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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1984
Aktenzeichen: 218/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 UND INSBESONDERE DAS DIESEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTE PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ' ' ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ' ' ODER ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS FÜR DIE ERMITTLUNG DER FAKTOREN ZUR BESTIMMUNG DES URSPRUNGS EINES ERZEUGNISSES UND SOMIT FÜR DESSEN ZULASSUNG ZU DER IM ABKOMMEN VORGESEHENEN VORZUGSBEHANDLUNG DIE ZOLLVERWALTUNG DES STAATES DER AUSFUHR DER FERTIGWARE ZUSTÄNDIG IST , DIE AUF DIE AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN BESTANDTEILE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR DIESER BESTANDTEILE IHRE EIGENEN ZOLLWERT- UND DEVISENVORSCHRIFTEN ANWENDET. DAS SYSTEM DES PROTOKOLLS , DAS AUF DER ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN UND AUF DEM VERTRAUEN BERUHT , DAS DEN VON DIESEN VERWALTUNGEN ERLASSENEN MASSNAHMEN GEBÜHRT , KANN NUR FUNKTIONIEREN , WENN DIE ZOLLVERWALTUNG DES EINFUHRSTAATS DIE VON DEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS RECHTMÄSSIG VORGENOMMENEN BEURTEILUNGEN ANERKENNT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - SARL " LES RAPIDES SAVOYARDS " UND ANDERE GEGEN DIRECTEUR GENERAL DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK. - FREIHANDELSABKOMMEN EWG-SCHWEIZ - BEGRIFF DER URSPRUNGSERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 218/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 29. JUNI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. SEPTEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 UND INSBESONDERE DES DIESEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS NR. 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ' ' ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ' ' ODER ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ( ABL. L 300 , S. 188 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE FIRMA ' ' LES RAPIDES SAVOYARDS ' ' UND IHR GESCHÄFTSFÜHRER ROGER DEJUSSEL AM 8. JUNI 1977 FÜR RECHNUNG DER FIRMA ' ' DIFFUSION MARKETING INTERNATIONAL ' ' ( DMI ) MIT SITZ IN STAINS , SEINE-SAINT-DENIS , EINEN POSTEN KUGELSCHREIBER DER TARIFNUMMER 98.03 AUS DER SCHWEIZ EINFÜHRTEN , FÜR DEN EINE VON DER SCHWEIZERISCHEN ZOLLVERWALTUNG AUFGRUND DES PROTOKOLLS NR. 3 AUSGESTELLTE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 BESTAND , DIE DEN SCHWEIZERISCHEN URSPRUNG DER FRAGLICHEN WARE BESTÄTIGTE.
3 AUS WÄHREND DES VERFAHRENS ERTEILTEN , NICHT BESTRITTENEN INFORMATIONEN ERGIBT SICH , DASS DIESE KUGELSCHREIBER UNTER FOLGENDEN UMSTÄNDEN HERGESTELLT UND ZUSAMMENGESETZT WORDEN WAREN : DIE MINEN WAREN VON DER DMI AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA EINGEFÜHRT , IN FRANKREICH IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT UND NACH DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE AUSFUHR NACH DER SCHWEIZ WIEDERAUSGEFÜHRT WORDEN. IN DER SCHWEIZ WAREN SIE DURCH EINEN SCHWEIZER HERSTELLER MIT IN DER SCHWEIZ SELBST HERGESTELLTEN HÜLLEN UND VERCHROMTEN KAPPEN SOWIE MIT SPITZEN UND , IM FALL BESTIMMTER KUGELSCHREIBER , MIT UNMITTELBAR AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IN DIE SCHWEIZ EINGEFÜHRTEN KLIPSEN VERSEHEN WORDEN. DIE MIT DER MARKE DES SCHWEIZERISCHEN HERSTELLERS ( LINDY ) VERSEHENE FERTIGWARE WURDE BEI DER EINFUHR NACH FRANKREICH ALS ERZEUGNIS MIT URSPRUNG IN DER SCHWEIZ MIT DEM IN SCHWEIZER FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN PREIS FREI WERK ANGEMELDET. DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS BEANTRAGTEN DIE ANWENDUNG DES ZU JENER ZEIT ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN VORZUGSZOLLSATZES VON 2,6 %.
4 DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG BESTIMMTE , NACHDEM SIE DEN PREIS DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES ANALYSIERT HATTE , DEN WERT DER VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE NOCHMALS DANACH , OB ES SICH UM ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER DER SCHWEIZ HANDELTE ; DABEI GING SIE NACH ARTIKEL 35-8 DES FRANZÖSISCHEN ZOLLGESETZES VOR , WONACH IN DEN FÄLLEN , IN DENEN FAKTOREN ZUR BESTIMMUNG DES NORMALEN PREISES EINES ERZEUGNISSES IN EINER FREMDEN WÄHRUNG AUSGEDRÜCKT SIND , DIE UMRECHNUNG AUF DER GRUNDLAGE DES ZUM ZEITPUNKT DER EINTRAGUNG DER ZOLLANMELDUNG , MIT ANDEREN WORTEN , ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR , GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURSES VORZUNEHMEN IST. DA NACH IHREN BERECHNUNGEN DER WERT DER IN DER FERTIGWARE ENTHALTENEN TEILE AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA DIE SCHWELLE VON 5 % ÜBERSCHRITT , VON DEREN EINHALTUNG DAS PROTOKOLL NR. 3 UND SEIN ANHANG III LISTE B DIE ANERKENNUNG VON TEILEN MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN ALS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER SCHWEIZ ABHÄNGIG MACHEN , WENDETE DIE ZOLLVERWALTUNG UNTER VORBEHALT DER ANRECHNUNG DER BEI DER EINFUHR DER MINEN BEREITS ENTRICHTETEN ZÖLLE DEN ALLGEMEINEN SATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AN , DER DAMALS 13 % BETRUG.
5 DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS LEGTEN EINSPRUCH BEI DER COMMISSION DE CONCILIATION ET D ' EXPERTISE DOUANIERE ( CCED ) EIN , DER AM 16. MAI 1978 ZURÜCKGEWIESEN WURDE. VON DER ZOLLVERWALTUNG BEFASST , ERKLÄRTE DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE SAINT-JULIEN-EN-GENEVOIS DIE ENTSCHEIDUNG DER CCED DURCH URTEIL VOM 19. JUNI 1979 FÜR GÜLTIG. AUF BERUFUNG DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS WURDE DIESES URTEIL VON DER COUR D ' APPEL CHAMBERY DURCH URTEIL VOM 11. MAI 1981 BESTÄTIGT. DIE FIRMA ' ' LES RAPIDES SAVOYARDS ' ' , IHR ANGESTELLTER ROGER DEJUSSEL UND DIE FIRMA DMI LEGTEN GEGEN DIESES URTEIL KASSATIONSBESCHWERDE BEI DER COUR DE CASSATION EIN.
6 AUS DEN AKTEN WIE AUS DEM IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG WIEDERGEGEBENEN EINZIGEN KASSATIONSGRUND ERGIBT SICH , DASS DER VOR DIE FRANZÖSISCHEN GERICHTE GEBRACHTE RECHTSSTREIT IN ERSTER LINIE DIE FRAGE DES WECHSELKURSES , DEN DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG ZUR BEURTEILUNG DER VERSCHIEDENEN WERTFAKTOREN HERANGEZOGEN HAT , AUF DIE FÜR DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DES STREITIGEN ERZEUGNISSES ABGESTELLT WIRD , UND INSBESONDERE DEN ZEITPUNKT BETRIFFT , DER FÜR DIE ERMITTLUNG DER WECHSELKURSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN GEGEBENEN WÄHRUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN IST. DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER AUFFASSUNG , ES SEI DER WECHSELKURS ANZUWENDEN , DER ZU DEM ZEITPUNKT GEGOLTEN HABE , ALS DIE VERSCHIEDENEN TEILE ENTWEDER IN FRANKREICH ODER IN DIE SCHWEIZ EINGEFÜHRT WORDEN SEIEN , WÄHREND DIE ZOLLVERWALTUNG DEN STANDPUNKT VERTRITT , ALLE DIESE WERTE SEIEN ZU DEM VON ARTIKEL 35-8 DES FRANZÖSISCHEN ZOLLGESETZES VORGESEHENEN ZEITPUNKT , NÄMLICH DEM DER EINFUHR DER FERTIGWARE IN FRANKREICH , ZU BESTIMMEN. DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS HALTEN DIESE METHODE WEGEN DER UNSICHERHEIT , DIE SIE FÜR DIE FRAGE DES URSPRUNGS INFOLGE DER WECHSELKURSVERÄNDERUNGEN HERVORRUFE , DIE ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER EINFUHR DER EINZELTEILE UND DEM ZEITPUNKT DER EINFUHR DER FERTIGWARE EINTRETEN KÖNNTEN , FÜR MIT DEM PROTOKOLL NR. 3 UNVEREINBAR.
7 DEN AKTEN IST FERNER ZU ENTNEHMEN , DASS DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS WÄHREND DER VORINSTANZEN BIS ZUR FORMULIERUNG IHRES KASSATIONSGRUNDES DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG FÜR DIE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR DER FERTIGWARE VORZUNEHMENDE NEUBERECHNUNG DER ZUR BESTIMMUNG DES URSPRUNGS HERANZUZIEHENDEN FAKTOREN NICHT IN FRAGE GESTELLT HABEN , SO DASS DIE ERÖRTERUNG AUF DIE FRAGE BESCHRÄNKT BLIEB , OB ES MIT DEM FREIHANDELSABKOMMEN UND DEN MÖGLICHERWEISE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN VEREINBAR IST , DIE ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR DER FERTIGWARE GELTENDEN WECHSELKURSE BEI DER BEWERTUNG DER ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT IN DIE SCHWEIZ EINGEFÜHRTEN TEILE HERANZUZIEHEN.
8 AUFGRUND DIESES STREITSTOFFS HAT DIE COUR DE CASSATION BESCHLOSSEN , DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGEN ZU BITTEN :
' ' 1. SIND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 , DAS PROTOKOLL NR. 3 UND DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN IN DER WEISE AUSZULEGEN , DASS IN DEN FÄLLEN , IN DENEN FAKTOREN ZUR ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS EINES ERZEUGNISSES IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS DER DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE BEWERTUNG VORGENOMMEN WIRD , AUSGEDRÜCKT SIND , DIE UMRECHNUNG AUF DER GRUNDLAGE DES ZUM ZEITPUNKT DER EINTRAGUNG DER ZOLLANMELDUNG GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURSES VORZUNEHMEN IST?
2.FALLS DIESE FRAGE VERNEINT WIRD : WIE MUSS DIESER WECHSELKURS NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERECHNET WERDEN?
' '
9 WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF HABEN DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM WESENTLICHEN IHR VORBRINGEN VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN WIEDERHOLT. DIE KOMMISSION UND DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HABEN HINGEGEN DEM GERICHTSHOF AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE VORGETRAGEN , DIE SIE DEM FREIHANDELSABKOMMEN UND DEM PROTOKOLL NR. 3 ENTNEHMEN UND DIE VON DEN GERICHTEN , DIE IN DEN VORINSTANZEN ÜBER DEN RECHTSSTREIT ZU ENTSCHEIDEN HATTEN , NICHT GEPRÜFT WORDEN WAREN.
10 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHEN NÄMLICH GELTEND , DIE ANTWORT AUF DIE VON DER COUR DE CASSATION GESTELLTEN FRAGEN HÄNGE VON DER VORHERIGEN PRÜFUNG DER FRAGE DER VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN ZOLLVERWALTUNG UND DEN ZOLLVERWALTUNGEN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DER WAREN IN DEN GEGENSEITIGEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER GEMEINSCHAFT AB. DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE TRAGWEITE DIESES PROBLEMS GEHE ÜBER DEN VORLIEGENDEN FALL HINAUS , DA ZUM EINEN ÄHNLICHE KLAUSELN WIE DIE DES PROTOKOLLS NR. 3 IN ALLEN VON DER GEMEINSCHAFT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION GESCHLOSSENEN FREIHANDELSABKOMMEN ENTHALTEN SEIEN UND ZUM ANDEREN DIE URSPRUNGSREGELN IN GLEICHER WEISE SOWOHL FÜR DIE VON DEN BETREFFENDEN STAATEN IN DIE GEMEINSCHAFT ALS AUCH FÜR DIE VON DER GEMEINSCHAFT NACH DIESEN STAATEN AUSGEFÜHRTEN WAREN GELTEN.
11 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG TRAGEN VOR , NACH DEM WORTLAUT DER ARTIKEL 6 , 8 UND 10 DES PROTOKOLLS NR. 3 SEI ES SACHE DER SCHWEIZERISCHEN ZOLLBEHÖRDEN , DEN URSPRUNG DER IN DIE GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRTEN WAREN FESTZUSTELLEN UND BEI WAREN MIT AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTEN BESTANDTEILEN ZU PRÜFEN , OB DIESE BESTANDTEILE DIE IM PROTOKOLL VORGESEHENE GRENZE VON 5 % DES WERTES ÜBERSCHRITTEN. WENN DIESE GRENZE NICHT ÜBERSCHRITTEN SEI , WERDE DER SCHWEIZERISCHE URSPRUNG DER WARE DURCH ERTEILUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 NACH DEM MUSTER DES PROTOKOLLS BESTÄTIGT.
12 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HALTEN FERNER DIE ZOLLVERWALTUNGEN DER GEMEINSCHAFT NICHT FÜR BERECHTIGT , IHRE EIGENEN BERECHNUNGEN AN DIE STELLE DER BEURTEILUNG DER WERTFAKTOREN ZU SETZEN , DIE VON DEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS ZUR BESTIMMUNG DES URSPRUNGS HERANGEZOGEN WERDEN ; SIE SEIEN SOMIT VERPFLICHTET , DIE IN DEM ABKOMMEN VORGESEHENE VORZUGSBEHANDLUNG AUF DIE WAREN ANZUWENDEN , DEREN SCHWEIZERISCHER URSPRUNG ORDNUNGSGEMÄSS BESCHEINIGT SEI. DIE KOMMISSION HEBT HERVOR , ES SEI WICHTIG , DASS DIE VON DEN SCHWEIZERISCHEN ZOLLBEHÖRDEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT BEACHTET WÜRDE , WEIL DIE GEMEINSCHAFT IHRERSEITS ERWARTEN KÖNNEN MÜSSE , DASS DIE AUF DIESEM GEBIET VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN AUCH IN DER SCHWEIZ ANERKANNT WÜRDEN.
13 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERWEISEN DARAUF , DASS DIES DIE EINZIGE METHODE SEI , DIE SICHERSTELLEN KÖNNE , DASS DIE BEURTEILUNG DES URSPRUNGS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DIE GLEICHE SEI , DA DIE ANWENDUNG NATIONALER VORSCHRIFTEN WIE DES FRANZÖSISCHEN ZOLLGESETZES JE NACH DEN SCHWANKUNGEN DER VERSCHIEDENEN NATIONALEN WÄHRUNGEN ZU WIDERSPRÜCHLICHEN BEURTEILUNGEN HINSICHTLICH DES URSPRUNGS EIN UND DERSELBEN WARE FÜHREN KÖNNE. DIESE UNTERSCHIEDE IN DER BEURTEILUNG HÄTTEN IHRERSEITS VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZUR FOLGE.
14 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG GELANGEN ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE ERSTE FRAGE DER COUR DE CASSATION IN DEM SINNE ZU VERNEHMEN SEI , DASS ES NICHT SACHE DER NATIONALEN ZOLLBEHÖRDEN SEI , DIE FAKTOREN FÜR DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DER WAREN ANHAND DER VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE EINES ERZEUGNISSES AUF DER GRUNDLAGE DES ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURSES NEU ZU BEURTEILEN , UND DASS AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN SEI , DASS DIE DER BESTIMMUNG DES URSPRUNGS ZUGRUNDE ZU LEGENDE BEWERTUNG UND FOLGLICH DIE ANWENDUNG DER IM FREIHANDELSABKOMMEN VORGESEHENE VORZUGSBEHANDLUNG UNTER BEACHTUNG DER VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZU ERFOLGEN HÄTTEN , DIE IM PROTOKOLL NR. 3 IM ANHANG ZU DEM MIT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ABGESCHLOSSENEN ABKOMMEN VORGESEHEN SEIEN. DIE KOMMISSION VERWEIST DARAUF , DASS ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS NR. 3 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE SCHWEIZ VERPFLICHTE , EINANDER BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER BESCHEINIGUNGEN EUR. 1 AUF IHRE ECHTHEIT UND RICHTIGKEIT AMTSHILFE ZU LEISTEN UND DASS ARTIKEL 17 DIE NACHTRAEGLICHE PRÜFUNG DIESER BESCHEINIGUNGEN BEI ZWEIFELN AN DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN ÜBER DEN TATSÄCHLICHEN URSPRUNG DER BETREFFENDEN WAREN ERMÖGLICHE.
15 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HABEN DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , NACHDEM SIE IHR ERSTES VORBRINGEN WIEDERHOLT HABEN , MITGETEILT , DASS SIE AUCH DIE ERWAEGUNGEN DER KOMMISSION AKZEPTIEREN KÖNNTEN , DIE IHRES ERACHTENS AUF DASSELBE ERGEBNIS WIE IHRE EIGENEN ERWAEGUNGEN HINAUSLIEFEN.
16 DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG HAT DER ARGUMENTATION DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZWEIERLEI ENTGEGENGEHALTEN. ERSTENS SEI DIE FRAGE , SO WIE SIE VON DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG FORMULIERT WORDEN SEI , VON DER COUR DE CASSATION NICHT GESTELLT WORDEN , UND DER GERICHTSHOF HABE SICH DARAUF ZU BESCHRÄNKEN , DIE IHM VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZU BEANTWORTEN. ZWEITENS SEI ES MIT DER ZOLLHOHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UNVEREINBAR , DIESE AN FESTSTELLUNGEN EINER AUSLÄNDISCHEN ZOLLVERWALTUNG ZU BINDEN , UND MAN KÖNNE DESHALB DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES FRANZÖSISCHEN ZOLLGESETZES NICHT AUF DIE FESTSTELLUNG DES ZOLLWERTS DER FERTIGWARE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE DES ANZUWENDENDEN ZOLLS ZUM ZEITPUNKT IHRER EINFUHR BESCHRÄNKEN. DIE ZOLLVERWALTUNG HABE AUCH DEN WERT DER BESTANDTEILE EINER FERTIGWARE IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS ZU BEURTEILEN UND FOLGLICH ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE SOLCHE WARE UNTER DIE VORZUGSREGELUNG DES FREIHANDELSABKOMMENS FALLE ODER OB SIE NACH DER ALLGEMEINEN REGELUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU BEHANDELN SEI.
17 UNABHÄNGIG VON DEN THESEN , DIE DIE VERSCHIEDENEN BETEILIGTEN IN BEZUG AUF DIE FAKTOREN ENTWICKELT HABEN , DIE FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZOLLBEHANDLUNG DER AUS DER SCHWEIZ IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRTEN WAREN ZU BERÜCKSICHTIGTEN SIND , MÜSSEN DIE VON DER COUR DE CASSATION VORGELEGTEN FRAGEN IM LICHTE DES GESAMTEN DURCH DAS FREIHANDELSABKOMMEN UND DAS PROTOKOLL NR. 3 GESCHAFFENEN SYSTEMS BEANTWORTET WERDEN. HIERZU SIND ZUNÄCHST DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DIESER RECHTSTEXTE IN DIE ERINNERUNG ZU RUFEN , ZUMAL DIE BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS NACH DEM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS EINIGE ÄNDERUNGEN ERFAHREN HABEN.
18 DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT GILT LAUT SEINEM ARTIKEL 2 UNTER VORBEHALT BESTIMMTER SONDERREGELUNGEN ' ' FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ' '. ARTIKEL 11 DES ABKOMMENS BESTIMMT , DASS ' ' DAS PROTOKOLL NR. 3... DIE URSPRUNGSREGELN FEST(LEGT ) ' '. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS TITEL II DIESES PROTOKOLLS MIT DEN ARTIKELN 8 BIS 17 DURCH DEN BESCHLUSS NR. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ VOM 14. DEZEMBER 1977 , IN DER GEMEINSCHAFT IN KRAFT GESETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2933/77 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1977 ( ABL. L 342 , S. 27 ), ALSO KURZ NACH DER EINFUHR , DIE DEM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGT , GEÄNDERT WORDEN IST. ES BRAUCHT JEDOCH NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN , OB FÜR DEN RECHTSSTREIT IN DEN AUFEINANDERFOLGENDEN PHASEN SEINER ENTWICKLUNG DIE ALTEN ODER DIE NEUEN VORSCHRIFTEN GELTEN , DA DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN , OBWOHL SIE IN IHRER NEUEN FASSUNG KLARER SIND , IN DEN BEIDEN AUFEINANDERFOLGENDEN FASSUNGEN DES PROTOKOLLS IM WESENTLICHEN GLEICHWERTIG SIND.
19 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS GELTEN ALS URSPRUNGSERZEUGNISSE DER SCHWEIZ
' ' A ) ERZEUGNISSE , DIE VOLLSTÄNDIG IN DER SCHWEIZ ERZEUGT WORDEN SIND ,
B)ERZEUGNISSE , DIE IN DER SCHWEIZ UNTER VERWENDUNG ANDERER ALS DER UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN ERZEUGNISSE HERGESTELLT WORDEN SIND , WENN DIESE ERZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 5 IN AUSREICHENDEM MASSE BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND... ' '
20 NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 GELTEN ALS ' ' AUSREICHEND ' ' UNTER ANDEREM ' ' B ) DIE IN DER LISTE B ANGEFÜHRTEN BE- ODER VERARBEITUNGEN ' '. DIESE LISTE , DIE DEN ANHANG III ZUM PROTOKOLL BILDET , ENTHÄLT AM ANFANG IHRER DRITTEN SPALTE EINE ' ' REGEL ' ' , DIE SICH UNTER ANDEREM AUF KUGELSCHREIBER DER TARIFNUMMER 98.03 BEZIEHT. DIESE REGEL , WIE SIE DURCH DEN BESCHLUSS NR. 3/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES VOM 31. OKTOBER 1974 , IN DER GEMEINSCHAFT IN KRAFT GESETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3288/74 DES RATES VOM 2. DEZEMBER 1974 ( ABL. L 352 , S. 31 ), NEU GEFASST UND ERGÄNZT WORDEN IST , LAUTET WIE FOLGT : ' ' DURCH EINBAU VON ERZEUGNISSEN UND TEILEN , DIE KEINE URSPRUNGSERZEUGNISSE SIND... IN WAREN DER TARIFNUMMERN... 98.03 VERLIEREN DIESE ERZEUGNISSE NICHT DIE EIGENSCHAFT VON URSPRUNGSERZEUGNISSEN , SOFERN DER WERT DER ERZEUGNISSE UND TEILE 5 % DES WERTES DER FERTIGWARE NICHT ÜBERSCHREITET. ' '
21 DIE ERMITTLUNG DER BEI DER BERECHNUNG DER WERTGRENZE VON 5 % ZUGRUNDE ZU LEGENDEN FAKTOREN IST IN DEN FOLGENDEN BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS GEREGELT.
22 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS BESTIMMT INSOWEIT FOLGENDES :
' ' IST IN DEN IN ARTIKEL 5 ERWÄHNTEN LISTEN A UND B BESTIMMT , DASS DIE IN DER GEMEINSCHAFT ODER IN DER SCHWEIZ HERGESTELLTEN WAREN NUR DANN ALS URSPRUNGSERZEUGNISSE GELTEN , WENN DER WERT DER ZU IHRER HERSTELLUNG VERWENDETEN ERZEUGNISSE EINEN BESTIMMTEN PROZENTSATZ DES WERTES DER HERGESTELLTEN WAREN NICHT ÜBERSCHREITET , SO SIND FÜR DIE BERECHNUNG DIESES PROZENTSATZES FOLGENDE WERTE ZUGRUNDE ZU LEGEN :
- EINERSEITS
FÜR ERZEUGNISSE , DEREN EINFUHR NACHGEWIESEN WIRD , DER ZOLLWERT ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR ,
FÜR ERZEUGNISSE UNBESTIMMBAREN URSPRUNGS DER ERSTE NACHWEISBAR FÜR DIESE ERZEUGNISSE IM GEBIET DER VERTRAGSPARTEI , IN DEM DIE HERSTELLUNG ERFOLGT , GEZAHLTE PREIS ;
-ANDERERSEITS
DER PREIS DER HERGESTELLTEN WAREN , AB WERK ' , ABZUEGLICH DER BEI DER AUSFUHR ERSTATTETEN ODER ZU ERSTATTENDEN INTERNEN ABGABEN. ' '
23 NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS IST AUF ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS DAS ABKOMMEN BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ODER NACH DER SCHWEIZ AUF VORLAGE EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG ANZUWENDEN. DIESE BESCHEINIGUNG , DIE DURCH DEN BESCHLUSS NR. 10/73 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ VOM 12. DEZEMBER 1973 , IN DER GEMEINSCHAFT IN KRAFT GESETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3600/73 DES RATES VOM 27. DEZEMBER 1973 ( ABL. L 365 , S. 135 ), AN DIE STELLE DER IN DER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG DES PROTOKOLLS NR. 3 VORGESEHENEN BESCHEINIGUNG A.CH. 1 GETRETEN IST , IST DERZEIT DIE BESCHEINIGUNG EUR. 1.
24 NACH ARTIKEL 10 DES PROTOKOLLS DIENT DIESE BESCHEINIGUNG , DIE BEI DER AUSFUHR DER WAREN , AUF DIE SIE SICH BEZIEHT , VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS ERTEILT WIRD , ALS URKUNDE ZUR ERLANGUNG DER IM ABKOMMEN VORGESEHENEN VORZUGSBEHANDLUNG.
25 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ARTIKEL 16 UND 17 DES PROTOKOLLS DEN ZOLLVERWALTUNGEN DER GEMEINSCHAFT DIE WEITESTGEHENDEN MÖGLICHKEITEN BIETEN , UM IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN SCHWEIZERISCHEN ZOLLBEHÖRDEN DIE SCHWIERIGKEITEN AUSZURÄUMEN , DIE SICH BEI DER BESTIMMUNG DES URSPRUNGS UND DER ERTEILUNG VON WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN ERGEBEN KÖNNEN.
26 AUS ALL DIESEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH , DASS DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DER WAREN NACH DEM PROTOKOLL NR. 3 INSOFERN AUF EINER VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN ZOLLBEHÖRDEN DER PARTEIEN DES FREIHANDELSABKOMMENS BERUHT , ALS DER URSPRUNG VON DEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS BESTIMMT WIRD UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG IM WEGE DER ZUSAM MENARBEIT ZWISCHEN DEN AUF BEIDEN SEITEN BETEILIGTEN VERWALTUNGEN KONTROLLIERT WIRD. DIESE REGELUNG IST DADURCH GERECHTFERTIGT , DASS DIE BEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS AM BESTEN IN DER LAGE SIND , DIE TATSACHEN , VON DENEN DER URSPRUNG ABHÄNGT , UNMITTELBAR FESTZUSTELLEN , DARÜBER HINAUS HAT SIE DEN VORTEIL , DASS SIE ZU SICHEREN UND EINHEITLICHEN ERGEBNISSEN IN BEZUG AUF DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DER WAREN FÜHRT UND DADURCH VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN IM HANDEL VERHINDERT.
27 DIESER MECHANISMUS KANN JEDOCH NUR FUNKTIONIEREN , WENN DIE ZOLLVERWALTUNG DES EINFUHRSTAATS DIE VON DEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRSTAATS RECHTMÄSSIG VORGENOMMENEN BEURTEILUNGEN ANERKENNT. DIE ANERKENNUNG DERARTIGER ENTSCHEIDUNGEN DURCH DIE ZOLLVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IST NOTWENDIG , DAMIT DIE GEMEINSCHAFT IHRERSEITS VON DEN BEHÖRDEN DER ANDEREN STAATEN , DIE IHR GEGENÜBER IM RAHMEN DER FREIHANDELSSYSTEME GEBUNDEN SIND , DIE BEACHTUNG DER VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN URSPRUNG DER AUS DER GEMEINSCHAFT NACH DIESEN STAATEN AUSGEFÜHRTEN WAREN VERLANGEN KANN.
28 ES IST NICHT ZU BEFÜRCHTEN , DASS DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN MISSBRÄUCHLICHE PRAKTIKEN ERLEICHTERN KÖNNTE , DA DIE ARTIKEL 16 UND 17 DES PROTOKOLLS NR. 3 INSBESONDERE IN IHRER NEUEN FASSUNG DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN ZOLLVERWALTUNGEN BEI STREITFRAGEN ÜBER DEN URSPRUNG ODER BEI TÄUSCHUNGEN SEITENS DER EXPORTEURE ODER IMPORTEURE IM EINZELNEN GEREGELT HABEN.
29 FERNER IST ZU BEMERKEN , DASS DAS FUNKTIONIEREN DIESER REGELUNG - DIE , WIE VORSTEHEND ANGEGEBEN , AUF EINER VERTEILUNG DER AUFGABEN ZWISCHEN DEN ZOLLVERWALTUNGEN DER PARTEIEN DES FREIHANDELSABKOMMENS UND AUF DEM VERTRAUEN BERUHT , DAS DEN VON DIESEN VERWALTUNGEN IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ERLASSENEN MASSNAHMEN GEBÜHRT - WEDER DIE STEUERHOHEIT DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN NOCH DIE DER BETREFFENDEN DRITTLÄNDER BEEINTRÄCHTIGT , DA DAS SYSTEM DES PROTOKOLLS NR. 3 AUF DER GRUNDLAGE GEGENSEITIGER VERPFLICHTUNGEN ERRICHTET WORDEN IST , DIE DIE PARTNER IN IHREN WECHSELSEITIGEN HANDELSBEZIEHUNGEN AUF DIE GLEICHE STUFE STELLEN.
30 AUS ALLEM ERGIBT SICH , DASS , DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM IN DER SCHWEIZ ZUSAMMENGESETZTE WAREN HANDELTE , ES SACHE DER BEHÖRDEN DIESES STAATES WAR , GEMÄSS DEM PROTOKOLL NR. 3 DEN URSPRUNG DER ZUR AUSFUHR NACH DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN ERZEUGNISSE FESTZUSTELLEN. FOLGLICH WAREN BEI DER ERMITTLUNG DER BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE WERTE , DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG HERANZUZIEHEN WAREN , OB DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS ALS URSPRUNGSERZEUGNIS DER SCHWEIZ ANGESEHEN WERDEN KONNTE , DIE ZOLL- UND DEVISENVORSCHRIFTEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANZUWENDEN. INSBESONDERE HATTEN DIE GENANNTEN BEHÖRDEN DEN ZOLLWERT DER AUS EINEM DRITTLAND EINGEFÜHRTEN TEILE ZU DEM IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH GENANNTEN ZEITPUNKT , D. H. ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR DIESER TEILE IN DIE SCHWEIZ , FESTZUSTELLEN UND DABEI DIE UMRECHNUNGEN GEMÄSS IHREN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VORZUNEHMEN. DIE ERTEILUNG DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR. 1 FÜR DAS STREITIGE ERZEUGNIS DURCH DIE SCHWEIZERISCHE ZOLLVERWALTUNG BESTÄTIGT , DASS DER SCHWEIZERISCHE URSPRUNG DIESES ERZEUGNISSES ORDNUNGSGEMÄSS NACH DEN BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS FESTGESTELLT WORDEN IST.
31 AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS NR. 3 IST DER STAAT DER EINFUHR EINES DERARTIGEN ERZEUGNISSES NUR DAFÜR ZUSTÄNDIG , DEN ZOLLWERT DER FERTIGWARE ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DER IM FREIHANDELSABKOMMEN VORGESEHENEN VORZUGSBEHANDLUNG ZU BEURTEILEN.
32 SOMIT IST AUF DIE VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION VORGELEGTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 UND INSBESONDERE DAS DIESEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTE PROTOKOLL NR. 3 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS FÜR DIE ERMITTLUNG DER FAKTOREN ZUR BESTIMMUNG DES URSPRUNGS EINES ERZEUGNISSES UND SOMIT FÜR DESSEN ZULASSUNG ZU DER IM ABKOMMEN VORGESEHENEN VORZUGSBEHANDLUNG DIE ZOLLVERWALTUNG DES STAATES DER AUSFUHR DER FERTIGWARE ZUSTÄNDIG IST , DIE AUF DIE AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN BESTANDTEILE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR DIESER BESTANDTEILE IHRE EIGENEN ZOLLWERT- UND DEVISENVORSCHRIFTEN ANWENDET.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
33 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
34 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR DE CASSATION DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MIT URTEIL VOM 29. JUNI 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT VOM 22. JULI 1972 UND INSBESONDERE DAS DIESEM ABKOMMEN BEIGEFÜGTE PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ' ' ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ' ' ODER ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS FÜR DIE ERMITTLUNG DER FAKTOREN ZUR BESTIMMUNG DES URSPRUNGS EINES ERZEUGNISSES UND SOMIT FÜR DESSEN ZULASSUNG ZU DER IM ABKOMMEN VORGESEHENEN VORZUGSBEHANDLUNG DIE ZOLLVERWALTUNG DES STAATES DER AUSFUHR DER FERTIGWARE ZUSTÄNDIG IST , DIE AUF DIE AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN BESTANDTEILE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR DIESER BESTANDTEILE IHRE EIGENEN ZOLLWERT- UND DEVISENVORSCHRIFTEN ANWENDET.
Ende der Entscheidung
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