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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1977
Aktenzeichen: 22-77
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 |
DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1977. - FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS GEGEN GIOVANNI MURA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL MONS. - RECHTSSACHE 22-77.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 21. JANUAR 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. FEBRUAR 1977 , HAT DIE COUR DU TRAVAIL MONS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), VORGELEGT.
2/5 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALIDITÄTSRENTE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER ALS BERGARBEITER ZUNÄCHST IN FRANKREICH , SPÄTER IN BELGIEN GEARBEITET HATTE. ER ERFÜLLTE IN BELGIEN ALLE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB EINES INVALIDITÄTSRENTENANSPRUCHS NACH DEM SYSTEM FÜR BERGARBEITER. DAGEGEN MUSSTE ER SICH FÜR DEN ERWERB EINES LEISTUNGSANSPRUCHS IN FRANKREICH AUF ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BERUFEN ; FÜR DIE BERECHNUNG DIESER LEISTUNG WURDEN DIE IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET , DIE FRANZÖSISCHE LEISTUNG WURDE PRORATISIERT. IN ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ZOG DER BELGISCHE TRAEGER DEN BETRAG DER PRORATISIERTEN FRANZÖSISCHEN RENTE VON DER INVALIDITÄTSRENTE AB UND VERLANGTE VOM BETROFFENEN DIE RÜCKZAHLUNG DER ÜBERZAHLUNGEN.
6 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT VOR , DER BELGISCHE TRAEGER HABE IN ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT DEN BETRAG DER FRANZÖSISCHEN TEILRENTE ( 2 003,81 FF PRO JAHR ), SONDERN DEN THEORETISCHEN FRANZÖSISCHEN BETRAG ( 2 603,45 FF ) ABGEZOGEN.
7 ES OBLIEGT DEM NATIONALEN GERICHT , EINEN SOLCHEN UMSTAND BEI DER ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.
8 DIE VORGELEGTE FRAGE LAUTET , OB ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , DER DIE KUMULIERUNG VON LEISTUNGEN ZULÄSST , AUCH DANN INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN VORGEHT , WENN DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN DAZU FÜHREN , DASS WANDERARBEITNEHMER GEGENÜBER ANDEREN ARBEITNEHMERN BEVORZUGT WERDEN.
9/10 DER VORWURF , DASS WANDERARBEITNEHMER IM VERHÄLTNIS ZU ARBEITNEHMERN , DIE IHR HERKUNFTSLAND NIEMALS VERLASSEN HABEN , BEVORZUGT WÜRDEN , IST UNHALTBAR , DA EINE DISKRIMINIERUNG NICHT IN BETRACHT KOMMT , WENN DIE RECHTLICHEN GEGEBENHEITEN NICHT VERGLEICHBAR SIND. ETWAIGE UNTERSCHIEDE ZUGUNSTEN DER WANDERARBEITNEHMER SIND NICHT FOLGE DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , SONDERN DES FEHLENS EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS ODER DER MANGELNDEN VEREINHEITLICHUNG DER BESTEHENDEN NATIONALEN SYSTEME ; BEIDES KANN DURCH DIE DERZEIT IN KRAFT BEFINDLICHE SCHLICHTE KOORDINIERUNG NICHT BEHOBEN WERDEN.
11/15 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' IST IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS MEHRERER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER DES ZUSAMMENTREFFENS SOLCHER LEISTUNGEN MIT ANDEREN EINKÜNFTEN VORGESEHEN , DASS DIE LEISTUNGEN GEKÜRZT , ZUM RUHEN GEBRACHT ODER ENTZOGEN WERDEN , SO SIND DIESE VORSCHRIFTEN EINEM BERECHTIGTEN GEGENÜBER AUCH DANN ANWENDBAR , WENN ES SICH UM LEISTUNGEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WURDEN , ODER UM EINKÜNFTE HANDELT , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BEZOGEN WERDEN. DIES GILT JEDOCH NICHT , WENN DER BERECHTIGTE LEISTUNGEN GLEICHER ART BEI INVALIDITÄT , ALTER , TOD ( RENTEN ) ODER BERUFSKRANKHEIT ERHÄLT , DIE VON DEN TRAEGERN ZWEIER ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 46 , 50 UND 51 ODER GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE B FESTGESTELLT WERDEN. ' ' WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 21. OKTOBER 1975 ( PETRONI , RECHTSSACHE 24/75 , SLG. 1975 , 1149 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , IST ARTIKEL 46 ABSATZ 3 MIT ARTIKEL 51 DES VERTRAGES UNVEREINBAR , SOWEIT ER VORSCHREIBT , DASS IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENE LEISTUNGEN DURCH EINE KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG BESCHRÄNKT WERDEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DANN NICHT ANWENDBAR IST , WENN ER ZU EINER KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG FÜHRT , UND DASS IN EINEM SOLCHEN FALL ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 2 KEINE ANWENDUNG FINDET. IST ABER SATZ 2 NICHT ANZUWENDEN , SO FINDET SATZ 1 MIT DER FOLGE ANWENDUNG , DASS DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KÜRZUNG , DAS RUHEN ODER DEN ENTZUG VON LEISTUNGEN DEM BEGÜNSTIGTEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN. JEDOCH FOLGT AUS ARTIKEL 46 ABSATZ 1 , DASS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND DIE PRORATISIERUNG ANGEWANDT WERDEN MÜSSEN , WENN DIESE ANWENDUNG FÜR DEN ARBEITNEHMER HINSICHTLICH DES ERWERBS UND DER BERECHNUNG DES ANSPRUCHS GÜNSTIGER IST ALS DIE ANWENDUNG ALLEIN DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
16 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT HINDERT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
17/18 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG , DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 21. JANUAR 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
Ende der Entscheidung
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