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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1986
Aktenzeichen: 218/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 |
DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE BEFUGNIS LÄSST , VON EINER ERZEUGERORGANISATION ERLASSENE VORSCHRIFTEN AUF SÄMTLICHE ERZEUGER EINER BESTIMMTEN REGION AUSZUDEHNEN , WENN DIESE VORSCHRIFTEN DIE AUSWAHL , DIE GRÖSSENSORTIERUNG , DAS GEWICHT UND DIE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE BETREFFEN ODER WENN SIE DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGEN , DIE GESAMTE ERZEUGUNG NUR AUF DEN VON DER ERZEUGERORGANISATION ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN UND EINEN BEITRAG ZUM FUNKTIONIEREN DES VON DIESER ORGANISATION EINGEFÜHRTEN RÜCKNAHMESYSTEMS ZU LEISTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 25 NOVEMBER 1986. - ASSOCIATION COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE REGIONAL GEGEN A. LE CAMPION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-BRIEUC. - OBST UND GEMUESE - VERBINDLICHERKLAERUNG DER VON ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN FESTGESETZTEN REGELN. - RECHTSSACHE 218/85.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-BRIEUC HAT DEM GERICHTSHOF DURCH URTEIL VOM 2. JULI 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. JULI 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WETTBEWERB , INSBESONDERE ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER VEREINIGUNG COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE REGIONAL FRUITS ET LEGUMES DE BRETAGNE ( IM FOLGENDEN : ' ' CERAFEL ' ' ) UND ALBERT LE CAMPION , EINEM LANDWIRT IN PLEHEDEL ( BRETAGNE ), DER NICHT MITGLIED DIESER VEREINIGUNG IST ; ES GEHT UM DESSEN WEIGERUNG , DEN VERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN , DIE SICH AUS DER AUSDEHNUNG DER VON DER VEREINIGUNG FESTGESETZTEN VORSCHRIFTEN AUF IHR NICHTANGESCHLOSSENE LANDWIRTE ERGEBEN.
3 DAS FRANZÖSISCHE GESETZ NR. 62-933 VOM 8. AUGUST 1962 , DIE SOGENANNTE ' ' LOI COMPLEMENTAIRE A LA LOI D ' ORIENTATION AGRICOLE ' ' ( GESETZ ZUR ERGÄNZUNG DES GESETZES ÜBER DIE AUSRICHTUNG DER LANDWIRTSCHAFT ; JORF VOM 10. 8. 1962 , S. 7962 ), SIEHT VOR , DASS SICH DURCH DEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTER ANERKANNTE ERZEUGERVEREINIGUNGEN ZUSAMMENSCHLIESSEN KÖNNEN , UM IN EINER BESTIMMTEN REGION FÜR DENSELBEN SEKTOR VON ERZEUGNISSEN EIN ' ' COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE ' ' ZU BILDEN. DIE COMITES ECONOMIQUES AGRICOLES , DIE EINE AUSREICHENDE ERFAHRUNG IN BESTIMMTEN REGE LUNGSBEREICHEN NACHWEISEN , KÖNNEN BEIM LANDWIRTSCHAFTSMINISTER BEANTRAGEN , DASS DIE VON IHREN MITGLIEDERN GEBILLIGTEN VORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER ORGANISATION DER ERZEUGUNG , DER ABSATZFÖRDERUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS DER ERZEUGNISSE FÜR ALLE ERZEUGER DER BETREFFENDEN REGION FÜR VERBINDLICH ERKLÄRT WERDEN. DIE AUSDEHNUNG ALLER ODER EINES TEILS DIESER VORSCHRIFTEN WIRD DURCH INTERMINISTERIELLE VERORDNUNG JEWEILS FÜR DREI JAHRE MIT DER MÖGLICHKEIT DER VERLÄNGERUNG AUSGESPROCHEN. DURCH EINE SOLCHE VERORDNUNG KANN EIN COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE ERMÄCHTIGT WERDEN , VON DEN NICHTANGESCHLOSSENEN ERZEUGERN EINE FINANZIELLE BETEILIGUNG IN DER WEISE ZU VERLANGEN , DASS ES ABGABEN ERHEBT , DIE ENTWEDER NACH DEM WERT DER ERZEUGNISSE , NACH DEN ANBAUFLÄCHEN ODER NACH DIESEN BEIDEN FAKTOREN ZUSAMMEN BERECHNET WERDEN.
4 AUFGRUND DIESES GESETZES WURDEN BESTIMMTE VOM CERAFEL ERLASSENE VORSCHRIFTEN DURCH ZWEI INTERMINISTERIELLE VERORDNUNGEN VOM 27. JULI 1966 ( JORF VOM 29. 7. 1966 , S. 6538 ) AUF ALLE BLUMENKOHL- , ARTISCHOCKEN- UND FRÜHKARTOFFELERZEUGER DER REGION BRETAGNE AUSGEDEHNT. DIE VORSCHRIFTEN BETREFFEN UNTER ANDEREM DIE JÄHRLICHE VORLAGE EINER AUFSTELLUNG DER ANBAUFLÄCHEN PRO ERZEUGNIS UND SORTE , DIE BEACHTUNG DER REGELUNG ÜBER AUSWAHL , GRÖSSENSORTIERUNG , GEWICHT UND AUFMACHUNG , DIE VERPFLICHTUNG , DIE GESAMTE ERZEUGUNG AUF DEN VOM COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN , DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DES VOM COMITE FESTGESETZTEN BEITRAGS FÜR JEDEN ZEITRAUM , IN DEM RÜCKNAHMEN ERFOLGEN , DIE VERPFLICHTUNG ZUR FINANZIERUNG DER MARKTSTÜTZUNGSKASSE UND DIE BETEILIGUNG AN EINEM SONDERFONDS ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE DURCH ÖFFENTLICHKEITS- UND WERBEAKTIONEN.
5 HERR LE CAMPION , DER BLUMENKOHL ERZEUGT , WEIGERTE SICH , VERSCHIEDENEN AUFFORDERUNGEN DES CERAFEL NACHZUKOMMEN , EINE AUFSTELLUNG ÜBER SEINE ANBAUFLÄCHEN VORZULEGEN UND EINEN NACH DEN ANGEGEBENEN FLÄCHEN ZU BERECHNENDEN BEITRAG ZU ZAHLEN. IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE ZAHLUNG DER BEITRAEGE FÜR DIE JAHRE 1981 UND 1982. HERR LE CAMPION MACHT GELTEND , DIE AUSDEHNUNG VON VORSCHRIFTEN , DIE EIN COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE AUFGESTELLT HABE , AUF ALLE ERZEUGER DER REGION VERSTOSSE GEGEN DIE REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION SOWIE GEGEN DEN IN DEN ARTIKELN 85 FF. EWG-VERTRAG ENTHALTENEN GRUNDSATZ DES ' ' OFFENEN MARKTES ' '.
6 DA DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DER AUFFASSUNG WAR , DASS DER RECHTSSTREIT DAMIT EIN PROBLEM DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE , HAT ES DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR ENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' KANN SICH EIN COMITE ECONOMIQUE AGRICOLE , DAS MIT DEM ZIEL GESCHAFFEN WORDEN IST , DIE REGELUNGEN FÜR DIE ERZEUGUNG , DIE VERMARKTUNG UND DIE PREISE ZU HARMONISIEREN UND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ANZUWENDEN , AUF EINE AUSNAHME VON DEN DURCH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN REGELN DES FREIEN WETTBEWERBS BERUFEN , WENN ES DIE VORSCHRIFTEN , DENEN SEINE MITGLIEDER ZUGESTIMMT HABEN , AUF SÄMTLICHE ERZEUGER DES BETREFFENDEN LANDES ODER DER BETREFFENDEN REGION AUSDEHNT?
' '
7 IHREM WORTLAUT NACH BEZIEHT SICH DIE FRAGE AUF DIE AUSDEHNUNG VON DURCH EINE ERZEUGERORGANISATION FESTGELEGTEN VORSCHRIFTEN AUF ALLE ERZEUGER VON BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN IN EINER BESTIMMTEN REGION , UNABHÄNGIG DAVON , UM WELCHE ERZEUGNISSE ES SICH HANDELT , UND UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN ODER NICHT. IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES ABER UM DIE AUSDEHNUNG VON VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERZEUGUNG VON BLUMENKOHL , EINEM ERZEUGNIS , DAS UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE FÄLLT , DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES VOM 18. MAI 1972 ( ABL. L 118 , S. 1 ) GEREGELT IST.
8 UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN GEHT DER GERICHTSHOF , UM DEM VORLEGENDEN GERICHT EINE ZWECKDIENLICHE ANTWORT GEBEN ZU KÖNNEN , DAVON AUS , DASS SICH DIE VORLAGEFRAGE AUF DAS PROBLEM BEZIEHT , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN DEM UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN SEKTOR OBST UND GEMÜSE DER AUSDEHNUNG VON VORSCHRIFTEN EINER ERZEUGERORGANISATION AUF ALLE ERZEUGER EINER BESTIMMTEN REGION ENTGEGENSTEHT.
9 DIE KOMMISSION HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE AUSDEHNUNG DERARTIGER VORSCHRIFTEN AUF NICHTANGESCHLOSSENE LANDWIRTE IM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT UNBEKANNT SEI UND DASS EINE SOLCHE AUSDEHNUNG IM BEREICH OBST UND GEMÜSE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3284/83 DES RATES VOM 14. NOVEMBER 1983 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1035/72 ( ABL. L 325 , S. 1 ) GRUNDSÄTZLICH ZUGELASSEN WORDEN SEI. DIE LETZTGENANNTE VERORDNUNG STELLT DIE GRUNDVERORDNUNG FÜR DEN BEREICH OBST UND GEMÜSE DAR. DIE DARIN VORGESEHENE AUSDEHNUNGSREGELUNG IST JEDOCH NACH DER VERORDNUNG NR. 1489/84 DES RATES VOM 15. MAI 1984 ( ABL. L 143 , S. 31 ) ERST VOM 1. APRIL 1985 AN ANWENDBAR. FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE , UNTER ANDEREM FÜR BLUMENKOHL , IST DIESES DATUM DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1977/85 DES RATES VOM 16. JULI 1985 ( ABL. L 186 , S. 2 ) AUF DEN 1. OKTOBER 1985 VERSCHOBEN WORDEN.
10 DA DER SACHVERHALT , DER DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZUGRUNDE LIEGT , VOR DIESEM DATUM LIEGT , IST DIE VORLAGEFRAGE AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 1035/72 IN IHRER VOR DEN ÄNDERUNGEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3284/83 GELTENDEN FASSUNG ZU PRÜFEN.
11 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13. DEZEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 222/82 ( APPLE AND PEAR DEVELOPMENT COUNCIL , SLG. 1983 , 4083 ) FESTGESTELLT HAT , DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE OBST- UND GEMÜSEERZEUGERN DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGEN , EINER ZUR FÖRDERUNG DER ERZEUGUNG UND DES ABSATZES DER ERZEUGNISSE GESCHAFFENEN ORGANISATION BEIZUTRETEN , NUR INSOWEIT ALS UNVEREINBAR MIT DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1035/72 ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , ALS DIE TÄTIGKEIT DER ORGANISATION SELBST GEGEN DIESE VORSCHRIFTEN VERSTÖSST. DIESE FESTSTELLUNG BEZOG SICH AUF DEN FALL EINES ERZEUGERS , DER VERPFLICHTET WAR , EINER ERZEUGERORGANISATION BEIZUTRETEN ; SIE GILT ABER AUCH FÜR EINEN FALL WIE DEN VORLIEGENDEN , IN DEM STAATLICHE STELLEN DIE VERPFLICHTUNG , DIE VON EINER ERZEUGERORGANISATION AUFGESTELLTEN VORSCHRIFTEN ZU BEACHTEN UND SICH AN DER FINANZIERUNG IHRER TÄTIGKEIT ZU BETEILIGEN , AUF NICHTANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT HABEN.
12 SODANN IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 EINE REIHE VON BESTIMMUNGEN ÜBER ERZEUGERORGANISATIONEN UND DIE TÄTIGKEITEN , DIE DIESE IM BEREICH DER INTERVENTION AUF DEM MARKT AUSÜBEN KÖNNEN , ENTHÄLT. SOWEIT DIESE BESTIMMUNGEN DERARTIGE GEBIETE ABSCHLIESSEND REGELN SOLLEN , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR BEFUGT , DIESER REGELUNG ANDERE ELEMENTE HINZUZUFÜGEN , INDEM SIE ZUM BEISPIEL VORSCHRIFTEN , DIE NACH DER VERORDNUNG NR. 1035/72 NUR FÜR DIE MITGLIEDER DER ERZEUGERORGANISATIONEN GELTEN , AUF NICHTANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSDEHNEN.
13 ZUR BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU PRÜFEN , OB UND INWIEWEIT DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DER AUSDEHNUNG DER EINZELNEN VON DEN ERZEUGERORGANISATIONEN GESCHAFFENEN REGELUNGEN AUF NICHTANGESCHLOSSENE LANDWIRTE ENTGEGENSTEHT , ENTWEDER WEIL DIE AUSDEHNUNG DIESER REGELUNGEN EIN GEBIET BERÜHRT , DAS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ABSCHLIESSEND GEREGELT HAT , ODER WEIL DIE AUSGEDEHNTEN VORSCHRIFTEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN VERSTOSSEN ODER DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION BEHINDERN.
14 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 EIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM VON QUALITÄTSNORMEN GESCHAFFEN HAT , DENEN DIE UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE ENTSPRECHEN MÜSSEN. WIE SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG ERGIBT , SOLL DIESES SYSTEM DURCH DIE FESTLEGUNG GEMEINSAMER QUALITÄTSNORMEN ERZEUGNISSE UNZUREICHENDER QUALITÄT VOM MARKT FERNHALTEN UND DIE ERZEUGUNG SO AUSRICHTEN , DASS DEN ANFORDERUNGEN DER VERBRAUCHER ENTSPROCHEN WIRD.
15 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 13. DEZEMBER 1983 FESTGESTELLT HAT , HAT DIESES SYSTEM GEMEINSAMER QUALITÄTSNORMEN ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER. ZUR FESTLEGUNG DIESER NORMEN SIND NÄMLICH GEMEINSCHAFTLICHE VERFAHREN VORGESEHEN , UND SOBALD QUALITÄTSNORMEN FESTGELEGT SIND , DÜRFEN DIE IHNEN UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE NUR DANN FEILGEHALTEN , ANGEBOTEN , VERKAUFT , GELIEFERT ODER SONST IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WENN SIE DEN GENANNTEN NORMEN ENTSPRECHEN , ES SEI DENN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 AUSNAHMEN VORSIEHT.
16 ES VERSTÖSST GEGEN DEN ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER DES GEMEINSCHAFTLICHEN SYSTEMS VON QUALITÄTSNORMEN , WENN VON ERZEUGERORGANISATIONEN AUFGESTELLTE REGELUNGEN ÜBER DIE AUSWAHL , DIE GRÖSSENSORTIERUNG , DAS GEWICHT UND DIE AUFMACHUNG , DIE SICH AUF UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 FALLENDE ERZEUGNISSE BEZIEHEN , FÜR NICHTANGESCHLOSSENE ERZEUGER FÜR VERBINDLICH ERKLÄRT WERDEN , DA DIESE AUSDEHNUNG IN DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN IST.
17 DURCH DIE IM VORLAGEURTEIL BEZEICHNETEN INTERMINISTERIELLEN VERORDNUNGEN SIND AUCH DIE VERPFLICHTUNG , DIE GESAMTE ERZEUGUNG NUR AUF DEN VOM CERAFEL ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN , SOWIE DIE VERPFLICHTUNG , EINEN BEITRAG ZUM FUNKTIONIEREN DES SYSTEMS DES RÜCKNAHMEPREISES ZU LEISTEN , AUF DIE NICHTANGESCHLOSSENEN ERZEUGER AUSGEDEHNT WORDEN.
18 DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION IN DIESEM BEREICH IST DURCH EIN ZWEISTUFIGES INTERVENTIONSSYSTEM GEKENNZEICHNET. ZUM EINEN KÖNNEN DIE ERZEUGERORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS EINEN RÜCKNAHMEPREIS FESTSETZEN , UNTER DEM SIE DIE VON IHREN MITGLIEDERN ANGELIEFERTEN ERZEUGNISSE NICHT IN DEN HANDEL BRINGEN. DIESE RÜCKNAHME ERMÖGLICHT ES DEN ERZEUGERORGANISATIONEN , DIE PREISE ZU STABILISIEREN ; UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN KANN EIN FINANZIELLER AUSGLEICH GEWÄHRT WERDEN , UM DIE KOSTEN DER RÜCKNAHME ZU DECKEN. ZUM ANDERN SIEHT ARTIKEL 19 DER VERORDNUNG INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE , UNTER ANDEREM FÜR BLUMENKOHL , VOR , DIE FÜR ALLE ERZEUGER GELTEN. DIESE INTERVENTION KANN JEDOCH ERST DANN ERFOLGEN , WENN DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT , DASS SICH DER MARKT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES IN EINER ERNSTEN KRISE BEFINDET ; VOM ZEITPUNKT DIESER FESTSTELLUNG AN STELLEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE INVENTIONSSTELLEN DEN ANKAUF DER DEN GEMEINSCHAFTLICHEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISSE , DIE VON DEN ERZEUGERORGANISATIONEN NOCH NICHT NACH ARTIKEL 15 AUS DEM HANDEL GEZOGEN WORDEN SIND , ZU NACH GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN FESTGELEGTEN ANKAUFSPREISEN SICHER.
19 AUFGRUND DIESER SUMMARISCHEN UNTERSUCHUNG LÄSST SICH FESTSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DIE FRAGE ABSCHLIESSEND IN DER WEISE REGELT , DASS SIE EINE GANZ KLARE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN INTERVENTIONSMECHANISMEN , DIE DIE ERZEUGERORGANISATIONEN AUSLÖSEN KÖNNEN , UND DENEN TRIFFT , DIE FÜR ALLE ERZEUGER GELTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST EIN MITGLIEDSTAAT NICHT BEFUGT , DIE VON DEN ERZEUGERORGANISATIONEN AUFGESTELLTEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE INTERVENTION AUF ALLE ERZEUGER AUSZUDEHNEN.
20 BEI DER PRÜFUNG DER VERORDNUNG NR. 1035/72 ZEIGT SICH DARÜBER HINAUS , DASS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE HAUPTSÄCHLICH DIE NORMALISIERUNG DER ERZEUGUNG DURCH ANWENDUNG GEMEINSAMER QUALITÄTSNORMEN BEZWECKT UND DASS SIE , AUCH WENN SIE BESTIMMTE INTERVENTIONSMECHANISMEN VON BESCHRÄNKTER TRAGWEITE EINFÜHRT , AUF DEM GRUNDSATZ DES OFFENEN MARKTES BERUHT , ALSO EINES MARKTES , ZU DEM JEDER ERZEUGER FREI ZUGANG HABEN KANN UND DESSEN FUNKTIONIEREN ALLEIN MIT DEN IN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN INSTRUMENTEN GEREGELT WIRD. DIE VERPFLICHTUNG , DIE GESAMTE ERZEUGUNG NUR AUF DEN VON EINER ERZEUGERORGANISATION WIE DEM CERAFEL ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN , DARF DAHER NICHT AUF ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN , DIE DIESER ORGANISATION NICHT ANGESCHLOSSEN SIND.
21 ES IST HINZUZUFÜGEN , DASS DIE - VOM VORLEGENDEN GERICHT EBENFALLS ANGESPROCHENE - AUSDEHNUNG VON VORSCHRIFTEN ÜBER DIE JÄHRLICHE VORLAGE EINER AUFSTELLUNG ÜBER DIE ANBAUFLÄCHEN , WIE DAS CERAFEL ZUTREFFEND VORGETRAGEN HAT , DIE SAMMLUNG VON DATEN BETRIFFT , AUFGRUND DEREN UNTERSUCHUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , DIE DIE QUALITÄT UND DEN ABSATZ VON OBST UND GEMÜSE FÖRDERN SOLLEN. EINE SOLCHE VORSCHRIFT STEHT NICHT IM WIDERSPRUCH ZUR GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION , DIE HIERÜBER KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT ; IHRE ANWENDUNG AUF NICHTANGESCHLOSSENE ERZEUGER KANN VORTEILE FÜR ALLE ERZEUGER DER REGION MIT SICH BRINGEN.
22 WAS SCHLIESSLICH DIE VERPFLICHTUNG DER NICHTANGESCHLOSSENEN ERZEUGER ANGEHT , SICH AN DER FINANZIERUNG DER DURCH EINE ERZEUGERORGANISATION GESCHAFFENEN KASSEN UND FONDS ZU BETEILIGEN , SO HAT DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG INSOWEIT RECHTSWIDRIG IST , ALS SIE ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN DIENT , DIE SELBST ALS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ANZUSEHEN SIND. ES IST DAHER SACHE DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , WELCHER TEIL DER VON DEN NICHTANGESCHLOSSENEN ERZEUGERN GEFORDERTEN FINANZIELLEN BETEILIGUNG DAZU DIENT , DERARTIGE TÄTIGKEITEN ZU FINANZIEREN.
23 NACH ALLEDEM IST AUF DIE VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-BRIEUC VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE BEFUGNIS LÄSST , VON EINER ERZEUGERORGANISATION ERLASSENE VORSCHRIFTEN AUF SÄMTLICHE ERZEUGER EINER BESTIMMTEN REGION AUSZUDEHNEN , WENN DIESE VORSCHRIFTEN DIE AUSWAHL , DIE GRÖSSENSORTIERUNG , DAS GEWICHT UND DIE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE BETREFFEN ODER WENN SIE DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGEN , DIE GESAMTE ERZEUGUNG NUR AUF DEN VON DER ERZEUGERORGANISATION ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN UND EINEN BEITRAG ZUM FUNKTIONIEREN DES VON DIESER ORGANISATION EINGEFÜHRTEN RÜCKNAHMESYSTEMS ZU LEISTEN.
24 IN ANBETRACHT DIESER ANTWORT BRAUCHT NICHT MEHR GEPRÜFT ZU WERDEN , OB DIE AUSDEHNUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN AUF NICHTANGESCHLOSSENE ERZEUGER MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-BRIEUC MIT URTEIL VOM 2. JULI 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE BEFUGNIS LÄSST , VON EINER ERZEUGERORGANISATION ERLASSENE VORSCHRIFTEN AUF SÄMTLICHE ERZEUGER EINER BESTIMMTEN REGION AUSZUDEHNEN , WENN DIESE VORSCHRIFTEN DIE AUSWAHL , DIE GRÖSSENSORTIERUNG , DAS GEWICHT UND DIE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE BETREFFEN ODER WENN SIE DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGEN , DIE GESAMTE ERZEUGUNG NUR AUF DEN VON DER ERZEUGERORGANISATION ZUGELASSENEN MÄRKTEN ZUM ÖFFENTLICHEN VERKAUF ANZUBIETEN UND EINEN BEITRAG ZUM FUNKTIONIEREN DES VON DIESER ORGANISATION EINGEFÜHRTEN RÜCKNAHMESYSTEMS ZU LEISTEN.
Ende der Entscheidung
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