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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1988
Aktenzeichen: 212/87
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1.Auf frisches Obst und Gemüse, das unter die durch die Verordnung Nr. 1035/72 geschaffene Marktorganisation fällt, sind die Regeln dieser Organisation ohne Rücksicht auf die endgültige Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse anzuwenden. Der Umstand, daß sie zur Verarbeitung bestimmt sind, bewirkt nicht, daß sie im Stadium der Vermarktung unter die Regelung der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst fallen.
2.Die Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3284/83 des Rates geltenden Fassung ist dahin auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten keine Befugnis ließ, Vorschriften, die eine spartenübergreifende Organisation im Rahmen von Vereinbarungen über die Festsetzung von Mindestankaufspreisen für bestimmte Gemüse erlassen hatte, für die dieser Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger und Verarbeiter des Landes für verbindlich zu erklären.
3.Die Verpflichtung der nichtangeschlossenen Erzeuger, sich an der Finanzierung der durch eine Erzeugerorganisation im Obst - und Gemüsesektor geschaffenen Kassen und Fonds zu beteiligen, ist insoweit rechtswidrig, als sie zur Finanzierung von Tätigkeiten dient, die selbst als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sind.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. SEPTEMBER 1988. - UNION NATIONALE INTERPROFESSIONNELLE DES LEGUMES DE CONSERVE (UNILEC) GEGEN ETABLISSEMENTS LARROCHE FRERES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE AGEN. - BRANCHENUEBERGREIFENDE VEREINBARUNGEN UEBER LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - MINDESTEINKAUFSPREISE - RECHTMAESSIGKEIT EINER ABGABE. - RECHTSSACHE 212/87.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de grande instance Agen hat mit Urteil vom 8. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 39, 42, 85 Absatz 1 und 95 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen ( ABl. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Union nationale interprofessionnelle des légumes de conserve ( Unilec ) und dem dieser Vereinigung nicht angeschlossenen Konservenhersteller Larroche Frères wegen deren Weigerung, der Unilec einen Betrag zu zahlen, der den Beiträgen und Säumniszuschlägen für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 für "Großgemüse" ( Sellerie ) und für "Kleingemüse" ( Schwarzwurzeln ) entspricht. Im Laufe des Verfahrens forderte die Unilec ferner die Beiträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86.
3 Das französische Gesetz Nr. 75-600 vom 10. Juli 1975 über die spartenübergreifende Landwirtschaftsorganisation ( Loi relative à l' organisation interprofessionnelle agricole, JORF vom 11. 7. 1975, S. 7124 ), geändert durch das Gesetz Nr. 80-502 vom 4. Juli 1980 ( JORF vom 5. 7. 1980, S. 1670 ), schuf die spartenübergreifenden Landwirtschaftsorganisationen. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes können die im Rahmen einer anerkannten Organisation geschlossenen Vereinbarungen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat zur Folge, daß die Vereinbarung alle Mitglieder der betreffenden Sparten bindet. Artikel 3 des Gesetzes Nr. 75-600 bestimmt, daß die anerkannten Organisationen gemäß den für allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen Beiträge erheben können.
4 In Anwendung dieses Gesetzes wurden die spartenübergreifenden Vereinbarungen über Staudensellerie und Schwarzwurzeln, die zur Verarbeitung bestimmt sind, für alle Mitglieder der in der Association nationale interprofessionnelle des fruits et légumes transformés ( Anifelt ) vertretenen Sparten für verbindlich erklärt. Einige dieser Vereinbarungen, die im Rahmen der Unilec geschlossen wurden, betrafen u. a. Anbauverträge, Anbaupreise und die von den Erzeugern und den Verarbeitern jeweils zu zahlenden Beiträge.
5 Die Firma Larroche weigerte sich, die von der Unilec geforderten Beiträge zu zahlen, und machte vor dem Tribunal de grande instance Agen insbesondere geltend, die streitigen Beträge verstießen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik und kämen einem verdeckten Zoll gleich. Die Firma Larroche brachte ferner vor, die französische Regelung verstosse insoweit gegen die Vorschriften des Gemeinsamen Marktes, insbesondere gegen Artikel 42 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, als die spartenübergreifenden Vereinbarungen auf die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für die betreffenden Erzeugnisse abzielten.
6 In der Erwägung, daß der Rechtsstreit ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"1 ) Kann die Festsetzung eines Mindestankaufspreises durch eine spartenübergreifende Vereinbarung, die im Verordnungsweg für sämtliche mit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses befassten Sparten für verbindlich erklärt worden ist, im Hinblick auf die Artikel 39, 42 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 26 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 1962 als abgestimmte Verhaltensweise angesehen werden, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt?
2 ) Ist die durch ein innerstaatliches Gesetz eröffnete Möglichkeit, durch Abschluß einer spartenübergreifenden Vereinbarung, die im Verordnungsweg für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, die Erhebung von Beiträgen für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorzusehen, als mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar anzusehen?"
7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Im Hinblick auf den durch das vorlegende Gericht festgestellten Sachverhalt wirft die vorliegende Rechtssache im wesentlichen die Fragen auf, ob es das Gemeinschaftsrecht verbietet, daß die Mitgliedstaaten Vorschriften, die eine spartenübergreifende Organisation für einen bestimmten Sektor im Rahmen von Vereinbarungen zur Festsetzung von Mindestankaufspreisen für bestimmte Gemüse erlassen hat, für die dieser Organisation nicht angeschlossenen einheimischen Erzeuger und Verarbeiter für verbindlich erklären, und ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, daß eine spartenübergreifende Organisation von ihr nicht angeschlossenen Verarbeitern im Fall der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten Beiträge erhebt.
Zur ersten Frage
9 Zunächst sind die für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu ermitteln.
10 Zunächst ist festzustellen, daß die Agrarerzeugnisse, auf die sich das Ausgangsverfahren bezieht, unter die Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( ABl. L 118, S. 1 ) fallen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Verbindlicherklärung von Vorschriften einer Erzeugerorganisation für sämtliche Erzeuger einer bestimmten Region im Sektor Obst und Gemüse durch die Verordnung Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 zur Änderung der Verordnung Nr. 1035/72 grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich anerkannt worden ist ( ABl. L 325, S. 1 ). Der durch die Verordnung Nr. 3284/83 in die Verordnung Nr. 1035/72 aufgenommene Artikel 15 b ermächtigt nämlich die Mitgliedstaaten, bestimmte, von den Erzeugerorganisationen erlassene Vorschriften auch für die diesen nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich zu machen. Diese Ermächtigung ist indessen sehr genauen Voraussetzungen und Begrenzungen unterworfen. Insbesondere können die Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt nur für die in Anhang II der Verordnung Nr. 1035/72 aufgeführten Erzeugnisse verbindlich gemacht werden, zu denen die im Ausgangsverfahren betroffenen Erzeugnisse nicht gehören. Schließlich ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 3284/83 nach der Verordnung Nr. 1489/84 des Rates vom 15. Mai 1984 über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen Nr. 3283/83 und Nr. 3284/83 ( ABl. L 143, S. 31 ), geändert durch die Verordnung Nr. 1977/85 des Rates vom 16. Juli 1985 ( ABl. L 186, S. 2 ), für die betreffenden Erzeugnisse erst am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist.
11 Die Unilec macht indessen mit Unterstützung der französischen Regierung geltend, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften seien die der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( ABl. L 73, S. 1 ), nicht hingegen die über die Marktorganisation für frisches Obst und Gemüse. Die Unilec bringt insbesondere vor, wenn Gemüse an einen Verarbeiter verkauft werde, falle es nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1035/72, sondern unter die Verordnung Nr. 516/77. Letztere sei mithin für die dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Beziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern maßgebend.
12 Die Firma Larroche, deren Standpunkt von der Kommission geteilt wird, tritt dieser Auffassung entgegen. Sie hebt insbesondere hervor, daß aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1035/72 eindeutig hervorgehe, daß sich die durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für frisches Obst und Gemüse angestrebte Normung nur dann voll auswirken könne, wenn sie auf allen Handelsstufen angewandt werde.
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die streitigen Maßnahmen nur Gemüse betreffen, die sich noch in frischem Zustand befinden. Ferner ist festzustellen, daß die Auslegung, wonach ein geerntetes Erzeugnis, sobald es zum Verkauf an einen Verarbeiter bestimmt ist, nicht mehr unter die Verordnung über frische, sondern unter die über Verarbeitungserzeugnisse fällt, den durch die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen rechtlichen Rahmen verkennt. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, muß die Grundverordnung, sollen die mit ihr verfolgten Ziele im Bereich der Marktorganisation für frische Agrarerzeugnisse erreicht werden, ihre Wirkungen nach der Obst - und der Gemüseernte ohne Rücksicht auf die Bestimmung dieser Erzeugnisse entfalten können. Die Interventionen der Erzeugerorganisationen auf dem Markt zur Förderung eines abgestimmten Angebotsverhaltens und der Preisregulierung, die das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1035/72 ausdrücklich erwähnte Normungssystem darstellen, finden im Stadium der Vermarktung statt, d. h. in einer Phase nach der Ernte.
14 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die einschlägige Regelung für die ursprüngliche Forderung der Unilec für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84, soweit die streitigen Sachverhalte vor dem 1. Januar 1986 liegen, in der Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3284/83 geltenden Fassung enthalten ist. Hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1985/86 ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen erfuellt sind, unter denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 b der Verordnung Nr. 1035/72, geändert durch die Verordnung Nr. 3284/83, vom 1. Januar 1986 an Vorschriften in Vereinbarungen, die im Rahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen geschlossen worden sind, für die diesen nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich machen können, und ob infolgedessen die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung im Ausgangsverfahren anzuwenden ist.
15 Ferner ist daran zu erinnern, daß den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. insbesondere die Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82, Jongeneel Kaas, Slg. 1984, 483, und vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85, Le Campion, Slg. 1986, 3513 ) aus der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation die Pflicht erwächst, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.
16 Aus den Akten ergibt sich, daß durch die streitige Verbindlicherklärung der in den spartenübergreifenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über einen Mindestankaufspreis für die der Unilec nicht angeschlossenen Verarbeiter auf dem nationalen Markt für alle Erzeuger ein einheitliches System der Garantiepreise eingeführt worden ist. Dieses System tritt mithin an die Stelle des Systems der Rücknahmepreise, die die Erzeugerorganisationen nach der Verordnung Nr. 1035/72 nur ihren Mitgliedern vorschreiben können.
17 Unter diesen Umständen ist zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob und inwieweit die Verordnung Nr. 1035/72 der Schaffung eines nationalen Systems entgegensteht, das an die Stelle des Mechanismus der Rücknahme aus dem Markt tritt, der unter den in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen funktioniert.
18 Insoweit genügt die Feststellung, daß "die Verordnung Nr. 1035/72", wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85 ( Le Campion, a. a. O.) entschieden hat, "die Frage abschließend in der Weise regelt, daß sie eine ganz klare Unterscheidung zwischen den Interventionsmechanismen, die die Erzeugerorganisationen auslösen können, und denen trifft, die für alle Erzeuger gelten", so daß "ein Mitgliedstaat nicht befugt (( ist )), die von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Vorschriften über die Intervention auf alle Erzeuger auszudehnen ".
19 Nach alledem ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3284/83 des Rates geltenden Fassung dahin auszulegen ist, daß sie den Mitgliedstaaten keine Befugnis ließ, Vorschriften, die eine spartenübergreifende Organisation im Rahmen von Vereinbarungen über die Festsetzung von Mindestankaufspreisen für bestimmte Gemüse erlassen hatte, für die dieser Organisation nicht angeschlossenen inländischen Erzeuger und Verarbeiter für verbindlich zu erklären.
20 Angesichts dieser Antwort erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Verbindlicherklärung bestimmter Vorschriften für nichtangeschlossene Erzeuger mit Artikel 85 EWG-Vertrag vereinbar ist.
Zur zweiten Frage
21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Verpflichtung der nichtangeschlossenen Erzeuger, sich an der Finanzierung der durch eine Erzeugerorganisation geschaffenen Kassen und Fonds zu beteiligten, insoweit rechtswidrig, als sie zur Finanzierung von Tätigkeiten dient, die selbst als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sind ( siehe insbesondere das Urteil vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85, Le Campion, a. a. O.). Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welcher Teil der von den nichtangeschlossenen Erzeugern geforderten Beiträge der Finanzierung solcher Tätigkeiten dient.
Kostenentscheidung:
Kosten
22 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Agen mit Urteil vom 8. Juli 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1)Die Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3284/83 des Rates geltenden Fassung ist dahin auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten keine Befugnis ließ, Vorschriften, die eine spartenübergreifende Organisation im Rahmen von Vereinbarungen über die Festsetzung von Mindestankaufspreisen für bestimmte Gemüse erlassen hatte, für die dieser Organisation nicht angeschlossenen inländischen Erzeuger und Verarbeiter für verbindlich zu erklären.
2)Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen erfuellt sind, unter denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 b der Verordnung Nr. 1035/72, geändert durch die Verordnung Nr. 3284/83, vom 1. Januar 1986 an Vorschriften in Vereinbarungen, die im Rahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen geschlossen worden sind, für die diesen nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich machen können, und ob infolgedessen die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung im Ausgangsverfahren anzuwenden ist.
3)Die Verpflichtung der nichtangeschlossenen Erzeuger, sich an der Finanzierung der durch eine Erzeugerorganisation geschaffenen Kassen und Fonds zu beteiligen, ist insoweit rechtswidrig, als sie zur Finanzierung von Tätigkeiten dient, die selbst als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sind.
Ende der Entscheidung
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