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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.1987
Aktenzeichen: 214/85
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 78 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 78 Abs. 2
EWG/EAGBeamtStat Art. 78 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE RÜCKNAHME EINER MASSNAHME EINES GEMEINSCHAFTSORGANS KANN SICH NUR AUS EINER MASSNAHME DESSELBEN ORGANS ERGEBEN, DIE ENTWEDER DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG AUSDRÜCKLICH AUFHEBT ODER EINE NEUE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT, DIE DIE VORHERIGE ERSETZT.

2. EIN BLOSSES VERSPRECHEN DER VERWALTUNG GEGENÜBER EINEM BEAMTEN, EINE FRÜHER AN IHN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERNEUT ZU PRÜFEN, KANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RÜCKNAHME DIESER ENTSCHEIDUNG VERSTANDEN WERDEN, UND DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER FESTGESTELLT WIRD, DASS ES KEINEN GRUND GIBT, DIE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG ZU ÄNDERN, DA DIE FRÜHER BERÜCKSICHTIGTEN UMSTÄNDE RICHTIG BEURTEILT WORDEN SEIEN, IST ALS BLOSSE BESTÄTIGUNG ZU VERSTEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 20. MAI 1987. - SANDRO GHERARDI DANDOLO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - DIENSTLICH BEDINGTE DAUERNDE VOLLE DIENSTUNFAEHIGKEIT. - RECHTSSACHE 214/85.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER, EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 16.*JULI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20.*JULI 1984, MIT DER DIESE ES ABGELEHNT HAT, SEIN RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTZUSETZEN. MIT SEINER KLAGE BEGEHRT DER KLAEGER AUCH DIE FESTSTELLUNG DER BERUFLICHEN URSACHE SEINE DIENSTUNFÄHIGKEIT UND DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION, IHM IN ZUKUNFT UND RÜCKWIRKEND ZUM 1.*JULI 1982, DEM ZEITPUNKT SEINER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT, EIN AUFGRUND VON ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DES STATUTS BERECHNETES RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ZU ZAHLEN.

2 DIE HÄUFIGEN KRANKHEITSURLAUBE DES KLAEGERS VERANLASSTE DIE KOMMISSION 1981, DAS VERFAHREN ZUR VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 78 ABSATZ 1 DES STATUTS EINZULEITEN. IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS GAB DER IN ARTIKEL 13 DES ANHANGS VIII DES STATUTS VORGESEHENE INVALIDITÄTSAUSSCHUSS AM 28.*MAI 1982 EINEN BERICHT AB, IN DEM ER ZU DEM ERGEBNIS KAM, BEIM KLAEGER LIEGE EINE DAUERNDE VOLLINVALIDITÄT VOR, DIE "TEILWEISE" VON EINEM IN AUSÜBUNG DES DIENSTES ERLITTENEN UNFALL HERRÜHRE. AM 21.*JUNI 1982 BESCHLOSS DIE KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE DIESES BERICHTS, DEM KLAEGER EIN RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ZU GEWÄHREN, DAS NACH ARTIKEL 78 ABSATZ 3 DES STATUTS BERECHNET WAR; DIESE VORSCHRIFT GILT FÜR DEN FALL EINER DIENSTUNFÄHIGKEIT, DIE AUF EINE NICHT BERUFLICHE URSACHE ZURÜCKGEHT. DER KLAEGER HAT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KEINE KLAGE ERHOBEN.

3 ZEHN MONATE NACH DIESER ENTSCHEIDUNG, AM 21.*APRIL 1983, BEANTRAGTE DER KLAEGER BEI DER KOMMISSION EINE ÜBERPRÜFUNG IHRER ENTSCHEIDUNG. DAZU MACHTE ER GELTEND, AUFGRUND DES BERICHTS DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES KÖNNE AUF EINE BERUFLICHE URSACHE SEINER DIENSTUNFÄHIGKEIT GESCHLOSSEN WERDEN UND SEIN RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT SEI DESHALB GEMÄSS ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DES STATUTS AUF 70*V.*H. SEINES GRUNDGEHALTS FESTZUSETZEN.

4 AM 20.*JUNI 1983 ANTWORTETE DIE KOMMISSION, DER BERICHT DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES SEI IN BEZUG AUF DIE URSACHE DER DIENSTUNFÄHIGKEIT DES KLAEGERS NICHT KLAR UND SIE WERDE INFOLGEDESSEN DEN AUSSCHUSS ERNEUT BEFRAGEN. ANHAND DER IHR GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN WERDE SIE PRÜFEN, OB DER BETRAG DES RUHEGEHALTS DES KLAEGERS ANGEPASST WERDEN MÜSSE.

5 IN ZWEI ERGÄNZENDEN BERICHTEN VOM 30.*MÄRZ UND 19.*JUNI 1984 GAB DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS AN, DER UNFALL, AUF DEN SICH SEIN BERICHT VOM 28.*MAI 1982 BEZIEHE, STELLE NICHT DIE ÜBERWIEGENDE URSACHE DER DIENSTUNFÄHIGKEIT DES KLAEGERS DAR.

6 MIT SCHREIBEN VOM 20.*JULI 1984 TEILTE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER MIT, UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEHE SIE KEINEN GRUND, IHRE ENTSCHEIDUNG ZU ÄNDERN. DER KLAEGER LEGTE AM 22.*OKTOBER 1984 GEGEN DIESE STELLUNGNAHME EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE EIN, DIE AM 17.*APRIL 1985 AUSDRÜCKLICH ZURÜCKGEWIESEN WURDE. AM 16.*JULI 1985 HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

7 DER KLAEGER MACHT ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET, SIE VERSTOSSE GEGEN WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN, SIE SEI UNTER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS ERLASSEN WORDEN, UND SIE BERUHE AUF EINER FALSCHEN UND WIDERSPRÜCHLICHEN BEGRÜNDUNG.

8 WEGEN EINER EINGEHENDEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS SOWIE DES VORBRINGENS DES KLAEGERS UND DER VON DER KOMMISSION ZU IHRER VERTEIDIGUNG VORGETRAGENEN ARGUMENTE WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.

9 DER KLAEGER HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SEINE KLAGE INSOWEIT ZURÜCKGENOMMEN, ALS ER MIT IHR DIE FESTSTELLUNG DER BERUFLICHEN URSACHE SEINER DIENSTUNFÄHIGKEIT UND DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION, AN IHN EIN NACH ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DES STATUTS BERECHNETES RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ZU ZAHLEN, BEANTRAGT HAT.

10 ZUM KLAGEANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 20.*JULI 1984 FÜHRT DIE KOMMISSION AUS, DIE KLAGE SEI VERSPÄTET, DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG LEDIGLICH EINE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 SEI, DIE NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN WORDEN SEI.

11 DER KLAEGER ERWIDERT, DIE KOMMISSION HABE DADURCH, DASS SIE IM JUNI 1983 BESCHLOSSEN HABE, SEINEN FALL ERNEUT ZU PRÜFEN, STILLSCHWEIGEND IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 ZURÜCKGENOMMEN. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20.*JULI 1984 SEI EINE NEUE ENTSCHEIDUNG, DENN SIE SEI AUF "WESENTLICHE NEUE TATSACHEN" GESTÜTZT, NÄMLICH AUF DIE BEIDEN BERICHTE DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES VON 1984, DIE NACH DER ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 ABGEGEBEN WORDEN SEIEN. DIE BESCHWERENDE MASSNAHME SEI SOMIT DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20.*JULI 1984, UND DIE KLAGE SEI NICHT VERSPÄTET.

12 UM FESTZUSTELLEN, OB DIE KLAGE FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN IST, IST ZU PRÜFEN, WELCHE MASSNAHME DEN KLAEGER BESCHWERT.

13 ZUNÄCHST IST ZU ERMITTELN, OB DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 ZURÜCKGENOMMEN WORDEN IST, WIE DER KLAEGER MEINT. DAZU IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS SICH DIE RÜCKNAHME EINER MASSNAHME EINES GEMEINSCHAFTSORGANS NUR AUS EINER MASSNAHME DESSELBEN ORGANS ERGEBEN KANN, DIE ENTWEDER DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG AUSDRÜCKLICH AUFHEBT ODER EINE NEUE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT, DIE DIE VORHERIGE ERSETZT.

14 ES IST HERVORZUHEBEN, DASS DIE KOMMISSION IN IHREM ANTWORTSCHREIBEN VOM 20.*JUNI 1983 AUF DEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG AUSDRÜCKLICH ANGEGEBEN HAT, DASS SIE AUFGRUND DER ERGÄNZENDEN ERLÄUTERUNGEN, DIE IHR DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS GEBEN WERDE, PRÜFEN WERDE, OB DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 GEÄNDERT WERDEN MÜSSE. DIESE ANTWORT KANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RÜCKNAHME DER ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 VERSTANDEN WERDEN, SONDERN NUR ALS BLOSSES VERSPRECHEN, DIESE ENTSCHEIDUNG ERNEUT ZU PRÜFEN, WENN SICH HERAUSSTELLEN WÜRDE, DASS SIE AUF EINER FALSCHEN AUSLEGUNG DES ERSTEN BERICHTS DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES BERUHTE.

15 DIE ERGÄNZENDEN BERICHTE, DIE DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS 1984 ABGAB, BESTÄTIGTEN DIE KOMMISSION DARIN, WIE SIE DEN ERSTEN BERICHT DIESES AUSSCHUSSES AUSGELEGT HATTE. IN IHREM SCHREIBEN VOM 20.*JULI 1984 TEILTE SIE DEM KLAEGER MIT, ES GEBE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KEINEN GRUND, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 ZU ÄNDERN. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT ZURÜCKGENOMMEN WORDEN IST.

16 SODANN IST ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 BLOSS BESTÄTIGT HAT, ODER OB ES SICH UM EINE NEUE ENTSCHEIDUNG HANDELT, DIE DIE KLAGEFRIST ERNEUT IN GANG SETZT.

17 DAZU IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS SICH DIE BEIDEN ERGÄNZENDEN BERICHTE, DIE DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS 1984 ABGAB, DARAUF BESCHRÄNKTEN, ZU ERLÄUTERN, WIE DER ERSTE, 1982 ABGEGEBENE BERICHT AUSZULEGEN WAR, UND ZWAR SO, WIE ES DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982 GETAN HAT. DA DIE KOMMISSION SICH BEIM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUF DIESE BEIDEN ERGÄNZENDEN BERICHTE STÜTZTE, HANDELT ES SICH BEI DIESER ENTSCHEIDUNG UM EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982.

18 NACH ALLEM IST DIE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21.*JUNI 1982.

19 DIE AM 16.*JULI 1985 ERHOBENE KLAGE IST SOMIT VERSPÄTET UND MUSS DAHER ABGEWIESEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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