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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1976
Aktenzeichen: 22-76
Rechtsgebiete: Gemeinsamer Zolltarif
Vorschriften:
Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 97.02 | |
Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 92.03 |
1. BEIM FEHLEN BESONDERER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.
2. ÜBERWIEGEND FÜR PUPPEN IM SINNE VON NACHBILDUNGEN VON MENSCHEN BESTIMMTER LACHVORRICHTUNGEN FALLEN UNTER DIE TARIFSTELLE 97.02 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. SEPTEMBER 1976. - IMPORT GADGETS, SARL GEGEN LAMP, S.P.A. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE PAVIA. - RECHTSSACHE 22-76.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 22. JANUAR 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. MÄRZ 1976 , HAT DAS TRIBUNALE PAVIA GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMERN 97.02 UND 97.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTE ' ' LACHVORRICHTUNGEN ' ' GEHT , DIE DIESE IN ITALIEN VON DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS GEKAUFT HAT UND DIE ZUR HERSTELLUNG VON SPRECHPUPPEN BESTIMMT SIND. 3 2 000 DIESER VORRICHTUNGEN , DIE IM FEBRUAR 1970 MIT EINEM ITALIENISCHEN URSPRUNGSZEUGNIS , WONACH ES SICH UM WAREN DER TARIFSTELLE 97.02 B ( TEILE UND ZUBEHÖR VON PUPPEN ) HANDELTE , VERSANDT WURDEN , SIND BEI IHRER ANKUNFT IN PARIS UNTER DIESER TARIFSTELLE ANGEMELDET WORDEN. 1 600 DIESER VORRICHTUNGEN , DIE IM FEBRUAR 1971 IN GLEICHER WEISE VERSANDT WURDEN , SIND BEI IHRER ANKUNFT IN PARIS UNTER DER TARIFSTELLE 97.03 B ( ANDERES SPIELZEUG ; MODELLE ZUM SPIELEN ) ANGEMELDET WORDEN.
4 ALS DIE FRANZÖSISCHEN ZOLLBEHÖRDEN FESTSTELLTEN , DASS DIE BETREFFENDEN VORRICHTUNGEN DEN TEILWEISE AUSGELÖSCHTEN VERMERK ' ' MADE IN JAPAN ' ' TRUGEN , SCHLOSSEN SIE DIESE VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUS , ORDNETEN IHRE BESCHLAGNAHME AN UND VERHÄNGTEN GEGEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS EINE GELDBUSSE. DIESE HAT DARAUFHIN BEIM TRIBUNALE PAVIA AUF AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGS SOWIE AUF SCHADENSERSATZ GEKLAGT.
5 DIE VORLAGEFRAGE LAUTET , OB DIE LACHVORRICHTUNGEN GERÄTE SIND , DIE ALS SELBSTSTÄNDIGES SPIELZEUG BENUTZT WERDEN KÖNNEN ( 97.03 ), ODER ABER OB SIE NUR TEILE VON PUPPEN SIND ( 97.02 ).
6 GEMÄSS VORSCHRIFT NR. 3 DES KAPITELS 97 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( NUMERIERUNG VON 1972 ) ' ' ( GELTEN ) ALS PUPPEN IM SINNE DER TARIFNR. 97.02... NUR NACHBILDUNGEN VON MENSCHEN ' '. DIE VORSCHRIFT NR. 4 BESTIMMT , DASS ' ' TEILE UND ZUBEHÖR WIE DIE WAREN DES KAPITELS 97 TARIFIERT ( WERDEN ), WENN ZU ERKENNEN IST , DASS SIE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND FÜR WAREN DES KAPITELS 97 BESTIMMT SIND ' '.
7 DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA , DIE BEIM FEHLEN BESONDERER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND , ENTHALTEN FOLGENDE ERLÄUTERUNG ZU NUMMER 97.02 :
' ' UNTER , PUPPEN ' SIND NUR WAREN ZU VERSTEHEN , DIE ABBILDUNGEN VON MENSCHEN SIND , AUCH WENN ES SICH UM VERUNSTALTETE WESEN HANDELT ( HANSWURSTE , HAMPELMÄNNER USW.).
......
ZU DEN PUPPENTEILEN GEHÖREN Z. B. KÖPFE , KÖRPER , GLIEDER , BEWEGLICHE AUGEN , AUCH UNVOLLSTÄNDIG ( NICHT MONTIERTE AUGEN AUS GLAS GEHÖREN ZU NR. 70.19 ), PERÜCKEN , PUPPENSTIMMEN , PUPPENKLEIDUNG , PUPPENSCHUHE UND PUPPENHÜTE. ' '
8 DIE LANGE AUFZÄHLUNG VON BEISPIELEN UNTER DIE NR. 97.03 FALLENDEN SPIELZEUGS IN DEN ERLÄUTERUNGEN FÜHRT NICHTS AUF , WAS DEN LACHVORRICHTUNGEN ÄHNLICH WÄRE ; DAS GILT AUCH FÜR DIE LISTE MIT BEISPIELEN VON UNTER DIE NR. 97.05 FALLENDEN SCHERZ- UND ZAUBERARTIKELN. DARAUS LÄSST SICH ENTNEHMEN , DASS ' ' PUPPENSTIMMEN ' ' WENN NICHT AUSSCHLIESSLICH , SO DOCH ÜBERWIEGEND FÜR PUPPEN IM SINNE VON NACHBILDUNGEN VON MENSCHEN BESTIMMT SIND , AUCH WENN SIE SICH FÜR ANDERE VERWENDUNGSZWECKE EIGNEN.
9 DIE VOM TRIBUNALE PAVIA VORGELEGTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ÜBERWIEGEND FÜR PUPPEN IM SINNE VON NACHBILDUNGEN VON MENSCHEN BESTIMMTE LACHVORRICHTUNGEN UNTER DIE TARIFSTELLE 97.02 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNALE PAVIA ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE PAVIA MIT BESCHLUSS VOM 22. JANUAR 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ÜBERWIEGEND FÜR PUPPEN IM SINNE VON NACHBILDUNGEN VON MENSCHEN BESTIMMTE LACHVORRICHTUNGEN FALLEN UNTER DIE TARIFSTELLE 97.02 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.
Ende der Entscheidung
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