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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.1979
Aktenzeichen: 219-78
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 6 Abs. 4 des Anhangs VII | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 82 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 8. NOVEMBER 1979. - HANS MICHAELIS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENT. - RECHTSSACHE 219-78.
Entscheidungsgründe:
1 MIT DER AM 2. OKTOBER 1978 IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGENEN KLAGE ERSTREBT DER KLAEGER DIE AUFHEBUNG DER TEILWEISE ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE BESCHWERDE , DIE ER AM 6. DEZEMBER 1977 MIT DEM ZIEL EINGELEGT HAT , RÜCKWIRKEND FÜR DEN ZEITRAUM BIS ZUM 1. JANUAR 1977 DIE ANWENDUNG DES FÜR BELGIEN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF SEIN RUHEGEHALT HERBEIZUFÜHREN.
2 DER KLAEGER , DER GENERALDIREKTOR EHRENHALBER DER KOMMISSION IST , WURDE MIT WIRKUNG VOM 1. SEPTEMBER 1974 IN DEN RUHESTAND VERSETZT. AUF DIE AUFFORDERUNG HIN , ALLE FÜR DIE FESTSTELLUNG SEINER VERSORGUNGSANSPRÜCHE ERFORDERLICHEN ANGABEN ZU MACHEN , FÜLLTE ER AM 1. AUGUST 1974 EINEN FRAGEBOGEN AUS , IN DEM ER U. A. VERSICHERTE , IN VALLENDAR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFT ZU SEIN. STATT , WIE ER DAS FORMULAR VERLANGTE , ANZUGEBEN , VON WANN AN DIE ERKLÄRUNG ÜBER DIE WOHNSITZWAHL GELTEN SOLLTE , VERMERKTE ER LEDIGLICH , DASS ' ' DER ZEITPUNKT... GEGENSTAND EINER AUSEINANDERSETZUNG MIT DER PERSONALDIREKTION , ABT. IX A 4 ' ' SEI. DADURCH WOLLTE DER KLAEGER AUF EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE FÜR DIE ÜBERSIED LUNG IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEZUG NEHMEN , DEN ER GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS GESTELLT HATTE. DIESER ANTRAG WAR DURCH EIN SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1974 MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN , DER KLAEGER HABE NICHT NACHGEWIESEN , DASS ER SICH IN VALLENDAR NIEDERGELASSEN HABE , UND ER HABE SEINE WOHNUNG IN BRÜSSEL BEIBEHALTEN , WO ER WEITERHIN EINE TÄTIGKEIT ALS EXPERTE BEI DER KOMMISSION AUSÜBE. DER KLAEGER BEHAUPTET , VON DIESEM SCHREIBEN NICHT VOR AUGUST 1974 KENNTNIS ERLANGT ZU HABEN.
3 GESTÜTZT AUF DIE ERKLÄRUNG DES KLAEGERS VOM 1. AUGUST 1974 WANDTE DAS BEKLAGTE ORGAN AUF DAS RUHEGEHALT DES KLAEGERS DEN FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GELTENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AN. DEM KLAEGER WURDE AM 5. SEPTEMBER 1974 EINE GENAUE AUFSTELLUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG SEINER VERSORGUNGSANSPRÜCHE ÜBERMITTELT.
4 IN DER ERKLÄRUNG ÜBER SEINE FAMILIÄREN VERHÄLTNISSE VOM 26. JANUAR 1976 GAB DER KLAEGER ZWEI WOHNSITZANSCHRIFTEN , NÄMLICH BRÜSSEL UND VALLENDAR , AN. IM JAHR DARAUF VERMERKTE ER HINGEGEN IN SEINER ERKLÄRUNG VOM 29. JANUAR 1977 ALS EINZIGEN WOHNSITZ SEINE BRÜSSELER ANSCHRIFT UND WIES DARAUF HIN , DASS DER SCHRIFTVERKEHR AN DIESE ADRESSE GESANDT WERDEN SOLLE.
5 AUF DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 11. SEPTEMBER 1977 ERKLÄRTE SICH DAS BEKLAGTE ORGAN DAMIT EINVERSTANDEN , DEN FÜR BELGIEN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DAS RUHEGEHALT DES KLAEGERS MIT WIRKUNG VOM 1. SEPTEMBER 1977 ANZUWENDEN. DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 26. SEPTEMBER 1977 , DIESEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN RÜCKWIRKEND AB 1. SEPTEMBER 1974 ANZUWENDEN , LEHNTE DAS BEKLAGTE ORGAN JEDOCH AB. HINGEGEN ERKLÄRTE ES SICH AUF DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 6. DEZEMBER 1977 HIN DAMIT EINVERSTANDEN , DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR BELGIEN ZU SEINEN GUNSTEN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 ANZUWENDEN , WEIL IN DER VOM KLAEGER AM 29. JANUAR 1977 EINGEREICHTEN ERKLÄRUNG ALS EINZIGER WOHNSITZ DIE BRÜSSELER ANSCHRIFT DES KLAEGERS ANGEGEBEN GEWESEN SEI.
6 DER KLAEGER HAT DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , UM FESTSTELLEN ZU LASSEN , DASS ER BERECHTIGT IST , RÜCKWIRKEND FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. SEPTEMBER 1974 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1976 DIE ANWENDUNG DES FÜR BELGIEN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ZU VERLANGEN. DIE KLAGE IST AUF ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES STATUTS , WONACH DIE VERSORGUNGSBEZUEGE EINEM BERICHTI GUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND UNTERLIEGEN , IN DEM DER VERSORGUNGSBERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT , UND AUF ARTIKEL 41 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT GESTÜTZT , DER BESTIMMT , DASS ' ' VERSORGUNGSBEZUEGE... BEI IRRTÜMLICHER ODER LÜCKENHAFTER BERECHNUNG GLEICH WELCHER ART JEDERZEIT NEU FESTGESETZT WERDEN ( KÖNNEN ) ' '.
7 NACH ANSICHT DES KLAEGERS BERUHTE ES AUF EINEM IRRTUM , DASS DIE VERWALTUNG DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANWANDTE. ANGESICHTS DER BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNG DES ANTRAGS AUF WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE HABE ES DER BEKLAGTEN NICHT UNBEKANNT SEIN KÖNNEN , DASS ER SEINEN WOHNSITZ IN BRÜSSEL BEIBEHALTEN HABE , WOHIN SIE IM ÜBRIGEN AUCH WEITERHIN SEINE POST GESANDT HABE. DIESER IRRTUM DER VERWALTUNG HABE FÜR SIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG GEFÜHRT , AUS DER IHM DAS RECHT ERWACHSE , DIE ZAHLUNG DER VON DER VERWALTUNG ZU UNRECHT EINBEHALTENEN BETRAEGE ZU VERLANGEN. ZU DIESEM ERGEBNIS MÜSSE MAN IN ENTSPRECHENDER ANWENDUNG DER LÖSUNG GELANGEN , DIE ZUGUNSTEN DER VERWALTUNG IN ARTIKEL 85 DES STATUTS VORGESEHEN SEI , NACH DEM DIE VERWALTUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN , JEDOCH OHNE AN EINE FRIST GEBUNDEN ZU SEIN , DIE RÜCKERSTATTUNG DER OHNE RECHTLICHEN GRUND AN DEN BEAMTEN GEZAHLTEN BETRAEGE VERLANGEN KÖNNE.
8 DIESEN AUSFÜHRUNGEN VERMAG SICH DER GERICHTSHOF NICHT ANZUSCHLIESSEN. AUS ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES STATUTS GEHT HERVOR , DASS DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DAS LAND DER GEMEINSCHAFTEN FESTGESETZT WIRD , IN DEM DER BETROFFENE ' ' SEINEN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT ' '. ES STEHT FEST , DASS DER KLAEGER NACH ORDNUNGSGEMÄSSER UNTERRICHTUNG ÜBER SÄMTLICHE UMSTÄNDE , DIE BEI DER BERECHNUNG SEINER VERSORGUNGSBEZUEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN WAREN , IN DEM FORMULAR VOM 1. AUGUST 1974 VERSICHERT HAT , IN VALLENDAR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFT ZU SEIN. DIESE ERKLÄRUNG HAT DAS BEKLAGTE ORGAN BEI DER ERSTELLUNG DER BERECHNUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DES KLAEGERS ZUGRUNDE GELEGT , DIE DIESEM AM 5. SEPTEMBER 1974 ÜBERMITTELT WURDE UND AUF DIE DER KLAEGER IN KEINER WEISE REAGIERTE. TATSÄCHLICH HAT DER KLAEGER WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS DIE VERWALTUNG NICHT EIN EINZIGES MAL DARAUF HINGEWIESEN , DASS BEI DER BERECHNUNG SEINER VERSORGUNGSANSPRÜCHE VON EINEM ANDEREN WOHNSITZ ALS DEM IN DER ERKLÄRUNG VOM 1. AUGUST 1974 ANGEGEBENEN AUSGEGANGEN WERDEN SOLLE. DER BEKLAGTEN KANN DEMNACH KEIN IRRTUM BEI DER ERMITTLUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN VORGEWORFEN WERDEN , ZUMAL SIE SICH HIERBEI GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES STATUTS AUF DIE ERKLÄRUNGEN DES BETROFFENEN SELBST GESTÜTZT HAT. ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG , NACHDEM DER KLAEGER AM 11. SEPTEMBER 1977 BEI IHR DIE ÄNDERUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN BEANTRAGT HATTE , DIESEM ANTRAG UNVERZUEGLICH MIT WIRKUNG VOM 1. SEPTEMBER 1977 ENTSPRACH UND SICH SPÄTER SOGAR DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRTE , DIESE ÄNDERUNG WEGEN DER ERKLÄRUNG DES KLAEGERS VOM 29. JANUAR 1977 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 ANZUWENDEN.
9 ES IST DEMNACH , OHNE DASS DIE FRAGE DER KLAGEZULÄSSIGKEIT GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAGE AUF JEDEN FALL ALS OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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