUNDSÄTZE NICHT ANGEGEBEN HAT, VON DENEN ER SICH BEI DER BEURTEILUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE HAT LEITEN LASSEN, FEHLT SEINEM BERICHT DIE WESENTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE DARIN GEMACHTEN VORSCHLAEGE. DAMIT HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS GEGEN DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DES ANHANGS III ZUM STATUT VERSTOSSEN.
S. 1370
DIE IN DIESEN BESTIMMUNGEN ENTHALTENEN FORMVORSCHRIFTEN SIND ALS WESENTLICH ANZUSEHEN, DENN DIE VORHERIGE FESTLEGUNG VON BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZEN SOLL EINE OBJEKTIVE UND WILLKÜRFREIE PRÜFUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE GEWÄHRLEISTEN. ANDERERSEITS SOLL DAS ERFORDERNIS EINES " MIT GRÜNDEN VERSEHENEN " BERICHTES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN DIE LAGE VERSETZEN, VON IHRER WAHLFREIHEIT EINEN SINNVOLLEN GEBRAUCH ZU MACHEN; DIES SETZT VORAUS, DASS SIE SOWOHL ÜBER DIE ALLGEMEINEN BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE, VON DENEN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUSGEGANGEN IST, ALS AUCH DARÜBER UNTERRICHTET WIRD, WIE DER AUSSCHUSS DIESE GRUNDSÄTZE AUF DIE IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFGENOMMENEN PERSONEN ANGEWANDT HAT. DA DIE GENANNTEN FORMVORSCHRIFTEN AUCH DEM SCHUTZ DER BEWERBER DIENEN SOLLEN, STELLT IHRE VERLETZUNG FÜR DIE ABGEWIESENEN BEWERBER EINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS DAR.
NACH ALLEDEM IST DEN KLAGEANTRAEGEN STATTZUGEBEN, OHNE DASS AUF DIE ÜBRIGEN KLAGEGRÜNDE EINZUGEHEN WÄRE.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 10. MÄRZ 1965 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG DES HERRN PIRAINO IN DIE LAUFBAHN EINES VERWALTUNGSINSPEKTORS ( B5-B4 ) WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE BEKLAGTE PARTEI TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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