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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.1979
Aktenzeichen: 22-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT DAZU FÜHREN KANN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKLICHEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN. HIERBEI BESTEHT KEIN ANLASS , ZWISCHEN DER ZUM VERTRIEB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DER ZUM EXPORT BESTIMMTEN PRODUKTION ZU UNTERSCHEIDEN. DIESE AUSLEGUNG GILT ENTSPRECHEND AUCH FÜR DIENSTLEISTUNGEN WIE DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN.

2. WENN EINE GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG DER URHEBERRECHTE VON KOMPONISTEN ALS EIN UNTERNEHMEN ANZUSEHEN IST , DAS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZT , STEHT DER UMSTAND , DASS DIESE AUSNUTZUNG IN EINIGEN FÄLLEN NUR DIE ABWICKLUNG VON VERTRAEGEN IN DRITTLÄNDERN BETRIFFT , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DURCH DIESEM STAAT ANGEHÖRENDE PARTEIEN GESCHLOSSEN WURDEN , DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES NICHT ENTGEGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1979. - GREENWICH FILM PRODUCTION GEGEN SOCIETE DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE (SACEM), UND SOCIETE DES EDITIONS LABRADOR. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 22-79.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. FEBRUAR 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 86 DIESES VERTRAGES VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER SOCIETE DES AUTEURS , COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE - SACEM - AUF DER EINEN SEITE UND DER SOCIETE ANONYME GREENWICH FILM PRODUCTION SOWIE DER SOCIETE DES EDITIONS LABRADOR AUF DER ANDEREN SEITE AUFGEWORFEN WORDEN.

3 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE SACEM GREENWICH FILM VOR DEM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS AUF ZAHLUNG DER VERGÜTUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG DES MUSIKALISCHEN ANTEILS ZWEIER FILME VERKLAGTE UND DASS GREENWICH FILM IM LAUFE DES VERFAHRENS LABRADOR DEN STREIT VERKÜNDETE , DAMIT DIESE IHR DIE BETRAEGE ERSTATTETE , DIE SIE GEGEBENENFALLS AN DIE SACEM ZU ZAHLEN HATTE. DAS GERICHT STELLTE FEST , DASS DIE KOMPONISTEN DER BEIDEN ERWÄHNTEN FILMMUSIKEN DER SACEM BEIGETRETEN WAREN , WOBEI SIE IN DIE GESELLSCHAFT DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ZUR GESTATTUNG ODER UNTERSAGUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFFÜHRUNG IHRER WERKE FÜR DIE GANZE WELT EINGEBRACHT HATTEN , DASS GREENWICH , UM SICH DER MITARBEIT DER BEIDEN KOMPONISTEN AN DIESEN FILMEN , DEREN PRODUZENT SIE IST , ZU VERSICHERN , VERTRAEGE MIT LABRADOR - SELBST MITGLIED DER SACEM UND VERLEGER DER BEIDEN KOMPONISTEN - GESCHLOSSEN HATTE , DASS GREENWICH NACH IHREM VORBRINGEN INHABER DER URHEBERRECHTE AN DER MUSIK DER BEIDEN FILME IST , DA SIE DIESE RECHTE VON LABRADOR ERWORBEN HAT , DIE SIE IHRERSEITS UNMITTELBAR VON DEN URHEBERN ERHALTEN HAT , UND DASS DER BEITRITT DER BEIDEN KOMPONISTEN ZUR SACEM VOR DEN ZWISCHEN GREENWICH UND LABRADOR GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN LAG.

4 FERNER ERGIBT SICH AUS DEN FESTSTELLUNGEN DES ERWÄHNTEN GERICHTS , DASS HINSICHTLICH DER VERGÜTUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG VON FILMMUSIK ZU UNTERSCHEIDEN IST ZWISCHEN DEN GEBIETEN , IN DENEN EINE UNMITTELBARE EINZIEHUNG DURCH DIE SACEM ERFOLGT , UND DENJENIGEN , IN DENEN DIES NICHT DER FALL IST. NACH DEM SPRACHGEBRAUCH DER SACEM WERDEN DIESE LETZTGENANNTEN GEBIETE ALS ' ' NICHT SATZUNGSGEMÄSSE LÄNDER ' ' BEZEICHNET. DIE FORDERUNG DER SACEM BEZIEHT SICH NUR AUF DIE FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG IN ' ' NICHT SATZUNGSGEMÄSSEN LÄNDERN ' ' GESCHULDETEN VERGÜTUNGEN. GREENWICH UND LABRADOR SIND ÜBEREINGEKOMMEN , DASS DANN , WENN GREENWICH VERPFLICHTET IST , AN DIE SACEM BETRAEGE AUS DEN KOMPONISTEN- UND VERLEGERVERGÜTUNGEN FÜR DIESE GEBIETE ZU ZAHLEN , IHR DER DEM VERLEGERANTEIL ENTSPRECHENDE BETRAG IN VOLLEM UMFANG DURCH LABRADOR ERSTATTET WIRD.

5 AUFGRUND DIESER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE VERURTEILTE DAS GERICHT GREENWICH ZUR ZAHLUNG DER BETRAEGE , DIE DER SACEM FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG DES MUSIKALISCHEN ANTEILS DER BEIDEN GENANNTEN FILME IN ' ' NICHT SATZUNGSGEMÄSSEN LÄNDERN ' ' ZUSTANDEN. DAS GERICHT ERNANNTE EINEN SACHVERSTÄNDIGEN , UM DIE GENAUE HÖHE DIESER SUMME ZU BESTIMMEN. ES ENTSCHIED IM RAHMEN DER STREITVERKÜNDUNG , DASS LABRADOR GREENWICH DEN VERLEGERANTEIL AUS DEN BETRAEGEN ZU ERSTATTEN HATTE , DIE GREENWICH AN DIE SACEM ZAHLEN MUSSTE.

6 GREENWICH LEGTE GEGEN DIESES URTEIL BERUFUNG EIN , WOBEI SIE GELTEND MACHTE , DIE TÄTIGKEITEN DER SACEM STELLTEN NAMENTLICH INSOWEIT EINEN MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG DAR , ALS DIE SACEM GEMÄSS IHRER DAMALIGEN SATZUNG VON DEN BEIDEN KOMPONISTEN DIE GLOBALE EINBRINGUNG ALLER SPARTEN VON RECHTEN FÜR DIE GANZE WELT VERLANGT HABE. DIESE TÄTIGKEITEN SEIEN DAHER ALS DURCH ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG SOWIE DURCH ARTIKEL 59A DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG VOM 30. JUNI 1945 VERBOTEN ZU BETRACHTEN.

7 DIE COUR D ' APPEL WIES DIE RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 59A DER VERORDNUNG VOM 30. JUNI 1945 MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , DASS NICHTS BEWEISE ODER VERMUTEN LASSE , DASS DIE TÄTIGKEITEN DER SACEM EINE STÖRUNG DES FUNKTIONIERENS DES MARKTES BEZWECKTEN ( BZW. BEZWECKT HÄTTEN ) ODER BEWIRKEN KÖNNTEN ( BZW. BEWIRKT HÄTTEN KÖNNEN ), UND DASS ' ' DIE AUF EUROPÄISCHER EBENE , ABER NICHT DER SACEM GEGENÜBER ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN UND URTEILE OFFENKUNDIG KEINE HILFE ' ' FÜR DIE ANWENDUNG DES NATIONALEN FRANZÖSISCHEN RECHTS SEIEN.

8 ZU DER RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES FÜHRTE DIE COUR D ' APPEL ZUNÄCHST AUS , FALLS SIE DIE BEGRÜNDETHEIT DIESER RÜGE ZU BEURTEILEN HÄTTE , SO WÜRDEN FÜR DIESE NACH IHRER ANSICHT ÄHNLICHE GRÜNDE GELTEN , WIE SIE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 59A DER VERORDNUNG VOM 30. JUNI 1945 DARGELEGT WORDEN SEIEN. DA JEDOCH DIE ' ' ZULÄSSIGKEIT ' ' DIESER RÜGE VON DER SACEM IN ZWEIFEL GEZOGEN WORDEN SEI , MÜSSE DIESER PUNKT ZUVOR UNTERSUCHT WERDEN. INSOWEIT VERTRAT DIE COUR D ' APPEL DIE AUFFASSUNG , DER RECHTSSTREIT , IN DEM SICH FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFTEN GEGENÜBERSTÜNDEN , BETREFFE DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN SOLCHER VERTRAEGE ÜBER DIE ÜBERLASSUNG ODER VERWERTUNG VON FILM-TONTRAEGERN , DIE AUSSCHLIESSLICH AUSSERHALB DES GEBIETES DER GEMEINSCHAFT ABZUWICKELN SEIEN ( ES STEHT FEST , DASS DIE ' ' NICHT SATZUNGSGEMÄSSEN LÄNDER ' ' ALLE AUS DER SICHT DER GEMEINSCHAFT DRITTLÄNDER SIND ). DIE COUR D ' APPEL ZOG DARAUS DEN SCHLUSS , ES SEI WEDER BEHAUPTET NOCH BEWIESEN WORDEN , DASS DIESE VERTRAEGE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN ; SOMIT STÜNDEN DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT ZUR DEBATTE.

9 IN DER KASSATIONSINSTANZ FICHT GREENWICH DIESE ENTSCHEIDUNG UNTER GELTENDMACHUNG EINES EINZIGEN KASSATIONSGRUNDES , NÄMLICH WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE ARTIKEL 86 UND 177 DES VERTRAGES , AN. DIE COUR DE CASSATION HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES IM HINBLICK AUF DIE ABWICKLUNG VON VERTRAEGEN IN DRITTLÄNDERN ERSUCHT , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DURCH DIESEM STAAT ANGEHÖRENDE PARTEIEN GESCHLOSSEN WURDEN.

10 AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH , DASS BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS DIE TATSACHENRICHTER NICHT DIE FRAGE GEPRÜFT HABEN , OB DIE SACEM GEMÄSS ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ALS EIN UNTERNEHMEN ANZUSEHEN IST , DAS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZT. DIE VON DER COUR DE CASSATION GESTELLTE FRAGE KANN JEDOCH NUR BEANTWORTET WERDEN , WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND. ES IST SACHE DER FRANZÖSISCHEN GERICHTE , IN DER FOLGE FESTZUSTELLEN , OB DIES IM VORLIEGENDEN FALL TATSÄCHLICH ZUTRIFFT. AUCH IST ES IHRE SACHE ZU BEURTEILEN , OB UND IN WELCHEM MASSE ETWA FESTGESTELLTE MISSBRÄUCHLICHE PRAKTIKEN SICH AUF DIE INTERESSEN DER URHEBER ODER DRITTER AUSWIRKEN , UND DARAUS DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT UND DIE WIRKUNG DER UMSTRITTENEN VERTRAEGE ODER EINZELNER IHRER BESTIMMUNGEN ZU ZIEHEN.

11 TEILE DER ANTWORT AUF DIE IN DIESER WEISE ABGEGRENZTE FRAGE SIND IN DER FRÜHEREN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ENTHALTEN. SO HAT DER GERICHTSHOF DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT DAZU FÜHREN KANN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKLICHEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ; ER HAT HINZUGEFÜGT , DASS KEIN ANLASS BESTEHT , ZWISCHEN DER ZUM VERTRIEB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DER ZUM EXPORT BESTIMMTEN PRODUKTION ZU UNTERSCHEIDEN ( URTEIL VOM 6. MÄRZ 1974 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 6 UND 7/73 , ISTITUTO CHEMIOTERAPICO ITALIANO UND COMMERCIAL SOLVENTS CORPORATION/KOMMISSION , SLG. 1974 , 223 ). ES IST KEIN GRUND ERSICHTLICH , DIESE AUSLEGUNG AUF DEN WARENAUSTAUSCH ZU BESCHRÄNKEN UND SIE NICHT AUCH AUF DIENSTLEISTUNGEN WIE DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN ZU ERSTRECKEN.

12 ES IST BEKANNT , DASS IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE KOMPONISTEN IN DER REGEL DIE WAHRNEHMUNG IHRER URHEBERRECHTE AUF GESELLSCHAFTEN ÜBERTRAGEN , DIE DIE AUFGABE HABEN , DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ZU VERWALTEN UND DIE VERGÜTUNGEN EINZUFORDERN , DIE JEDEM KOMPONISTEN ZUSTEHEN , DER SEINEN BERUF IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS AUSÜBT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE TÄTIGKEITEN DERARTIGER GESELLSCHAFTEN SO AUSGESTALTET SEIN KÖNNEN , DASS SIE EINE AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DAMIT EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS , DER EINES DER ZIELE DES VERTRAGES IST , BEWIRKEN. DIESE TÄTIGKEITEN KÖNNEN ALSO DAZU FÜHREN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ZU BEEINTRÄCHTIGEN , AUCH WENN DIE WAHRNEHMUNG DER URHEBERRECHTE IN EINIGEN FÄLLEN NUR DIE AUFFÜHRUNG MUSIKALISCHER WERKE IN DRITTLÄNDERN BETRIFFT. BEI DER PRÜFUNG , OB ARTIKEL 86 ANWENDBAR IST , DARF DIE ABWICKLUNG BESTIMMTER VERTRAEGE NICHT ISOLIERT BETRACHTET WERDEN , SONDERN MUSS IM LICHTE DER GESAMTEN TÄTIGKEITEN DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS BEURTEILT WERDEN.

13 AUS ALLDEM FOLGT , DASS DANN , WENN EINE GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG DER URHEBERRECHTE VON KOMPONISTEN ALS EIN UNTERNEHMEN ANZUSEHEN IST , DAS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZT , DER UMSTAND , DASS DIESE AUSNUTZUNG IN EINIGEN FÄLLEN NUR DIE ABWICKLUNG VON VERTRAEGEN IN DRITTLÄNDERN BETRIFFT , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DURCH DIESEM STAAT ANGEHÖRENDE PARTEIEN GESCHLOSSEN WURDEN , DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES NICHT ENTGEGENSTEHT.

Kostenentscheidung:

14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

IST EINE GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG DER URHEBERRECHTE VON KOMPONISTEN ALS EIN UNTERNEHMEN ANZUSEHEN , DAS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZT , SO STEHT DER UMSTAND , DASS DIESE AUSNUTZUNG IN EINIGEN FÄLLEN NUR DIE ABWICKLUNG VON VERTRAEGEN IN DRITTLÄNDERN BETRIFFT , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DURCH DIESEM STAAT ANGEHÖRENDE PARTEIEN GESCHLOSSEN WURDEN , DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES NICHT ENTGEGEN.

Ende der Entscheidung

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