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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1981
Aktenzeichen: 219/80
(1)
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 91 § 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1981. - MAURICE ANDRE UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 219-228, 230-235, 237, 238 UND 240-242/80.
Entscheidungsgründe:
NACH ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER DIE ERHOBENE EINREDE , NACHDEM DIE GEGENPARTEI IHRE ANTRAEGE HIERZU GESTELLT UND BEGRÜNDET HAT , MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS ER IM VORLIEGENDEN FALL BEREITS AUSREICHEND INFORMIERT IST UND SICH EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERÜBRIGT.
DIE KLAGEN SIND OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE SICH GEGEN DEN RAT RICHTEN.
NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS MÜSSEN SICH DIE IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG ERHOBENEN KLAGEN DER BEAMTEN GEGEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN. SOWEIT DIE VORLIEGENDEN KLAGEN GEGEN DEN RAT GERICHTET SIND , ERFÜLLEN SIE DIESE VORAUSSETZUNG NICHT.
DA DIE VERORDNUNGEN NRN. 160 UND 161/80 ÜBERDIES WEDER AN DIE KLAEGER ERGANGENE ENTSCHEIDUNGEN NOCH ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLEN , DIE , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN SIND , SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN , SIND DIE KLAGEN AUCH INSOWEIT UNZULÄSSIG , ALS SIE AUF ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GESTÜTZT SEIN SOLLTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN T. KOOPMANS , DER RICHTER A. O ' KEEFFE UND G. BOSCO ,
GENERALANWALT : S. ROZES
KANZLER : A. VAN HOUTTE
AUFGRUND DER ARTIKEL 69 , 70 UND 91 DER VERFAHRENSORDNUNG , NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET SIND.
2. DER RAT HAT SEINE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN ; DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DER KLAEGER BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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