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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1979
Aktenzeichen: 216-78
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ENDGÜLTIGE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT VORGESEHENEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGE SETZT VORAUS , DASS DIE BETREFFENDE WARE - INSBESONDERE IM HINBLICK AUF IHREN VERWENDUNGSZWECK - DEN VERMINDERTEN WERT HAT , DER IHR AUFGRUND DIESER VERORDNUNG BEIGEMESSEN WIRD. SOWEIT DER IMPORTEUR NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN FRIST DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT , DASS DIE WARE DER VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WURDE , VON DER DIE ERMÄSSIGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ABHÄNGIG IST , KANN DER WARE NICHT DER ERWÄHNTE VERTRAGSMÄSSIGE WERT ZUKOMMEN. DIE NACHFORDERUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE IN DIESEM FALL FINDET IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ALLGEMEINEN REGELN , DIE FÜR DAS MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES ERRICHTETE SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MASSGEBEND SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1979. - NICOLAI BELJATZKY GEGEN HAUPTZOLLAMT AACHEN-SUED. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - ABBAU DER BUTTERLAGERBESTAENDE. - RECHTSSACHE 216-78.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 18. JULI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. SEPTEMBER 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1972 ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT ( ABL. 1972 , L 139 , S. 18 ) VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN ZOLLBEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND EINEM IMPORTEUR VON AUS BELGIEN STAMMENDEM BUTTERFETT ÜBER DIE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 ENTHALTENEN ABGABENREGELUNG AUF DIESES BUTTERFETT AUFGEWORFEN WORDEN.

3 DIE DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN HATTEN AUF DIE EINFUHR DIESER - GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1259/72 AUS LAGERBUTTER GEWONNENEN UND ZUR HERSTELLUNG VON FEINEN BACKWAREN BESTIMMTEN - WARE ZUNÄCHST DIE IN DEM VORERWÄHNTEN ARTIKEL 20 VORGESEHENEN ERMÄSSIGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN , FORDERTEN DANN ABER MIT STEUERÄNDERUNGSBESCHEID FÜR DIESE EINFUHR DEN UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN UND DEN AUSSERHALB DER MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 ERRICHTETEN REGELUNG NORMALERWEISE GELTENDEN BETRAEGEN NACH.

4 SIE RECHTFERTIGTEN DIESE NACHFORDERUNG DAMIT , DASS DER ENDVERWENDER DAS BUTTERFETT NICHT DEM DURCH DIESE VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN VERWENDUNGSZWECK ZUGEFÜHRT HABE , DAS ERZEUGNIS DAHER NICHT VON DEN IN ARTIKEL 20 FESTGESETZTEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN PROFITIEREN KÖNNE , SONDERN HIERAUF DIE FÜR BUTTER , DIE OHNE EINSCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DES VERWENDUNGSZWECKS FREI VERMARKTET WERDEN KÖNNE , GELTENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE ZU ERHEBEN SEIEN.

5 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT UNTER ANDEREM EINGEWANDT , FÜR EINE SOLCHE NACHFORDERUNG FEHLE DIE RECHTSGRUNDLAGE , DENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE DIE VERORDNUNG NR. 1259/72 , ENTHALTE KEINE EIGENSTÄNDIGEN NORMEN , DIE FÜR DEN FALL DER VORSCHRIFTSWIDRIGEN VERWENDUNG DER WARE DIE NACHTRAEGLICHE ERHEBUNG DES UNTERSCHIEDSBETRAGS ZWISCHEN DEM ÜBLICHEN UND DEM ERMÄSSIGTEN SATZ DER URSPRÜNGLICH AUF DIESE WARE ANGEWANDTEN AUSGLEICHSBETRAEGE GESTATTETEN.

6 UM DIESES PROBLEM KLÄREN ZU LASSEN , HAT DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. IST DIE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1259/72 ( ABL. L 139 VOM 17. 6. 1972 , S. 18 ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ENDGÜLTIGE GEWÄHRUNG DER ABGABENVERGÜNSTIGUNG ( MINDERUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ) LEDIGLICH EINE DEN ARTIKELN 1 BIS 19 DER VERORDNUNG ENTSPRECHENDE VERÄUSSERUNG DER WARE VORAUSSETZT , ODER MUSS ALS WEITERE VORAUSSETZUNG DIE VERORDNUNGSGERECHTE VERWENDUNG DER WARE HINZUTRETEN?

2. FALLS LETZTERES BEJAHT WERDEN SOLLTE :

IST ARTIKEL 20 BEREITS SELBER EINE EIGENSTÄNDIGE NACHFORDERUNGSNORM?

' '

7 DA DIE FRAGEN MITEINANDER IN ZUSAMMENHANG STEHEN , SIND SIE GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.

8 ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION BESTIMMT IN ABSATZ 1 :

' ' DIE AUF DIE BUTTER , AUF DAS BUTTERFETT SOWIE HINSICHTLICH DES BUTTERANTEILS AUF DAS BUTTERFETT , DEM ZUCKER ZUGESETZT WORDEN IST..., ANWENDBAREN AUSGLEICHSBETRAEGE SIND GLEICH DEN AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 FESTGESETZTEN , MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,3 MULTIPLIZIERTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN. ' '

DIESE BESTIMMUNG IST NICHT NUR IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1259/72 , SONDERN AUCH ANHAND DER ALLGEMEINEN REGELN , DIE FÜR DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MASSGEBEND SIND , AUSZULEGEN.

9 DIE VERORDNUNG NR. 1259/72 FÜHRT KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON LAGERBUTTER EIN , DEREN LANGE LAGERUNG MIT HOHEN KOSTEN FÜR DIE AGRARINTERVENTIONSSTELLEN VERBUNDEN IST. SIE ERLEICHTERT DIESEN ABSATZ , INDEM SIE DEN VERKAUF DER LAGERBUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN AN VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT IM WEGE EINER DAUERAUSSCHREIBUNG ANORDNET ; HIERBEI VERPFLICHTET SICH DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER , DIE GEKAUFTE BUTTER ZU BUTTERFETT IN DER DURCH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B FESTGELEGTEN ZUSAMMENSETZUNG ZU VERARBEITEN UND SIE NUR ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN DER TARIFNUMMER 19.08 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU VERWENDEN ODER FÜR EINE SOLCHE VERWENDUNG SORGE ZU TRAGEN. UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE ABGEGEBENE BUTTER IHREM ZWECK ENTSPRECHEND VERWENDET UND NICHT FREI VERMARKTET WIRD , ENTHÄLT DIE VERORDNUNG EIN KONTROLLSYSTEM , DAS DIE STELLUNG EINER VERARBEITUNGSKAUTION UMFASST , DIE NACH MASSGABE DER ARTIKEL 18 UND 19 DER VERORDNUNG FREIGEGEBEN WIRD.

10 DIE ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN NACH ARTIKEL 20 DIESER VERORDNUNG , DIE DAZU FÜHRT , DASS AUF DIE UNTER DEN GESCHILDERTEN VORAUSSETZUNGEN VERKAUFTE LAGERBUTTER ERHEBLICH NIEDRIGERE AUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WERDEN , ALS SIE NORMALERWEISE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR BUTTER VORGESEHEN SIND , GEHÖRT NICHT ZU DEN ERWÄHNTEN MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER ZUTEILUNG UND DES ABSATZES VON LAGERBUTTER , SONDERN FÄLLT UNTER DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ( ABL. 1971 , L 106 , S. 1 ) ERLASSENEN ALLGEMEINEN REGELN.

11 AUS DIESEN REGELN , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG , ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UNTER ANDEREM AUF DEN PREISEN DER IN FRAGE STEHENDEN ERZEUGNISSE BERUHT. DIE VORLETZTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1259/72 , IN DER ES HEISST , DASS ES ' ' HINSICHTLICH DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971... FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAEGE... ANGEZEIGT ( IST ), DEM WERT DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE RECHNUNG ZU TRAGEN ' ' , BEZIEHT SICH OFFENSICHTLICH AUF DAS DIESER REGEL ZUGRUNDE LIEGENDE PRINZIP , WONACH DIE AUSGLEICHSBETRAEGE DEN PREISEN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE , DIE DEREN HANDELSWERT DARSTELLEN , ANGEPASST SEIN MÜSSEN.

12 GEMÄSS DIESER VERORDNUNG SIEHT ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 FÜR BUTTER UND BUTTERFETT IM SINNE IHRES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DIE ANWENDUNG EINES ERMÄSSIGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS VOR , WEIL SICH IN ANBETRACHT DER BESCHRÄNKUNGEN , DENEN DIE VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE UNTERLIEGT , DEREN HANDELSWERT UND DAMIT AUCH DEREN PREISE ENTSPRECHEND VERRINGERN.

13 DEMSELBEN PRINZIP ENTSPRICHT DIE NACHFORDERUNG DER DIFFERENZ ZU DEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN DANN VORNEHMEN , WENN DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE NICHT IHREM VERWENDUNGSZWECK ZUGEFÜHRT ODER NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 FESTGESETZTEN FRISTEN ZWECKENTSPRECHEND VERWENDET WORDEN SIND. SOWEIT DER IMPORTEUR NÄMLICH NICHT INNERHALB DIESER FRISTEN DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT , DASS DIE WARE DER VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WURDE , VON DER DIE ERMÄSSIGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ABHÄNGIG IST , KANN DIESER WARE NICHT DER VERTRAGSMÄSSIGE WERT ZUKOMMEN , DER IHR AUFGRUND DES IN DER VERORDNUNG NR. 1259/72 GENANNTEN MINDESTVERKAUFSPREISES BEIGEMESSEN WURDE , SONDERN SIE IST ALS ZUM ÜBLICHEN MARKTPREIS ABGESETZTE BUTTER ZU BETRACHTEN. IN DIESEM FALL HABEN DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES DIE FÜR BUTTER , DIE ZU EINEM SOLCHEN PREIS VERMARKTET WIRD , GELTENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN UND DAHER DIE DIFFERENZ ZU DEN URSPRÜNGLICH ANGEWANDTEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGEN NACHZUFORDERN. DIESE NACHFORDERUNG , DIE DEM MARKTPREIS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE RECHNUNG TRAEGT , FINDET IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ALLGEMEINEN REGELN , DIE FÜR DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNSAUSGLEICHSBETRAEGE MASSGEBEND SIND.

14 AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS DIE ENDGÜLTIGE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1972 VORGESEHENEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGE VORAUSSETZT , DASS DIE BETREFFENDE WARE - INSBESONDERE IM HINBLICK AUF IHREN VERWENDUNGSZWECK - DEN VERMINDERTEN WERT HAT , DER IHR AUFGRUND DIESER VERORDNUNG BEIGEMESSEN WIRD. SOWEIT DER IMPORTEUR NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN FRIST DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT , DASS DIE WARE DER VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WURDE , VON DER DIE ERMÄSSIGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ABHÄNGIG IST , FINDET DIE NACHFORDERUNG DIESER BETRAEGE IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ALLGEMEINEN REGELN , DIE FÜR DAS MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ERRICHTETE SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MASSGEBEND SIND.

Kostenentscheidung:

15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 18. JULI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE ENDGÜLTIGE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1972 VORGESEHENEN ERMÄSSIGTEN AUSGLEICHSBETRAEGE SETZT VORAUS , DASS DIE BETREFFENDE WARE - INSBESONDERE IM HINBLICK AUF IHREN VERWENDUNGSZWECK - DEN VERMINDERTEN WERT HAT , DER IHR AUFGRUND DIESER VERORDNUNG BEIGEMESSEN WIRD. SOWEIT DER IMPORTEUR NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UND ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN FRIST DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT , DASS DIE WARE DER VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WURDE , VON DER DIE ERMÄSSIGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ABHÄNGIG IST , FINDET DIE NACHFORDERUNG DIESER BETRAEGE IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ALLGEMEINEN REGELN , DIE FÜR DAS MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ERRICHTETE SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MASSGEBEND SIND.

Ende der Entscheidung

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