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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1984
Aktenzeichen: 211/80
Rechtsgebiete: EWGV, Personalstatut, Beamtenstatut
Vorschriften:
EWGV Art. 179 | |
Personalstatut Art. 64 | |
Beamtenstatut Art. 65 | |
Beamtenstatut Art. 24 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 19. JANUAR 1984. - MICHEL ADVERNIER UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEREINIGUNG DER GEHALTSTABELLE. - RECHTSSACHE 211/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR MICHEL ADVERNIER UND 291 ANDERE BEAMTE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. OKTOBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1980 , MIT DER DIE VON DEN KLAEGERN GEMEINSAM EINGELEGTE BESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , IHRE GEHALTSABRECHNUNGEN FÜR MÄRZ 1980 SOWIE IHRE ABRECHNUNGEN ÜBER GEHALTSRÜCKSTÄNDE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 160/80 DES RATES VOM 21. JANUAR 1980 ZUR ÄNDERUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN ( ABL. L 20 , S. 1 ) VORZUNEHMEN , ABGELEHNT WORDEN IST.
2 MIT DEN SECHS VON DEN KLAEGERN GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDEN WIRD SÄMTLICH DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 160/80 BESTRITTEN , DEREN RECHTMÄSSIGKEIT DURCH DIE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WIRD.
3 DER ERSTE KLAGEGRUND STÜTZT SICH AUF EINE FEHLERHAFTE BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG. IN DEREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN HEISSE ES , DASS ES ERFORDERLICH SEI , DIE ' ' UNBEABSICHTIGTEN ' ' ERHÖHUNGEN DER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE INFOLGE DER EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE GEHALTSTABELLEN DER BEAMTEN ZU BERICHTIGEN , WÄHREND DOCH DER RAT VOR DEN MIT DIESER ART DER EINBEZIEHUNG VERBUNDENEN RISIKEN UND DEN SICH DARAUS ERGEBENDEN VERZERRUNGEN GEWARNT WORDEN SEI ; INDEM ER DIESE OPERATION GLEICHWOHL VORGENOMMEN HABE , HABE DER RAT SOMIT IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE GEHANDELT.
4 DIE EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE IM STATUT VORGESEHENEN TABELLEN DER GRUNDGEHÄLTER WURDE VOM RAT AM 29. JUNI 1976 IM RAHMEN EINES NEUEN VERFAHRENS FÜR DIE ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN BESCHLOSSEN. DIE EINBEZIEHUNG WURDE MIT DER VERORDNUNG NR. 3177/76 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIESE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE ANWENDBAR SIND , ( ABL. L 359 , S. 1 ) VORGENOMMEN. DIESE VERORDNUNG FÜHRTE MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 NEUE TABELLEN EIN , WOBEI DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR BELGIEN UND LUXEMBURG , DER BISLANG 157,8 BETRAGEN HATTE , AB 1. JULI 1976 AUF 100 HERABGESETZT WURDE.
5 DIE KOMMISSION FOLGERT HIERAUS , DASS DER RAT SEINERZEIT DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR BELGIEN UND LUXEMBURG AUF 100 HABE ZURÜCKFÜHREN WOLLEN , UM DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IHRE EIGENTLICHE FUNKTION GEMÄSS ARTIKEL 64 DES STATUTS - NÄMLICH AUSGLEICH DER UNTERSCHIEDE DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN AN DEN VERSCHIEDENEN ORTEN DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG - ZURÜCKZUGEBEN. WENN DIESE MASSNAHME ZU VERZERRUNGEN GEFÜHRT HABE , DIE INSBESONDERE DARAUF BERUHTEN , DASS DIE ERHÖHUNG DER TABELLE , MIT DER DIE SICH AUS DER EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKOFFIZIENTEN ERGEBENDE ANHEBUNG DER STEUER HABE NEUTRALISIERT WERDEN SOLLEN , AUFGRUND DER SITUATION EINES NICHT VERHEIRATETEN BEAMTEN , DER DIE VERSCHIEDENEN ZULAGEN NICHT ERHALTE , BERECHNET WORDEN SEI , SO SEIEN DIESE VERZERRUNGEN LEDIGLICH SEKUNDÄRE UND NICHT BEABSICHTIGTE AUSWIRKUNGEN DER FRAGLICHEN REFORM GEWESEN.
6 DIE KOMMISSION FÜGT HINZU , DASS SICH DER RAT DER RISIKEN DES NEUEN VERFAHRENS BEWUSST GEWESEN SEI ; DENN DER BESCHLUSS VOM 29. JUNI 1976 , IN DEM DIESES VERFAHREN VORGESEHEN SEI , ENTHALTE EINE REVISIONSKLAUSEL , UM ETWAIGE SPÄTERE VERBESSERUNGEN FESTZULEGEN UND ' ' ETWAIGE VERZERRUNGEN ZU KORRIGIEREN ' '. DER RAT SEI JEDOCH ÜBER DEN UMFANG DER ERHÖHUNGEN DER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE EINIGER BEAMTER ÜBERRASCHT GEWESEN. DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DIE VERORDNUNG NR. 160/80 HABE DIE VERZERRUNGEN TATSÄCHLICH KORRIGIERT , INDEM MIT IHR DIE GEHALTSTABELLE GEÄNDERT UND BESTIMMT WORDEN SEI , DASS DIE SO ' ' BEREINIGTE ' ' TABELLE FORTAN FÜR DIE ANGLEICHUNGEN DER DIENSTBEZUEGE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE DIENEN WÜRDE.
7 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 160/80 AUSDRÜCKLICH HEISST , DASS INFOLGE DER EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN 157,8 IN DIE TABELLEN DER GRUNDGEHÄLTER FESTGESTELLT WORDEN IST , ' ' DASS DIE ART UND WEISE , IN DER DIESE EINBEZIEHUNG VORGENOMMEN WURDE , ZU UNBEABSICHTIGTEN ERHÖHUNGEN DER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE ANLASS GAB ' ' , UND DASS ES DESHALB ' ' ANGEBRACHT ' ' ERSCHIENEN IST , ' ' DIESEM ZUSTAND DADURCH ABZUHELFEN , DASS DIE TABELLEN DER GRUNDGEHÄLTER BEREINIGT WERDEN ' '. DIE VERORDNUNG WEIST ALSO IN IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN SELBST DARAUF HIN , DASS SIE BEZWECKT , BESTIMMTE , NACH DER REFORM VON 1976 EINGETRETENE SITUATIONEN ZU BERICHTIGEN , BEI DENEN ERHÖHUNGEN DER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE ZUTAGE TRATEN , DIE KEINEN BEZUG ZU DIESER REFORM HATTEN.
8 DIESE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN STELLEN EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG FÜR DIE ALS ' ' BEREINIGUNG DER GEHALTSTABELLE ' ' BEZEICHNETE MASSNAHME DAR. INSBESONDERE ERGIBT SICH AUS DEN BESCHLÜSSEN UND VERORDNUNGEN VOR ERLASS DER VER ORDNUNG NR. 160/80 KEINESWEGS , DASS DER RAT IM RAHMEN DES 1976 EINGEFÜHRTEN VERFAHRENS ZUR ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE BESTIMMTE BEAMTE GEGENÜBER DEN ANDEREN BEVORZUGEN UND NICHT DIE EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE TABELLE IN EINER WEISE REGELN WOLLTE , DIE EINE SPÄTERE KORREKTUR BESTIMMTER VERZERRUNGEN , DEREN BEDEUTUNG ER IM ÜBRIGEN SEINERZEIT UNTERSCHÄTZT HAT , NOTWENDIG MACHEN WÜRDE.
9 MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND WIRD EIN VERSTOSS GEGEN RECHTSVORSCHRIFTEN INSOFERN GELTEND GEMACHT , ALS DER RAT DIE VON IHM SELBST MIT ERLASS DES BESCHLUSSES VON 1976 ÜBER DAS VERFAHREN ZUR ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE AUFGESTELLTEN KRITERIEN NICHT BEACHTET HABE. WÄHREND DIE VERORDNUNG NR. 3177/76 EINE KORREKTE ANWENDUNG DES MIT DIESEM BESCHLUSS FESTGELEGTEN ANGLEICHUNGSVERFAHRENS DARSTELLE , BEZWECKE DIE VERORDNUNG NR. 160/80 , DIESE ANWENDUNG DURCH EINE NEUANPASSUNG DER GRUNDGEHÄLTER WIEDER AUFZUHEBEN UND SO DIE BEZUEGLICH DER ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN ZU VERLETZEN.
10 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION LÄUFT DIE FESTLEGUNG NEUER GEHALTSTABELLEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 160/80 DER MIT DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 29. JUNI 1976 DEFINIERTEN BESOLDUNGSPOLITIK NICHT ZUWIDER ; ZIEL DIESER POLITIK SEI ES , MITTELFRISTIG EINE ENTWICKLUNG DER DIENSTBEZUEGE DER EUROPÄISCHEN BEAMTEN ZU GARANTIEREN , DIE PARALLEL ZU DER VERLAUFE , DIE IM DURCHSCHNITT IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DEN BEZUEGEN DER VERSCHIEDENEN KATEGORIEN DER NATIONALEN ÖFFENTLICHEN BEDIENSTETEN ZU VERZEICHNEN SEI. MIT DER FESTLEGUNG NEUER TABELLEN IM JAHR 1980 HABE LEDIGLICH VERHINDERT WERDEN SOLLEN , DASS FÜR EINIGE BEAMTE ZUSÄTZLICHE , MIT DEM ZWECK DER REFORM VON 1976 NICHT ZUSAMMENHÄNGENDE VORTEILE ENTSTÜNDEN.
11 DER KLAGEGRUND IST ZURÜCKZUWEISEN. ZUM EINEN WIRD MIT IHM AUSSER ACHT GELASSEN , DASS DER RAT IN SEINEN BESCHLUSS VON 1976 EINE REVISIONSKLAUSEL AUFGENOMMEN HAT , DIE INSBESONDERE DIE SICH MÖGLICHERWEISE AUS DER EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE TABELLE ERGEBENDEN VERZERRUNGEN BETRAF. ZUM ANDEREN DIENTE DAS MIT DIESEM BESCHLUSS FESTGELEGTE VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 65 DES STATUTS ; ES KONNTE SOMIT ZWAR DEN RAT BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHM DURCH ARTIKEL 65 ZUGEWIESENEN BEFUGNIS ZUR VORNAHME VON ANGLEICHUNGEN DER DIENSTBEZUEGE BINDEN , ES BERÜHRT ABER NICHT DIE VERORDNUNG NR. 160/80 , DIE EINE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DES STATUTS GEMÄSS ARTIKEL 24 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DARSTELLT UND DIE NACH DEN VERFAHREN UND MIT DEN GARANTIEN ERLASSEN WORDEN IST , DIE ZU EINER DERARTIGEN ÄNDERUNG GEHÖREN.
12 MIT DEM DRITTEN KLAGEGRUND TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DER RAT HABE GEGEN DAS SORGFALTSPRINZIP VERSTOSSEN , WEIL DIE VERZERRUNGEN , DIE ER MIT DER VERORDNUNG NR. 160/80 HABE BESEITIGEN WOLLEN , GERADE DIE FOLGE DER INKRAFTSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 3177/76 GEWESEN SEIEN. DER RAT HÄTTE DAS AUFTRETEN VON VERZERRUNGEN VERHINDERN KÖNNEN , WENN ER DIE EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE GEHALTSTABELLE - WIE IHM DIE PERSONALVERTRETUNG VORGESCHLAGEN HABE - AUF SPÄTER VERSCHOBEN HÄTTE , UM DIE FÜR EINE ZUTREFFENDE BEURTEILUNG DER MÖGLICHEN VERZERRUNGEN ERFORDERLICHEN BERECHNUNGEN VORZUNEHMEN.
13 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , DASS DIE BEHAUPTETE ÜBEREILUNG BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR. 3177/76 AUF DIE GÜLTIGKEIT EINER SPÄTEREN VERORDNUNG WIE DER VERORDNUNG NR. 160/80 KEINEN EINFLUSS HABEN KÖNNE.
14 MIT DIESEM KLAGEGRUND WIRD VERKANNT , DASS SICH DER ZWECK DER VERORDNUNG NR. 3177/76 VON DEM DER VERORDNUNG NR. 160/80 UNTERSCHEIDET. WÄHREND DIE ERSTERE DIE DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES DES RATES VOM 29. JUNI 1976 DURCH EINBEZIEHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IN DIE TABELLE - VORBEHALTLICH EINER SPÄTEREN REVISION INSBESONDERE HINSICHTLICH ETWAIGER VERZERRUNGEN - BEZWECKT , SOLL MIT DER LETZTEREN DIESEN VERZERRUNGEN GERADE EIN ENDE GESETZT WERDEN. ES OBLAG NÄMLICH DEM RAT , DIE VERZERRUNGEN , DIE DARIN BESTANDEN , DASS IM HINBLICK AUF DIE FINANZIELLEN ANSPRÜCHE EINIGE BEAMTE GEGENÜBER ANDEREN BEVORZUGT BEHANDELT WURDEN , SO BALD WIE MÖGLICH ZU BESEITIGEN. DER KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
15 MIT DEM VIERTEN UND DEM FÜNFTEN KLAGEGRUND WIRD DEM RAT VORGEWORFEN , MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 160/80 GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERSTOSSEN UND DIE WOHLERWORBENEN RECHTE DER KLAEGER VERLETZT ZU HABEN.
16 DIESE KLAGEGRÜNDE GEHEN IN ERSTER LINIE VON DER THESE AUS , DASS DIE VERORDNUNG NR. 160/80 WESENTLICH VON DEM VERFAHREN ABWEICHE , DAS DER RAT IM JUNI 1976 BESCHLOSSEN HABE. BEREITS AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIESE VERORDNUNG AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 65 DES STATUTS EINGEFÜHRTEN VERFAHRENS LIEGT.
17 DIE BEIDEN KLAGEGRÜNDE STÜTZEN SICH AUSSERDEM AUF EINE ETWAS ANDERE THESE , WONACH DIE VON DEN BEAMTEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3177/76 ERWORBENEN RECHTE VOM RAT NUR IM FALLE DER EINFÜHRUNG EINES NEUEN VERFAHRENS ZUR ANGLEICHUNG DER DIENSTBEZUEGE IN FRAGE GESTELLT WERDEN DÜRFEN.
18 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 160/80 , DIE RÜCKWIRKEND AB 1. JULI 1979 GILT , BESTIMMT , DASS KEINE RÜCKFORDERUNG DER VON DIESEM ZEITPUNKT BIS ZU IHREM INKRAFTTRETEN , ALSO DEM 27. JANUAR 1980 , ZUVIEL GEZAHLTEN BETRAEGE STATTFINDET. DARÜBER HINAUS SIEHT SIE ÜBERGANGSMASSNAHMEN VOR , DIE DIE VERZERRUNGEN SCHRITTWEISE AUFFANGEN SOLLEN , OHNE DADURCH EINE VERMINDERUNG DER TATSÄCHLICH AUSGEZAHLTEN BETRAEGE HERVORZURUFEN. FERNER HAT DIE VERORDNUNG NR. 161/80 DES RATES VOM 21. JANUAR 1980 ZUR JÄHRLICHEN ANGLEICHUNG DER SICH AUS DEN BEREINIGTEN GEHALTSTABELLEN ERGEBENDEN DIENSTBEZUEGE ( ABL. L 20 , S. 5 ) EINE ERHÖHUNG DER AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 160/80 RESULTIERENDEN DIENSTBEZUEGE EBENFALLS AB 1. JULI 1979 IN DER WEISE BEWIRKT , DASS , ABGESEHEN VON EINIGEN SONDERFÄLLEN , DIE SICH AUS DER BEREINIGUNG DER GEHALTSTABELLE ERGEBENDEN VERMINDERUNGEN DER GRUNDGEHÄLTER UNMITTELBAR AUFGEFANGEN WORDEN SIND.
19 SONACH IST WEDER GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES NOCH GEGEN WOHLERWORBENE RECHTE VERSTOSSEN WORDEN. DAS ARGUMENT DER KLAEGER , DASS ZUR FESTSTELLUNG DERARTIGER VERSTÖSSE NICHT ZU PRÜFEN SEI , OB EINE VERMINDERUNG DER TATSÄCHLICH AUSGEZAHLTEN BETRAEGE EINGETRETEN SEI , SONDERN , OB DIE BETRAEGE DER DIENSTBEZUEGE FÜR EINE BESTIMMTE ZEIT BLOCKIERT WORDEN SEIEN , IST UNTER UMSTÄNDEN WIE DENEN DES VORLIEGENDEN FALLES , IN DEM DIE STREITIGE VERORDNUNG GERADE UNBERECHTIGTEN ERHÖHUNGEN , WIE SIE SICH AUS DER VORHER GELTENDEN GEHALTSTABELLE ERGABEN , EIN ENDE SETZEN SOLLTE , ZURÜCKZUWEISEN.
20 DER SECHSTE KLAGEGRUND IST AUF EINEN VERSTOSS GEGEN WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN GESTÜTZT. DER RAT HABE , INDEM ER DIE VERORDNUNG NR. 160/80 AM 21. JANUAR 1980 ERLASSEN HABE , OBGLEICH DIE STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ERST AM 18. JANUAR 1980 ERGANGEN SEI , SEINE PFLICHT ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DIESER STELLUNGNAHME VERLETZT ; DAMIT HABE ER GLEICHZEITIG GEGEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSSPRACHE ZWISCHEN DEM RAT UND DEM PERSONAL VERSTOSSEN , DIE VORAUSSETZTEN , DASS SÄMTLICHE ASPEKTE DES PROBLEMS BEKANNT SEIEN. SCHLIESSLICH HABE DER RAT GEGEN DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DAS INTERINSTITUTIONELLE KONZERTIERUNGSVERFAHREN VERSTOSSEN , DENN DAS PARLAMENT HABE IM VORLIEGENDEN FALL VERGEBLICH EINE KONZERTIERUNG VERLANGT.
21 DIE RÜGE DER MANGELNDEN BERÜCKSICHTIGUNG DER STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ENTBEHRT DER TATSÄCHLICHEN GRUNDLAGE. AUS UNTERLAGEN , DIE VOM SEKRETARIAT DES RATES ERSTELLT WURDEN UND DIE SICH BEI DEN AKTEN BEFINDEN , ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DER AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER AM 18. JANUAR 1980 NACH UNTERRICHTUNG DARÜBER , DASS DIE VOM PARLAMENT IN DER SITZUNG VOM SELBEN TAG ANGENOMMENE STELLUNGNAHME MIT DEM DEM AUSSCHUSS BEKANNTEN ENTWURF EINER STELLUNGNAHME ÜBEREINSTIMMTE , BESCHLOSSEN HAT , DIE PRÜFUNG DER FRAGE DER DIENSTBEZUEGE DES PERSONALS WIEDERAUFZUNEHMEN UND DEM RAT DIE ANNAHME ZWEIER VERORDNUNGSTEXTE UND BESTIMMTER , IN DAS SITZUNGSPROTOKOLL DES RATES AUFZUNEHMENDER ERKLÄRUNGEN ZU EMPFEHLEN. ES ZEIGT SICH ALSO , DASS DIE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS VOM RAT ORDNUNGSGEMÄSS BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST.
22 WAS DIE INTERINSTITUTIONELLE KONZERTIERUNG BETRIFFT , SO HABEN SICH DIE KLAEGER AUF DIE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 4. MÄRZ 1975 ( ABL. C 89 , S. 1 ) BERUFEN. DIESE ERKLÄRUNG SIEHT VOR , DASS DAS MIT IHR EINGEFÜHRTE KONZERTIERUNGSVERFAHREN FÜR DIE GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSAKTE VON ALLGEMEINER TRAGWEITE ANGEWANDT WERDEN KANN , DIE INS GEWICHT FALLENDE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN HABEN UND DEREN ERLASS NICHT SCHON AUFGRUND FRÜHERER RECHTSAKTE GEBOTEN IST.
23 DIE KOMMISSION HAT VORGETRAGEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES VERFAHRENS SEIEN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEGEBEN , WEIL DIE VERORDNUNG NR. 160/80 KEIN RECHTSAKT MIT INS GEWICHT FALLENDEN FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN SEI. DIE KLAEGER HABEN DIESE LETZTERE BEHAUPTUNG NICHT BESTRITTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE TATSACHE , DASS DAS PARLAMENT DIE KONZERTIERUNG VERLANGT HAT , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER STREITIGEN VERORDNUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. DIESE RÜGE IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
24 AUS ALLDEM ERGIBT SICH , DASS DIE KLAGE INSGESAMT ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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