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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1987
Aktenzeichen: 215/85
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 ÜBER DIE ZU - UND ABSCHLAEGE FÜR GETREIDE BEI DER INTERVENTION IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS ER SICH AUF DIE TEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS BEZIEHT, DIE IM VISKOSITÄTSMAXIMUM DES TEIGS ERREICHT WIRD.
INDEM ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER GENANNTEN VERORDNUNG DIE MÖGLICHKEIT DER GEWÄHRUNG EINES BESONDEREN ZUSCHLAGS NUR DEN ERZEUGERN VON BROTROGGEN VORBEHÄLT, DESSEN QUALITÄT DEN KRITERIEN DIESER VORSCHRIFT ENTSPRICHT, VERSTÖSST ER NICHT GEGEN DEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ, WONACH VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN, ES SEI DENN, DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 12. MAERZ 1987. - BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG GEGEN RAIFFEISEN-HAUPTGENOSSENSCHAFT E. G. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT. - ABLEHNUNG DES ANTRAGS AUF GEWAEHRUNG EINES BESONDEREN ZUSCHLAGS FUER ZUR INTERVENTION GELIEFERTEN ROGGEN. - RECHTSSACHE 215/85.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 9.*MAI 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. JULI 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS*6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DER KOMMISSION VOM 11. JULI 1977 ÜBER DIE ZU - UND ABSCHLAEGE FÜR GETREIDE BEI DER INTERVENTION ( ABL. L*174, S.*18 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER RAIFFEISEN HAUPTGENOSSENSCHAFT EG, DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ( NACHSTEHEND : KLAEGERIN ), UND DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG, DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ( NACHSTEHEND : BEKLAGTE ).
3 DIE KLAEGERIN ERHOB VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT KLAGE GEGEN DIE BESCHEIDE DER BEKLAGTEN, MIT DENEN DIESE DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN AUF GEWÄHRUNG EINES BESONDEREN ZUSCHLAGS FÜR INSGESAMT 29*706*T BROTROGGEN AUS DEM ERNTEJAHR 1978, DEN SIE VON DER KLAEGERIN ZWISCHEN AUGUST 1978 UND JANUAR 1979 ÜBERNOMMEN HATTE, ABGELEHNT HATTE. DIE BEKLAGTE BEGRÜNDETE IHRE ABLEHNUNG DAMIT, DASS DER ROGGEN DIE QUALITÄTSVORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 NICHT ERFÜLLE, WONACH DIE INTERVENTIONSSTELLEN BEI DER INTERVENTION FÜR ROGGEN, DESSEN BESONDERS GUTE QUALITÄT SEINE VERWENDUNG ZUR BROTHERSTELLUNG ERLAUBT, EINEN BESONDEREN ZUSCHLAG GEWÄHREN KÖNNEN, SOFERN "DER ANTEIL AN SCHROTAMYLOGRAMM BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR DER STÄRKE VON MINDESTENS 63* CELSIUS NICHT UNTER 200 EINHEITEN LIEGT ".
4 NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN REICHT ES FÜR DIESEN BESONDEREN ZUSCHLAG NICHT AUS, DASS BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR DER STÄRKE VON 63* CELSIUS DER MINDESTANTEIL AN SCHROTAMYLOGRAMM VON 200 EINHEITEN AUF EINER FALLENDEN AMYLOGRAMMKURVE ERREICHT WERDE.
5 DAS VERWALTUNGSGERICHT FOLGTE DER ANSICHT DER BEKLAGTEN UND WIES DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET AB. DAGEGEN ENTSCHIED DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IN DER BERUFUNG, DASS DER ZUSCHLAG ZU GEWÄHREN SEI, DA GLEICHGÜLTIG SEI, OB DIE VORGESCHRIEBENE KOORDINATE IM VERLAUF EINER ZUNEHMENDEN ODER ABNEHMENDEN VISKOSITÄT DES STÄRKEKLEISTERS ERREICHT WERDE.
6 DIE BEKLAGTE LEGTE GEGEN DIESES URTEIL REVISION ZUM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT EIN, DER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT HAT :
"1. WIE IST DER BEGRIFF DER 'VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR' IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1570/77 DER KOMMISSION VOM 11. JULI 1977 ÜBER DIE ZU - UND ABSCHLAEGE FÜR GETREIDE BEI DER INTERVENTION IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG, ALSO VOR DER ÄNDERUNG DURCH ARTIKEL 1 NR. 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2160/84 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1984, AUSZULEGEN, UND ZWAR ENTWEDER
A ) DAHIN, DASS ALLE TEMPERATUREN, DIE WÄHREND DES VORGANGS DER VERKLEISTERUNG DURCHLAUFEN WERDEN, 'VERKLEISTERUNGSTEMPERATUREN' SIND, ODER
B ) DAHIN, DASS ALLEIN DIE TEMPERATUR, DIE IM VISKOSITÄTSMAXIMUM ERREICHT WIRD, 'DIE VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR' DARSTELLT?
2. FALLS DIE ALTERNATIVFRAGE 1*A BEJAHT WIRD : WIE IST DIE GESAMTREGELUNG IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VORGENANNTEN VERORDNUNG AUSZULEGEN, UND ZWAR ENTWEDER
A ) DAHIN, DASS DIE KOORDINATE EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS UND EINEM AMYLOGRAMMWERT VON NICHT UNTER 2OO EINHEITEN IN DEM NOCH ANSTEIGENDEN VERLAUF DER AMYLOGRAMMKURVE ERREICHT WERDEN MUSS, ODER
B ) DAHIN, DASS ES AUSREICHT, WENN BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS DIE AMYLOGRAMMKURVE IN IHREM WIEDER ABFALLENDEN VERLAUF NICHT UNTER 2OO EINHEITEN LIEGT?
3. FALLS DIE ALTERNATIVFRAGE 1*B ODER DIE ALTERNATIVFRAGE 2*A ZU BEJAHEN SEIN SOLLTE :
ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINEN DEM ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DES GRUNDGESETZES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ENTSPRECHENDEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZ DES INHALTS, DASS DER RAT UND DIE KOMMISSION ALS VERORDNUNGSGEBER BEI DER REGELUNG VON SACHVERHALTEN VERPFLICHTET SIND, GLEICHE (=* GLEICHWERTIGE ) SACHVERHALTE GLEICH ZU BEHANDELN UND SIE DEMZUFOLGE MIT DER GLEICHEN RECHTSFOLGE ZU VERKNÜPFEN?
4. FALLS DIE FRAGE 3 BEJAHT WIRD :
IST DIE REGELUNG IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VORGENANNTEN VERORDNUNG UM DESWILLEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT RECHTSWIDRIG, WEIL - WIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHT WIRD *-
A ) DER IN DIESER REGELUNG BEZEICHNETE BROTROGGEN, DESSEN ANTEIL AN SCHROTAMYLOGRAMM BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS IM ANSTEIGENDEN VERLAUF DER AMYLOGRAMMKURVE NICHT UNTER 2OO EINHEITEN LIEGT, SOWIE
B ) DER HIER ZU BEURTEILENDE BROTROGGEN, DESSEN ANTEIL AN SCHROTAMYLOGRAMM IN EINZELFÄLLEN
- BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON 61* CELSIUS IM ANSTEIGENDEN VERLAUF DER AMYLOGRAMMKURVE 610 ODER 470 EINHEITEN UND ANSCHLIESSEND
- BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON 63* CELSIUS IM ABFALLENDEN VERLAUF DER AMYLOGRAMMKURVE NOCH 560 BZW. 390 EINHEITEN ERREICHT,
VON GLEICHER QUALITÄT SIND, SO DASS DAFÜR AUCH DER GLEICHE QUALITÄTSZUSCHLAG GEWÄHRT WERDEN MUSS?"
7 WEGEN DER STREITIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG SOWIE DER ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DER KOMMISSION WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
ZUR ERSTEN FRAGE
8 BEI DER ERSTEN FRAGE GEHT ES DEM NATIONALEN GERICHT IM WESENTLICHEN DARUM, AUF WELCHE TEMPERATUR SICH DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 BEZIEHT.
9 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN ERGIBT EINE ANALYSE DER MESSUNG UND AUFZEICHNUNG DER VISKOSITÄT VON ROGGENMEHL MITTELS EINES AMYLOGRAPHEN NACH BRABENDER, DASS DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR DEN GESAMTEN TEMPERATURVERLAUF ZWISCHEN 25* CELSIUS UND 90* CELSIUS, DER WÄHREND DES MESSUNGSVORGANGES KONTROLLIERT WERDE, ODER ZUMINDEST DEN ZWISCHEN 48* CELSIUS UND 75* CELSIUS UMFASSE, DA IN DIESEM ZWEITEN BEREICH EIN STARKER ANSTIEG UND ABFALL DER VERKLEISTERUNG AUFTRETE. DAHER REICHE ES AUS, WENN BEI EINER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS DIE AMYLOGRAMMKURVE IN IHREM WIEDER ABFALLENDEN VERLAUF NICHT UNTER 200 EINHEITEN LIEGE.
10 IM GEGENSATZ DAZU VERTRETEN DIE BEKLAGTE UND DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG, DASS DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR SICH NUR AUF DIE TEMPERATUR BEZIEHE, DIE IM VISKOSITÄTSMAXIMUM ERREICHT WERDE.
11 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L*281, S.*1 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1143/76 DES RATES VOM 17. MAI 1976 ( ABL. L*130, S.*1 ) BESTIMMT UNTER ANDEREM, DASS DER INTERVENTIONSPREIS DURCH ZU - ODER ABSCHLAEGE BERICHTIGT WIRD, WENN DIE QUALITÄT DES GETREIDES VON DER STANDARDQUALITÄT ABWEICHT, FÜR DIE DER INTERVENTIONSPREIS FESTGESETZT WURDE. DARÜBER HINAUS KANN AUFGRUND DIESES ARTIKELS BEI DER FESTSETZUNG DES INTERVENTIONSPREISES FÜR ROGGEN ZUR BROTHERSTELLUNG MIT BESONDEREN QUALITÄTSMERKMALEN EIN BESONDERER ZUSCHLAG GEWÄHRT WERDEN.
12 FÜR DIESEN BESONDEREN ZUSCHLAG LEGT ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DIE ERFORDERLICHEN QUALITÄTSMERKMALE FEST. DANACH MUSS ES SICH UM EINEN ROGGEN HANDELN, DESSEN BESONDERS GUTE QUALITÄT, DIE IM EINZELNEN DEFINIERT WIRD, SEINE VERWENDUNG ZUR BROTHERSTELLUNG ERLAUBT.
13 SINN UND ZWECK DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1570/77 IST SOMIT OFFENKUNDIG, DAFÜR ZU SORGEN, DASS ALLEIN SOLCHER ROGGEN EINEN BESONDEREN ZUSCHLAG ERHALTEN KANN, DESSEN QUALITÄT NICHT NUR ÜBER DER STANDARDQUALITÄT LIEGT, FÜR DIE DER INTERVENTIONSPREIS FESTGESETZT WURDE, SONDERN DER BESONDERS HOCHWERTIG IST.
14 FÜR DIESE AUSLEGUNG SPRICHT IM ÜBRIGEN EIN VERGLEICH MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1629/77 ÜBER ZUR BROTHERSTELLUNG GEEIGNETEN WEICHWEIZEN, WONACH ES FÜR DESSEN ANNAHME ZU DIESER BESONDEREN INTERVENTION AUSREICHT, WENN ER "GESUND UND HANDELSÜBLICH" IST.
15
DIE AUSLEGUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT DURCH DIE KLAEGERIN TRAEGT DEN GENANNTEN QUALITÄTSZIELEN NICHT RECHNUNG. WIE SICH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DER SACHVERSTÄNDIGEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERGIBT, ZEIGEN SICH IM ALLGEMEINEN - VON VEREINZELTEN FÄLLEN ABGESEHEN - BEI GEBÄCKEN MIT HOHEN AMYLOGRAMMWERTEN, JEDOCH VERKLEISTERUNGSTEMPERATUREN UNTER 63* CELSIUS IM AMYLOGRAMMAXIMUM, EIN DEUTLICHES ABBACKEN UND EINE NEIGUNG ZUR BILDUNG VON WASSERSTREIFEN, DANEBEN AUCH DEUTLICH EINE SEHR SCHWACHE ODER GAR MANGELHAFTE KRUMENELASTIZITÄT.
16 NACH DEN DEM GERICHTSHOF ERTEILTEN AUSKÜNFTEN IST NUR DAS VERFAHREN NACH DER SOGENANNTEN "BRABENDER-METHODE", NACH DEM DAS VISKOSITÄTSMAXIMUM BEI EINER TEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS ERREICHT SEIN MUSS, MIT DEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VEREINBAR.
17 DIESE METHODE ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DER METHODE, DIE DIE INTERNATIONALE VEREINIGUNG FÜR GETREIDECHEMIE AM 10. MÄRZ 1976, EINIGE MONATE VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1833/76 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1976 ( ABL. L*203, S.*28 ), FESTGELEGT HATTE. IN DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG WIRD FESTGESTELLT, DASS "DIE QUALITÄTSMERKMALE FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESES BESONDEREN ZUSCHLAGS *... NICHT MEHR DEM DERZEITIGEN HANDELSBRAUCH" ENTSPRÄCHEN UND DIE GELTENDE REGELUNG DAHER DEN MARKTUSANCEN ANZUPASSEN SEI. ZU DIESEM ZWECK FÜHRTE DIE KOMMISSION DIE METHODE EIN, DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1570/77 ÜBERNOMMEN WURDE.
18 DIE EINFÜHRUNG DES TEMPERATURELEMENTS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1833/76 WÄRE SOMIT OFFENKUNDIG SINNLOS, WENN ES KEINEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER TEMPERATUR UND DEM VISKOSITÄTSMAXIMUM GÄBE. EINE METHODE, DIE DIESEN ZUSAMMENHANG AUSSER ACHT LÄSST, IST DER WISSENSCHAFT UNBEKANNT UND HÄTTE AN DER VORHERGEHENDEN SITUATION NICHTS GEÄNDERT, UM DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER NEUEN REGELUNG SICHERZUSTELLEN.
19 AUCH WENN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1570/77 NICHT HINREICHEND KLAR SEIN MAG, SO DARF DOCH EIN UMSICHTIGER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN NICHT AUSSER ACHT LASSEN UND MUSS DIE STREITIGE VORSCHRIFT SO VERSTEHEN, DASS SIE SICH AUF DIE BRABENDER-METHODE BEZIEHT.
20 DEMGEMÄSS IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DER KOMMISSION VOM 11. JULI 1977 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST, DASS ER SICH AUF DIE TEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS BEZIEHT, DIE IM VISKOSITÄTSMAXIMUM DES TEIGS ERREICHT WIRD.
ZUR ZWEITEN FRAGE
21 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
22 DIE DRITTE UND VIERTE FRAGE BETREFFEN EINEN EVENTÜLLEN VERSTOSS DER STREITIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEGEN DAS GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT.
23
HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSGRUNDSATZ ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT UND DASS NACH DIESEM GRUNDSATZ VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN, ES SEI DENN, DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.
24 DIE KLAEGERIN VERWEIST AUF DAS GUTACHTEN DES LABORS ABERHAM, DEM ZUFOLGE DAS ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN ANALYSEN UND BACKVERSUCHE BEWEISE, DASS EIN ROGGEN MIT DEN AMYLOGRAMMKENNZAHLEN VON 470 BIS 610 EINHEITEN BEI 61* CELSIUS DEM ROGGEN, DER BEI DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS IM ANSTEIGENDEN VERLAUF NICHT UNTER 200 EINHEITEN AUFWEISE, GLEICHWERTIG SEI. IN DIESEM ZUSAMMENHANG FÜHRT SIE AUCH DEN ARTIKEL DER PROFESSOREN A.*BOLLING UND D.*WEIPERT ( ANLAGE 3 DES VORLAGEBESCHLUSSES ) AN.
25 DEMGEGENÜBER MACHT DIE KOMMISSION GELTEND, NUR BEI EINER PRÜFUNG NACH DEM BRABENDER-VERFAHREN, BEI DEM BEI EINER TEMPERATUR VON 63* CELSIUS DAS VISKOSITÄTSMAXIMUM ERREICHT WERDE, SEI DIE NACH ARTIKEL*6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1570/77 ERWÜNSCHTE, BESONDERS GUTE QUALITÄT FESTZUSTELLEN. INFOLGEDESSEN KÖNNE BEI EINEM ANDEREN VERLAUF DER AMYLOGRAMMKURVE DIE QUALITÄT DES ROGGENS ZWAR GUT SEIN, ENTSPRECHE ABER NICHT MEHR DER VOM VERORDNUNGSGEBER DER GEMEINSCHAFT GEWOLLTEN EINHEITLICHEN, BESONDERS GUTEN QUALITÄT.
26 WIE OBEN AUSGEFÜHRT IST DIE BRABENDER-METHODE INTERNATIONAL ANERKANNT. DAHER HAT DIE KOMMISSION DEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM, DER IHR IN EINER DERARTIGEN MATERIE ZUSTEHT, NICHT DADURCH ÜBERSCHRITTEN, DASS SIE ANNAHM, ROGGEN, DESSEN VISKOSITÄTSMAXIMUM UNTERHALB DER TEMPERATUR VON 63* CELSIUS ERREICHT WERDE, BESITZE NICHT DIE GLEICHE QUALITÄT WIE ROGGEN, DER DAS DURCH DIE STREITIGE REGELUNG AUFGESTELLTE KRITERIUM ERFÜLLE.
27 SOMIT IST AUF DIE DRITTE UND VIERTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DER KOMMISSION NICHT GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERSTÖSST, INDEM ER DIE MÖGLICHKEIT DER GEWÄHRUNG EINES BESONDEREN ZUSCHLAGS NUR DEN ERZEUGERN VON ROGGEN VORBEHÄLT, DESSEN QUALITÄT DEN KRITERIEN DIESER VORSCHRIFT ENTSPRICHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 9.*MAI 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DER BEGRIFF DER VERKLEISTERUNGSTEMPERATUR IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DER KOMMISSION VOM 11. JULI 1977 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS ER SICH AUF DIE TEMPERATUR VON MINDESTENS 63* CELSIUS BEZIEHT, DIE IM VISKOSITÄTSMAXIMUM DES TEIGS ERREICHT WIRD.
2 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 1 FÜNFTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1570/77 DER KOMMISSION VERSTÖSST NICHT GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ, INDEM ER DIE MÖGLICHKEIT DER GEWÄHRUNG EINES BESONDEREN ZUSCHLAGS NUR DEN ERZEUGERN VON ROGGEN VORBEHÄLT, DESSEN QUALITÄT DEN KRITERIEN DIESER VORSCHRIFT ENTSPRICHT.
Ende der Entscheidung
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