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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1989
Aktenzeichen: 214/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. Eine Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben, mit der die Übernahme eines Teils der angemeldeten Ausgaben abgelehnt wird, bedarf insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an der Ausarbeitung der Entscheidung eng beteiligt war und sie deshalb die Gründe kennt, aus denen die Kommission der Ansicht ist, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu dürfen ( vgl. das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).
2. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Wenn es auch nicht Aufgabe der Kommission ist, die Ordnungsmässigkeit jeder Interventionsmaßnahme schon bei ihrer Durchführung zu prüfen, so ist sie doch berechtigt, von der ihr nach Artikel 9 der Verordnung eingeräumten Kontrollbefugnis jederzeit und namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn sie Informationen enthält, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der innerstaatlichen Kontrollen Anlaß geben.
3. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung veranlasst wurden, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen ( vgl. das Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1989. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL - HAUSHALTSJAHR 1982. - RECHTSSACHE.
Tenor:
1 ) Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Ende der Entscheidung
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