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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1967
Aktenzeichen: 22-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 Art. 28 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 51 |
1. ARTIKEL 51 WILL DIE WANDERARBEITNEHMER IN DEN GENUSS DER RECHTSVORTEILE AUS DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN KOMMEN LASSEN, OHNE JEDOCH ANSPRÜCHE ZU KÜRZEN, DIE SIE OHNE DIE VERORDNUNGEN HÄTTEN. DIESES ZIEL WÜRDE VERFEHLT, WENN GERADE DAS INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUR FOLGE HÄTTE, DASS DER ARBEITNEHMER MIT DEM VERLUST IN EINEM MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN SCHON ERWORBENER LEISTUNGSANSPRÜCHE DAFÜR BÜSSEN MÜSSTE, DASS ER VON DER IHM GEWÄHRLEISTETEN FREIZUEGIGKEIT GEBRAUCH MACHTE.
2. ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE F DER VERORDNUNG NR. 3 DER EWG IST SOWOHL IN FÄLLEN ANWENDBAR, IN DENEN DER BETROFFENE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN NICHT ERFÜLLT, ALS AUCH IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS NICHT GEGEBEN SIND.
SIND FÜR EINEN WANDERARBEITNEHMER GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABER A UND B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ALTERSRENTENANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLT WORDEN, IST JEDOCH DIE ZAHLUNG DER ZU LASTEN DES EINEN MITGLIEDSTAATS GEHENDEN ANTEILIGEN RENTE AUSGESETZT, SO KANN DER VERSICHERTE VON DEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES ANDEREN STAATES EINE RENTE VERLANGEN, DEREN HÖHE AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES UND FÜR DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BERECHNET WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1967. - CAISSE REGIONALE DE SECURITE SOCIALE DU NORD-EST, NANCY, GEGEN ROBERT GOFFART. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FRANZOESISCHEN KASSATIONSHOF, ZWEITE ZIVILKAMMER. - RECHTSSACHE 22-67.
Entscheidungsgründe:
S. 436
DER FRANZÖSISCHE KASSATIONSHOF, ZWEITE ZIVILKAMMER, ERSUCHT DEN GERICHTSHOF DURCH SEIN IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 15. JUNI 1967 EINGEGANGENES URTEIL VOM 27. APRIL 1967 NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 BUCHSTABEN B UND F DER VERORDNUNG NR. 3 DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER, DIE IN TITEL III KAPITEL 3 DIESER VERORDNUNG ENTHALTEN SIND. ER BITTET UM KLÄRUNG DER FRAGE, OB EIN WANDERARBEITNEHMER, FÜR DEN GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B DER VERORDNUNG NR. 3 ALTERSRENTENANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLT WORDEN SIND, VON DEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES EINEN STAATES EINE RENTE VERLANGEN KANN, DEREN HÖHE AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES UND FÜR DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BERECHNET WIRD, WENN DIE ZAHLUNG DER VON DEM ANDEREN STAAT GESCHULDETEN TEILRENTE AUSGESETZT IST.
BEI DER DEM GERICHTSHOF UNTERBREITETEN FRAGE GEHT ES IN ERSTER LINIE DARUM, WIE BUCHSTABE F DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DER EWG IM HINBLICK AUF BUCHSTABE A DESSELBEN ABSATZES AUSZULEGEN IST. GENAUER GEHT DIE FRAGE DAHIN, WELCHE KONKRETE BEDEUTUNG IN DER DURCH DIESE VORSCHRIFTEN GETROFFENEN REGELUNG DEM SATZTEIL " ERFÜLLT DIE BETREFFENDE PERSON... DIE VORAUSSETZUNGEN DER AUF SIE ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN... NICHT ALLER... MITGLIEDSTAATEN " DES ABSATZES 1 BUCHSTABE F ZUKOMMT.
S. 437
DIE CAISSE REGIONALE DE SECURITE SOCIALE DU NORD-EST VERTRITT IN IHREN ERKLÄRUNGEN DIE AUFFASSUNG, DER BEGRIFF " VORAUSSETZUNGEN " UMFASSE NUR DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS, FÜR SICH ALLEIN KÖNNE DAHER EINE ETWAIGE AUSSETZUNG DER ZAHLUNG DIESER LEISTUNGEN IN EINEM DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 BUCHSTABE F NICHT RECHTFERTIGEN UND DÜRFE DAMIT BEI DER FESTSTELLUNG IM VERFAHREN DER ANTEILIGEN BERECHNUNG NICHT ZU EINER ABWEICHUNG VON DEN VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 1 BUCHSTABE B FÜHREN. DIE EWG-KOMMISSION VERTRITT DIE GEGENTEILIGE AUFFASSUNG, DASS DAS WORT " VORAUSSETZUNGEN " SOWOHL DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS ALS AUCH DIE FÜR DIE ZAHLBARKEIT DER LEISTUNGEN UMFASSE.
DER WORTLAUT DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE F UNTERSCHEIDET NICHT ZWISCHEN DER ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS UND DER ZAHLBARKEIT DER LEISTUNGEN, SONDERN ENTHÄLT LEDIGLICH DEN ALLGEMEINEN AUSDRUCK " VORAUSSETZUNGEN ". ANGESICHTS DIESES SCHWEIGENS IST BEI DER ERMITTLUNG DER KONKRETEN BEDEUTUNG DES ARTIKELS 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE F SOWIE DER VERORDNUNG NR. 3 ALS GANZEM AUF DIE IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE ABZUSTELLEN.
ARTIKEL 51 DES VERTRAGES SOLL IM WESENTLICHEN DIE FÄLLE REGELN, IN DENEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR SICH ALLEIN DEM VERSICHERTEN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHREN, WEIL DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NICHT AUSREICHEN. DAHER SIEHT ER ZUGUNSTEN DER WANDERARBEITNEHMER, FÜR DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN, DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR. DAS IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 GEREGELTE VERFAHREN DER ANTEILIGEN BERECHNUNG SETZT, VON AUSNAHMEFÄLLEN ABGESEHEN, EINE VORHERIGE ZUSAMMENRECHNUNG VORAUS. ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGE BERECHNUNG SIND DAHER GEGENSTANDSLOS, WENN DER VERSICHERTE SCHON NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DER NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN LEISTUNGEN BEANSPRUCHEN KANN. DARAUS FOLGT, DASS ARTIKEL 51 DIE WANDERARBEITNEHMER IN DEN GENUSS DER RECHTSVORTEILE AUS DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN KOMMEN LASSEN WILL, OHNE JEDOCH ANSPRÜCHE ZU KÜRZEN, DIE SIE OHNE DIE VERORDNUNGEN HÄTTEN. DIESES ZIEL WÜRDE VERFEHLT, WENN GERADE DAS INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUR FOLGE HÄTTE, DASS DER ARBEITNEHMER MIT DEM VERLUST IN EINEM MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN SCHON ERWORBENER LEISTUNGSANSPRÜCHE DAFÜR BÜSSEN MÜSSTE, DASS ER VON DER IHM GEWÄHRLEISTETEN FREIZUEGIGKEIT GEBRAUCH MACHTE.
S. 438
NACH ALLEM IST ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE F DER VERORDNUNG NR. 3 DER EWG DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER ANWENDBAR IST, WENN DER VERSICHERTE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZAHLBARKEIT DER LEISTUNGEN NICHT ERFÜLLT.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEIM FRANZÖSISCHEN KASSATIONSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DES FRANZÖSISCHEN KASSATIONSHOFS, ZWEITE ZIVILKAMMER, VOM 27. APRIL 1967 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. SIND FÜR EINEN WANDERARBEITNEHMER GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ALTERSRENTENANSPRÜCHE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLT WORDEN, IST JEDOCH DIE ZAHLUNG DER ZU LASTEN DES EINEN MITGLIEDSTAATS GEHENDEN TEILRENTE AUSGESETZT, SO KANN DER VERSICHERTE VON DEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES ANDERN STAATES EINE RENTE VERLANGEN, DEREN HÖHE AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES UND FÜR DIE NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BERECHNET WIRD.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG WIRD DEM FRANZÖSISCHEN KASSATIONSHOF, ZWEITE ZIVILKAMMER, VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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