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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1990
Aktenzeichen: 219/88
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980, Verordnung (EWG) Nr. 263/81 vom 21. Januar 1981
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 Art. 3 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 1224/80 Art. 8 | |
Verordnung (EWG) Nr. 263/81 vom 21. Januar 1981 Art. 2 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 263/81 Art. 1 |
Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung Nr. 217/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.
Diese Beträge sind nicht als Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. MAERZ 1990. - MALT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT DUESSELDORF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - ECHTHEITSBESCHEINIGUNG - ZOLLWERT - VERORDNUNG (EWG) NR. 1224/80. - RECHTSSACHE 219/88.
Entscheidungsgründe:
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 26. Mai 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( ABl. L 134, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Malt GmbH ( im folgenden : "die Klägerin ") und dem Hauptzollamt Düsseldorf über dessen Entscheidung, in den Zollwert einer Partie Rindfleisch die Kosten der Erlangung der Echtheitsbescheinigungen für dieses Fleisch in der Argentinischen Republik einzubeziehen. Diese Bescheinigungen waren erforderlich, um Rindfleisch im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents abschöpfungsfrei einführen zu können, das durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 ( ABl. L 38, S. 1 ) für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet worden war.
3 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 263/81 der Kommission vom 21. Januar 1981 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr. 217/81 und ( EWG ) Nr. 218/81 ( ABl. L 27, S. 52 ) hängt die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das Fleisch, auf das sich die Verordnung Nr. 217/81 bezieht, von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung ab. Diese Bescheinigung wird unter Verwendung des in Anhang I der Verordnung Nr. 263/81 vorgesehenen Vordrucks vom Ausfuhrland ausgestellt; mit ihr wird bescheinigt, daß das fragliche Fleisch den in Artikel 1 dieser Verordnung angegebenen Merkmalen entspricht.
4 Nach Abschnitt V Ziffer ii der Übereinkunft zwischen der Argentinischen Republik und der Gemeinschaft betreffend Rindfleisch ( ABl. 1980, L 71 ) können die argentinischen Behörden das Verfahren für die Erteilung der Echtheitsbescheinigungen nach ihrem freien Ermessen festlegen, sofern nur die Übereinstimmung der Ware voll gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird jedem Schlachtbetrieb, dem die Ausfuhr gestattet ist, eine Quote zugeteilt, die ihn zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen ermächtigt. Die Schlachtbetriebe dürfen die Quoten und die sich darauf beziehenden Bescheinigungen nicht unmittelbar übertragen. Jedoch findet mittelbar eine Übertragung in der Weise statt, daß Schlachtbetriebe, die Tiere schlachten müssen, aber keine Quoten mehr haben, die Tiere in anderen Betrieben schlachten lassen, die noch über Quoten verfügen und daher auch die Echtheitsbescheinigung ausstellen.
5 Ist dem gelieferten Fleisch eine Echtheitsbescheinigung beigefügt, so daß es abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, muß der Käufer neben dem vereinbarten Preis des Fleisches einen Zusatzbetrag an den Schlachtbetrieb zahlen, der die Bescheinigung ausgestellt hat.
6 Die Klägerin führte im Oktober 1981 aus der Argentinischen Republik stammendes Rindfleisch zum freien Verkehr ein. In ihrer Zollanmeldung gab sie den Rechnungspreis der Ware abzueglich des Zusatzbetrags, den sie für die Echtheitsbescheinigungen entrichtet hatte, als Zollwert an. Das Hauptzollamt Düsseldorf erhob jedoch einen Zoll, dessen Berechnung es den Kaufpreis für das Fleisch zuzueglich der Zusatzbeträge für die Echtheitsbescheinigungen zugrunde legte.
7 Nachdem ihr Einspruch und die Klage, die sie gegen diesen Bescheid vor dem Finanzgericht erhoben hatte, erfolglos geblieben waren, legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieser hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :
"1 ) Ist die Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( ABl. L 134, S. 1 ), insbesondere Artikel 3 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von argentinischem Rindfleisch, das 1981 im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents abschöpfungsfrei in den freien Verkehr übergeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ( Transaktionswert ) zu rechnen sind?
2 ) Bei Bejahung der Frage 1 : Ist die vorstehend bezeichnete Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, dahin auszulegen, daß die für die Bescheinigungen gezahlten Beträge zollwertrechtlich wie in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr zu zahlende Abgaben zu behandeln sind?
3 ) Bei Bejahung der Frage 2 : Ist die vorstehend bezeichnete Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 4, dahin auszulegen, daß dem Erfordernis getrennten Ausweises von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auch genügt wird, wenn die Rechnung einen Gesamtbetrag für die Ware und die Beträge für die Bescheinigungen ( Nr. 1 ) ausweist, aber auch die Höhe dieser Beträge deutlich macht?"
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
9 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 heisst es einleitend :
"Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der 'Transaktionswert' , das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8..."
10 Ferner bestimmt Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 in der Fassung der Verordung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 ( ABl. L 333, S. 1 ):
"Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind."
11 Schließlich enthält Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80, auf den deren Artikel 3 Absatz 1 verweist, eine erschöpfende Aufzählung der Nebenkosten, die bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Da die Kosten der Erlangung der Echtheitsbescheinigungen dort nicht aufgeführt sind, können sie bei der Ermittlung des Zollwerts nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als Bestandteil des Warenpreises anzusehen sind.
12 Die Klägerin macht insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 ( Ospig/Hauptzollamt Bremen-Ost, Slg. 1984, 609 ) geltend, daß der Zusatzbetrag für die Echtheitsbescheinigung, nicht zu dem "für die eingeführten Waren" tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehöre. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die in einem Drittland berechneten Quotakosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten für Textilwaren entstuenden, nicht zum Zollwert gehörten.
13 Zwischen den Echtheitsbescheinigungen, die für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch erforderlich sind, und den Exportlizenzen für Textilwaren besteht jedoch ein erheblicher Unterschied. Letztere stehen nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Kaufvertrag, sondern mit einer bestimmten Warenkategorie und können unabhängig von den Waren verkauft werden, wobei der zu zahlende Preis das selbständige und vom Kaufpreis der Ware getrennte Entgelt für das Recht zur Ausfuhr darstellt.
14 Im Rahmen der Einfuhrregelung für hochwertiges Rindfleisch besteht hingegen ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Echtheitsbescheinigung und der Ware. Die Bescheinigung dient dem Nachweis der Übereinstimmung der Ware mit den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 263/81 aufgeführten Merkmalen. Da es sich bei diesen um Beschaffenheitsmerkmale der Schlachtrinder handelt, kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden, ohne daß der Schlachtbetrieb, der sie erteilt, das Rind einer Prüfung unterzogen hat. Anders als im Rahmen der Quotenregelung für Textilwaren können die Echtheitsbescheinigungen nicht rechtmässigerweise Gegenstand eines Handels sein, der von dem Handel mit den Waren, auf die sie sich beziehen, zu trennen wäre. Selbst bei einer mittelbaren Übertragung von Quoten von einem Schlachtbetrieb auf einen anderen beziehen sich die Echtheitsbescheinigung und die darin enthaltenen Angaben auf eine ganz bestimmte Ware.
15 Demzufolge sind die Kosten der Erlangung der Echtheitsbescheinigungen als Bestandteil des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises und damit als Teil des Zollwerts anzusehen.
16 Zu diesem Ergebnis ist im übrigen auch der gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 1224/80 eingesetzte Ausschuß für den Zollwert, dem die Kommission den vorliegenden Fall unterbreitet hat, in seiner Schlußfolgerung Nr. 15 gelangt. Danach ist "der für die Bescheinigung in Rechnung gestellte Betrag... in den Zollwert... einzubeziehen ".
17 Auf die erste Frage des Bundesfinanzhofs ist daher zu antworten, daß die Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, dahin auszulegen ist, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.
Zur zweiten Frage
18 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt, daß Zölle und andere Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind, nicht in den Zollwert einbezogen werden, sofern sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.
19 Die Klägerin macht geltend, die für die Echtheitsbescheinigungen gezahlten Zusatzbeträge stellten materiell die Abschöpfungen dar, auf deren Erhebung die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents verzichtet habe. Sie seien somit, selbst wenn sie in einem Drittland entrichtet werden müssten, Abgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1224/80.
20 Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß Artikel 3 Absatz 4 nur "Abgaben, die in der Gemeinschaft... zu zahlen sind", betrifft. Die Kosten der Echtheitsbescheinigungen werden als Bestandteil des für die Waren zu zahlenden Preises an den argentinischen Schlachtbetrieb gezahlt, der die Bescheinigung ausstellt. Sie lassen sich daher nicht als "Abgaben, die in der Gemeinschaft... zu zahlen sind", qualifizieren, da diese ihrem Wesen nach von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhoben werden.
21 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 dahin auszulegen ist, daß die für die Echtheitsbescheinigungen gezahlten Beträge nicht als Abgaben anzusehen sind, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden.
Zur dritten Frage
22 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage braucht über die dritte Frage nicht entschieden zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )
auf die ihm vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.
2 ) Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 ist dahin auszulegen, daß die für die Echtheitsbescheinigungen gezahlten Beträge nicht als Abgaben anzusehen sind, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden.
Ende der Entscheidung
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