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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1986
Aktenzeichen: 214/86 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, EWG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofes der EWG,
Vorschriften:
Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Art. 5 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 185 | |
Satzung des Gerichtshofes der EWG Art. 36 | |
Verfahrensordnung Art. 83 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 25. AUGUST 1986. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAGFL - ABTEILUNG GARANTIE - KUMULIERUNG VON BEIHILFEN. - RECHTSSACHE 214/86 R.
Entscheidungsgründe:
1 AM 20. JUNI 1986 ERLIESS DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ) DIE ENTSCHEIDUNG 86/475 ÜBER DEN VON DER REPUBLIK GRIECHENLAND VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR DIE VOM EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1982 FINANZIERTEN AUSGABEN.
2 MIT DIESER ENTSCHEIDUNG LEHNTE DIE KOMMISSION ES AB , EINEN TEIL DER DEKLARIERTEN AUSGABEN IN HÖHE VON 8 195 027 084 DR ZU LASTEN DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , ZU ÜBERNEHMEN , DA IN HÖHE DIESES BETRAGS DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT SEIEN.
3 MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 6. AUGUST 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , HAT DIE REPUBLIK GRIECHENLAND GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 86/475 DER KOMMISSION VOM 20. JUNI 1986 ERHOBEN.
4 MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 6. AUGUST 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG SOWIE NACH DEN ARTIKELN 36 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND 83 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT , DEN VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG 86/475 DER KOMMISSION BIS ZUM 30. TAG NACH DER ZUSTELLUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN.
5 DIE ANTRAGSTELLERIN MACHT IN IHREM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG GELTEND , DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS SEI DRINGEND GEBOTEN , DA DIE KOMMISSION BEABSICHTIGE , DIE ENTSCHEIDUNG 86/475 AM 25. AUGUST 1986 UNMITTELBAR ZU VOLLZIEHEN , INDEM SIE DIE BETRAEGE , DEREN ÜBERNAHME ZU LASTEN DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1982 SIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG ABGELEHNT HABE , VON DEN BETRAEGEN EINBEHALTE , DIE SIE AN DIESEM TAG ZUR FINANZIERUNG DER BEIHILFEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU ZAHLEN HABE.
6 AUF EINE FRAGE , DIE IHR DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES IN DIESEM ZUSAMMENHANG AM 20. AUGUST 1986 GESTELLT HAT , HAT DIE ANTRAGSGEGNERIN AUSGEFÜHRT , SIE HABE AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN BEI DREI MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER GRIECHENLAND , DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1982 NICHT ANLÄSSLICH DER FESTSETZUNG DER VORAUSZAHLUNG FÜR AUGUST 1986 VOLLZIEHEN KÖNNEN ; IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 19. AUGUST 1986 ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG FÜR SEPTEMBER HABE SIE JEDOCH DEN FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DES RECHNUNGSABSCHLUSSES FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1982 GEGENÜBER DIESEN DREI MITGLIEDSTAATEN EINSCHLIESSLICH GRIECHENLANDS RECHNUNG GETRAGEN.
7 ES STEHT SOMIT FEST , DASS DIE ANTRAGSGEGNERIN DURCH IHRE AM 19. AUGUST 1986 GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG FÜR SEPTEMBER DIE ENTSCHEIDUNG 86/475 VOLLZIEHEN UND VON DER VORAUSZAHLUNG FÜR SEPTEMBER 1986 DIE 8 195 027 084 DR EINBEHALTEN WIRD , DEREN ÜBERNAHME ZU LASTEN DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , MIT DIESER ENTSCHEIDUNG ABGELEHNT WURDE.
8 GEMÄSS ARTIKEL 84 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER PRÄSIDENT DEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG AUCH STATTGEBEN , BEVOR DIE STELLUNGNAHME DER GEGENPARTEI EINGEHT. DIESE ENTSCHEIDUNG KANN SPÄTER AUCH VON AMTS WEGEN ABGEÄNDERT ODER AUFGEHOBEN WERDEN.
9 IM VORLIEGENDEN FALL IST ES ZWECKMÄSSIG , ÜBER DEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG IN KENNTNIS DER SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DER ANTRAGSGEGNERIN ZU ENTSCHEIDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES RECHTSSTREITS IST ES IM INTERESSE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN RECHTSPFLEGE GEBOTEN , DEN VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG 86/475 , DER NACH AUSKUNFT DER KOMMISSION GRUNDSÄTZLICH DURCH DEREN AM 19. AUGUST 1986 GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG FÜR SEPTEMBER ERFOLGEN SOLLTE , BIS ZUM ERLASS DES BESCHLUSSES , MIT DEM DAS VORLIEGENDE VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ABGESCHLOSSEN WIRD , VORLÄUFIG AUSZUSETZEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 ) DER VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG 86/475 DER KOMMISSION VOM 20. JUNI 1986 ÜBER DEN VON DER REPUBLIK GRIECHENLAND VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR DIE VOM EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1982 FINANZIERTEN AUSGABEN DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 19. AUGUST ÜBER DIE VORAUSZAHLUNG FÜR SEPTEMBER WIRD VORLÄUFIG BIS ZUM ERLASS DES BESCHLUSSES , MIT DEM DAS VORLIEGENDE VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ABGESCHLOSSEN WIRD , AUSGESETZT.
2 ) DAS VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG WIRD FORTGESETZT. DIE KOMMISSION HAT BIS ZUM 29. AUGUST 1986 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN.
3 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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