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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1988
Aktenzeichen: 213/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, insbesondere aus den Worten "in Abweichung von den Artikeln 169 und 170", geht hervor, daß Gegenstand der dort behandelten Klage nur die Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat sein kann, mit der diesem die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe innerhalb einer festgesetzten Frist aufgegeben worden ist. Deshalb ist das Verhalten eines Mitgliedstaats, gegen den eine Klage dieser Art erhoben worden ist, nur im Lichte der Verpflichtungen zu beurteilen, die ihm durch die Entscheidung der Kommission auferlegt werden.

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung nicht genau und substantiiert angegeben, in welcher Höhe der Tarif einer Energiequelle festgesetzt werden müsste, um frei von jedem Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag zu sein, sondern nur eine Bandbreite der Preise genannt und dabei eingeräumt, daß bei Preisen innerhalb dieser Bandbreite die Abnehmer ihre Anlagen in weitem Umfang umstellen würden, um eine andere Energiequelle zu verwenden; der Mitgliedstaat durfte daher der Meinung sein, daß er durch die Anhebung des Tarifs gerade unter die Untergrenze der angegebenen Bandbreite die Entscheidung der Kommission sachgemäß durchgeführt habe.

Dies nimmt der Kommission nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls in bezug auf den neuen Tarif ein neues Verfahren nach Artikel 93 EWG-Vertrag einzuleiten.

2. Wenn die Kommission in einer Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Änderung einer staatlichen Beihilfe verpflichtet wird, keine Frist angibt, innerhalb deren die streitige Beihilfe aufgehoben werden muß, jedoch einen Zeitpunkt festsetzt, bis zu dem die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mitgeteilt werden müssen, so ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Durchführung dieser Entscheidung abläuft.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - STAATLICHE BEIHILFE - ERDGAS - VORZUGSTARIF FUER DIE NIEDERLAENDISCHEN GARTENBAUBETRIEBE. - RECHTSSACHE 213/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Entscheidung 85/215 der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe ( ABl. L 97, S. 49 ) nicht nachgekommen ist.

2 In Artikel 1 dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, daß "die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs, der seit dem 1. Oktober 1984 in den Niederlanden für die Warmhauserzeugung der Gartenbaubetriebe gewährt wird,... im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (( ist )) und... aufgehoben werden (( muß ))". In Artikel 2 dieser Entscheidung heisst es : "Die Niederlande teilen der Kommission bis zum 15. März 1985 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen."

3 Gegen diese Entscheidung wurden drei Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben ( verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, van der Kooy u. a./Kommission ). In diesen Rechtssachen wurden Anträge auf Aussetzung des Vollzugs gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag gestellt, die durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1985 zurückgewiesen worden sind. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Gerichtshof diese Nichtigkeitsklagen abgewiesen.

4 Mit Schriftsätzen, die am 18. und 22. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Gerichtshof hat diese Streithilfen mit Beschlüssen vom 20. November und 4. Dezember 1985 zugelassen.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Vor der Prüfung der Beanstandungen, die die Kommission gegenüber dem Königreich der Niederlande mit der vorliegenden Klage erhebt, ist darauf hinzuweisen, daß diese gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag erhoben worden ist. Danach kann "die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen", wenn der betreffende Staat einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist, innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommt.

7 Wie aus dieser Bestimmung, insbesondere aus den Worten "in Abweichung von den Artikeln 169 und 170", hervorgeht, ist Gegenstand der dort behandelten Klage nur die Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat, mit der diesem die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe aufgegeben worden ist ( siehe das Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881 ).

8 Deshalb ist das Verhalten eines Mitgliedstaats, gegen den eine Klage dieser Art erhoben worden ist, nur im Lichte der Verpflichtungen zu beurteilen, die ihm durch die Entscheidung der Kommission auferlegt werden.

Zur ersten Beanstandung, wonach die Durchführung der Entscheidung 85/215 zu spät erfolgt sei

9 Als erstes beanstandet die Kommission, daß die niederländische Regierung den Gasvorzugstarif für die Gartenbaubetriebe, dessen Unvereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag durch die Entscheidung 85/215 festgestellt worden sei, bis zur ersten Woche des Monats Juni 1985 in Kraft belassen habe.

10 Die niederländische Regierung sei nach dieser Entscheidung verpflichtet gewesen, die streitige Beihilfe mit Wirkung vom 22. Februar 1985, dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung ihr bekanntgegeben und nach Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag wirksam geworden sei, aufzuheben.

11 Hilfsweise trägt die Kommission vor, die Entscheidung 85/215 habe die niederländische Regierung verpflichtet, die streitige Beihilfe vor dem 15. März 1985 aufzuheben, da sie nach Artikel 2 dieser Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt der Kommission mitzuteilen gehabt habe, welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck getroffen habe.

12 Der Ansicht der Kommission, wonach der Entscheidung 85/215 mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Regierung, an die sie gerichtet war, hätte nachgekommen werden müssen, kann nicht gefolgt werden.

13 Ohne daß nämlich geprüft zu werden brauchte, ob die Kommission im vorliegenden Fall befugt gewesen wäre, nach Artikel 93 Absätze 2 und 3 die niederländische Regierung zur sofortigen fristlosen Aufhebung des streitigen Tarifs zu verpflichten, ist lediglich festzustellen, daß die Entscheidung 85/215 keine derartige Verpflichtung enthält.

14 Wenn auch in Artikel 1 keine Frist angegeben ist, innerhalb deren der streitige Tarif hätte aufgehoben werden müssen, so verpflichtete Artikel 2 die niederländische Regierung doch, "bis zum 15. März 1985" mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck getroffen habe, und gestattete es ihr somit, diese Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt zu erlassen.

15 Deshalb braucht nur noch die von der Kommission hilfsweise vorgetragene Auffassung geprüft zu werden.

16 Gegen diese Auffassung macht die niederländische Regierung geltend, daß die Entscheidung 85/215 sie nicht verpflichte, die Beihilfen innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben, und daß der Zeitpunkt 15. März 1985 nur eine "Mitteilungsfrist" darstelle. Diese Frist sei im übrigen von der Kommission mit ihrem Fernschreiben vom 8. Mai 1985 verlängert worden, mit dem die niederländische Regierung nach Erlaß des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1985, mit dem der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abgelehnt worden sei, aufgefordert worden sei, "binnen kürzester Frist, spätestens binnen zwei Wochen", die zur Durchführung der Entscheidung 85/215 tatsächlich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

17 Die niederländische Regierung vertritt ferner die Ansicht, es wäre unvernünftig gewesen, den streitigen Tarif aufzuheben, bevor eine Entscheidung über den in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gefallen sei. Nach Erlaß des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1985 sei mit Vertrag vom 4. Juni 1985 ein neuer Tarif festgesetzt worden. Die technischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Tarifs hätten sie daran gehindert, früher zu handeln.

18 Dem Vorbringen der niederländischen Regierung kann nicht gefolgt werden.

19 Die Festsetzung des 15. März 1985 in Artikel 2 der Entscheidung 85/215 als des letzten Zeitpunkts für die Mitteilung an die Kommission darüber, welche Maßnahmen die niederländische Regierung getroffen habe, um dieser Entscheidung nachzukommen, schließt offenkundig diejenige mit ein, daß zu diesem Zeitpunkt auch die Frist ablief, die der niederländischen Regierung für die Aufhebung der mit dieser Entscheidung beanstandeten Beihilfe gewährt worden war.

20 Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung wurde in dem Fernschreiben der Kommission vom 8. Mai 1985 auch keine neue Frist für die Durchführung der Entscheidung 85/215 festgesetzt. Mit diesem Fernschreiben forderte die Kommission die Regierung nur auf, ihr "binnen kürzester Frist, spätestens binnen zwei Wochen, mitzuteilen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung der streitigen Entscheidung zum vorgesehenen Zeitpunkt ergriffen wurden ". Die Verweisung auf den "vorgesehenen Zeitpunkt" beweist, daß die Kommission die in Artikel 2 dieser Entscheidung festgesetzte Durchführungsfrist nicht verlängern wollte.

21 Zum Argument der niederländischen Regierung, es sei zweckmässig gewesen, den Ausgang des Verfahrens über ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 abzuwarten, braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß nach Artikel 185 EWG-Vertrag "Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung (( haben ))". Diese Wirkung kann sich nur aus einer Entscheidung des Gerichtshofes ergeben, mit der der Vollzug ausgesetzt wird.

22 Zum Vorbringen der niederländichen Regierung in bezug auf Schwierigkeiten rechtlicher und technischer Art bei der Durchführung der Entscheidung der Kommission ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Klage dieser Art nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 ( Kommission/Belgien, Slg. 1986, 100 ) nur noch geltend machen kann, daß es ihm "völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung (( der Kommission )) richtig durchzuführen ". Deshalb ist zu prüfen, ob das Vorbringen der niederländischen Regierung belegt, daß es ihr völlig unmöglich war, die Entscheidung 85/215 innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist durchzuführen.

23 Technisch, so trägt die niederländische Regierung vor, habe das Gasversorgungsunternehmen die Zähler bei allen Unternehmen ablesen müssen, um den neuen Tarif korrekt einführen zu können. Ausserdem habe dieses Unternehmen alle Gartenbaubetriebe schriftlich unterrichten müssen, um das Risiko zu vermeiden, für eine einseitige Änderung der Bedingungen des Liefervertrags, in denen der geltende Tarif angegeben sei, haftbar gemacht zu werden.

24 Hierzu braucht nur ausgeführt zu werden, daß die niederländische Regierung nicht dargetan hat, daß diese Vorgänge nicht innerhalb der in der streitigen Entscheidung festgesetzten Frist hätten abgewickelt werden können. Aus den Akten geht ferner hervor, daß die niederländische Regierung nach der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs durch den Präsidenten des Gerichtshofes den beanstandeten Tarif innerhalb einer der in der Entscheidung der Kommission vorgeschriebenen ähnlichen Frist ändern konnte.

25 Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 85/215 der Kommission vom 13. Februar 1985 ( ABl. L 97, S. 49 ) und aus Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es den Gasvorzugstarif für die Gartenbaubetriebe, der Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission war, von der Gasunie bis zur ersten Woche des Monats Juni 1985 anwenden ließ.

Zur zweiten Beanstandung : Unvereinbarkeit des neuen Tarifs mit Artikel 92 EWG-Vertrag

26 Die Kommission beanstandet, unterstützt von den Streithelfern, als zweites, daß der durch die Vereinbarung vom 4. Juni 1985 anstelle des in der Entscheidung 85/215 beanstandeten Tarifs eingeführte Tarif ebenfalls ein Beihilfeelement enthalte, das ihn mit Artikel 92 unvereinbar mache. Deshalb sei das Königreich der Niederlande Artikel 1 der Entscheidung nicht nachgekommen, mit der es verpflichtet worden sei, die Beihilfe aufzuheben, die der alte Tarif für die Gartenbaubetriebe dargestellt habe.

27 Es ist klarzustellen, daß ein Merkmal des neuen Tarifs insbesondere darin besteht, daß der Gaspreis für die Gartenbaubetriebe höchstens 45 cents/m3 beträgt, während die Hoechstgrenze im alten Tarif auf 42,5 cents/m3 festgesetzt war.

28 Man muß sich deshalb fragen, ob die niederländische Regierung dadurch, daß sie diesen Tarif erließ beziehungsweise erlassen ließ, ihre Verpflichtung aus Artikel 1 der Entscheidung 85/215 erfuellt hat.

29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in dieser Entscheidung nicht genau angegeben hat, in welcher Höhe der Gartenbautarif festgesetzt werden müsste, um frei von jedem Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 zu sein, sondern nur eine Bandbreite der Preise von 46,5 bis 47,5 cents/m3 je nach der Grösse der Betriebe angab und dabei einräumte, daß bei Preisen innerhalb dieser Bandbreite 30 % des von den Gartenbaubetrieben verbrauchten Gases in weniger als drei Jahren durch Kohle ersetzt würden.

30 In Ermangelung genauerer und substantiierterer Angaben der Kommission durfte die niederländische Regierung der Meinung sein, daß sie durch die Anhebung des Hoechstpreises des Gartenbautarifs auf 45 cents/m3 die Entscheidung 85/215 sachgemäß durchgeführt habe.

31 Unter diesen Umständen und unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gegebenenfalls in bezug auf den neuen Tarif ein neues Verfahren nach Artikel 93 einzuleiten, ist zu erkennen, daß das Königreich der Niederlande seine Verpflichtungen aus Artikel 1 der Entscheidung 85/215 nicht verletzt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof die Kosten jedoch ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Streithelfer haben keine Kostenanträge gestellt.

33 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nur in bezug auf die erste Beanstandung obsiegt. Deshalb hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 85/215 der Kommission vom 13. Februar 1985 ( ABl. L 97, S. 49 ) und aus Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag verstossen, daß es den Vorzugsgastarif für die Gartenbaubetriebe, der Gegenstand dieser Entscheidung war, bis zur ersten Woche des Monats Juni 1985 anwenden ließ.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Alle Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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